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Landgericht Köln·82 O 99/03·16.12.2015

Beschluss: Änderung der Geschäftswertfestsetzung auf EUR 3.000.553,92

VerfahrensrechtKostenrechtGeschäftswertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerinnen richteten eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes. Das Landgericht Köln gab der Beschwerde statt und änderte den Beschluss der Kammer hinsichtlich des Geschäftswertes. Der Geschäftswert wurde verbindlich auf EUR 3.000.553,92 festgesetzt. Die Entscheidgründe sind im vorliegenden Text nicht dokumentiert.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen die Geschäftswertfestsetzung wird stattgegeben; Geschäftswert auf EUR 3.000.553,92 festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Geschäftswertes ist eine verfahrensrechtliche Maßnahme, die auf Beschwerde überprüfbar und vom Beschwerdegericht abänderbar ist.

2

Wird der Geschäftswert geändert, ist der geänderte Betrag im Tenor des Beschlusses verbindlich festzulegen.

3

Eine Änderung des Geschäftswertes kann isoliert Gegenstand eines Beschlusses sein und begründet die Neufestsetzung für nachfolgende kostenrechtliche Entscheidungen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der Kammer vom 7. August 2015 hinsichtlich der Festsetzung des Geschäftswertes geändert. Der Geschäftswert wird auf EUR 3.000.553,92 festgesetzt.

Rubrum

1

2

3

Gründe

5

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 07.10.2015 gemäß § 31 Abs. 3 KostO ist zulässig und begründet. Im vorliegenden Fall richtet sich das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswertes noch nach der KO a. F. (§§ 134, 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG).2
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Die Antragsgegnerinnen haben dargelegt und nachgewiesen, dass von dem streitgegenständlichen Squeeze Out lediglich noch 38.948 außenstehende Aktien betroffen waren. Die 62.576 außenstehenden Aktien vor Gewinnabführungsvertrag AM EPIC reduzierten sich bis zum Wirksamwerden des Squeeze Outs am 02.08.2002 auf 38.948 außenstehende Aktien, nachdem zwischenzeitlich noch zahlreiche Aktionäre mit insgesamt 23.628 Aktien das Abfindungsangebot aus dem Gewinnabführungsvertrag mit der B5 angenommen hatten. Die entsprechenden Transaktionen sind durch eine Depotübersicht der Dresdner Kleinwort Wasserstein von 25.03.2003 bestätigt worden.3
7

Daraus ergibt sich folgende Berechnung für den Geschäftswert: Stückzahl Aktien vor Gewinnabführungsvertrag:               62.576abzüglich abgefundene Aktien nach Gewinnabführungsvertrag:               23.628= Restbestand (für Squeeze Out-Verfahren):               38.94838.148 Stückaktien x EUR 77,04 =               EUR 3.000.553,92.4