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Landgericht Köln·83 O 102/07·05.05.2008

Schadensersatz wegen Ladungsdiebstahls: Frachtführer haftet wegen qualifizierten Verschuldens

ZivilrechtHandelsrechtFracht- und SpeditionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Versicherer) verlangt von der Beklagten (Frachtführer) Ersatz für den Diebstahl eines beladenen LKW. Das Gericht entscheidet, dass die Beklagte wegen qualifizierten Verschuldens des Fahrers und als Verantwortliche für den Unterfrachtführer nach §§ 425, 428, 435 HGB unbeschränkt haftet. Der Schadensbetrag wurde mittels Frachtpapiere und Zeugenaussagen bewiesen. Die Beklagte wird zur Zahlung von 50.871,10 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Klage der Versichererin auf Zahlung von 50.871,10 EUR nebst Zinsen wegen Ladungsdiebstahls voll stattgegeben; Beklagte verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Frachtführer haftet für Schäden, die zwischen Übernahme und Ablieferung der Sendung eintreten (§ 425 Abs. 1 HGB).

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Der Frachtführer trägt auch die Verantwortung für das Verschulden seines Unterfrachtführers gemäß § 428 HGB.

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Bei Vorliegen qualifizierten Verschuldens im Sinne des § 435 HGB entfällt die Wirksamkeit vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsbegrenzungen; die Haftung ist unbeschränkt.

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Leichtfertiges Verhalten des Fahrers, insbesondere das Abstellen der Ladung an einem offensichtlich ungesicherten Ort oder das Unterlassen der Einholung gebotener Weisungen, indiziert qualifiziertes Verschulden.

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Zur Wertermittlung entwendeter Ladung genügen glaubhafte Frachtpapiere in Verbindung mit übereinstimmenden Zeugenaussagen als Nachweis der Schadenshöhe.

Relevante Normen
§ 425 Abs. 1 HGB§ 435 HGB§ 428 HGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91a ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.871,10 EUR nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 10.1.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten

selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von

110 % der zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt als – führender – Versicherer der Fa. F mit Zustimmung des Mitversicherers, der B N B, die Beklagte wegen Transportschäden aus übergegangenem bzw. abgetretenem ( s. Anl. K 5 ) Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Die Beklagte führte für die Fa. F ab deren Lager, der Spedition G in J, u. a. 2 x wöchentlich nächtliche Auslieferungsfahrten in das Rhein-/Ruhrgebiet durch. Sie bediente sich ihrer Streithelferin, welche die Fa. L GmbH ( im folgenden Unterfrachtführer der Beklagten ) einsetzte. Am 16.9.2006 ( Samstag ) wurden auf dem Betriebsgelände der Spedition G 4 LKW beladen. Nach dem polizeilichen Ermittlungsvermerk ( s. Anl. K 3 ) stellte der Unterfrachtführer der Beklagten 1 – mit 14 Paletten beladenen – LKW ( mit dem Kennzeichen xxx1 ) auf seinem Betriebsgelände in I2 gegen 13.45 Uhr ab. Am 17.9.2006 ( Sonntag ) gegen 8.10 Uhr stellte er fest, dass der LKW ( samt Ladung ) gestohlen worden war.

4

Die Klägerin regulierte am 24.10.2006 den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von 50.871,10 EUR.

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Die Klägerin, die meint, die Beklagte hafte aufgrund qualifizierten Verschuldens, behauptet:

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Die Umstände sprächen dafür, dass der LKW nicht gewaltsam, sondern mit einem echten Schlüssel unter Mitwirkung des Unterfrachtführers der Beklagten geöffnet worden sei. Der gestohlene LKW sei mit Waren für STORE E im Wert von 22.488,42 EUR und für STORE P im Wert von 28.382,68 EUR beladen gewesen ( s. Aufstellung in der Klageschrift Seite 6 i. V. m. den Anl. K 4 – K 8 sowie K 16 und K 17 ).

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Die Parteien haben den Rechtsstreit teilweise, nämlich in Höhe von 3.042,40 EUR nebst Zinsen ( "Klageerweiterung" v. 28.9.07 ) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.871,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 10.1.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen

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Klageabweisung.

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Sie meinen, eine Haftung wegen qualifizierten Verschuldens komme nicht in Betracht, und behaupten:

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Das gestohlene ( Koffer- ) Fahrzeug ( mit festem Aufbau ) sei auf einem umzäunten Betriebsgelände, dessen Tür verschlossen gewesen sei, zwischen 3 Containern abgestellt worden, so dass ein Zugriff auf die Hebebühne und damit auf die Ware nicht möglich gewesen sei, ohne das Fahrzeug zu bewegen.

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Es werde bestritten, dass die angeblich in Verlust geratenen Waren ( 229 Kartons ) übernommen worden seien und den von der Klägerin behaupteten Wert hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgetragenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat über den Wert der gestohlenen Ware Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I und E2. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.3.2008 ( s. Bl. 91 f. d. A. ) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Denn der Klägerin steht gem. den §§ 425 Abs. 1, 435 HGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 50.871,10 EUR zu.

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Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

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Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin nicht bestritten. Zwar hat ihre Streithelferin die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie hat jedoch keine Stellung zu den von der Klägerin als Anl. K 5 überreichten Abtretungserklärungen der Fa. F ( Auftraggeberin der Beklagten und Geschädigte ) genommen, aus denen sich für das Gericht die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt.

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Unstreitig ist einer von 4 LKW des Unterfrachtführers der Beklagten, welche am 16.9.2006 bei der Spedition G mit Waren der Fa. F beladen worden waren, in der Zeit vom 16. bis 17.9.2006 im Gewahrsam des Unterfrachtführers der Beklagten und damit nach Übernahme und vor Ablieferung der Waren ( § 425 Abs. 1 HGB ) samt Ladung entwendet worden. Die Beklagte, welche unstreitig als Frachtführer zu behandeln ist, haftet ebenfalls für ihren Unterfrachtführer und dessen Fahrer ( § 428 HGB ).

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Die Beklagte trifft nach Auffassung des Gerichts ein qualifiziertes Verschulden i. S. d. § 435 HGB. Deshalb haftet sie unbegrenzt, so dass sie sich nicht auf – gesetzliche und/oder vertragliche ( AGB/ADSp ) – Haftungshöchstbeträge berufen kann.

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Wenn der Fahrer, Herr N, an dem Diebstahl – zumindest - beteiligt war, wovon die Klägerin ausgeht, haftet die Beklagte wegen vorsätzlichen – deliktischen – Verhaltens des Fahrers. Ob für eine Beteiligung des Fahrers an dem Diebstahl die polizeilichen Ermittlungsergebnisse ( s. polizeilichen Ermittlungsvermerk Anl. K 3 ) sprechen, kann aber dahinstehen. Jedenfalls handelte der Fahrer leichtfertig.

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Unstreitig sollten die beladenen LKW über das Wochenende auf dem Betriebsgelände der Spedition G im gesicherten Bereich abgestellt werden ( Schriftsatz der Beklagen v. 17.9.07 Seite 4 unten/5 oben ). Das spricht maßgeblich dafür, dass die Waren der Fa. F als diebstahlsgefährdet angesehen wurden. Der Vortrag der Streithelferin der Beklagen ( Schriftsatz v. 9.10.07 Seite 3 unten ), es habe sich um eine einfache Partie Textilien gehandelt, deren Wert ihr – der Streithelferin der Beklagten – nicht bekannt gewesen sei, ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar. Vielmehr war es nach Auffassung des Gerichts geboten, dass der Fahrer des 4. – gestohlenen – LKW, für welchen auf dem Betriebsgelände der Spedition G in J kein Abstellplatz mehr vorhanden war, einen dem gesicherten Bereich auf dem Betriebsgelände der Spedition G vergleichbaren Abstellplatz aufsuchte. Im übrigen hätte der Fahrer, als feststand, dass er den LKW nicht – wie üblich – über das Wochenende auf dem Betriebsgelände der Spedition G abstellen konnte, diesbezüglich Weisungen einholen müssen. Als einen gesicherten Platz kann das Gericht nicht das Betriebsgelände des Unterfrachtführers der Beklagten ansehen, auf dem der – gestohlene - LKW tatsächlich abgestellt wurde. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagen ( Schriftsatz v. 17.9.07 Seite 5 Mitte ) war nicht vorgesehen, LKW auf dem Betriebsgelände des Unterfrachtführers der Beklagten abzustellen. Dieses Gelände war offensichtlich kein ausreichend gesicherter Abstellplatz. Dass der – gestohlene – LKW zwischen Containern so abgestellt worden sein soll, dass ein Zugriff auf die Ladebordwand/Hebebühne und damit auf die Ware nicht möglich gewesen sein soll, ohne den LKW zu bewegen, war offensichtlich unzureichend. Jedenfalls haben die Beklagte und deren Streithelferin nicht nachvollziehbar erklärt, warum der auf dem Betriebsgelände des Unterfrachtführers der Beklagten für die Zeit vom 16. – 17.9.2006 abgestellte LKW – samt Ladung - offenbar ohne weiteres ( ohne - technische - Schwierigkeiten und unbemerkt ) entwendet werden konnte, obwohl das Gelände umzäunt und dessen Tor verschlossen gewesen sein sollen.

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Das leichtfertige Verhalten des Fahrers indiziert dessen Bewusstsein von dem wahrscheinlichen Eintritt eines Schadens.

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Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die entwendeten Waren einen Gesamtwert von 50.871,10 EUR hatten. Unstreitig wurde die Ladung gestohlen, welche aus Kartons mit Textilien bestand, die sich auf Paletten befanden. Die Parteien streiten darüber, welche Waren mit welchem ( Gesamt- ) Wert sich in den Kartons befanden.

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Der Zeuge I, Mitarbeiter der Spedition G, welcher mit der Schadensabwicklung befasst war, hat Folgendes ausgesagt.

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Aus den "Frachtbriefen" Anl. K 16 und K 17 ( mit den Empfängern STORE E und STORE P ) ergäben sich zum einen der Mitarbeiter der Spedition G, welcher die streitgegenständliche Beladung vorgenommen habe, und zum anderen die jeweilige Nummer der Ausgangsrechnungen, welche auf die betreffenden Lieferscheine Bezug nähmen. Die in den Rechnungen aufgeführten Waren seien verladen worden. Das EDV-System und die damit verbundenen Kontrollen würden gewährleisten, dass die in den Rechnungen aufgeführten Waren auch tatsächlich kommissioniert und – in Kartons - verpackt worden seien.

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Der Zeuge E2, Mitarbeiter der Spedition G, welcher nach den Anl. K 16 und K 17 an der streitgegenständlichen Beladung mitgewirkt hat, hat – im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Zeugen I – Folgendes ausgesagt:

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Die Sendungen würden von einem Mitarbeiter der Spedition G nach den Empfängern zusammengestellt und entsprechend gekennzeichnet. Die Beladung nehme der Fahrer vor, welcher die zu verladenen Kartons vor allem auf deren Anzahl anhand einer Kopie des Frachtbriefs mit den Rechnungsnummern überprüfe und dann den Frachtbrief unterschreibe. Das sei auch hier so erfolgt. Er habe – wie üblich – die Beladung kontrolliert.

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Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen zu zweifeln, die einen glaubwürdigen Eindruck machten. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen steht daher für das Gericht fest, dass die streitgegenständlichen Schadensrechnungen ( Anl. K 4 f. ) aufgrund einer richtigen Zuordnung der den gestohlenen LKW betreffenden Frachtbriefe zu den Rechnungen und Lieferscheinen zutreffend erstellt wurden, so dass zum einen Waren für STORE E im Wert von 22.488,42 EUR und zum anderen Waren für STORE P im Wert von 28.382,68 EUR entwendet wurden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass nicht zu klären ist, in wessen Obhutbereich der Diebstahl geschah, sondern zu klären ist, aus welchen Waren die entwendete Ladung bestand. Zwar hat die streitgegenständlichen "Frachtbriefe" ( Anl. K 16 und K 17 ) ein Herr "T" für "Z" unterschrieben, obwohl unstreitig Herr N der Fahrer des gestohlenen LKW war. Das Gericht hat jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass die entwendete Ladung für STORE E und STORE P bestimmt war. Am 16.9.2006 wurden 4 LKW beladen. Warum die Anl. K 16 und K 17 statt von dem Fahrer N von dem Fahrer "T" unterschrieben wurden, ist für das Gericht letztlich unerheblich.

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Somit ist die Beklagte zur Zahlung von 50.871,10 EUR verpflichtet.

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Die der Klägerin zuerkannten Zinsen folgen aus den §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der Klageerweiterung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat ebenfalls die Beklagte die Kosten zu tragen. Das entspricht der Billigkeit, weil die Klägerin zumindest die im Rahmen

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der Klageerweiterung geltend gemachte Grundhaftung der Beklagten in Höhe von 2.914,74 EUR hinreichend schlüssig und substantiiert dargetan hat und die Beklagte zur Klageerweiterung – sachlich – keine Stellung genommen hat.

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Streitwert: 53.913,50 EUR