Sicherheitsleistung nach § 22 UmwG für Pensionsansprüche nach Rückverschmelzung verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Konzernholding Sicherheit nach § 22 UmwG für nicht PSV-gesicherte Pensionsansprüche wegen einer Spaltung zur Neugründung und anschließender Rückverschmelzung. Streitpunkt war, ob die Umwandlungsmaßnahmen die Erfüllung der Forderungen konkret gefährden. Das LG Köln wies die Klage ab, weil eine durch die Verschmelzung verursachte, wahrscheinliche Gefährdung nicht glaubhaft gemacht sei. Potentielle Sicherungsansprüche anderer Gläubiger seien als Gefährdungsgrund grundsätzlich unbeachtlich („Sicherungslawine“), und ein behaupteter Liquiditätsabfluss wäre teils durch rechtmäßiges Alternativverhalten und Kompensationsmöglichkeiten nicht entscheidend.
Ausgang: Klage auf Sicherheitsleistung nach § 22 UmwG für Pensionsforderungen als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 22 Abs. 1 UmwG setzt eine durch die Umwandlungsmaßnahme verursachte, konkrete und wahrscheinliche Gefährdung der Forderung voraus, die der Gläubiger glaubhaft zu machen hat.
Für langfristig erst künftig fällig werdende Forderungen ist bei der Gefährdungsprüfung nach § 22 UmwG die Ertragskraft des übernehmenden Rechtsträgers regelmäßig bedeutsamer als die momentane Liquiditätslage.
Sicherungsansprüche anderer Gläubiger sind grundsätzlich nicht als Gefährdungsgrund im Rahmen von § 22 UmwG anzuerkennen, wenn andernfalls eine „Sicherungslawine“ ausgelöst würde und damit der Zweck der Norm konterkariert würde.
Bei wirtschaftlich und zeitlich zusammenhängender Spaltung und anschließender Rückverschmelzung fehlt es an einer umwandlungsbedingten Verschlechterung, wenn die Gläubiger im Ergebnis wieder so gestellt sind wie vor der Strukturmaßnahme.
Ein umwandlungsbedingter Nachteil i.S.d. § 22 UmwG liegt nicht vor, soweit die behauptete Vermögensverschiebung auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten in gleicher Weise eingetreten wäre und der spezifische Schutzzweck der Norm damit nicht berührt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Holding- und Führungsgesellschaft des H-Konzerns.
Die wichtigsten Beteiligungsgesellschaften der Beklagten sind bzw. waren:
a) Die H1 (nachfolgend: "H1").
b) Die H2 (nachfolgend: "H2").
c) Die H3 (nachfolgend: "H3").
d) Die H4 (nachfolgend: "H4").
Der Kläger war Jahrzehnte im H-Konzern-Vorstand tätig. Er ist im Jahre 1986 aus dem H-Konzern ausgeschieden. Bis 1976 war er Vorstand der Beklagten gewesen. Seine Pensionsansprüche richten sich nach § 1 des Vertrages vom 01.07.1972 (Anlage K 12).
Die Pensionsansprüche des Klägers gegen den H-Konzern betragen laut Mitteilung der H-Versorgungskasse vom 28.04.2003 derzeit 16.778,74 EUR. Davon haftet die Beklagte - abzüglich der Ansprüche gegen die H5 (nachfolgend: H5) von 34,29 EUR - auf einen Betrag von 16.744,45 EUR. Der Kläger ist am 24.09.1919 geboren, seine Ehefrau ist verstorben. Der Pensionsanspruch ist an den Lebenshaltungskostenindex gebunden.
Die Pensionsansprüche des Klägers sind in Höhe von monatlich 7.140,00 EUR, das entspricht einem Barwert in Höhe von 436.682,00 EUR, durch den Pensionssicherungsverein gedeckt. Der nicht gesicherte Barwert der Pensionsansprüche des Klägers beträgt 670.872,20 EUR.
Die Beklagte hatte aufgrund einer Konzern-Vereinbarung vom 31.12.1976 die Haftung für sämtliche Pensionsverpflichtungen der H-Konzern-Gesellschaften übernommen. Danach ist die Beklagte mit Wirkung zum 31.12.1976 in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe eingetreten, dass die Beklagte im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftet. Im Außenverhältnis haften neben der Beklagten die Konzerngesellschaften für die Pensionsversprechen weiterhin. Die Beklagte erhielt auf der Grundlage des vorgenannten Vertrages von den Konzerngesellschaften deren Pensionsrückstellungen als Gegenwert für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen. Die zukünftigen Rückstellungen hatten und haben die Konzerngesellschaften halbjährlich an die Beklagte zu überführen. Nach Ziffer 4) des Vertrages vom 31.12.1976 sind die Pensionsrückstellungen auf Verlangen auf die entsprechenden Konzern-Gesellschaften zurückzuübertragen, falls die Beklagte nicht mehr mit mehr als 50 % direkt oder indirekt an der Konzerngesellschaft beteiligt ist.
Der Gesamtwert aller Pensionsverpflichtungen betrug laut Bilanz der Beklagten für das Jahr 2002 667 Mio. EUR (nach HGB) bzw. 911 Mio. EUR (nach IAS).
Im Jahre 2001 waren hohe Verluste bei der H4 aufgetreten. Die Beklagte hatte im Jahre 2002 versucht, die H4 an einen anderen Versicherer zu veräußern. Voraussetzung war nach Einschätzung der Beklagten und nach dem Verlangen des potentiellen Erwerbers, dass die Pensionsverbindlichkeiten von der H4 getrennt würden. Aus diesem Grund nahm die Beklagte zur Vorbereitung der Veräußerung der H4 eine Spaltung zur Neugründung gem. §§ 135 ff, 123 ff UmwG vor. In der notariell beurkundeten Ausgliederungserklärung/Ausgliederungsplan vom 29.08.2002 errichtete die Beklagte die H6 GmbH (nachfolgend: H6), Köln, dessen einzige Gesellschafterin die Beklagte war. Auf die errichtete GmbH übertrug die Beklagte sämtliche Pensionsverpflichtungen aus dem Schuldbeitrittsvertrag vom 31.12.1976 gegenüber Mitarbeitern der H4 und deren Tochtergesellschaften in Höhe eines Barwertes von 40.459.274,00 EUR per 31.12.2001. Parallel dazu übertrug die Beklagte auf die neu gegründeten GmbH neben dem zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Barbetrag von 25.000,00 EUR weiteres Barkapital in Höhe von 40.459.274,00 EUR. Laut Ausgliederungserklärung der Beklagten sollen die eingebrachten Barwerte in Rückdeckungsversicherungen bei der H2 werden. Die Rückdeckungsverträge sollen danach im Wege eines Rahmenvertrages zwischen der neu gegründeten Gesellschaft und der H2 im Anschluss an die Eintragung der neuen Gesellschaft ins Handelsregister geschlossen werden. Der Entwurf des Rahmenvertrages war der Ausgliederungserklärung als Anlage beigefügt. Ferner sollten laut der Ausgliederungserklärung zugunsten der jeweiligen H4-Mitarbeiter und zugunsten der Beklagten gleichrangige Pfandrechte an den Forderungen aus den Rückdeckungsversicherungen begründet werden. Der schriftliche Entwurf der Pfandrechtsbestellung war dem Ausgliederungsplan als Anlage beigefügt. Zweck der Pfandrechte der H4-Mitarbeiter soll laut der Ausgliederungserklärung die Besicherung ihrer Ansprüche gegenüber der neugegründeten Gesellschaft sein. Die nach dem Vertrag vorgesehenen Rückdeckungsversicherungen wurden bis heute nicht abgeschlossen. Die Abspaltung wurde in das Handelsregister eingetragen und entsprechend veröffentlicht.
In der Folgezeit scheiterte der beabsichtigte Verkauf der H4. Daraufhin wurde die H4 zu Beginn des Jahres 2003 an ein früheres Vorstandsmitglied des H-Konzerns zur Abwicklung veräußert.
Mit notarieller Urkunde vom 25.08.2003 vereinbarten die Beklagte und die H6 die (Rück-)Verschmelzung beider Gesellschaften gem. § 2 Nr. 1 UmwG. Danach übertrug die H6 ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte per 31.12.2002. Infolgedessen sind von der H6, die zwischenzeitlich keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet hatte, sämtliche Pensionsverpflichtungen sowie 44.504.062,42 EUR Barmittel an die Beklagte zurück übertragen worden. Die erforderlichen Eintragungen ins Handelsregister erfolgen am 24.09.2003.
Die wirtschaftliche Situation des H-Konzern bzw. der Beklagten war im Jahre 2002 aufgrund der hohen Verluste der H4 angespannt. Laut Geschäftsbericht der Beklagten hat der H-Konzern in der Konzern-Bilanz zum 31.12.2002 ein Jahresfehlbetrag von 739,4 Mio. EUR ausgewiesen. Die Kapitalanlagen des Konzerns sind in 2002 um 2.213,6 Mio. EUR auf 28.931,1 Mio. EUR verringert worden. Das Eigenkapital im Konzern ging von 2.038,04 Mio. EUR zum 31.12.2002 auf 334,4 Mio. EUR zurück. Im Einzelabschluss der Beklagten war per 31.12.2002 ein Jahresfehlbetrag von 313,93 Mio. EUR ausgewiesen. Die Dividendenerträge haben sich von 18,6 Mio. EUR in 2001 auf 4,2 Mio. EUR in 2002 verringert. Die Erträge aus Ergebnisabführungsverträgen gingen von 44,2 Mio. EUR in 2001 auf 18,5 Mio. EUR in 2002 zurück. Das Bankguthaben der Beklagten betrug zum 31.12.2002 43.602.000,00 EUR. Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten betrugen 234.531.000,00 EUR. Das Eigenkapital wurde in 2002 nominell um 8,8 Mio. EUR auf 135 Mio. EUR erhöht.
Die E, die an der Beklagten mit 34,5 % beteiligt war, leistete im Jahre 2002 zur Sanierung der Beklagten einen Betrag von 700 Mio. EUR. Im ersten Quartal 2003 schrieb die E ihre Beteiligung an der Beklagten vollständig ab. Im Mai 2003 übertrug sie ihren Anteil ohne Entgelt auf Dr. H und Dr. U. Ebenfalls im Jahre 2003 veräußerte die H5 ihre Beteiligung an der Beklagten an eine ausländische Gesellschaft ohne Kaufpreis. Die Beklagte hat zwischenzeitlich ihre Beteiligung an dem Kreditversicherer H3 für ca. 180 Mio. EUR veräußert. Ferner veräußerte die Beklagte 16 % ihrer Aktien an dem Sachversicherer H1 für 70 Mio. EUR. Das sogenannte Rating der H2 sowie der H1 verbesserte sich Mitte 2003 auf "BBB".
Zu Beginn des Jahres 2003 hatte die Beklagte für ihren Vorstand und für ihre Mitarbeiter zur Absicherung ihrer Pensionsansprüche eine Rückdeckungsversicherung ei der H2 abgeschlossen, wofür ca. 14 Mio. EUR aufgewandt wurden.
Mit Schreiben vom 14.04.2003 meldete der Kläger bei der Beklagten Ansprüche auf Sicherstellung seiner Provisionsansprüche nach § 22 UmwG an. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.04.2003 ab.
Der Kläger ist der Meinung, dass seine Pensionsansprüche, soweit sie nicht durch den Pensionssicherungsverein gedeckt sind, infolge der Aufspaltung im Jahre 2002 bzw. der Verschmelzung im Jahre 2003 konkret gefährdet seien. Die Gefährdung der Pensionsansprüche ergebe sich in erster Linie daraus, dass der Beklagten die nach der Bilanz 2002 restlich verbliebene Liquidität in Höhe von 43 Mio. EUR verloren gegangen sei. Die Beklagte werde nach der Rückverschmelzung vom 25.08.2003 mit Sicherungsansprüchen der H4-Pensionsgläubiger belastet, da deren Ansprüche durch die Verschmelzung und die infolgedessen übertragenen Barmittel an die Beklagte gefährdet seien. Im übrigen sei die Beklagte aufgrund des Ausgliederungsplans vom 29.08.2002 verpflichtet, für die Pensionsgläubiger der H4 Rückdeckungsversicherungen abzuschließen und den Gläubigern entsprechende Pfandrechte zu bestellen. Dafür müsse die Beklagte Prämien in Höhe einer Einmalzahlung von 52 Mio. EUR aufbringen. Über diese Barmittel verfüge die Beklagte nicht. Fremdmittel erhalte die Beklagte nur noch gegen entsprechende Sicherheiten, die nicht mehr vorhanden seien. Von den noch vorhandenen werthaltigen Gesellschaften der Beklagten, die H1 und H2, könne die Beklagte in den nächsten Jahren nichts erwarten. Die Veräußerung dieser Beteiligungsgesellschaften sei bereits im Jahre 2002 gescheitert. Im übrigen liege der Wert der vorgenannten Gesellschaften inzwischen ca. 900 Mio. EUR unterhalb der Buchwerte. Insgesamt verfüge die Beklagte über keinerlei Werte, mit denen die jährlichen Pensionslasten bzw. die Aufzinsung für die entsprechenden Anwartschaften erwirtschaftet werden könnten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
Sicherheit gemäß § 232 BGB für die Pensionsforderungen des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von monatlich 16.744,45 EUR sowie für zukünftige Erhöhungen aufgrund der vereinbarten Dynamisierung mit einem kapitalisierten Barwert von insgesamt 1.109.554,20 EUR abzüglich des durch den Q gedeckten Teils des Anspruchs von monatlich 7.140 EUR mit einem kapitalisierten Barwert von 438.682 EUR, somit für einen nicht gesicherten Pensionsanspruch mit einem kapitalisierten Barwert von 670.872,20 EUR, hiervon einen Teilbetrag von 602.820 EUR, zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet eine konkrete Gefährdung der Pensionsansprüche des Klägers. Nach der Rückverschmelzung im Jahre 2003 sei der status quo vor der Abspaltung im Jahre 2002 herbeigeführt worden. Etwaige Sicherungsansprüche der H4-Gläubiger seien zur Vermeidung von "Sicherungslawinen" nicht zu berücksichtigen. Ansprüche der H4-Pensionsgläubiger auf Abschluss von Rückdeckungsversicherungen bzw. Bestellung von Pfandrechten seien nicht begründet worden. Der Abspaltungsplan vom 29.08.2002 sei nicht als Vertrag zugunsten Dritter, sondern als reiner Organisationsakt zu werten. Schließlich sei die Liquidität der Beklagten für die Sicherung der langfristigen Pensionsansprüche des Klägers auch unerheblich, da die zu deren Befriedigung erforderlichen Erträge aus den Beteiligungen der Beklagten erwirtschaftet werden könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und auf die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten eine Sicherheit gem. § 22 UmwG nicht verlangen. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Nach § 22 Abs. 1 UmwG ist den Gläubigern der an einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, die ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich binnen 6 Monate nach Bekanntmachung anmelden, Sicherheit zu leisten, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Nach § 22 Abs. 2 UmwG kann Sicherheit nicht verlangt werden, falls Gläubiger im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlichen Vorschriften zu ihrem Schutz errichtet worden und staatlich überwacht ist. Auf die Spaltung zur Neugründung ist § 22 UmwG gem. § 135, § 125 UmwG entsprechend anwendbar. Grundsätzlich richtet sich der Anspruch nach § 22 Abs. 1 UmwG gegen den übernehmenden Rechtsträger. Nach § 133 Abs.1 Satz 2, 2.Halbsatz UmwG ist zur Sicherheitsleistung nur der an Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.
§ 22 Abs. 1 UmwG sichert auch Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen, die erst in Zukunft fällig werden (vgl. Maier-Reimer, in Semler/Stengel, UmwG, § 22 Rdnr. 46). Die nach § 22 Abs. 1 UmwG erforderliche Gefährdung muss durch die Verschmelzung verursacht worden sein. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung, die vom Gläubiger glaubhaft zu machen ist. Die Gefährdung muss daher wahrscheinlich sein. Zwar ist nicht die Gewissheit des Forderungsausfalls gefordert, allerdings genügt eine bloße Verschlechterung der relevanten betriebswirtschaftlichen Relation nicht. Die Verschlechterung muss mindestens ein solches Ausmaß annehmen, dass das Unternehmen Kredite mit Laufzeiten, die den Fälligkeitsfristen der betreffenden Forderungen entsprechen, am Markt nicht mehr erhalten würde oder, im Fall noch ausstehender Gegenleistung des Gläubigers, dass es einen entsprechenden Vertrag ohne Sicherheitsleistung am Markt nicht mehr abschließen könnte. Das ist auf der Grundlage der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des übernehmenden Rechtsträgers zu beurteilen. Für die erst in ferner Zukunft fällig werdenden Ansprüche ist die Ertragskraft erheblich bedeutsamer als die gegenwärtige Vermögenslage. War die Forderung schon vor der Verschmelzung gefährdet, schließt dies den Anspruch auf Sicherheit nicht aus, wenn sich die Gefährdung weiter erheblich verschärft hat (vgl. Maier-Reimer in: Semler/Stengel, UmwG, § 22 Rn. 20, 32 und 35 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund bestehen Sicherungsansprüche des Klägers nicht.
1.
Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Pensionsansprüche des Klägers durch die Aufspaltung im Jahre 2002 gefährdet waren. Der von dem Kläger insoweit geltend gemachte Liquiditätsabfluss von der Beklagten auf die H6 in Höhe von 40 Mio. EUR ist durch die Verschmelzung vom 25.08.2003 rückgängig gemacht worden, d.h. die Beklagte hat die Liquidität zurückgewonnen. Daher behauptet auch der Kläger inzwischen nicht mehr, dass seine Ansprüche durch die Abspaltung zur Neugründung im Jahre 2002 noch gefährdet seien.
2.
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Ansprüche durch die Verschmelzung vom 25.08.2003 konkret gefährdet sind.
a.
Eine Gefährdung seiner Ansprüche aufgrund von Sicherungsansprüchen der Pensionsgläubiger der H4 bzw. H6 nach § 22 UmwG ist nicht zu befürchten.
Im Rahmen von § 22 UmwG können Sicherungsansprüche anderer Gläubiger grundsätzlich nicht als Gefährdungsgrund anerkannt werden, da ansonsten eine Sicherungslawine losgetreten und damit ein Schaden verursacht werden könnte, der gerade vermieden werden soll (Maier-Reimer in: Semler/Stengel, UmwG, § 22 Rdnr. 31).
Die konkrete Gefährdung von § 22 UmwG muss unmittelbar aus der Verschmelzung bzw. der umwandlungsrechtlichen Maßnahme folgen und nicht mittelbar aus umwandlungsrechtlichen Vorschriften (Maier-Reimer, a.a.O.). Die Berücksichtigung von Sicherungsansprüchen anderer Gläubiger könnte zu unhaltbaren Ergebnissen und zur direkten Insolvenz des Unternehmens führen. Das wird deutlich in diesem Fall, wenn Sicherungsansprüche hinsichtlich nicht gesicherter Forderungen von ca. 4 Mio. EUR (Gläubiger der H4) möglicherweise Sicherungsansprüche hinsichtlich Forderungen über 667 bzw. 911 Mio. EUR (Gläubiger der Beklagten) nach sich ziehen könnten.
Unabhängig davon ist äußerst fraglich, ob bei einer sachlich und zeitlich zusammenhängenden Aufspaltung und Rückverschmelzung wie hier Sicherungsansprüche der Gläubiger der rückübertragenden Gesellschaft begründet werden können. Denn im Ergebnis sind die Gläubiger der H4 wie auch die Gläubiger der Beklagten nach der Rückverschmelzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so gestellt, wie sie vor der Aufspaltung standen. Die Sicht des Klägers, die Folgen der von der Beklagten vorgenommenen Unternehmensstrukturmaßnahmen isoliert zu betrachten, ist zwar formal richtig, doch kann sie bei der gebotenen ganzheitlichen Betrachtungsweise kaum rechtfertigt werden.
Abgesehen davon sind die Ansprüche der H6-Gläubiger durch die Rückverschmelzung vom 25.08.2003 auch nicht gefährdet worden. Richtig ist zwar, dass das Barkapital von 44 Mio. EUR von der H6 auf die Beklagte zurückübertragen wurde, und damit die vorgenannten Barmittel nicht mehr ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche der H6-Gläubiger zur Verfügung stehen, sondern sämtlichen Gläubigern der Beklagten. Allerdings war die Lage vor der Rückverschmelzung nicht anders. Denn aufgrund der Aufspaltung war das Vermögen der H6 dem Zugriff der Beklagten bzw. der Gläubiger der Beklagten ausgesetzt. Die Beklagte war alleinige Gesellschafterin der H6. Ferner haftete die H6 den Gläubigern der Beklagten für sämtliche Verbindlichkeiten der Beklagten nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG als Gesamtschuldner, worauf der Kläger wiederholt zutreffend hingewiesen hat. Mit der Rückverschmelzung hat sich im Ergebnis keine Änderung ergeben, d. h. die Vermögensmasse der H6 war vorher wie nachher dem Zugriff der Beklagten bzw. der Gläubiger der Beklagten ausgesetzt.
Hinzu kommt ferner, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich in einem Fall Sicherungsansprüche von Gläubigern der H6 geltend gemacht worden sind. Selbst wenn in diesem einen Fall Ansprüche in einer mit dieser Klage vergleichbaren Größenordnung geltend gemacht worden sind, kann eine konkrete Gefährdung der Ansprüche des Klägers ausgeschlossen werden. Trotz aller Schwierigkeiten der Beklagten dürfte es für sie kein Problem sein, Sicherungsansprüche eines H6-Gläubigers unterhalb von 1 Mio. EUR zu sichern, nachdem unstreitig ein Betrag von ca. 44 Mio. EUR an die Beklagte zurückgeflossen ist. Nicht maßgebend kann sein, welche Ansprüche H6-Pensionsgläubiger potentiell gegenüber der Beklagten durchsetzen könnten, zumal nach der Darstellung der Beklagten maximal ungesicherte Ansprüche in Höhe von 4,163 Mio. EUR vorhanden wären - der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat keine höheren Ansprüche behauptet.
b)
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann im Ergebnis dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der H6 verpflichtet ist, für die Gläubiger der H4 bzw. H6 zur Absicherung ihrer Pensionsforderungen Rückdeckungsversicherungen bzw. Pfandrechte zu begründen mit der Folge, dass bei der Beklagten liquide Mittel in Höhe von 52 Mio. EUR abfließen würden. Sollte die Auffassung des Klägers zutreffen, dass der Aufspaltungsplan vom 29.08.2002 hinsichtlich der Pensionsgläubiger der H4 als Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB zu werten wäre mit der Folge, dass die Beklagte Rückdeckungsversicherungen hinsichtlich dieser Forderungen abschließen und den Gläubigern der H4 entsprechende Pfandrechte einräumen müsste, wären ohnehin Sicherungsansprüche der Gläubiger der H4 nach § 22 UmwG mangels Gefährdung ihrer Ansprüche ausgeschlossen. Denn durch entsprechende Pfandrechte wären die Gläubiger der H4 gesichert mit der Folge, dass eine Gefährdung ihrer Ansprüche nicht angenommen werden könnte. Dann wäre aber erst recht eine Gefährdung der Ansprüche des Klägers auszuschließen. Die dann für den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen und die Einräumung entsprechender Pfandrechte bei der Beklagten abfließenden Barmittel von ca.
52 Mio. EUR würden aber nicht zu einer Gefährdung der Ansprüche des Klägers führen. Richtig ist zwar, dass in diesem Fall mehr als die gesamte Liquidität der Beklagten, die in der Bilanz 2002 ausgewiesen ist, verloren ginge, doch ist diese Tatsache aus rechtlichen sowie tatsächlichen Gründen unerheblich.
Der Liquiditätsabfluss in Höhe von ca. 52 Mio. EUR wäre in rechtlicher Hinsicht unerheblich, weil dieser Liquiditätsabfluss bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Beklagten ebenfalls eingetreten wäre. Der Beklagten ist darin zu folgen, dass auch im Falle einer Veräußerung des Rückversicherers ohne Abspaltung Barmittel in vorgenannter Höhe abgeflossen wären. Unstreitig ist die Beklagte nach dem Vertrag vom 31.12.1976 verpflichtet, im Falle der Veräußerung einer Konzerngesellschaft die von ihr an die Beklagte geleisteten Pensionsrückstellungen auf Verlangen zurückzuübertragen. Hätte die Beklagte die H4 an Dritte verkauft, hätte die Beklagte Barmittel in streitiger Höhe an die veräußerte Konzerngesellschaft zurückübertragen müssen. Zwar hinge die Verpflichtung der Beklagten zur Rückübertragung von einem Verlangen" der Konzerngesellschaft ab, doch handelt es sich dabei aus Sicht der Kammer eher um eine Floskel, da im Falle der Veräußerung einer Konzerngesellschaft an Dritte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Rückübertragung der Pensionsrückstellungen aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen - die Haftung der Konzerngesellschaft für Pensionsverpflichtungen bestünde fort - verlangt werden würde. Der Kläger kann gegen die Berücksichtigung dieses rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht einwenden, tatsächlich habe eine Veräußerung an Dritte nicht stattgefunden und tatsächlich habe die Beklagte den Weg der Aufspaltung zur Neugründung gewählt. Bei der Berücksichtigung rechtsmäßigen Alternativverhaltens kommt es gerade nicht darauf an, dass tatsächlich, etwa aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen, ein anderer Weg gewählt wurde, sondern es ist entscheidend, dass die Beklagte die Möglichkeit hatte, den Verkauf der Rückversicherung ohne Aufspaltung durchzuführen mit der Folge, dass Sicherungsansprüche des Klägers nach § 22 UmwG von vorneherein ausgeschlossen wären. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten ist auch im Rahmen von § 22 UmwG zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck von § 22 UmwG. Die Vorschrift soll die Gläubiger vor umwandlungsrechtlichen Nachteilen infolge von Vermögensverschiebungen schützen, auf die sie keinen Einfluss haben (vgl. Grunewald in: Lutter, Umwandlungsgesetz, § 22 Rn. 3). Falls aber eine umwandlungsrechtliche Maßnahme auch auf eine andere rechtmäßige Weise hätte erfolgen können, mit der Konsequenz, dass keine Sicherungsansprüche begründet worden wären, wird der spezifische Schutzzweck der Norm nicht tangiert. Auch in der Rechtsprechung wird im Bereich des Schadensrechts das rechtmäßige Alternativverhalten grundsätzlich berücksichtigt. Einschränkungen werden nur insoweit vorgenommen, als sich dies aus dem Schutzzweck der verletzten Norm ergibt (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 62 Auflage, Vorbemerkung zu § 249, Rdnr. 105 ff m.w.N.).
Beachtlich ist ferner, dass bei einer etwaigen Belastung der Beklagten in Höhe von 52 Mio. EUR infolge des Abschlusses von Rückdeckungsversicherungen jedenfalls bilanziell eine Verminderung entsprechender Pensionsrückstellungen in gleicher Höhe eintritt. Damit ist in vermögensrechtlicher Hinsicht ein Ausgleich vorhanden, sodass allenfalls das Liquiditätsproblem bliebe.
Im übrigen spricht gegen die Argumentation des Klägers, die Beklagte sei mit Ansprüchen der Pensionsgläubiger der H4 auf Abschluss von Rückdeckungsversicherungen im Werte von 52 Mio. EUR belastet, dass bisher solche Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind und jedenfalls derzeit eine konkrete Gefährdung der Ansprüche des Klägers aus diesem Grund fraglich ist.
Abgesehen davon wären die Ansprüche des Klägers nach seiner Darstellung schon unabhängig davon gefährdet, ob bei der Beklagten Barmittel in Höhe von 52 Mio. EUR aufgrund der Umwandlungsmaßnahmen abfließen würden. Denn nach seinem Vortrag ist die Insolvenz der Beklagten nur noch eine Frage der Zeit. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte verfüge kaum über liquide Mittel, könne sich nicht mehr fremdfinanzieren und sei außer Stande, Beteiligungen zu veräußern. Ferner habe die Beklagte einen erheblichen bilanziellen Bereinigungsbedarf, da die noch vorhandenen Beteiligungen bei der Beklagten erheblich an Wert verloren hätten. Wenn demnach die Insolvenz der Beklagten aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation unabhängig von den umwandlungsrechtlichen Maßnahmen und einem etwaigen Liquiditätsabschluss in Höhe von 52 Mio. EUR unausweichlich ist, so wären Ansprüche des Klägers jedenfalls nicht aufgrund der Aufspaltung bzw. Rückverschmelzung gefährdet. Es bliebe dann lediglich die Gefahr, wie der Kläger wiederholt behauptet hat, dass sich aufgrund des Liquiditätsabschlusses von 52 Mio. EUR hinsichtlich der Pensionsforderungen der H4-Gläubiger seine Quote im Falle der Insolvenz verschlechtern würde. Insofern ist aber der Beklagten zuzustimmen, dass der Kläger im Falle der Insolvenz auch auf die streitigen 52 Mio. EUR kein Zugriff gehabt hätte, da diese bei Insolvenzanmeldung nicht mehr vorhanden wären.
Schließlich ist dem Kläger auch entgegenzuhalten, dass er in tatsächlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht hat, dass seine Pensionsansprüche infolge eines etwaigen Liquiditätsverlustes der Beklagten in Höhe von 52 Mio. EUR tatsächlich gefährdet wären.
Denn die entscheidende Frage ist, ob die Beklagte ein Liquiditätsabfluss in Höhe von 52 Mio. EUR kompensieren könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte noch über erheblichen Beteiligungsbesitz verfügt, der selbst nach Darstellung des Klägers noch einen Wert von mindestens 700 Mio. EUR darstellt. Für die langfristige Sicherung der Ansprüche des Klägers kommt es daher in erster Linie darauf an, ob die Beklagte diesen kurzfristigen Liquiditätsabfluss von 52 Mio. EUR kompensieren könnte. Für die Kammer ist es trotz der wiederholten entgegengesetzten Behauptung des Klägers durchaus wahrscheinlich, dass die Beklagte einen Liquidationsabfluss in Höhe von
52 Mio. EUR notfalls durch Verkauf von Anteilen der Konzerngesellschaften kompensieren könnte. Denn die Beklagte hat trotz der Krise im Jahre 2002 unstreitig Barmittel in Höhe von ca. 40 Mio. EUR aufgebracht und auf die H6 übertragen. Ferner hat sie nachfolgend durch den unstreitigen Verkauf des Kreditversicherers sowie von Aktien des Sachversicherers in Höhe von 70 Mio. EUR gezeigt, dass sie trotz der Krise ihren Beteiligungsbesitz veräußern kann. Nicht entscheidend kann in diesem Zusammenhang sein, ob die Beklagte mit ihrem Beteiligungsbesitz sämtliche Pensionsansprüche auf Dauer sichern bzw. die entsprechenden Erträge zur Befriedigung der Ansprüche erwirtschaften könnte. Denn diese Frage hängt mit der angespannten finanziellen Situation der Beklagten zusammen und ist unabhängig von einem infolge der Abspaltung bzw. Rückverschmelzung entstandenen Liquiditätsbedarf in Höhe von 52 Mio. EUR.
Abschließend lässt sich daher feststellen, dass der Kläger im Ergebnis nicht schlechter steht als vor den Umwandlungsmaßnahmen und dass eine mögliche Gefährdung der Ansprüche des Klägers nicht auf umwandlungsrechtliche Maßnahmen zurückzuführen ist, sondern allenfalls auf eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten seit dem Jahre 2001. Daher ist Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 602.820,00 EUR.
Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 09.12.2003 Bezug genommen.