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Landgericht Köln·83 O 50/16·29.11.2017

Dualer Systeme: Klage zu Mengenmeldungen wegen Schiedsvereinbarung unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSchiedsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Mehrere Betreiber dualer Systeme begehrten Feststellungen und Leistung zur Abgabe „identischer“ Plan-/Ist-Mengenmeldungen ohne pauschale Abzüge sowie Duldung einer externen Prüfung. Das LG Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil Streitigkeiten über Plan- und Ist-Mengenmeldungen nach MCV/NECV einer vorrangigen Schiedsvereinbarung unterfallen (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Unabhängig davon fehle es für die Feststellungsanträge am Feststellungsinteresse, da die Prüfung und verbindliche Feststellung der Meldungen dem System-Wirtschaftsprüfer und ggf. dem Schiedsgericht zugewiesen sei. Die Kläger seien nicht rechtlos gestellt, sondern auf das vertragliche Schiedsverfahren verwiesen.

Ausgang: Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen (vorrangige Schiedsvereinbarung; hilfsweise fehlendes Feststellungsinteresse).

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebt der Beklagte vor Beginn der mündlichen Verhandlung die Einrede einer wirksamen Schiedsvereinbarung, ist eine bei staatlichen Gerichten anhängige Klage unzulässig, soweit der Streitgegenstand von der Schiedsvereinbarung erfasst ist (§ 1032 Abs. 1 ZPO).

2

Eine Schiedsvereinbarung kann auch künftige Streitigkeiten erfassen; erforderlich ist, dass die betroffenen Streitgegenstände in der Vereinbarung hinreichend bestimmbar umschrieben sind.

3

Sind nach einer vertraglichen Regelung Streitfragen zu Plan- und Ist-Mengenmeldungen einer schiedsgerichtlichen Entscheidung zugewiesen und der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, können einzelne Vertragspartner die Überprüfung dieser Meldungen grundsätzlich nur im vorgesehenen Prüf- und Schiedsmechanismus betreiben.

4

Für eine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) genügt ein allgemeines Klärungsinteresse nicht; erforderlich ist ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, insbesondere eine gegenwärtige Unsicherheit über ein konkretes Rechtsverhältnis, die durch Rechtskraft beseitigt werden kann.

5

Besteht ein vorrangiger Primärrechtsschutz (hier: Abwarten der Prüfbescheinigung und Anrufung des vertraglich vorgesehenen Schiedsgerichts), ist eine „vorweggenommene“ Feststellung zur Klärung von Vorfragen regelmäßig unstatthaft bzw. ohne Feststellungsinteresse.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 VerpackV§ 9 System-Wirtschaftsprüfer§ 2 Abs. 1§ 9 Abs. 7 lit. b) MCV 2016§ Regelungsziffer 1 Abs. 6 der Prüfungsrichtlinie 2016§ Regelungsziffer 1 Abs. 4 der Richtlinie 2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Parteien sind Unternehmen, die die Entsorgung von Verkaufsverpackungen im Rahmen der Verpackungsverordnung organisieren; sie werden als duale System im Sinne von § 6 Abs. 3 VerpackV bezeichnet.  Nach der VerpackV müssen sich Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen zur Erfüllung von Rücknahme- und Verwertungspflichten gegen Entgelt mindestens an einem zugelassenen Dualen System beteiligen. Alle dualen Systeme sind durch Verträge und durch die gemeinsame Gesellschaft  "Gemeinsame Stelle dualer Systeme Deutschlands GmbH" miteinander verbunden. Zur Berechnung der von ihnen jeweils zu tragenden Kosten für die Sammlung und Verteilung der zu recycelnden Wertstoffe  sind sie auf der Basis eines zwischen ihnen geschlossenen sogenannten Mengenclearingvertrages (MCV) verpflichtet, regelmäßig die von ihnen jeweils kundenseitig kontrahierten Mengen an Verkaufsverpackungen an die sogenannte Gemeinsame Stelle dualer Systeme zu melden. Diese Mengenanmeldungen erfolgen, da es sich um wettbewerblich höchst sensible Informationen der zueinander im Wettbewerb stehenden Dualen Systeme handelt, gegenüber einem zur Vertraulichkeit verpflichteten System-Wirtschaftsprüfer. Die jeweiligen Mengen-Meldungen werden von diesem stichprobenartig geprüft. Wenn die Berechnung korrekt erfolgt ist, versieht der System-Wirtschaftsprüfer die Mengenmeldungen mit einer uneingeschränkten Bescheinigung. Dabei müssen fünfmal im Jahr sogenannte Plan-Mengenmeldungen an die Clearingstelle zu festgelegten Stichtagen, 15.12. des Vorjahres, 23.01, 15.03., 15.06. und 24.09. des Leistungsjahres gemeldet werden. Jeweils bis zum 15.Mai des Folgejahres ist die sogenannte Ist-Mengenmeldung für das zurückliegende Leistungsjahr abzugeben. Diese Meldung ist die Grundlage für die Überprüfung, ob die Kostentragung auf Grund der Plan-Mengenmeldung korrekt war  oder ob ein Ausgleich zwischen den dualen Systemen stattfinden muss. Entsprechende Regelungen sind in den aktuellen Fassung der MCV 2016 und NECV 2016 vom 27.07.2015 enthalten, die u.a. folgenden Inhalt haben:

3

"§ 9 System-Wirtschaftsprüfer (.....)

4

(9) Eine Mengenmeldung, die vom System-Wirtschaftsprüfer geprüft und mit einer Bescheinigung ohne wesentliche Beanstandungen versehen worden ist ("uneingeschränkte Bescheinigung"), ist für alle Parteien verbindlich und genießt Vertrauensschutz ("Vertrauensschutz"). Dabei bedeutet Vertrauensschutz folgendes:

5

-Sollte der System-Wirtschaftsprüfer in einer zeitlich nachfolgenden Prüfbescheinigung seine Auslegung und sich demgemäß die Prüfergebnisse zu prüfungsrelevanten Tatsachen, Sachverhalts- oder Rechtsfragen, mit denen er sich im Rahmen der Prüfung einer vorhergehenden Mengenmeldung auf der Basis eines konkreten Prüfungsumfangs konkret auseinandergesetzt hat, ändern, gilt diese geänderte prüferische Auslegung lediglich für die aktuelle und künftige Planmengenmeldungen.

6

-Die geänderte prüferische Auslegung entfaltet dagegen keine Rückwirkung und dementsprechend bleiben die zuvor mit einer uneingeschränkten Bescheinigung versehenen Mengenmeldungen zwischen den Parteien weiterhin verbindlich. Für die Zeiträume, auf die sich die zuvor mit einer uneingeschränkten Bescheinigung versehenen Mengenmeldungen beziehen, sind aufgrund der geänderten prüferischen Auslegung auch keine Kompensationen gemäß § 2 Abs. 1, vorletzter Unterabsatz, in der aktuellen oder in künftigen Mengenmeldungen vorzunehmen. (....)

7

Der System-Wirtschaftsprüfer hat die Regelungen zum Vertrauensschutz gemäß dieses Abs. 9 im Rahmen seiner Prüfung zu beachten. Im Falle des Eingreifens der Regelungen des Vertrauensschutzes hat der System-Wirtschaftsprüfer darauf in seiner Bescheinigung oder seinem Versagungsvermerk hinzuweisen. Einschränkungen oder Versagungen von Bescheinigungen geltend zwischen den Systembetreibern als unbeachtlich, sofern und soweit die Gründe, die zur Einschränkung bzw. Versagung der Bescheinigung geführt haben, von den Regelungen des Vertrauensschutzes gedeckt sind. (.....)

8

§ 10 Schiedsgericht

9

(1) Zum Zwecke der Unterstützung des System-Wirtschaftsprüfers und zur Entscheidung von Streitfragen zwischen einer Partei und dem System-Wirtschaftsprüfer wird ein Schiedsgericht eingerichtet. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, wobei ein Mitglied ein Vorsitzender Richter am OLG sein muss und die anderen beiden Mitglieder über besondere Fachkunde auf dem Gebiet der Verpackungsentsorgung verfügen müssen. Alle Schiedsrichter müssen unparteiisch und neutral sein.

10

Die Schiedsrichter des Schiedsgerichts werden jeweils für eine Amtsperiode von zwei Prüfungsjahren durch die Parteien einvernehmlich bis zum 30. September des dem ersten Prüfungsjahr vorausgehenden Jahres, erstmals bis zum 30.September 2014, festgelegt. Die Schiedsrichter sind zuständig für die Entscheidungen  zu den Planmengenmeldungen aller Systeme der betreffenden beiden Leistungsjahre, für die sie bestellt wurden, sowie die dazugehörigen Ist-Mengenmeldungen in den Folgejahren.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K1, Bl. 1 ff. AH, und K2, Bl. 34 ff. AH, verwiesen.

18

Die Parteien schlossen ferner unter dem 20.07.2016/05.08.2016 eine Ergänzungsvereinbarung, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K17, Bl. 470 ff. AH. Darüber hinaus schlossen alle dualen System mit Ausnahme der Beklagten am 04./05.08.2016 eine Vereinbarung zur Klarstellung des sogenannten Mengenabgleichs, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K18, Bl. 483 ff. AH. Hiermit befasste sich auch die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 30.08.2016, wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K19, Bl. 494 ff. AH, Bezug genommen.

19

Die Klägerinnen behaupten, bei den von ihr vorgelegten Exemplare des MCV 2016, Anlage K1, Bl. 1 ff. AH, und NECV 2016, Anlage K2, Bl. 34 ff. AH, handele es sich um die von allen Dualen  Systemen geschlossenen Verträge, vorgelegt worden seien entsprechende Leseabschriften. Die LAGA M37, wegen der inhaltlichen Einzelheiten nehmen die Klägerinnen Bezug auf die Anlage K5, Bl. 281 ff. AH, Bezug, sei wegen ihrer Verbindlichkeitserklärung in Regelungsziffer 1 Abs. 6 der Prüfungsrichtlinie 2016 sowie in Regelungsziffer 1 Abs. 4 der Richtlinie 2016 auch von der Beklagten unmittelbar zu beachten und bestimme das Pflichtenprogramm für sie als duales System mit. Demgemäß seien pauschale Abzüge von den an einem System zu beteiligenden Verpackungsmengen nicht zulässig. Die Beklagte habe bereits und werde sowohl in den Plan- als auch in den Ist-Mengenmeldungen pauschale Abzüge vornehmen und auf Grund dessen geringere als tatsächlich unter Vertrag genommene Mengen an die Clearingstelle gemeldet haben und melden. Infolgedessen sei der für die Beklage ausgewiesene Marktanteil zu niedrig und sie habe sich mit zu geringen Zahlen aufgrund der bezüglich des Leistungsjahres 2016 bereits erfolgen Plan-Mengenmeldungen an den auf die dualen Systeme zu verteilenden Kosten beteiligt und werde sich auf Grund sämtlicher weiterer Mengenmeldungen für die Leistungsjahre 2016 und 2017 auch weiterhin in deutlich geringerem Umfang hieran beteiligen. Die Beklagte habe unzutreffenderweise die Auffassung vertreten, dass sie sowohl in den Plan- als auch den Ist-Mengenmeldungen pauschale Abzüge auf Grund von Bestandsschutzregelungen in § 9 Abs. 7 MCV 2016 vornehmen werde, weil § 9 Abs. 7 lit. b) MCV 2016 für Altverträge vollumfänglich auf den MCV 2014 verweise, auf Altverträge finde der MCV 2016 keine Anwendung. Die Beklagte habe sowohl während der Gesellschafterversammlung vom 05.07.2016 als auch in der Gesellschafterversammlung vom 11.07.2016 zum Ausdruck gebracht, dass sie der Identitätspflicht und damit dem Unterlassen von pauschalen Abzügen nicht nachkommen werde. Auch in der Gesellschafterversammlung vom 30.08.2016 habe der Geschäftsführer der Beklagten bekräftigt, dass die Beklagte Mengenabzüge vornehmen und daher der Identitätspflicht nicht nachkommen werde.

20

Nachdem die Klägerinnen zunächst beantragt haben,              1. die Beklagte zu verurteilen, für die Leistungsjahre 2016 und 2017 Ist-Mengenmeldungen an die Clearingstelle gemäß § 3 Abs. 1 der               konsolidierten Fassung des Vertrags über die Ermittlung von Vertragsmengenanteilen für gebrauchte Verkaufspackungen aus Glas, Leichtverpackungen (LVP) sowie Papier, Pappe und Kartonagen (PKK) (Mengenclearingvertrag) mit Stand vom 27.07.2015 zuletzt geändert am 11.03.2016 (nachfolgend "MCV 2016") bzw. § 3 Abs. 8 der konsolidierte Fassung des Vertrags über die Aufteilung von Nebenentgelten und Mitbenutzungsentgelten sowie die Kommission bezüglich der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gemäß § 6 Abs. 3 Satz 5 und Satz 8 VerpackV den Betreibern von dualen Systemen gewährten Leistungen (Nebenentgeltclearingvertrag) mit Stand vom 27.07.2015 zuletzt geändert am 21.03.2016 (nachfolgend "NECV 2016") abzugeben, die hinsichtlich der hierin gemeldeten Mengen den jeweiligen Mengenmeldungen an das VE-Register gemäß § 10 Abs. 6 VerpackV entsprechen;  2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Leistungsjahre 2016 und 2017 Plan- und/oder Ist-Mengenmeldungen an die Clearingstelle zu erbringen, die keine pauschalen Mengenabzüge enthalten und/oder keine Abzüge enthalten, die nicht in dem MCV 2016 und/oder in dem NECV 2016 und/oder in der Prüfungsrichtlinie zur konsolidierten Fassung des Vertrags über die Ermittlung von Vertragsmengenanteilen für gebrauchte Verkaufsverpackungen aus Glas, Leichtverpackungen ( LVB) sowie Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) (Mengenclearingvertrag) mit Stand vom 27.07.2015 zuletzt geändert am 11.03.2016 (nachfolgend "Prüfungsrichtlinie 2016") und/oder in der Richtlinie zu den im Rahmen der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Aufteilung von Nebenentgelten und Mitbenutzungsentgelten sowie die Kommission bezüglich der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gem. § 6 Abs. 3 Satz 5 und Satz 8 VerpackV den Betreibern von dualen System gewährten Leistungen (Nebenentgeltclearingvertrag) auszuführenden Prüfungshandlungen mit  Stand vom 27.07.2015 zuletzt geändert am 21.03.2016 (nachfolgend "Richtlinie 2016") ausdrücklich zugelassen sind;              3. die Beklagte wird verurteilt, a. es zu dulden, dass ein zur Verschwiegenheit verpflichteter System-Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 9 Abs. 1 MCV 2016 und § 6 Abs. 1 NECV 2016, dessen Kosten von den Klägerinnen zu tragen sind, bei der Beklagten überprüft, ob die Beklagte die Verpflichtungen gemäß 1. und 2. erfüllt hat und das Ergebnis seiner Prüfung den Klägerinnen mitteilt.               b. dem System-Wirtschaftsprüfer alle für die Überprüfung               notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen,

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beantragen die Klägerinnen auf Grund Zeitablaufs nunmehr,

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I.a)es wird festgestellt, dass die Beklagte für das Leistungsjahr

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2016 verpflichtet war, eine Ist-Mengenmeldungen an die Clearingstelle gemäß § 3 Abs. 1 der               konsolidierten Fassung des Vertrags über die Ermittlung von Vertragsmengenanteilen für gebrauchte Verkaufspackungen aus Glas, Leichtverpackungen (LVP) sowie Papier, Pappe und Kartonagen (PKK) (Mengenclearingvertrag) mit Stand vom 27.07.2015 zuletzt geändert am 11.03.2016 (nachfolgend "MCV 2016") bzw. § 3 Abs. 8 der konsolidierte Fassung des Vertrags über die Aufteilung von Nebenentgelten und Mitbenutzungsentgelten sowie die Kommission bezüglich der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gemäß § 6 Abs. 3 Satz 5 und Satz 8 VerpackV den Betreibern von dualen Systemen gewährten Leistungen (Nebenentgeltclearingvertrag) mit Stand vom 27.07.2015 zuletzt geändert am 21.03.2016 (nachfolgend "NECV 2016") abzugeben, die hinsichtlich der hierin gemeldeten Mengen den jeweiligen Mengenmeldungen an das VE-Register gemäß § 10 Abs. 6 VerpackV entsprechen;

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b)      die Beklagte wird verurteilt, für das Leistungsjahr 2017 eine Ist-Mengenmeldung an die Clearingstelle gem. § 3 Abs. 1 MCV 2016 bzw. § 3 Abs. 8 NECV 2016 abzugeben, die hinsichtlich der hierin gemeldeten Mengen den jeweiligen Mengenmeldungen an das VE-Register gem. § 10 Abs. 6 VerpackV entspricht;

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II.a) es wird festgestellt, dass die Beklagte für das Leistungsjahr

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2016 verpflichtet war, Plan- und/oder Ist-Mengenmeldungen an        die Clearingstelle zu erbringen, die keine pauschalen Mengenabzüge enthalten und/oder keine Abzüge enthalten, die nicht in dem MCV 2016 und/oder in dem NECV 2016 und/oder in der Prüfungsrichtlinie zur konsolidierten Fassung des Vertrags über die Ermittlung von Vertragsmengenanteilen für gebrauchte Verkaufsverpackungen aus Glas, Leichtverpackungen ( LVB) sowie Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) (Mengenclearingvertrag) mit Stand vom 27.07.2015 zuletzt geändert am 11.03.2016 (nachfolgend "Prüfungsrichtlinie 2016") und/oder in der Richtlinie zu den im Rahmen der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Aufteilung von Nebenentgelten und Mitbenutzungsentgelten sowie die Kommission bezüglich der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gem. § 6 Abs. 3 Satz 5 und Satz 8 VerpackV den Betreibern von dualen System gewährten Leistungen (Nebenentgeltclearingvertrag) auszuführenden Prüfungshandlungen mit  Stand vom 27.07.2015 zuletzt geändert am 21.03.2016 (nachfolgend "Richtlinie 2016") ausdrücklich zugelassen sind;

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b) es wird festgestellt, dass die Beklagte für das Leistungsjahr 2017 verpflichtet ist, Plan- und/oder Ist-Mengenmeldungen an die Clearingstellt zu erbringen, die keine pauschalen Mengenabzüge enthalten und/oder keine Abzüge enthalten, die nicht in dem MCV 2016 und /oder in dem NECV 2016 und /oder in der Prüfungsrichtlinie 2016 und/oder in der Richtlinie 2016 ausdrücklich zugelassen sind;

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                                          III.  die Beklagte wird verurteilt,

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a)      es zu dulden, dass ein zur Verschwiegenheit verpflichteter System-Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 9 Abs. 1 MCV 2016 und § 6 Abs. 1 NECV 2016, dessen Kosten von den Klägerinnen zu tragen sind,

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-bei der Beklagten jeweils überprüft, ob die Beklagte die                                   Verpflichtungen gemäß I.a) und I.b) und II. a) und b)  erfüllt hat

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-wenn er feststellt, dass die Beklagte die Verpflichtungen gemäß I.a) und/oder b) nicht erfüllt hat, zu prüfen, wie hoch die Abweichungen zwischen der jeweiligen Ist-Meldung der Beklagten an die Clearingstelle und der Mengenmeldung der Beklagten an das VE-Register jeweils pro Materialfraktion sind,

32

-wenn er feststellt, dass die die Verpflichtungen gemäß II. a) und/oder b) nicht erfüllt sind, zu prüfen, wie hoch die pauschalen Mengenabzüge der Beklagten gem. II.a) und/oder b) pro Materialfraktion sind

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-das Ergebnis seiner Prüfung den Klägerinnen mitteilt, wobei die Mengen pro Materialfraktion addiert mitgeteilt werden, so dass kein Rückschluss auf einzelne Kunden oder die Kundenstruktur der Beklagten möglich ist

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. b) dem System-Wirtschaftsprüfer alle für die Überprüfung

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    gem. III.a) notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, im MCV sei eine abschließende Schiedsgutachten- und Schiedsvereinbarung getroffen worden. Die Feststellungen der System-Wirtschaftsprüfer bzw. des Schiedsgerichts seien jeder Kontrolle durch weitere (staatliche oder Schieds-)Gerichte entzogen. Die dualen Systeme hätten die Prüfung der Mengenmeldungen durch privatrechtliche Vereinbarung ausschließlich in die Hände der System-Wirtschaftsprüfer und des Schiedsgerichts gelegt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Schiedsvereinbarung und ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig.

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Die Beklagte behauptet, sie habe in der Vergangenheit keine Mengenmeldungen entgegen den Reglungen des MCV oder des NECV abgegeben. Sämtliche Bescheinigungen seien durch den System-Wirtschaftsprüfer ohne Einschränkungen erteilt worden. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte für die Befürchtung der Klägerinnen in Bezug auf zu geringe Mengenmeldungen, vielmehr habe die Q1-Meldung für das Jahr 2017 die entsprechende Vorjahresmeldung um 2,5% übertroffen.  Den Klägerinnen fehle ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Klageanträge. Es gebe keinen Anlass zu der Annahme, die Beklagte beabsichtige vertragswidrig ermittelte Mengenmeldungen abzugeben.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Die Klage ist nicht zulässig.

43

Der Zulässigkeit der Klage der Klägerinnen steht zum einen die Einrede der vorrangigen Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO auf Grund der Regelungen in  § 10 MCV bzw. § 7 NECV entgegen. Die Beklagte hat sich ausdrücklich auf die Schiedsvereinbarung vor Beginn der mündlichen Verhandlung berufen und dieses im Rahmen der Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 aufrechterhalten ohne Beschränkung dahingehend, dass keinerlei Rechtsweg für das Begehren der Klägerinnen eröffnet ist.  Durch eine Schiedsvereinbarung wird die Entscheidung eines Rechtsstreits den staatlichen Gerichten entzogen und Schiedsrichtern übertragen. Notwendiger Inhalt der Willenseinigung ist, dass ein bestimmter Rechtsstreit bzw. eine näher bezeichnete Mehrzahl von Rechtsstreitigkeiten von einem Schiedsgericht an Stelle der an sich zuständigen staatlichen Gerichte entschieden werden soll (BGH NJW 1984, 669), dabei muss der Umfang der Zuständigkeit des Schiedsgerichts in der Schiedsvereinbarung bzw. Schiedsgerichtsanordnung bestimmt oder aus ihr bestimmbar sein. Nicht erforderlich ist, dass zur Zeit der Vereinbarung bzw. Anordnung bereits ein Streit unter den Parteien besteht. Der künftige Rechtsstreit muss genug bestimmt sein, d.h. hinreichend konkretisiert sein (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31.Aufl., § 1029 Rdnr. 26). Unstreitig haben die Parteien den MCV bzw. NECV beschlossen und unterzeichnet, Streit besteht zwischen den Parteien allenfalls darüber, was Bestandteil des von allen Dualen Systemen unterzeichneten MCV vom 27.07.2015 ist, wobei sich dieser Streit jedoch nicht auf § 10 MCV bzw. § 7 NECV bezieht, diese Regelung ist entsprechend dem Vortrag der Parteien Bestandteil der gemeinsamen Vereinbarung. Gemäß diesen Vorschriften ist eine Schiedsvereinbarung getroffen worden, demnach Rechtsstreitigkeiten der Zivilgerichtsbarkeit entzogen sind. Einwendungen hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Vereinbarung werden von den Parteien nicht erhoben. Die Klage ist in einer Angelegenheit erhoben worden, die Gegenstand der Schiedsgerichtsabrede ist. Es handelt sich vorliegend um einen Rechtsstreit, der von der Regelung des § 10 MCV bzw. § 7 NECV erfasst ist. Denn § 10 (1) S. 5 MCV sieht vor, dass die Schiedsrichter für die Entscheidungen zu den Planmeldungen aller System (…..) sowie den dazugehörigen Ist-Meldungen zuständig sind. Eine Einschränkung sieht diese Regelung nicht vor. Hierauf bezieht sich § 10 (2), demnach der ordentliche Rechtsweg endgültig ausgeschlossen ist. Hierauf nimmt § 7 (2) Abs. 2 NECV Bezug. Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass die Klage nicht gegen einen/den Wirtschaftsprüfer erhoben ist,  auf Grund des Umstandes der bestehenden Konkurrenz der dualen Systeme untereinander und der darauf beruhenden Pflicht zur Meldung der Plan- und Ist-Mengen allein dem System-Wirtschaftsprüfer, der zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet ist und der eine sodann für alle dualen Systeme bindende Überprüfung und Feststellung zu treffen hat, wobei er auch die Vorfrage der Plausibilität der gemeldeten Plan- und Ist-Mengen zu klären hat, kann es einzelnen dualen Systeme lediglich gestattet sein, eine Überprüfung der Plan- und Ist-Mengen gegenüber dem System-Wirtschaftsprüfer zu fordern und insoweit gemäß § 10 MCV bzw. § 7 NECV das Schiedsgericht anzurufen. Eine andere Art der Prüfung durch ein einzelnes duales System sehen die Regelungen in § 10 MCV bzw. § 7 NECV nicht vor, vielmehr enthält § 10 (1) S. 5 MCV eine Regelung dahingehend, dass die Fragen der Plan- und Ist-Meldungen der schiedsgerichtlichen Entscheidung unterliegen. Geregelt werden sollte demzufolge, dass Rechtsstreite den ordentlichen Gerichten entzogen sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass in  § 10 (6) S. 2 MCV die Formulierung „aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung“ enthalten ist, denn diese Formulierung lässt nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts und nicht um eine solche des (vereinbarten) Schiedsgerichts handelt, und auf Grund dieser Formulierung die Schiedsvereinbarung jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation nicht eingreift. Vielmehr unterliegt auf Grund der vorgenannten Regelung nach Auffassung der Kammer jede, ob rechtliche oder tatsächliche Überprüfung dem Schiedsgericht und ist dementsprechend der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Hingegen lassen die vorgenannten Regelungen nicht den Schluss zu, dass gar kein Rechtsweg eröffnet ist. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.

44

Von einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten, das der Geltendmachung der von ihr erhobenen Einwendung der Schiedsvereinbarung entgegenstehen könnte, kann nicht ausgegangen werden.

45

Aber auch wenn die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht eingreifen sollte, weil diese auf eine Streitfrage zwischen einer Partei und dem System-Wirtschaftsprüfer beschränkt ist,  ist die Feststellungsklage nicht statthaft, dem Begehren der Klägerinnen fehlt das Feststellungsinteresse. Grundsätzlich ist zur Vermeidung unnötig belastender Klagen Zurückhaltung im Hinblick auf die Feststellungsklage zu üben. Keinesfalls darf das Fehlen eines Rechtsverhältnisses durch ein allgemeines Klärungsinteresse überspielt werden. Eine Feststellungsklage bedarf daher außer dem stets erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis noch ein dem Rechtsfrieden dienliches schutzwürdiges Feststellungsinteresse, das grundsätzlich nur besteht, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31.Aufl., § 256 Rdnr. 7 m.w.N.), wobei die begehrte Feststellung nicht in Widerspruch zum Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutz stehen darf (vgl. BGH MDR 2015, 173 f.). Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht nur die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses im Ganzen, sondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen verlangt werden. Demgegenüber können jedoch einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Berechnungsgrundlagen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Ebenso wenig kann die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis erstrebt werden. Ferner kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Feststellungsklage maßgeblich darauf an, ob die Feststellungsklage im konkreten Fall prozessökonomisch sinnvoll ist, weil sie einzelne zwischen den Parteien streitige Punkte so klären kann, dass der Streit zwischen ihnen ausgeräumt wird und sich weitere Prozesse erübrigen (vgl. BGH ZIP 2012, 326 ff.). Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerinnen diesen bei einer Überprüfung der Feststellungen des Systems-Wirtschaftsprüfers erst im Wege des Primärrechtsschutzes eine Gefahr der Unsicherheit droht. Die hier im  Verfahren als Vorfragen zur Klärung begehrten Feststellungen können ebenso bezogen auf den jeweiligen Einzelfall im Primärrechtsschutz geklärt werden. Der Umstand, dass den Klägerinnen der Weg einer "vorweggenommenen" Feststellungsklage damit grundsätzlich verwehrt ist, bedeutet hingegen keine unzumutbare Einschränkung des Rechtsschutzes, den Klägerinnen ist es ohne weiteres zuzumuten, die Feststellungen des System-Wirtschaftsprüfers abzuwarten und erst diese sodann einer Überprüfung –auf welchem Rechtsweg auch immer- unterziehen zu lassen. Darüber hinaus kann von einem Feststellungsinteresse nicht ausgegangen werden. Es ist vorliegend schon zweifelhaft, dass die Beklagte hinsichtlich der Auslegung der Regelungen des MCV und NECV sowie der LAGA M37 in Bezug auf pauschale Abzüge abweichender Auffassung ist und die Parteien bereits jetzt über die Auslegung, insbesondere von § 9 MCV streiten. Die Beklagte hat vielmehr dem jeweiligen Gesellschafterbeschluss bezüglich MCV 2016 und NECV 2016 zugestimmt und die jeweiligen Gesellschafterbeschlüsse unterzeichnet, soweit die Parteien darüber streiten, ob das von den Klägerinnen vorgelegten Vertragsexemplar das aktuell gültige ist, ist dieses irrelevant, da unstreitig ist, dass am 27.07.2015 entsprechende Verträge, auch mit Zustimmung der Beklagten beschlossen worden sind. Dass die Beklagte danach ausdrücklich erklärt hat, abweichend vom Verständnis bzw. der Auffassung der anderen dualen Systeme eine Auslegung der Verträge und demgemäß pauschale Abzüge, die zu einem Nachteil der übrigen dualen Systeme führen, vorzunehmen, haben die Klägerinnen bereits nicht vorgetragen. Auf die Erklärungen vor Beschlussfassung bzw. vor Unterzeichnung der jeweiligen Gesellschafterbeschlüsse kommt es indes nicht an, entscheidend ist vielmehr die jeweilige Beschlussfassung und die sich daran anschließende Unterzeichnung. Ein ernstliches Bestreiten der Beklagten ist auch nicht im vorliegenden Verfahren erfolgt, insbesondere in Bezug auf eine Benachteiligung anderer dualen Systeme. Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass ein solches Feststellungsinteresse der Klägerinnen gegenüber der Beklagten besteht, denn die Meldung der jeweiligen Plan- bzw. Ist-Mengen erfolgt an den betreffenden System-Wirtschaftsprüfer, dem die Prüfung anhand der Regelungen des MCV bzw. NECV obliegt. Das entsprechende Prüfungsergebnis ist bindend, genießt Vertrauensschutz gemäß § 9 MCV und kann allein im Rahmen des § 10 MCV bzw. § 7 NECV einer Überprüfung unterzogen werden. Für die für alle dualen Systeme bindende Feststellung der Plan- bzw. Ist-Mengen kommt es daher nicht auf die begehrte Feststellung, wie die Regelung des MCV oder NECV auszulegen sind, an, denn es handelt sich hierbei um eine Aufgabe des betreffenden System-Wirtschaftsprüfers, der in das vorliegende Verfahren nicht einbezogen worden ist. Im Ergebnis kann von einem Feststellungsinteresse der Klägerinnen nicht ausgegangen werden.

46

Die Klägerinnen sind nach Auffassung der Kammer in keinem Fall rechtlos gestellt, weil es ihnen unbenommen ist, gemäß § 10 MCV bzw. § 7 NECV eine Überprüfung der jeweiligen Feststellungen des System-Wirtschaftsprüfers durch das Schiedsgericht zu verlangen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: EUR 1.000.000,00