Werkvertrag: Zahlung restlicher Vergütung und Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restliche Vergütung aus einem Bau-Werkvertrag; die Beklagte hatte Abzüge, Aufrechnung mit Vertragsstrafe und Zurückbehaltung der Bürgschaft geltend gemacht. Das Gericht erkennt der Klägerin 69.977,56 EUR sowie Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft zu und verurteilt zur Freistellung anteiliger Anwaltskosten. Eine Vertragsstrafe war nicht wirksam vereinbart.
Ausgang: Klage hinsichtlich restlicher Vergütung und Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft teilweise stattgegeben; weitere Einwendungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf restliche Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB besteht, wenn die Schlussrechnung nach Bereinigung um unstreitige Kürzungen und bereits geleistete Abschlagszahlungen einen offenen Betrag ausweist.
Eine Aufrechnung mit einem behaupteten Vertragsstrafenanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine Vertragsstrafenvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist; unklare bzw. ausfüllungsbedürftige AGB-Klauseln sind nach § 305c Abs. 2 BGB nicht Vertragsinhalt.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB setzt berechtigte Gegenforderungen voraus; mangels solcher Forderungen berechtigt ein Zurückbehaltungsrecht nicht zur Nicht‑Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde.
Die Nicht‑Herausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde kann Verzug begründen; der Verpflichtete haftet für die hieraus entstehenden Schäden und Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Verzugsschaden ersetzt werden, wenn die Gegenpartei die Zahlung ernsthaft und endgültig ablehnt.
Tenor
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,
an die Klägerin 69.977,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2009
zu zahlen,
die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte
Dr. D , N & Partner, S-Straße,
####1 L, in Höhe von 1.580,-- EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2010
freizustellen,
an die Klägerin die Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde der
Westerwald Bank e.G. zum Bauvorhaben Z-Krankenhaus,
Teilersatzneubau II. BA Ärztehaus, Gewerk Metallbauarbeiten, Fenster und Fassaden, Auftragsnummer RKO 52.13/E – 05. lautend
über einen Betrag in Höhe von 71.235,13 EUR herauszugeben.
Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Herausgabe der
Vertragserfüllungsbürgschaft seit dem 27.1.2010 in Verzug befindet und
verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche hieraus entstehenden Schäden zu
ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und der
Beklagten zu 90 % auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu
vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer restlichen Vergütung aus dem Werk- ( Bau- ) Vertrag der Parteien vom 24.1.2008 ( Anl. K 1/B 5 i. V. m. den Besonderen Vertragsbedingungen Anl. B 1 und dem Angebot Anl. B 14 ) in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unter dem 19.10.2009 erteilte die Klägerin die Schlussrechnung über einen Betrag von 86.298,13 EUR ( nach Abzug der Abschlagszahlungen - Anl. K 2/K 7 ). Die Beklagte kürzte die Schlussrechnung ( s. Anl. B 10 ).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 86.298,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.12.2009 zu zahlen, und die Beklagte im Übrigen wie tenoriert zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie meint, die Parteien hätten eine Vertragsstrafe vereinbart und ihr stehe ein diesbezüglicher – bei Abnahme vorbehaltener ( s. Anl. B 2/B 3 ) - Anspruch wegen Leistungsverzugs der Klägerin in Höhe von 71.235,12 EUR ( s. Berechnung in der Klageerwiderung v. 11.5.10 Seite 3 ) zu, mit welchem sie die Aufrechnung erklärt habe ( s. Schreiben v. 27.11.09 Anl. B 4 ).
Ferner macht sie folgende Kürzungen, Abzüge bzw. Gegenforderungen geltend:
Kürzungen der Schlussrechnung i. H. v. 4.346,29 EUR
vereinbarte Abzüge für Baunebenkosten i. H. v. 10.119,64 EUR ( wohl richtig: 10.019,64 EUR )
Aufwendungen für Ersatzvornahme ( inkl. anteilige Baureinigungskosten ) i. H. v. 1.854,64 EUR.
Schließlich beruft sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Vertragserfüllungsbürgschaft.
Die Klägerin, die die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen und Abzüge bzw. geltend gemachten Gegenforderungen ( wegen Ersatzvornahme ) unstreitig stellt und ausdrücklich anerkennt, bestreitet einen Vertragsstrafenanspruch der Beklagten. Weder seien eine Vertragsstrafe noch feste Fristen bzw. Termine vereinbart worden. Im Übrigen würden die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs mangels Leistungsverzugs nicht vorliegen, und zwar schon deshalb nicht, weil der Bauablauf immer wieder durch von ihr nicht zu vertretende Umstände verzögert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgetragenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Denn der Klägerin steht gem. § 631 Abs. 1 BGB eine restliche Vergütung in Höhe von 69.977,56 EUR zu.
Unstreitig beträgt die – ungekürzte – Schlussrechnungssumme 1.379.726,95 EUR brutto ( s. Anl. K 2/K 7 ). Die Beklagte hat diese Summe um 4.346,29 EUR brutto auf 1.375.380,66 EUR gekürzt ( s. Anl. B 10 ). Diese Kürzung akzeptiert die Klägerin. Nach Abzug der Abschlagszahlungen in Höhe von – unstreitig – 1.293.428,82 EUR brutto beläuft sich der Restbetrag auf 81.951,84 ( s. Abrechnung Anl. B 6 ). Abzüglich der – unstreitigen – Bauneben- und Ersatzvornahmekosten in Höhe von insgesamt 11.974,28 EUR ( 10.119,64 EUR + 1.854,64 EUR ) steht der Klägerin noch eine offene Vergütung in Höhe von 69.977,56 EUR zu.
Die Aufrechnung der Beklagten mit einem Vertragsstrafenanspruch ( §§ 339 BGB ) ist unbegründet. Denn das Gericht ist wie die Klägerin der Auffassung, dass die Parteien eine Vertragsstrafe nicht vereinbart haben.
Die Beklagte hat selbst nicht behauptet, dass die Parteien über die Vereinbarung einer Vertragsstrafe – mündlich - verhandelt hätten. Aus den – schriftlichen - Vertragsunterlagen ergibt sich keine Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Zwar nimmt das von der Klägerin unterzeichnete Auftragsschreiben der Beklagten vom 9.1.2008 ( Anl. K 1 ) hinsichtlich „Vertragsstrafen“ auf Ziffer 2 der Besonderen Vertragsbedingungen ( Klauseln mit ausfüllungsbedürftigen „Leerräumen“ - Anl. B 1 ) Bezug. Diese AGB sollten jedoch offensichtlich nur insoweit gelten, als die jeweiligen Punkte angekreuzt und/oder ausgefüllt sind. In Ziffer 2.1 ist nicht angekreuzt, wie die Vertragsstrafe - bei einer Überschreitung der Ausführungsfrist – berechnet werden sollte. Da die – vorformulierte - ausfüllungsbedürftige Ziffer 2.1 nicht angekreuzt worden ist, sollte diese nicht gelten. Jedenfalls ist unklar, ob Ziffer 2 der Besonderen Vertragsbedingungen gelten sollte, sodass sie nicht - wirksam – vereinbart wurde ( § 305c Abs. 2 BGB ).
Deshalb kann offen bleiben, ob die Parteien in dem Auftrag Anl. K 1 i. V. m. Ziffer 1.1 der Besonderen Vertragsbedingungen und dem Leistungsverzeichnis ( Seite 41 und 62 - Anl. B 14 ) verbindliche Ausführungsfristen bzw. Fertigstellungstermine ( vor allem den 31.3.2009 als Gesamtfertigstellungstermin ) vertraglich vereinbart haben und ob die Klägerin diese Fristen/Termine schuldhaft nicht eingehalten hat.
Somit ist die Beklagte zur Zahlung von 69.977,56 EUR verpflichtet.
Ferner ist sie zur Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft verpflichtet. Sie kann sich schon mangels Gegenforderungen nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht ( § 273 BGB ) berufen. Mangels Herausgabe der Urkunde geriet sie ab 27.1.2010 ( s. Mahnschreiben Anl. K 4 ) in Verzug, sodass sie ebenfalls verpflichtet ist, die der Klägerin bis zur Rückgabe entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen.
Die der Klägerin zuerkannten ( Verzugs- ) Zinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB.
Die Beklagte hat eine Zahlung auf die Schlussrechnung mit Schreiben vom 27.11.2009 ( Anl. B 4 ) ernsthaft und endgültig abgelehnt.
Ferner ist sie zur Freistellung der Klägerin von deren vorgerichtlichen Anwaltskosten – anteilig ( bezüglich eines Gegenstandswerts von 69.977,56 EUR ) – in Höhe von 1.580,-- EUR ( weiterer Verzugsschaden ) nebst Zinsen ab 27.1.2010 ( s. Anl. K 4 ) verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Streitwert:
Zahlungsantrag 86.298,13 EUR
Herausgabeantrag 71.235,13 EUR
Feststellungsantrag 10.000,00 EUR
167.533,26 EUR