Einstweilige Verfügung abgelehnt: Keine Willkür nach §20 GWB bei Verhandlung mit Altvertragsinhaber
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz, weil sie bei der Vergabe eines Entsorgungsauftrags nicht in Verhandlungen einbezogen wird. Streitpunkt ist, ob die Antragsgegnerin nach §20 GWB willkürlich handelt, indem sie nach Aufhebung der Ausschreibung mit dem Altvertragsinhaber verhandelt. Das Gericht lehnt den Antrag ab: Die Wahl des Altvertragsinhabers ist ein objektives, nicht willkürliches Kriterium zur Sicherung der lückenlosen Versorgung. Die faktische Leistungserbringung als Subunternehmerin begründet keinen eigenen Verhandlungsanspruch.
Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgewiesen; kein willkürliches Verhalten der Antragsgegnerin (§20 GWB) festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme willkürlichen Handelns nach § 20 GWB bedarf es konkreter, entscheidungserheblicher Anhaltspunkte, dass die Auswahlentscheidung nicht auf einem objektiven, willkürfreien Kriterium beruht.
Nach Aufhebung einer Ausschreibung kann die Verhandlung mit dem Altvertragsinhaber über eine zeitlich begrenzte Übergangslösung objektiv gerechtfertigt und damit nicht willkürlich sein, um eine lückenlose Versorgung sicherzustellen.
Die faktische Erbringung operativer Leistungen durch ein Subunternehmen begründet keinen eigenen Anspruch auf Beteiligung an Verhandlungen mit dem Auftraggeber, soweit dieses nicht Vertragspartner ist.
Formfehler oder irrtümliche Benennungen in behördlichen Schreiben genügen für sich genommen nicht, willkürliches Handeln nachzuweisen, wenn die Gegenseite plausibel einen Schreibfehler darlegt.
Tenor
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
wird der Antrag vom 4.November 2003 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin wehrt sich mit dem vorliegenden Antrag dagegen, dass sie von der Antragsgegnerin nicht in die weitere Verhandlung um die Vergabe eines Auftrages zur Entsorgung von Glas einbezogen wird.
Die Antragsgegnerin betreibt das sog. "E System", das in seiner aktuellen Form rechtlich nur noch bis zum 31.12.2003 zulässig ist; für die Zeit danach laufen seit Beginn des Jahres Ausschreibungen, die Anfang Oktober 2003 zum Teil - u.a. für das Los-Gebiet, für das sich die Antragstellerin beworben hat - aufgehoben worden sind. In den Ausschreibungsunterlagen hatte sich die Antragsgegnerin das Recht zur Aufhebung der Ausschreibung und zur freihändigen Vergabe an Dritte vorbehalten; insoweit wird auf Nr.VII der Ausschreibung Bezug genommen.
Entsprechend der Internetankündigung der Antragsgegnerin soll im hier fraglichen Losgebiet in erster Linie und zunächst auch ausschließlich mit dem Altvertragsinhaber verhandelt werden über einen Vertrag für einen Übergangszeitraum von einem Jahr zu Preisen, die im Verhältnis zu den bisherigen reduziert sind; für die Zeit vom 1.1.2005 sollen die Aufträge neu ausgeschrieben werden.
Die Antragstellerin greift dies an mit dem Ziel, bei der weiteren Auftragsvergabe beteiligt zu werden, denn sie hält das Vorgehen der marktbeherrschenden Antragsgegnerin für willkürlich, insbesondere weil sie als Subunternehmerin der Altvertragsinhaberin - der Fa. S2 GmbH - schon bislang die tatsächliche Versorgung erbracht habe und die S2 GmbH ihrerseits bei der Ausschreibung nicht mitgeboten habe. Damit sei klar, dass die S2 GmbH an einer Vertragfortsetzung gar nicht interessiert sei.
Erst recht handele die Antragsgegnerin willkürlich, weil diese ausweislich eines an die Stadt E gerichteten Schreibens gar nicht mit der Altvertragsinhaberin, sondern vielmehr mit der Fa. S GmbH verhandele, die bislang mit der Entsorgung im fraglichen Gebiet überhaupt nichts zu tun gehabt habe.
Sie haben beantragt,
der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
einen Vertrag über die Entsorgung von Verkaufsverpackungen aus Glas ab dem 1.1.2004 ohne Durchführung eines dem Wettbewerb zugänglichen Auswahlverfahrens mit der S2 GmbH oder anderen Entsorgungsunternehmen abzuschließen.
Wegen der Frage, ob gegenwärtig tatsächlich mit dem Altvertragsinhaber oder aber mit einem Dritten verhandelt wird; ist der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; sie hat sich fristgerecht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen; die Schutzschrift 81 AR352/03 Landgericht Köln hat vorgelegen.
Der Verfügungsantrag ist unbegründet, denn es ist unzutreffend, dass die Antragsgegnerin willkürlich handelt, § 20 GWB.
Es ist - ebenso wie es die Verhandlung mit dem relativ wirtschaftlichsten Anbieter ("Bestbieter") gewesen wäre - ein objektives und damit willkürfreies Kriterium, den Altvertragsinhaber als neuen Verhandlungspartner auszusuchen, nachdem die Ausschreibung mangels ausreichender Beteiligung aufgehoben worden ist.
Zum einen ist zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass sie auch zeitlich lückenlos für eine flächendeckende Entsorgung sorgen muss und von daher eine schnelle Lösung gefunden werden muss. Nachdem die Antragstellerin mit einem offenbar nicht zuschlagsfähigen Angebot die alleinige Bieterin gewesen ist, erscheint es alles andere als zwingend, gerade mit ihr weiter zu verhandeln.
Aus dem Hergang der Angebotsbesprechung vom 9.9.2003 kann die Antragstellerin nichts anderes herleiten, denn zu diesem Zeitpunkt war die Ausschreibung noch nicht aufgehoben und erst recht über einen Zuschlag noch nicht entschieden.
Ebenso wenig kann die Antragstellerin etwas daraus herleiten, dass sie und nicht die Fa. S2 GmbH das operative Geschäft betrieben hat und auch derzeit noch betreibt, denn sie ist eben nicht Vertragspartnerin: so wie im Verhältnis zur Antragsgegnerin ausschließlich die Fa. S2 GmbH für Fehler (auch der Antragstellerin) bei der Entsorgung haftet, ist es die Fa. S2 GmbH, die (offenbar) das Vertrauen der Antragsgegnerin besitzt, weil sie für das operative Geschäft offenbar das richtige Unternehmen ausgewählt hat.
Der Antrag hätte bei der gegebenen Sachlage nur bei einer Einschränkung des Antrages und nur dann Erfolg haben können, wenn sich die Antragsgegnerin nicht an die sich selbst auferlegte Bindung gehalten und mit einem bislang unbeteiligten Dritten verhandelt hätte.
Dieser Eindruck ist erweckt worden durch das Schreiben der Antragsgegnerin an die Stadt E vom 3.11.2003, in dem die Fa. S GmbH als Verhandlungspartnerin genannt worden ist; nach Eingang der Stellungnahme seitens der Antragsgegnerin ist für die Entscheidung jedoch davon auszugehen, dass es sich insoweit um einen Schreibfehler handelt und die Antragsgegnerin mit der Fa. S2 GmbH verhandelt.
Streitwert: EUR 100.000,-