Warenkreditversicherung: Anrechnung vorgerichtlicher Zahlungen auf älteste Forderung schließt Leistung aus
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung aus einer Warenkreditversicherung wegen Ausfalls von Forderungen gegen einen insolventen Abnehmer. Das Gericht hielt Zahlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens für auf die ältesten Forderungen angerechnet, sodass die geltend gemachten Altforderungen erloschen sind. Die AVB-Klausel zur Anrechnung war zulässig; eine individuelle Ausnahmeregelung nach § 130 InsO fehlte.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Warenkreditversicherung wegen Anrechnung vorangegangener Zahlungen auf älteste Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen des Schuldners oder seines vorläufigen Insolvenzverwalters, die vor Eintritt des Versicherungsfalls geleistet werden, können nach AVB auf die jeweils älteste Forderung angerechnet werden und führen zur Erledigung dieser Forderung, sodass kein Versicherungsfall bezüglich dieser Forderung vorliegt.
Die Wirksamkeit einer allgemeinen Anrechnungsregel in den AVB ist nicht bereits wegen § 307 ff. BGB zu verneinen, wenn die Regelung dem berechtigten Zweck dient, kollusives Zusammenwirken von Versicherungsnehmer und Schuldner zum Nachteil des Versicherers zu verhindern.
Für die Anrechnung gilt der Zeitpunkt des Versicherungsfalls und nicht der Zeitraum, in dem gegenüber dem einzelnen Kunden Versicherungsschutz bestanden hat; Zahlungen vor Versicherungsfall werden somit auf die älteste Forderung angerechnet, auch wenn sie nach Aufhebung des Versicherungsschutzes erfolgt sind.
Will der Versicherungsnehmer Zahlungen so behandeln bzw. weiterliefern, dass die Anrechnungswirkung vermieden wird, bedarf es einer vorherigen individuellen Vereinbarung mit dem Versicherer (vgl. § 130 InsO); der Versicherer darf eine nicht willkürliche Ausnahmeregelung nicht verweigern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen
Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 4.000,-- EUR
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Warenkreditversicherung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unter dem 1.4.2001 schloß die Klägerin, die ein Textilunternehmen betreibt, bei der Beklagten eine Warenkreditversicherung ab ( s. Versicherungsschein mit AVB Anl. K 1 = Bl. 12/13, 14 f. d. A. ). Zu den versicherten Kunden gehörte die Fa. T in B ( s. Mitteilung der Beklagten vom 5.4.2001 Anl. K 2 = Bl. 21 d. A. ).
Nachdem das AG Aachen am 7.2.2002 einen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. T bestellt hatte ( s. Beschluß Anl. K 4 = Bl. 24/25 d. A. ), hob die Beklagte den Versicherungsschutz bezüglich des Kunden T mit Wirkung ab 7.2.2002 auf. Der vorläufige Insolvenzverwalter teilte u. a. der Klägerin mit Schreiben vom 8.2.2002 ( s. Anl. K 5 = Bl. 26 d. A. ) mit, dass der Geschäftsbetrieb der Fa. T fortgeführt werde und dass Bestellungen beglichen würden ( s. "Bescheinigung" vom 8.2.2002 Anl. K 6 = Bl. 27 d. A. ). Am 1.5.2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin behauptet:
Sie habe in dem Zeitraum vom 14.9.2001 bis 29.11.2001 an die Fa. T Textilien zu einem Gesamtpreis von 74.084,97 EUR geliefert ( s. Forderungsaufstellung Anl. K 3 = Bl. 22/23 d. A. ).
Ein Mitarbeiter der Beklagten sei in den Gläubigerausschuß gewählt worden.
Sie habe bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Waren im Gesamtpreis von 146.177,96 EUR geliefert, die bezahlt worden seien. Mit ihren Altforderungen von 74.084,97 EUR sei sie ausgefallen.
Ihr Anspruch berechne sich wie folgt:
ausgefallene Forderungen 74.084,97 EUR
abzüglich
25 %iger Selbsbehalt 18.521,24 EUR
Franchise 500,00 EUR
55.063,73 EUR.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 55.063,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 13.8.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie meint:
Die Klägerin könne schon deshalb keine Versicherungsleistungen verlangen, weil sie nach dem eigenen Vortrag Zahlungen in Höhe von 146.177,96 EUR erhalten habe, die nach den AVB auf die angeblich ausgefallenen Forderungen als die älteren Forderungen anzurechnen seien.
Im übrigen bestreitet sie einen Ausfall auch der Höhe nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgetragenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Denn die Klägerin kann von der Beklagten aus der Warenkreditversicherung i. V. m. § 1 AVB keinen Ersatz des Ausfalls ihrer Forderungen gegen die Fa. T in Höhe von 74.084,97 EUR verlangen.
Zwar ist der Versicherungsfall am 1.5.2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. T eingetreten ( § 9 Ziffer 1a AVB ). Die Klägerin ist jedoch nicht mit versicherten Forderungen ausgefallen.
Gem. § 2 Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 AVB wird jede vor Eintritt des Versicherungsfalles geleistete Zahlung auf die älteste Forderung angerechnet. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat der vorläufige Insolvenzverwalter bis zum 1.5.2002 ( Eintritt des Versicherungsfalles ) insgesamt 146.177,96 EUR an die Klägerin gezahlt. Zwar wurden diese Zahlungen im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. T auf die nach dem 7.2.2002 ( Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ) abgeschlossenen Kaufverträge geleistet ( § 366 Abs. 1 BGB ). Im Verhältnis zwischen den Parteien wurden die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geleisteten Zahlungen jedoch auf die ältesten Forderungen angerechnet ( § 2 Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 AVB ), die sich nach dem Vortrag der Klägerin auf den Zeitraum vom 14.9. bis 29.11.2001 bezogen und 74.084,97 EUR betrugen. Die Klägerin ist daher - versicherungsrechtlich - nicht mit Forderungen gegen die Fa. T ausgefallen. Die Forderungen in Höhe von 74.084,97 EUR sind durch Zahlung erloschen. Die nach dem 7.2.2002 entstandenen Forderungen in Höhe von 146.177,96 EUR waren nicht - mehr - versichert, weil die Beklagte den Versicherungsschutz der Klägerin bezüglich des Kunden T mit Wirkung ab 7.2.2002 aufgehoben hatte.
Der Wortlaut des § 2 Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 AVB ist eindeutig. Nach dieser Regelung werden alle vor Eintritt des Versicherungsfalles - während der Dauer des Versicherungsvertragsverhältnisses - geleisteten Zahlungen eines Kunden auf die jeweils älteste Forderung des Versicherungsnehmers angerechnet, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlung vor oder nach Aufhebung des Versicherungsschutzes bezüglich des betreffenden Kunden geleistet wird. Die Regelung stellt nicht auf den Zeitraum des Versicherungsschutzes ( § 8 Ziffer 6 AVB ), sondern - ausschließlich - auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles ( § 9 AVB ) ab. Nach Auffassung der Kammer kann daher die eindeutige Regelung des § 2 Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 AVB - aus Rechtssicherheitsgründen - nicht dahin ausgelegt werden, dass nur diejenigen Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung angerechnet werden sollen, die während des Bestehens des Versicherungsschutzes geleistet werden. Die Auslegung muß unabhängig vom Einzelfall vorgenommen werden. Darauf hat die Klägerin selbst hingewiesen.
§ 2 Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 AVB verstößt mangels unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nicht gegen § 9 AGBG bzw. §§ 307 f. BGB. § 2 Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 AVB, der ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Versicherungsnehmer und dessen Schuldner zu Lasten des Versicherers verhindern will, entspricht teilweise § 366 Abs. 2 letzte Alt. BGB. Der Versicherungsnehmer ist wegen § 2 Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 AVB gehalten, mit seinen Kunden einen Ausschluß vor allem des § 366 Abs. 1 BGB ( Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners ) zu vereinbaren, was aber keine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Nach Auffassung der Kammer hätte die Klägerin im Hinblick auf § 130 InsO zunächst mit der Beklagten - im Wege einer Vertragsänderung durch individuelle Vereinbarung - eine Ausnahme von § 2 Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 AVB absprechen müssen, bevor sie mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter weitere Lieferungen vereinbarte. Die Beklagte hätte eine Ausnahmeregelung nicht willkürlich verweigern dürfen.
Somit ist die Klage schon dem Grunde nach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Streitwert: 55.063,73 EUR