Aussetzung des Spruchverfahrens bis Entscheidung des BVerfG (I BVR 3142/07)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln setzt das Spruchverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren I BVR 3142/07 aus. Es wendet § 148 ZPO entsprechend auf vor Inkrafttreten des FamFG eingeleitete Spruchverfahren an. Die Aussetzung ist geboten, da ein für das Verfahren präjudizielles Verfassungsverfahren die Grundlage des Spruchverfahrens entfallen lassen könnte. Zudem spricht die Vermeidung erheblicher Gutachterkosten und die zeitnahe zu erwartende Entscheidung des BVerfG für die Aussetzung.
Ausgang: Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (I BVR 3142/07) ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
§ 148 ZPO ist entsprechend auf Spruchverfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten des FamFG eingeleitet wurden.
Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 148 ZPO ist zulässig, wenn ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren die Entscheidung in der Sache präjudizieren kann und damit die Grundlage des erstinstanzlichen Verfahrens entfallen könnte.
Eine Aussetzung kommt auch in Betracht, wenn das erkennende Gericht die beanstandete Rechtsfortbildung für zutreffend hält und von einer Vorlage nach Art. 100 GG absieht.
Bei der Interessenabwägung sind die zeitliche Nähe einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung und die Vermeidung unverhältnismäßiger Gutachter- und Verfahrenskosten zu berücksichtigen.
Tenor
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache I BVR 3142/07 ausgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen.
§ 148 ZPO kann auf Spruchverfahren, die wie das vorliegende vor Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden sind, entsprechend angewendet werden (vgl. OLG München, AG 2007, 452, 453; Hüffer, AktG, 9. Auflage, Anhang § 305 Rdnr.1).
Die Voraussetzungen für die Aussetzung liegen vor. Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen I BVR 3142/07 ist vorgreiflich. Falls das Bundesverfassungsgericht die Delisting-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eine unzulässige Rechtsfortbildung wertet, würde auch die Grundlage für dieses Spruchverfahren entfallen. Die Anträge wären aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs.1 BVerfGG als unzulässig abzuweisen.
Die Aussetzung gemäß § 148 ZPO scheitert nicht daran, dass das erkennende Gericht die Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach wie vor für zutreffend erachtet. Die Aussetzung scheitert auch nicht daran, dass die erkennende Kammer die vorliegende Sache nicht gemäß Artikel 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegt. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 25.03.1998 – VIII ZR 337-97, NJW 1998, 1957 f.) kommt eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO auch dann in Betracht, wenn das erkennende Gericht die fragliche Norm bzw. die beanstandete Rechtsfortbildung für wirksam erachtet und eine Vorlage gemäß Artikel 100 GG unterbleibt. Das ist auch sachgerecht im Interesse aller Beteiligten, da sowohl unnötige wiederholende Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht sowie erhebliche Kosten für Gutachten im Spruchverfahren vermieden werden.
Unter Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten ist in diesem Verfahren eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO vertretbar, denn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit und Erforderlichkeit einer Abfindung beim Delisting ist noch in diesem Jahr zu erwarten. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Januar dieses Jahres verhandelt. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ist offen. Nach Pressemitteilungen ist eine Aufhebung der Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unwahrscheinlich. Bei der Entscheidung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass das streitige Verfahren unmittelbar vor der Beweisaufnahme steht und erfahrungsgemäß Gutachterkosten im sechsstelligen Bereich anfallen. Im Hinblick auf diese Kostenlast ist den Antragstellern zuzumuten, zunächst den Abschluss des verfassungsrechtlichen Verfahrens, voraussichtlich in diesem Jahr, abzuwarten.