Wiederaufnahme: Delisting erfordert Abfindungsangebot und gerichtliche Kontrolle (Macrotron-Folge)
KI-Zusammenfassung
Die Kammer nimmt das bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzte Verfahren wieder auf. Streitgegenstand ist, ob ein reguläres Delisting eine Abfindungspflicht begründet und gerichtlich überprüfbar ist. Das Gericht hält an der Macrotron-Rechtsprechung fest und spricht der Gesamtanalogie zu Vorschriften des AktG/UmwG die Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot zu. Die Sache wird dem bestellten Sachverständigen zur Kostenschätzung vorgelegt.
Ausgang: Verfahren wiederaufgenommen; Anwendung der Macrotron-Rechtsprechung bestätigt und Vorlage an Sachverständigen zur Kostenschätzung veranlasst
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt (Delisting) berührt nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG.
Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist verfassungskonform und kann als Grundlage einer fachgerichtlichen Rechtsfortbildung beibehalten werden.
Bei einem regulären Delisting ist in Gesamtanalogie zu §§ 305, 320b, 327b AktG sowie §§ 29, 207 UmwG ein Abfindungsangebot zu unterbreiten, das der gerichtlichen Kontrolle im Spruchverfahren unterliegt.
Bei Streit über die Angemessenheit oder Höhe einer Abfindung kann das Gericht einen Sachverständigen mit Kostenschätzung und der Feststellung üblicher Stundensätze beauftragen.
Tenor
Das durch Beschluss der Kammer vom 25.04.2012 bis zur Entscheidung desBundesverfassungsgerichts in der Sache I BVR 3142/07 ausgesetzte Verfahren wird wieder aufgenommen.Die Sache wird zur weiteren Veranlassung gemäß Beweisbeschluss der Kammer vom 25.01.2012 dem Sachverständigen zugeleitet.
Rubrum
G r ü n d e :Die Gründe für die Aussetzung dieses Verfahrens gemäß Beschluss der Kammer vom 25.04.2012 sind zwischenzeitlich entfallen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11.07.2012 -I BVR 3142/07-, Juris Online, entscheiden.Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt (Delisting) zwar nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts des Aktionärs gemäß Artikel 14 Abs. 1 GG , dennoch ist die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsfortbildung anzusehen.Die Kammer hält an ihrer bereits in früheren Entscheidungen geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach in Gesamtanalogie zu den §§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG im Falle eines regulären Delistings ein Abfindungsangebot zu unterbreiten ist, das im Spruchverfahren der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Kammer folgt somit in voller Linie weiterhin der entsprechenden fachgerichtlichen Rechtsprechung unter Führung der Macrotron-Entscheidung.Die Sache wird nun entsprechend dem Beweisbeschluss der Kammer vom 25.01.2012 dem bestellten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer W., zur Kosten- und Aufwandsschätzung sowie zur Mitteilung der berechneten Stundensätze entsprechend Ziffer 6 des vorgenannten Beschlusses vorgelegt.
Ausgefertigt