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Landgericht Köln·82 O 2/16·04.09.2017

Prüfung der Barabfindung nach § 327a AktG bei unterlassenem Pflichtangebot

ZivilrechtGesellschaftsrechtÜbernahmerechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln ordnet an, im Rahmen der Prüfung der angemessenen Barabfindung nach § 327a AktG zu untersuchen, ob Minderheitsaktionäre wegen eines möglicherweise unterlassenen Pflichtangebots der Hauptaktionärin nach § 35 Abs. 2 WpÜG Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben. Zentrale Frage ist, ob das Unterlassen des Pflichtangebots Ansprüche nach § 327a AktG begründet. Die Angemessenheit des streitigen Betrags ist dementsprechend zu klären.

Ausgang: Zur Prüfung zurückverwiesen: Klärung, ob unterlassenes Pflichtangebot (§35 Abs.2 WpÜG) einen Anspruch auf Barabfindung nach §327a AktG begründet (streitiger Betrag EUR 57,25).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung der angemessenen Barabfindung nach § 327a AktG ist zu prüfen, ob ein unterlassenes Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 WpÜG Ansprüche der Minderheitsaktionäre auf Zahlung einer Barabfindung begründet.

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Ein unterlassenes Pflichtangebot der Hauptaktionärin kann, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen der Minderheitsaktionäre verletzt werden, zur Entstehung eines Anspruchs auf angemessene Barabfindung führen.

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Die Höhe der Barabfindung ist nach den Verhältnissen zum Übernahmezeitpunkt zu bemessen; streitige konkrete Beträge sind im Rahmen der gerichtlichen Prüfung auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

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Der Anspruchsinhaber hat darzulegen, inwieweit das Unterlassen des Pflichtangebots für ihn entscheidungserhebliche Nachteile begründet, die einen Abfindungsanspruch nach § 327a AktG tragen.

Relevante Normen
§ 327a AktG§ 35 Abs. 2 WpÜG

Tenor

Im Rahmen der Prüfung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG soll geprüft werden, ob die Minderheitsaktionäre aufgrund eines möglicherweise unterlassenen Pflichtangebots der Hauptaktionärin gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG aus der Übernahme der Deutsche Postbank AG Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben.

Gründe

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Zur Begründung kam zunächst inhaltlich auf den Beschluss der Kammer vom 17. Mai 2017 verwiesen werden.2
Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen an dem Hinweisbeschluss vom 17. Mai 2017 fest. Allerdings ergibt sich daraus eine schwierige Verfahrenslage. Denn gegebenenfalls müsste der vorgenannte Barabfindungsbetrag gemäß § 327a AktG in Höhe von EUR 57,25 aus einem unterlassen Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG von Amts wegen ermittelt werden, wobei allerdings die Verfahrensbeteiligten hinreichende Anhaltspunkte tatsächlicher Art liefern müssten, die das Gericht zu weiteren Ermittlungen veranlassen würden. Dann würde sich gegebenenfalls auch die Frage stellen, inwieweit die Anteilskaufverträge zwischen der A AG und der B AG vorzulegen sind (Amtsermittlung). Der Aufwand wird insbesondere abhängig sein von der weiteren Entwicklung der Rechtsstreite zwischen den Minderheitsaktionären der C AG und der A AG auf Zahlung der angemessenen Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1 WpÜG bzw. der dort anhängig gemachten Musterverfahrensanträge. Bei dieser Sachlage ist es wenig ratsam, in diesem Spruchverfahren vorab die Angemessenheit der gewährten Barabfindung aufwändig gutachterlich prüfen zu lassen. Dadurch würden erhebliche Kosten verursacht, die sich möglicherweise später, soweit eine Abfindung in Höhe von ca. EUR 57,25 unterstellt würde, als vermeidbar herausstellen könnten. Denn es ist in Betracht zu ziehen, dass selbst nach gutachterlicher Überprüfung und gutachterlicher Korrektur der Bewertung eine Abfindung in Höhe von EUR 57,25 nicht erreicht würde. Aus diesem Grunde liegt es nahe, primär die tatsächlich und rechtlich umstrittene Frage einer Verpflichtung der Hauptaktionärin zur Vorlage eines Pflichtangebotes gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG bzw. zur Zahlung einer angemessenen Barabfindung gemäß 327a AktG auf der Grundlage von EUR 57,25 aufzuklären.3
Die bereits angesprochene Aussetzung dieses Spruchverfahrens gemäß § 8 KapMuG wäre nur möglich, falls den Musterverfahrensanträgen stattgegeben wird. Falls sie zurückgewiesen werden, dürfte eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO mangels Vorgreiflichkeit der Rechtsstreite nicht in Betracht kommen. Bei dieser Sachlage wäre die zeitnahe Klärung der Frage, ob ein pflichtwidrig überlassenes Übernahmeangebot gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG im Rahmen dieses Spruchverfahrens zu berücksichtigen ist, durch das OLG Düsseldorf sinnvoll. Insoweit bleibt den Verfahrensbeteiligten überlassen, in eigener Verantwortung die Möglichkeit der Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung zu prüfen. Die Kammer geht jedenfalls davon aus, dass das Verfahren durch die in diesem Beschluss ausgesprochene Zwischenverfügung um mehrere Jahre verzögert und zusätzliche Kosten produziert werden könnten. Insoweit könnte es sich möglicherweise um irreparable Nachteile für die Verfahrensbeteiligten handeln.
Ungeachtet der Entscheidung über die Musterverfahrensanträge in anderen Verfahren besteht für die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, binnen 3 Monaten ab Zugang dieses Beschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Verpflichtung der Hauptaktionärin zur Vorlage eines Übernahmeangebotes auf der Basis von EUR 57,25 gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG vorzutragen.4
Aufgrund der schwierigen Verfahrenslage unterbreitet die Kammer den Verfahrensbeteiligten folgenden Vergleichsvorschlag: Die Antragsgegnerin zahlt an die Minderheitsaktionäre eine Abfindung in Höhe von EUR 46,00 je D-Aktie. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der angebotenen Barabfindung i.H.v. EUR 35,05 und der aufgerundeten hälftigen Differenz aus einem Zuzahlungsbetrag in Höhe von EUR 22,20, der im Falle der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vorlage eines Pflichtangebotes gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG auf der Basis von EUR 57,25 berechtigt sein könnte. Um unnötigen Schriftverkehr zu vermeiden, wird insofern zunächst die Antragsgegnerin gebeten, binnen eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie dem Vergleichsangebot zustimmen könnte. Nachfolgend würde den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergleichsangebot gewährt.
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Köln, den 05.09.2017