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Landgericht Köln·82 O 14/09·27.09.2011

Feststellung eines gerichtlichen Vergleichs im Spruchverfahren (§327f AktG) mit Abfindungserhöhung

ZivilrechtGesellschaftsrechtAktienrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

In einem Spruchverfahren nach §§ 327a ff. AktG beantragten Minderheitsaktionäre die gerichtliche Feststellung einer angemessenen Barabfindung; die Hauptversammlung hatte EUR 10,77 je Aktie beschlossen. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, die Abfindung um EUR 0,66 auf EUR 11,43 je Aktie (gewichteter Drei‑Monats‑Durchschnittskurs) zu erhöhen und Zinsen sowie Kostenersatz zu leisten. Das Landgericht stellte den gerichtlichen Vergleich gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG fest und beendete damit das Spruchverfahren; der Vergleich gilt als Vertrag zugunsten Dritter.

Ausgang: Gericht stellt den gerichtlichen Vergleich gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG fest; Spruchverfahren damit beendet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich im Spruchverfahren gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG feststellen.

2

Mit der Feststellung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 11 Abs. 4 SpruchG ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet.

3

Bei der Festsetzung bzw. Anpassung einer Barabfindung nach §§ 327a ff. AktG kann der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelte gewichtete Drei‑Monats‑Durchschnittskurs als objektionsrelevante Bewertungsgröße maßgeblich sein.

4

Ein durch Vergleich geregelter Anspruch kann als echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB zugunsten der betroffenen ehemaligen Minderheitsaktionäre ausgestaltet werden.

5

Durch Vergleich können Kostentragungs- und Erstattungsansprüche, einschließlich pauschalierter Anwaltsvergütungen und Fälligkeitsmodalitäten, abschließend und verbindlich geregelt werden.

Relevante Normen
§ 327f Satz 2 AktG§ 5 WpÜG-AngebotsVO§ 327a ff. AktG§ 327e Abs. 3 AktG§ 247 BGB§ 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG

Tenor

I.Gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wird festgestellt, dass die Parteien einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt vereinbart haben:

Sämtliche Antragsteller, der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowie die Antragsgegnerin schließen ‑ unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen – zur Vermeidung eines langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreits und zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327f AktG zugunsten aller ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Y AG, Bonn („Y“), die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses Inhaber von Aktien der Y waren, auf Vorschlag und Anraten des Gerichts folgenden

Vergleich:

Rubrum

1

A.

2

Die ordentliche Hauptversammlung der Y hat am 28. August 2008 auf Verlangen der Antragsgegnerin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Y auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin der Y gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 10. März 2009 in das Handelsregister eingetragen und am 17. März 2009 im elektronischen Anzeiger bekannt gemacht. Die im Übertragungsbeschluss bestimmte Barabfindung betrug EUR 10,77 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Y. Die Höhe der Abfindung entspricht dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelten gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs für den Zeitraum vom 28. Februar 2008 bis 27. Mai 2008 (einschließlich). Am 28. Mai 2008 war die Maßnahme bekannt gemacht worden.

3

Die Antragsteller halten die festgesetzte Barabfindung für nicht angemessen und haben die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach § 327f Satz 2 AktG beantragt.

4

Ausweislich der vom sachverständigen Q mit Schreiben vom 23. März 2010 zur Gerichtsakte gereichten Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 17. März 2010 betrug der gewichtete Drei-Monats-Durchschnittskurs gemäß § 5 WpÜG-AngebotsVO bezogen auf den Stichtag 27. August oder 28. August 2008, dem Tag der Hauptversammlung der Y, EUR 11,43.

5

Dies vorausgeschickt verpflichtet sich die Antragsgegnerin zu einer Erhöhung der Abfindung für diejenigen Aktionäre, deren Aktien mit Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 327a ff. AktG in das Handelsregister auf die Antragsgegnerin übergegangen sind, in Höhe der Differenz, wie folgt:

6

1.              Die im Beschluss der Hauptversammlung der Y vom 28. August 2008 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung von EUR 10,77 je Aktie wird um EUR 0,66 („Erhöhungsbetrag“) je Aktie auf EUR 11,43 je Aktie der Y erhöht.

7

2.              Den Minderheitsaktionären der Y, deren Aktien mit Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung ins Handelsregister gemäß § 327e Abs. 3 AktG auf die Antragsgegnerin übergegangen sind, wird die Antragsgegnerin den Erhöhungsbetrag nachzahlen. Der Erhöhungsbetrag ist ab dem 17. März 2009 bis zum 30. August 2009 mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Ab dem 1. September 2009 ist der Erhöhungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

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3.              Die sich aus Ziffer 1 und Ziffer 2 ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen sind unverzüglich und unaufgefordert nach Wirksamwerden dieses Vergleichs durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.

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4.              Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Y kosten-, provisions- und spesenfrei.

10

B.

11

Dieser Vergleich wird wirksam mit seiner Feststellung durch das Gericht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet.

12

Die Antragsteller erklären hiermit ihre Anträge in Ansehung des Vergleichs für erledigt und nehmen vorsorglich ihre Anträge in diesem Spruchverfahren zurück. Die Antragsgegnerin und der gemeinsame Vertreter stimmen dem zu.

13

Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

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Der Vergleich gilt als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) zugunsten aller ehemaligen Minderheitsaktionäre der Y, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung der Aktien auf die Antragsgegnerin Inhaber von Aktien der Y waren.

15

C.

16

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Gebühren und sonstigen Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Vergleichs trägt die Antragsgegnerin nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

17

1.              Die Antragsgegnerin trägt neben ihren eigenen Kosten die gerichtlichen Kosten dieses Spruchverfahrens und dieses Vergleichs.

18

2.              Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, jedem der Antragsteller – unabhängig von anwaltlicher Vertretung und unabhängig davon, wie viele Antragsteller ein Anwalt vertritt – die außergerichtlichen Kosten einschließlich der Anwaltsgebühren (letztere auch als Gebühren in eigener Sache gemäß § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO) durch eine Zahlung in Höhe von je EUR 2.476,50 zu erstatten, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Der Betrag setzt sich zusammen aus 1,0 Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG aus dem Gesamtgegenstandswert von EUR 224.763,00 (Rechnung: Erhöhungsbetrag 0,66 EUR multipliziert mit 340.550 außenstehenden Aktien) und 2,5 Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG auf einen Kopfwert von jeweils EUR 3.121,71, der sich aus dem Gesamtgegenstandswert in Höhe von EUR 224.763,00 geteilt durch die Anzahl der Antragsteller (72) ergibt. Ferner werden gegen Nachweis notwendige Reisekosten zum Gerichtstermin erstattet.

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3.              Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre erhält eine Vergütung und gegen Nachweis den Ersatz seiner Auslagen gemäß § 6 Abs. 2 SpruchG nach einem Gegenstandswert von EUR 224.763,00.

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4.              Die Kostenerstattungsansprüche der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters werden jeweils fällig und zahlbar mit Ablauf von zehn Bankarbeitstagen nach Zugang einer schriftlichen, den Vorgaben dieser Ziffer C. 4. entsprechenden Zahlungsaufforderung des betreffenden Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters (mit Angabe der Bankverbindung, einer Erklärung, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ggf. Rechnungsnummer und Umsatzsteuernummer). Die Zahlungsaufforderungen (ausgestellt auf die Y AG, A-Straße, ##### C) sind direkt bei der Antragsgegnerin über deren Verfahrensbevollmächtigte (Rechtsanwälte A + B, z. Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. D, G-Straße, ##### K) einzureichen. Die Antragsteller verzichten auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens, wenn die Kostenerstattungsansprüche gemäß Ziffer C. ordnungsgemäß erfüllt werden.

21

5.              Mit der vorstehenden Kostenregelung sind auch alle Ansprüche der Antragsteller gemäß § 327b Abs. 2, letzter Halbsatz AktG abgegolten.

22

D.

23

Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds aus und in Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss oder mit diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt.

24

E.

25

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich dem wesentlichen Inhalt nach (im Volltext einschließlich Rubrum mit Ausnahme der namentlichen Nennung der Antragsteller zu 3., 18.-24., 26.-30., 37.-40., 42.-49., 51., 52., 58., 60.-62., 64. und 65. sowie mit Ausnahme von Abschnitt C. und ohne diesen Klammerzusatz) auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger sowie in einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis "H - Zeitung") zu veröffentlichen.

26

F.

27

1.              Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.

28

2.              Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung dieses Rechtstreits getroffen wurden. Weitere Abreden erfolgten nicht. Insbesondere wurden von der Antragsgegnerin den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten, Vertretern oder Dritten keine sonstigen Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher Art, unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Beilegung dieses Rechtstreits gewährt oder in Aussicht gestellt. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.

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3.              Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahe kommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten.

30

II.

31

Geschäftswert (auch für Vergleich): 224.763,00 € (340.550 [Aktien] x 0,66 € [Erhöhungsbetrag])