§ 22 UmwG: Keine Sicherheitsleistung für Pensionsansprüche nach Spaltung/Rückverschmelzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einer Konzernholding Sicherheitsleistung nach § 22 UmwG i.V.m. § 232 BGB für nicht durch den PSV gedeckte Betriebsrentenansprüche nach einer Ausgliederung und späteren Rückverschmelzung. Streitpunkt war, ob die Umwandlungsmaßnahmen eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Versorgungsforderungen verursachten und ob aus dem Spaltungsplan Rechte auf Rückdeckung/Pfandrechte als Vertrag zugunsten Dritter folgen. Das LG Köln verneinte eine durch die Umwandlung verursachte konkrete Gefährdung, weil durch die Rückverschmelzung der status quo wiederhergestellt und ein zwischenzeitlicher Nachteil nicht substantiiert dargetan wurde. Zudem begründe der Spaltungsplan keine Drittansprüche; auch Sicherungsansprüche anderer Gläubiger seien als Gefährdungsgrund wegen „Sicherungslawine“ grundsätzlich nicht heranzuziehen. Die Klage wurde abgewiesen; die gegen die Neugründungsgesellschaft gerichtete Klage war zuvor übereinstimmend erledigt worden, die Kosten hierfür trägt ebenfalls der Kläger.
Ausgang: Klage auf Sicherheitsleistung nach § 22 UmwG sowie Hilfsanträge auf Rückdeckung/Pfandrechte abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 22 Abs. 1 UmwG setzt eine vom Gläubiger glaubhaft zu machende konkrete, durch die Umwandlungsmaßnahme verursachte Gefährdung der Forderungserfüllung voraus; eine bloße Verschlechterung wirtschaftlicher Kennzahlen genügt nicht.
Wird eine durch Spaltung oder Verschmelzung entstandene Gefährdungslage nachträglich durch einen actus contrarius (z.B. Rückverschmelzung mit Rückübertragung der Haftungsmasse) beseitigt, kann der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 22 UmwG entfallen.
Ein Spaltungsplan zur Neugründung ist als einseitiger Organisationsakt grundsätzlich kein Vertrag zugunsten Dritter; aus beigefügten Entwürfen (z.B. Pfandrechtsbestellung) entstehen ohne Abschluss keine unmittelbaren Rechte von Gläubigern.
Sicherungsansprüche anderer Gläubiger sind im Rahmen des § 22 UmwG regelmäßig nicht als Gefährdungsgrund anzuerkennen, wenn dadurch eine „Sicherungslawine“ droht und die Gefährdung nur mittelbar aus umwandlungsrechtlichen Vorschriften folgte.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erfasst grundsätzlich nur unternehmensbezogene Ungleichbehandlungen; unterschiedliche Arbeitgeber innerhalb eines Konzerns begründen ohne Weiteres keine konzernweite Gleichbehandlungspflicht bei der Sicherung von Versorgungsansprüchen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten eine Sicherheit nach § 22 UmwG in Verbindung mit § 232 BGB für seine Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung.
Die Beklagte zu 1) (nachfolgend: "H2") ist eine Holding- und Führungsgesellschaft des H1. Die wichtigsten Beteiligungsgesellschaften der H2 sind bzw. waren:
a) H3 Versicherungs-AG, Köln (nachfolgend: "H3").
b) H4 Lebensversicherungs-AG, Köln (nachfolgend: "H4").
c) H5 Kreditversicherungs-AG, Köln (nachfolgend: "H5").
d) H6 Rückversicherungs-AG, Köln (nachfolgend: "H6").
Der Kläger war als Vorstand in diversen H1-Gesellschaften tätig. Er ist im Jahre 1977 aus dem H1 ausgeschieden. Er bezieht eine Pension von der H2 auf der Grundlage des Vertrages vom 12.10.1977 in Verbindung mit dem Pensionsvertrag vom 1.7.1972 und dem Nachtrag vom 10.12.1976. Insofern wird auf die Anlagen K 12, 12a und 12b Bezug genommen.
Die H2 hatte aufgrund einer Konzern-Vereinbarung vom 31.12.1976 die Haftung für sämtliche Pensionsverpflichtungen der H1-Gesellschaften übernommen. Danach ist die H2 mit Wirkung zum 31.12.1976 in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe eingetreten, dass die H2 im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftet. Im Außenverhältnis haften neben der H2 die Konzerngesellschaften für die Pensionsversprechen weiterhin. Die H2 erhielt auf der Grundlage des vorgenannten Vertrages von den Konzerngesellschaften deren Pensionsrückstellungen als Gegenwert für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen. Die zukünftigen Rückstellungen haben die Konzerngesellschaften halbjährlich an die H2 zu überführen. Nach Ziffer 4) des Vertrages vom 31.12.1976 sind die Pensionsrückstellungen auf Verlangen auf die entsprechenden Konzern-Gesellschaften zurückzuübertragen, falls die H2 nicht mehr mit mehr als 50 % direkt oder indirekt an ihnen beteiligt ist.
Der Kläger ist am 10.4.1927 geboren, seine Ehefrau ist am 7.1.1935 geboren. Der Pensionsanspruch ist an den Lebenshaltungskostenindex gebunden. Die Pensionsansprüche des Klägers gegen die H2 und die Arbeitgebergesellschaften des H1 betragen laut Mitteilung der H1-Versorgungskasse vom 28.04.2003 derzeit insgesamt 11.063,47 EUR, davon entfallen 307,57 EUR auf Ansprüche gegen die H6. Die H2 haftet abzüglich der Ansprüche gegen die H2 von 34,29 EUR in Höhe eines Betrages von 11.029,18 EUR. Die Pensionsansprüche des Klägers sind in Höhe von monatlich 7.140,00 EUR durch den Pensionssicherungsverein gedeckt. Der Barwert der Pensionsansprüche beträgt insgesamt 1.738.728,00 EUR, der nicht gesicherte Barwert der Pensionsansprüche des Klägers beträgt 782.425,00 EUR.
Der Gesamtwert aller Pensionsverpflichtungen der H2 betrug laut der für sie erstellten Bilanz des Jahres 2002 667.000.000,00 EUR (nach HGB) bzw. 911.000.000,00 EUR (nach IAS).
Im Jahre 2001 waren hohe Verluste bei der H6 aufgetreten. Die H2 hatte im Jahre 2002 versucht, die H6 an einen anderen Versicherer zu veräußern. Voraussetzung war nach Einschätzung der H2 und nach dem Verlangen potentieller Erwerber, dass die Pensionsverbindlichkeiten von der H6 getrennt würden.
Aus diesem Grund nahm die H2 zur Vorbereitung der Veräußerung der H6 eine Spaltung zur Neugründung gem. § 123 ff UmwG vor. In der notariell beurkundeten Ausgliederungserklärung/Ausgliederungsplan vom 27.8.2002 errichtete die H2 die Beklagte zu 2) (nachfolgend: H8), dessen einzige Gesellschafterin die H2 war. Sie übertrug auf die errichtete H8 sämtliche Pensionsverpflichtungen aus dem Schuldbeitrittsvertrag vom 31.12.1976 gegenüber Mitarbeitern der H6 und deren Tochtergesellschaften in Höhe eines Barwertes von 40.459.274,00 EUR per 31.12.2001. Parallel dazu übertrug die H2 auf die H8 neben dem zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Barbetrag von 25.000,00 EUR weiteres Barkapital in Höhe von 40.459.274,00 EUR. Die Spaltung wurde in das Handelsregister eingetragen und entsprechend veröffentlicht.
Laut Ausgliederungserklärung der H2 sollten die eingebrachten Barwerte in Rückdeckungsversicherungen bei der H4 eingebracht werden. Die Rückdeckungsverträge sollen danach im Wege eines Rahmenvertrages zwischen der H8 und der H4 im Anschluss an die Eintragung der H8 ins Handelsregister geschlossen werden. Der Entwurf des Rahmenvertrages war der Ausgliederungserklärung als Anlage beigefügt. Ferner sollten laut der Ausgliederungserklärung zugunsten der jeweiligen H6-Mitarbeiter und zugunsten der H2 gleichrangige Pfandrechte an den Forderungen aus den Rückdeckungsversicherungen begründet werden. Der schriftliche Entwurf der Pfandrechtsbestellung war dem Ausgliederungsplan als Anlage beigefügt. Die nach dem Vertrag vorgesehenen Rückdeckungsversicherungen wurden bis heute nicht abgeschlossen.
In der Folgezeit scheiterte der beabsichtigte Verkauf der H6. Daraufhin wurde die H6 an ein früheres Vorstandsmitglied des H1 zur Abwicklung veräußert. Inzwischen wurde die H6 an die H9 GmbH (nachfolgend: H9) veräußert.
Mit notarieller Urkunde vom 25.08.2003 vereinbarten die H2 und die H8 die (Rück-)Verschmelzung beider Gesellschaften gem. § 2 Nr. 1 UmwG. Danach übertrug die H8 ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die H2 per 31.12.2002. Infolgedessen sind von der H8, die zwischenzeitlich keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet hatte, sämtliche Pensionsverpflichtungen sowie 44.504.062,42 EUR Barmittel an die H2 zurück übertragen worden. Die erforderlichen Eintragungen ins Handelsregister erfolgten am 24.09.2003.
Die wirtschaftliche Situation des H1 bzw. der H2 war in den Jahren 2002 und 2003 aufgrund der hohen Verluste der H6 angespannt. Laut Geschäftsbericht der H2 erwirtschaftete der H1 zum 31.12.2002 einen Jahresfehlbetrag von 739,4 Mio. EUR. Die Kapitalanlagen des Konzerns verringerten sich in 2002 um 2.213,6 Mio. EUR auf 28.931,1 Mio. EUR. Das Eigenkapital im Konzern ging von 2.038,04 Mio. EUR zum 31.12.2002 auf 334,4 Mio. EUR zurück. Im Einzelabschluss der H2 war per 31.12.2002 ein Jahresfehlbetrag von 313,93 Mio. EUR ausgewiesen. Die Dividendenerträge haben sich von 18,6 Mio. EUR in 2001 auf 4,2 Mio. EUR in 2002 verringert. Die Erträge aus Ergebnisabführungsverträgen gingen von 44,2 Mio. EUR in 2001 auf 18,5 Mio. EUR in 2002 zurück. Das Bankguthaben der H2 betrug zum 31.12.2002 43.602.000,00 EUR. Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten betrugen 234.531.000,00 EUR. Das Eigenkapital wurde in 2002 nominell um 8,8 Mio. EUR auf 135 Mio. EUR erhöht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Geschäftsberichte aus den Jahren 2002 und 2003 Bezug genommen.
Die E Bank, die an der H2 mit 34,5 % beteiligt war, leistete im Jahre 2002 zur Sanierung der H2 einen Betrag von 700 Mio. EUR. Im ersten Quartal 2003 schrieb die E Bank ihre Beteiligung an der H2 vollständig ab. Im Mai 2003 übertrug sie ihren Anteil ohne Entgelt auf Dr. H10 und Dr. U. Ebenfalls im Jahre 2003 veräußerte die H3 ihre Beteiligung an der H2 an eine ausländische Gesellschaft ohne Kaufpreis. Die H2 hat zwischenzeitlich ihre Beteiligung an dem Kreditversicherer H5 für ca. 180 Mio. EUR veräußert. Ferner veräußerte die H2 16 % ihrer Aktien an dem Sachversicherer H3 für 70 Mio. EUR. Das sogenannte Rating der H4 sowie der H3 verbesserte sich Mitte 2003 geringfügig auf "BBB".
Zu Beginn des Jahres 2003 hatte die H2 für ihren damaligen Vorstand und für ihre Mitarbeiter zur Absicherung ihrer Pensionsansprüche eine Rückdeckungsversicherung bei der H4 abgeschlossen, wofür ca. 14 Mio. EUR aufgewandt wurden. Es ist streitig, ob dieser Vorgang wieder rückgängig gemacht worden ist.
Mit Schreiben vom 25.3.2003 und 26.3.2003 meldete der Kläger bei der H2 Ansprüche auf Sicherstellung seiner Provisionsansprüche nach § 22 UmwG an. Die H2 lehnte die Ansprüche mit Schreiben vom 2.5.2003 mit der Begründung ab, dass die Pensionsansprüche jedenfalls nicht durch die Umwandlung gefährdet seien.
Der Kläger ist der Meinung, dass seine Pensionsansprüche, soweit sie nicht durch den Pensionssicherungsverein gedeckt sind, infolge der Spaltung im Jahre 2002 bzw. der Verschmelzung im Jahre 2003 konkret gefährdet seien. Die Gefährdung der Pensionsansprüche ergebe sich in erster Linie daraus, dass der H2 nahezu ihre gesamte nach der Bilanz 2002 restlich verbliebene Liquidität in Höhe von ca. 43 Mio. EUR infolge der Übertragung von ca. 40.000.000,00 EUR auf die H8 verloren gegangen sei. Die H2 werde nach der (Rück-)Verschmelzung vom 25.08.2003 mit Sicherungsansprüchen der H6-Pensionsgläubiger belastet, da deren Ansprüche durch die (Rück-)Verschmelzung und die infolgedessen zurück übertragenen Barmittel an die H2 gefährdet seien. Im übrigen sei die H2 aufgrund des Ausgliederungsplans vom 27.8.2002 verpflichtet, für die Pensionsgläubiger der H6 Rückdeckungsversicherungen abzuschließen und den Gläubigern entsprechende Pfandrechte zu bestellen. Dafür müsse die H2 Prämien in Höhe einer Einmalzahlung von 52 Mio. EUR aufbringen. Über diese Barmittel verfüge die H2 nicht. Fremdmittel erhalte die H2 nur noch gegen entsprechende Sicherheiten, die nicht mehr vorhanden seien. Von den noch vorhandenen werthaltigen Gesellschaften der H2, die H3 und H4, könne die H2 in den nächsten Jahren nichts erwarten. Die Veräußerung dieser Beteiligungsgesellschaften sei bereits im Jahre 2002 gescheitert. Im übrigen liege der Wert der vorgenannten Gesellschaften inzwischen ca. 900 Mio. EUR unterhalb der Buchwerte. Insgesamt verfüge die H2 über keinerlei Werte, mit denen die jährlichen Pensionslasten bzw. die Aufzinsung für die entsprechenden Anwartschaften erwirtschaftet werden könnten.
Im Übrigen ist der Kläger der Meinung, dass er bezüglich der auf die H6 bezogenen Pensionsansprüche von der H2 den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bei der H4 und die Bestellung entsprechender Pfandrechte daran verlangen kann. Der Anspruch auf Pfandrechtsbestellung ergebe sich aus dem Ausgliederungsplan vom 27.8.2002; insofern handele es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB.
Noch vor dem ersten Termin haben die Parteien wegen der (Rück-)Verschmelzung der H8 auf die H2 folgenden Antrag des Klägers in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt,
Die Beklagte zu 2) (H8) wird verurteilt, Sicherheit gemäß § 232 BGB für die Pensionsforderungen des Klägers gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von monatlich 307,57 EUR sowie für zukünftige Erhöhungen aufgrund der vereinbarten Dynamisierung mit einem kapitalisierten Barwert von insgesamt 48.488,00 EUR abzüglich des durch den Q a. G., L, gedeckten Teils des Anspruchs von monatlich 199,11 EUR mit einem kapitalisierten Barwert von 26.668,00 EUR, somit für einen nicht gesicherten Pensionsanspruch mit einem kapitalisierten Barwert von 21.819,00 EUR, zu leisten.
Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu 1) (H2) zu verurteilen,
Sicherheit gemäß § 232 BGB für die Pensionsforderungen des Klägers gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von monatlich 11.029,18 EUR sowie für zukünftige Erhöhungen aufgrund der vereinbarten Dynamisierung mit einem kapitalisierten Barwert von insgesamt 1.738.728,00 EUR abzüglich des durch den Q e.V., L, gedeckten Teils des Anspruchs von monatlich 7.140,00 EUR mit einem kapitalisierten Barwert von 956.303,00 EUR, somit für einen nicht gesicherten Pensionsanspruch mit einem kapitalisierten Barwert von 782.425,00 EUR zu leisten.
hilfsweise
die Beklagte zu 1) (H2) zu verurteilen,
1.
Sicherheit gemäß § 232 BGB für die Pensionsforderungen des Klägers gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von monatlich 10.721,61 EUR sowie für zukünftige Erhöhungen aufgrund der vereinbarten Dynamisierung mit einem kapitalisierten Barwert von insgesamt 1.690.240,00 EUR abzüglich des durch den Q a. G., L, gedeckten Teils des Anspruchs von monatlich 6.940,89 EUR mit einem kapitalisierten Barwert von 929.635,00 EUR, somit für einen nicht gesicherten Pensionsanspruch mit einem kapitalisierten Barwert von 760.606,00 EUR zu leisten.
2.
für den Kläger bei der H1 Lebensversicherungs-AG, L, eine Rückdeckungsversicherung für die Pensionsansprüche des Klägers gegen H6 Rückversicherungs-AG in Höhe von 307,57 EUR monatlich sowie für zukünftige Erhöhungen aufgrund der Dynamisierung mit einem kapitalisierten Barwert von insgesamt 48.488 EUR abzuschließen und zugunsten des Klägers und der als Hinterbliebene anspruchsberechtigten Personen ein Pfandrecht zu bestellen.
Die Beklagte zu 1) (H2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die H2 bestreitet eine konkrete Gefährdung der Pensionsansprüche des Klägers. Nach der (Rück-)Verschmelzung im Jahre 2003 sei der status quo vor der Spaltung im Jahre 2002 herbeigeführt worden. Etwaige Sicherungsansprüche der H6-Gläubiger seien zur Vermeidung von "Sicherungslawinen" nicht zu berücksichtigen. Ferner verfüge die H2 über genügend Liquidität, um die Pensionslasten dauerhaft zu bewältigen. Unabhängig davon sei die Liquidität der H2 für die Sicherung der langfristigen Pensionsansprüche des Klägers auch unerheblich, da die zu deren Befriedigung erforderlichen Erträge aus den Beteiligungen der H2 erwirtschaftet werden könnten.
Ansprüche der H6-Pensionsgläubiger auf Abschluss von Rückdeckungsversicherungen bzw. Bestellung von Pfandrechten seien nicht begründet worden. Der Spaltungsplan vom 27.8.2002 sei nicht als Vertrag zugunsten Dritter, sondern als reiner Organisationsakt zu werten. Darüber hinaus sei durch die (Rück-)Verschmelzung für etwaige Ansprüche auf Pfandrechtsbestellung aber auch die Geschäftsgrundlage entfallen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und auf die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Hauptantrag
Der Kläger kann von der H2 eine Sicherheit gem. § 22 UmwG nicht verlangen. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Nach § 22 Abs. 1 UmwG ist den Gläubigern der an einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, die ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich binnen 6 Monaten nach Bekanntmachung anmelden, Sicherheit zu leisten, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Nach § 22 Abs. 2 UmwG kann Sicherheit nicht verlangt werden, falls Gläubiger im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlichen Vorschriften zu ihrem Schutz errichtet worden ist und staatlich überwacht wird. Auf die Ausgliederung zur Neugründung ist § 22 UmwG gem. § 125 UmwG entsprechend anwendbar. Nach § 133 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz UmwG ist zur Sicherheitsleistung nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet. § 22 Abs. 1 UmwG sichert auch Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen, die erst in Zukunft fällig werden, insbesondere auch Versorgungsansprüche (vgl. Maier-Reimer, in Semler/Stengel, UmwG, § 22 Rdnr. 46). Die nach § 22 Abs. 1 UmwG erforderliche Gefährdung muss durch die Verschmelzung bzw. Spaltung verursacht worden sein. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung, die vom Gläubiger glaubhaft zu machen ist. Die Gefährdung muss daher wahrscheinlich sein. Zwar ist nicht die Gewissheit des Forderungsausfalls gefordert, allerdings genügt eine bloße Verschlechterung der relevanten betriebswirtschaftlichen Relationen nicht. Die Verschlechterung muss mindestens ein solches Ausmaß annehmen, dass das Unternehmen Kredite mit Laufzeiten, die den Fälligkeitsfristen der betreffenden Forderungen entsprechen, am Markt nicht mehr erhalten würde oder, im Fall noch ausstehender Gegenleistung des Gläubigers, dass es einen entsprechenden Vertrag ohne Sicherheitsleistung am Markt nicht mehr abschließen könnte. Das ist auf der Grundlage der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des übernehmenden Rechtsträgers zu beurteilen. Für die erst in ferner Zukunft fällig werdenden Ansprüche ist die Ertragskraft erheblich bedeutsamer als die gegenwärtige Vermögenslage. War die Forderung schon vor der Verschmelzung gefährdet, schließt dies den Anspruch auf Sicherheit nicht aus, wenn sich die Gefährdung weiter erheblich verschärft hat (vgl. Semler/Stengel/ Maier-Reimer, UmwG, § 22 Rn. 20, 32 und 35 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund bestehen Sicherungsansprüche des Klägers nicht.
I. Ausgliederung zur Neugründung am 27.8.2002
Zunächst stünde dem Anspruch des Klägers gegen die H2 nicht entgegen, dass nach § 133 Abs. 1 S. 2 UmwG nur der sogenannte Hauptschuldner auf Stellung einer Sicherheit nach § 22 UmwG in Anspruch genommen werden kann. Hauptschuldner wäre hier die H8 gewesen, da sie die Pensionsverbindlichkeiten nach dem Ausgliederungsplan übernommen hatte. Allerdings müsste die H2 nach der Verschmelzung im Jahre 2003 für etwaige Sicherungsansprüche gegenüber der H8 einstehen. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Pensionsansprüche des Klägers durch die proportionale Ausgliederung zur Neugründung im Jahre 2002 gefährdet waren. Der von dem Kläger insoweit geltend gemachte Liquiditätsabfluss von der H2 auf die H8 in Höhe von 40 Mio. EUR als auch andere Spaltungsfolgen sind durch die Verschmelzung vom 25.08.2003 rückgängig gemacht worden, d. h. die H2 hat insbesondere die Liquidität zurückgewonnen. Der status quo ist wieder hergestellt worden. Dass sich durch den zwischenzeitlichen Liquiditätsverlust bzw. sonstige Veränderungen über einen Zeitraum von ca. 1 Jahr eine Gefährdung der Pensionsansprüche des Klägers ergeben hat, etwa in Form einer zusätzlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, hat der Kläger nicht vorgetragen. Im Ergebnis sind die Gläubiger der H6 wie auch die Gläubiger der H2 nach der (Rück-)Verschmelzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so gestellt, wie sie vor der Spaltung standen. Die Sicht des Klägers, die von der H2 vorgenommenen Unternehmensstrukturmaßnahmen isoliert zu betrachten, ist zwar formal richtig. Dennoch kann der Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 UmwG durch nachträgliche Beseitigung der Gefährdungslage entfallen (Semler/Stengel/Maier-Reimer, § 22 UmwG Rn. 64). Das ist hier durch die Verschmelzung und die damit verbundene Rückübertragung der Barmittel geschehen. Dabei ist unerheblich, dass die Rückabwicklung der Spaltung durch eine selbständige Verschmelzung erfolgte. Durch die Spaltung im Jahre 2002 wurden entgegen der Ansicht des Klägers Ansprüche der Pensionsgläubiger der H6 auf Bestellung von Pfandrechten an Rückdeckungsversicherungen in Höhe von 52.000.000,00 EUR mit der Folge, dass die Liquidität der H2 eingeschränkt und die Ansprüche des Klägers möglicherweise gefährdet wären, nicht begründet. Der Spaltungsplan vom 27.8.2002 ist kein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Der Spaltungsplan zur Neugründung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (Semler/Stengel/Schröer, UmwG, § 136 Rn. 1). Der Grund dafür liegt darin, dass der übernehmende Rechtsträger zur Zeit der Spaltung noch nicht existiert. Er entsteht erst mit der Eintragung der Spaltung in das Register des übertragenden Rechtsträgers. Aus diesem Grund sind auch die vertraglichen Bestimmungen gemäß §§ 320 ff. BGB nicht anwendbar (vgl. Semler/Stengel/Schröer, UmwG, § 136 Rn. 3). Auch bei der Auslegung des Spaltungsplans ist das zu berücksichtigen. Bei der Anlage 6/7 zum Spaltungsplan handelt es sich lediglich um den Entwurf des Verpfändungsvertrages, der aber tatsächlich nicht mehr zum Abschluss kam. Aus dem Entwurf können keine Rechte hergeleitet werden. Daher kann offen bleiben, ob die Pensionsgläubiger der H6 auf der Grundlage des Spaltungsplanes eigene Forderungsrechte im Sinne von § 328 BGB erlangen sollten. Es spricht einiges dafür, dass die H2 in erster Linie nicht die Pensionsgläubiger der H6, sondern sich selbst absichern wollte, und zwar gegen eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme nach § 133 I 1 UmwG. Dies konnte sie erreichen, indem sie sich selbst und die Pensionsgläubiger durch Pfandrechte absicherte. Bei einer Gesamtbetrachtung der Ausgliederungserklärung sind keine Gründe dafür ersichtlich, daß die H2 den Mitarbeitern der H6 unmittelbar eigene Sicherungsrechte einräumen sollte. Für eine derartige Besserstellung der H6-Gläubiger bestand angesichts der seinerzeit wirtschaftlich angespannten Lage der H2 überhaupt keine Veranlassung, zumal die Gläubiger der H6 auch nach der Meinung des Klägers ohnehin zunächst eine Besserstellung durch die Spaltung erhielten, als der gesamte Barwert ihrer Pensionsansprüche auf die H8 überging. Im übrigen konnte die H2 das vom Kläger genannte Risiko des Forderungsausfalls der Pensionsgläubiger der H6 nach dem Wegfall der fünfjährigen Nachhaftung nach § 133 Abs. 3 UmwG der H2 auch dadurch abdecken, dass sie sowohl den Abschluss der Rückdeckungsversicherung als auch den Abschluss von Pfandrechten sowohl für sich selbst als auch für die Pensionsgläubiger der H6 von der H8 in eigener Person fordern konnte. Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass nach dem Ausgliederungsplan für die Gläubiger der H6 nach § 328 BGB Pfandrechte begründet werden sollten, so ist jedenfalls die Geschäftsgrundlage für eine Pfandrechtsbestellung nachträglich durch die (Rück-)Verschmelzung im Jahre 2003 entfallen. Geschäftsgrundlage für die Einräumung von Pfandrechten war die Spaltung zur Neugründung. Denn die Rückdeckungsversicherung sollte die mit der Spaltung verbundenen Haftungsrisiken abdecken. Es ist evident, dass die abzudeckenden Risiken mit der Verschmelzung wieder entfielen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die H6-Pensionsgläubiger auch nach Wiederherstellung des status quo eine Besserstellung behalten sollten. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann offen bleiben, ob die Pensionsansprüche des Klägers infolge eines etwaigen durch die Bestellung von Pfandrechten zugunsten der Pensionsgläubiger der H6 bedingten Liquiditätsverlustes der H2 in Höhe von 52 Mio. EUR in tatsächlicher Hinsicht gefährdet wären.
- Zunächst stünde dem Anspruch des Klägers gegen die H2 nicht entgegen, dass nach § 133 Abs. 1 S. 2 UmwG nur der sogenannte Hauptschuldner auf Stellung einer Sicherheit nach § 22 UmwG in Anspruch genommen werden kann. Hauptschuldner wäre hier die H8 gewesen, da sie die Pensionsverbindlichkeiten nach dem Ausgliederungsplan übernommen hatte. Allerdings müsste die H2 nach der Verschmelzung im Jahre 2003 für etwaige Sicherungsansprüche gegenüber der H8 einstehen.
- Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Pensionsansprüche des Klägers durch die proportionale Ausgliederung zur Neugründung im Jahre 2002 gefährdet waren. Der von dem Kläger insoweit geltend gemachte Liquiditätsabfluss von der H2 auf die H8 in Höhe von 40 Mio. EUR als auch andere Spaltungsfolgen sind durch die Verschmelzung vom 25.08.2003 rückgängig gemacht worden, d. h. die H2 hat insbesondere die Liquidität zurückgewonnen. Der status quo ist wieder hergestellt worden. Dass sich durch den zwischenzeitlichen Liquiditätsverlust bzw. sonstige Veränderungen über einen Zeitraum von ca. 1 Jahr eine Gefährdung der Pensionsansprüche des Klägers ergeben hat, etwa in Form einer zusätzlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, hat der Kläger nicht vorgetragen. Im Ergebnis sind die Gläubiger der H6 wie auch die Gläubiger der H2 nach der (Rück-)Verschmelzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so gestellt, wie sie vor der Spaltung standen. Die Sicht des Klägers, die von der H2 vorgenommenen Unternehmensstrukturmaßnahmen isoliert zu betrachten, ist zwar formal richtig. Dennoch kann der Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 UmwG durch nachträgliche Beseitigung der Gefährdungslage entfallen (Semler/Stengel/Maier-Reimer, § 22 UmwG Rn. 64). Das ist hier durch die Verschmelzung und die damit verbundene Rückübertragung der Barmittel geschehen. Dabei ist unerheblich, dass die Rückabwicklung der Spaltung durch eine selbständige Verschmelzung erfolgte.
- Durch die Spaltung im Jahre 2002 wurden entgegen der Ansicht des Klägers Ansprüche der Pensionsgläubiger der H6 auf Bestellung von Pfandrechten an Rückdeckungsversicherungen in Höhe von 52.000.000,00 EUR mit der Folge, dass die Liquidität der H2 eingeschränkt und die Ansprüche des Klägers möglicherweise gefährdet wären, nicht begründet. Der Spaltungsplan vom 27.8.2002 ist kein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Der Spaltungsplan zur Neugründung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (Semler/Stengel/Schröer, UmwG, § 136 Rn. 1). Der Grund dafür liegt darin, dass der übernehmende Rechtsträger zur Zeit der Spaltung noch nicht existiert. Er entsteht erst mit der Eintragung der Spaltung in das Register des übertragenden Rechtsträgers. Aus diesem Grund sind auch die vertraglichen Bestimmungen gemäß §§ 320 ff. BGB nicht anwendbar (vgl. Semler/Stengel/Schröer, UmwG, § 136 Rn. 3). Auch bei der Auslegung des Spaltungsplans ist das zu berücksichtigen. Bei der Anlage 6/7 zum Spaltungsplan handelt es sich lediglich um den Entwurf des Verpfändungsvertrages, der aber tatsächlich nicht mehr zum Abschluss kam. Aus dem Entwurf können keine Rechte hergeleitet werden. Daher kann offen bleiben, ob die Pensionsgläubiger der H6 auf der Grundlage des Spaltungsplanes eigene Forderungsrechte im Sinne von § 328 BGB erlangen sollten. Es spricht einiges dafür, dass die H2 in erster Linie nicht die Pensionsgläubiger der H6, sondern sich selbst absichern wollte, und zwar gegen eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme nach § 133 I 1 UmwG. Dies konnte sie erreichen, indem sie sich selbst und die Pensionsgläubiger durch Pfandrechte absicherte. Bei einer Gesamtbetrachtung der Ausgliederungserklärung sind keine Gründe dafür ersichtlich, daß die H2 den Mitarbeitern der H6 unmittelbar eigene Sicherungsrechte einräumen sollte. Für eine derartige Besserstellung der H6-Gläubiger bestand angesichts der seinerzeit wirtschaftlich angespannten Lage der H2 überhaupt keine Veranlassung, zumal die Gläubiger der H6 auch nach der Meinung des Klägers ohnehin zunächst eine Besserstellung durch die Spaltung erhielten, als der gesamte Barwert ihrer Pensionsansprüche auf die H8 überging. Im übrigen konnte die H2 das vom Kläger genannte Risiko des Forderungsausfalls der Pensionsgläubiger der H6 nach dem Wegfall der fünfjährigen Nachhaftung nach § 133 Abs. 3 UmwG der H2 auch dadurch abdecken, dass sie sowohl den Abschluss der Rückdeckungsversicherung als auch den Abschluss von Pfandrechten sowohl für sich selbst als auch für die Pensionsgläubiger der H6 von der H8 in eigener Person fordern konnte. Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass nach dem Ausgliederungsplan für die Gläubiger der H6 nach § 328 BGB Pfandrechte begründet werden sollten, so ist jedenfalls die Geschäftsgrundlage für eine Pfandrechtsbestellung nachträglich durch die (Rück-)Verschmelzung im Jahre 2003 entfallen. Geschäftsgrundlage für die Einräumung von Pfandrechten war die Spaltung zur Neugründung. Denn die Rückdeckungsversicherung sollte die mit der Spaltung verbundenen Haftungsrisiken abdecken. Es ist evident, dass die abzudeckenden Risiken mit der Verschmelzung wieder entfielen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die H6-Pensionsgläubiger auch nach Wiederherstellung des status quo eine Besserstellung behalten sollten.
- Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann offen bleiben, ob die Pensionsansprüche des Klägers infolge eines etwaigen durch die Bestellung von Pfandrechten zugunsten der Pensionsgläubiger der H6 bedingten Liquiditätsverlustes der H2 in Höhe von 52 Mio. EUR in tatsächlicher Hinsicht gefährdet wären.
Verschmelzung vom 25.8.2003
- Verschmelzung vom 25.8.2003
Auch die Verschmelzung vom 25.8.2003 hat keine Sicherungsansprüche gemäß § 22 UmwG begründet. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Ansprüche durch die Verschmelzung vom 25.08.2003 konkret gefährdet sind.
Eine Gefährdung seiner Ansprüche aufgrund von Sicherungsansprüchen der Pensionsgläubiger der H6 bzw. H8 nach § 22 UmwG ist nicht zu befürchten. Es ist bereits äußerst fraglich, ob bei einer sachlich und zeitlich zusammenhängenden Spaltung und (Rück-)Verschmelzung wie hier Sicherungsansprüche der Gläubiger der rückübertragenden Gesellschaft begründet werden können. Denn im Ergebnis sind die Gläubiger der H6 wie auch die Gläubiger der H2 nach der (Rück-)Verschmelzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so gestellt, wie sie vor der Spaltung standen. Auch wenn Rechte und Positionen, die durch rechtlich selbständige Unternehmensstrukturmaßnahmen begründet wurden, grundsätzlich bestehen bleiben, ist eine Berücksichtigung aber dann nicht gerechtfertigt, wenn die begünstigende Maßnahme durch einen actus contrarius aufgehoben wird. Abgesehen davon wäre den Gläubigern der H6 nach der Argumentation des Klägers mit der (Rück-)Verschmelzung nicht nur eine durch die Spaltung eingetretene Besserstellung durch die Übertragung der erforderlichen Deckungsmasse genommen worden, sondern ihnen wäre durch die Verschmelzung auch das Risiko genommen worden, dass nach Ablauf von 5 Jahren nur noch die H8 für die Pensionsansprüche gehaftet hätte, nicht aber die H2. Vor- und Nachteile wären damit ausgeglichen. Abgesehen davon können im Rahmen von § 22 UmwG Sicherungsansprüche anderer Gläubiger grundsätzlich nicht als Gefährdungsgrund anerkannt werden. Generell ist eine zurückhaltende Anwendung der Vorschrift geboten. Sicherungsansprüche anderer Gläubiger können eine Sicherungslawine lostreten und damit einen Schaden verursachen, der gerade vermieden werden soll (Maier-Reimer in: Semler/Stengel, UmwG, § 22 Rdnr. 9, 31 mwN.). Eine konkrete Gefährdung von § 22 UmwG muss daher unmittelbar aus der Verschmelzung bzw. der umwandlungsrechtlichen Maßnahme folgen und nicht mittelbar aus umwandlungsrechtlichen Vorschriften (Maier-Reimer, a.a.O.). Die Berücksichtigung von Sicherungsansprüchen anderer Gläubiger könnte zu unhaltbaren Ergebnissen und zur direkten Insolvenz des Unternehmens führen. Das wird deutlich im vorliegenden Fall, wenn Sicherungsansprüche hinsichtlich nicht gesicherter Pensionsforderungen von ca. 4 Mio. EUR (Gläubiger der H6) möglicherweise Sicherungsansprüche hinsichtlich Pensionsforderungen über 667 bzw. 911 Mio. EUR (Gläubiger der H2) nach sich ziehen könnten. Für die Frage der Berücksichtigung von Sicherungsansprüchen anderer Gläubiger im Rahmen von § 22 UmwG ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht danach zu differenzieren, ob es sich um Sicherungsansprüche von Gläubigern der H6 oder der H2 handelt. Denn die Folgen sind die gleichen. Schließlich wäre auch zu berücksichtigen, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich in einem Fall Sicherungsansprüche von Gläubigern der H6 innerhalb der Frist geltend gemacht worden sind. Selbst wenn in diesem einen Fall Ansprüche in einer mit dieser Klage vergleichbaren Größenordnung geltend gemacht worden sind, kann eine konkrete Gefährdung der Ansprüche des Klägers ausgeschlossen werden. Trotz aller Schwierigkeiten der H2 dürfte es für sie kein Problem sein, Sicherungsansprüche eines H8-Gläubigers unterhalb von 1 Mio. EUR zu sichern, nachdem unstreitig ein Betrag von ca. 44 Mio. EUR an die H2 zurückgeflossen ist.
III. Gleichbehandlung
Eine Gefährdung der Pensionsansprüche des Klägers im Sinne von § 22 UmwG besteht ferner auch nicht unter dem Aspekt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Weder der Kläger noch andere Pensionsgläubiger im Konzern können Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter von Konzerngesellschaften verletzt schon nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; er erfasst nur unternehmensbezogene Ungleichbehandlungen (BAGE 52, 380, 391). Unterschiedliche Arbeitgeber im Konzern behalten trotz des Konzernverbundes ihre rechtliche Selbständigkeit. Ferner ist oben bereits dargestellt worden, dass eine durch die Spaltung zur Neugründung im Jahre 2002 eingetretene etwaige Besserstellung von H6-Pensionsgläubigern wieder aufgehoben worden ist; sie haben weder Sicherungsansprüche nach § 22 UmwG noch Ansprüche auf Pfandrechtsbestellung. Daher gibt es auch keinen Anlass, den Kläger abzusichern. Ob darüber hinaus der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen über ca. 14.000.000,00 EUR für die aktiven Führungskräfte der H2 Gleichbehandlungsansprüche der übrigen aktiven oder pensionierten Mitarbeiter des Konzerns bzw. der H2 auslösen würde, und dadurch, wie der Kläger meint, erhebliche Liquidität abfließen würde mit der Folge, dass seine Pensionsansprüche gefährdet wären, muss ebenfalls nicht entschieden werden. Denn dieser Sachverhalt stünde in keinem Zusammenhang mit umwandlungsrechtlichen Maßnahmen, die allein Grundlage eines Sicherungsanspruchs nach § 22 UmwG sein können. Der Kläger kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch keine originären Ansprüche auf Sicherung seiner Pensionsansprüche herleiten, soweit unterstellt wird, dass derartige Ansprüche mit der Klage geltend gemacht werden sollen. Denn die für die Gleichbehandlung des Klägers mit den derzeitigen Führungskräften der H2 bezüglich der Absicherung der Pensionsansprüche erforderliche gleiche Sachlage liegt erkennbar nicht vor und wurde auch vom Kläger nicht näher erläutert.
- Eine Gefährdung der Pensionsansprüche des Klägers im Sinne von § 22 UmwG besteht ferner auch nicht unter dem Aspekt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Weder der Kläger noch andere Pensionsgläubiger im Konzern können Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter von Konzerngesellschaften verletzt schon nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; er erfasst nur unternehmensbezogene Ungleichbehandlungen (BAGE 52, 380, 391). Unterschiedliche Arbeitgeber im Konzern behalten trotz des Konzernverbundes ihre rechtliche Selbständigkeit. Ferner ist oben bereits dargestellt worden, dass eine durch die Spaltung zur Neugründung im Jahre 2002 eingetretene etwaige Besserstellung von H6-Pensionsgläubigern wieder aufgehoben worden ist; sie haben weder Sicherungsansprüche nach § 22 UmwG noch Ansprüche auf Pfandrechtsbestellung. Daher gibt es auch keinen Anlass, den Kläger abzusichern. Ob darüber hinaus der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen über ca. 14.000.000,00 EUR für die aktiven Führungskräfte der H2 Gleichbehandlungsansprüche der übrigen aktiven oder pensionierten Mitarbeiter des Konzerns bzw. der H2 auslösen würde, und dadurch, wie der Kläger meint, erhebliche Liquidität abfließen würde mit der Folge, dass seine Pensionsansprüche gefährdet wären, muss ebenfalls nicht entschieden werden. Denn dieser Sachverhalt stünde in keinem Zusammenhang mit umwandlungsrechtlichen Maßnahmen, die allein Grundlage eines Sicherungsanspruchs nach § 22 UmwG sein können. Der Kläger kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch keine originären Ansprüche auf Sicherung seiner Pensionsansprüche herleiten, soweit unterstellt wird, dass derartige Ansprüche mit der Klage geltend gemacht werden sollen. Denn die für die Gleichbehandlung des Klägers mit den derzeitigen Führungskräften der H2 bezüglich der Absicherung der Pensionsansprüche erforderliche gleiche Sachlage liegt erkennbar nicht vor und wurde auch vom Kläger nicht näher erläutert.
Abschließend lässt sich daher feststellen, dass der Kläger im Ergebnis nicht schlechter steht als vor den Umwandlungsmaßnahmen in den Jahren 2002 und 2003, und dass eine mögliche Gefährdung der Ansprüche des Klägers nicht auf umwandlungsrechtliche Maßnahmen zurückzuführen ist, sondern allenfalls auf eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung der H2 seit dem Jahre 2001.
Hilfsantrag
Der Hilfsantrag zu Ziffer 1. ist aus den vorstehend dargelegten Gründen unbegründet.
Der Hilfsantrag zu Ziffer 2. auf Bestellung eines Pfandrechts an einer Rückdeckungsversicherung in Höhe von 307,57 EUR ist ebenfalls nicht begründet. Ansprüche bestehen insoweit nicht. Auch diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Pfandrechtsbestellung nach § 328 BGB verwiesen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. Hinsichtlich der in der Hauptsache für erledigt erklärten Klage gegen die H8 hat der Kläger aufgrund der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ebenfalls die Kosten zu tragen. Der Kläger konnte von der H8 keine Sicherstellung nach § 22 UmwG verlangen. Der Kläger hat zur Begründung seines Anspruchs im Termin vom 11.11.2003 in Übereinstimmung mit seinem Vortrag in der Klageschrift (Seite 6, 7 und 11) erläutert, dass er eine Gefährdung seiner Ansprüche darin gesehen habe, dass die Beklagte zu 2) nach dem Umwandlungsgesetz gemäß § 133 Abs. 1 UmwG gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) für deren sämtliche Pensionsverpflichtungen hafte. Sicherungsansprüche nach § 133, § 22 UmwG können insoweit allerdings nur bei konkreter Gefährdung der Forderungen gewährt werden, weil ansonsten jede Spaltung und die damit nach § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG angeordnete Gesamthaftung zu Sicherungsansprüchen führen würde, was nicht dem Sinn und Zweck der §§ 133, 22 UmwG entsprechen dürfte. Sinn und Zweck der Vorschriften ist, die Gläubiger der beteiligten Rechtsträger für die Dauer von 5 Jahren so zu stellen, als habe eine Spaltung nicht stattgefunden (Semler/Stengel/Maier-Reimer, UmwG, § 133, Rn. 32). Grundsätzlich werden die Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers durch eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem übertragenden Rechtsträger aber nicht schlechter gestellt als vor der Spaltung, da das auf den übernehmenden Rechtsträger übertragene Vermögen vor der Spaltung ebenfalls als Haftungsmasse für die übrigen Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers zur Verfügung stand. Die Klage gegen die H8 wäre daher aus Rechtsgründen abgewiesen worden, hätten die Parteien nicht zuvor übereinstimmend Erledigung in der Hauptsache erklärt.
Streitwert: 782.425,00 EUR.