EuGH-Vorlage zu Gebühren für Kfz-Reparaturinformationen und Publisher-Lizenzen
KI-Zusammenfassung
In einem UWG-Verfahren streiten Branchenverbände mit einem Fahrzeughersteller über die Höhe von Entgelten für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, die für technische Informationsprodukte weiterverarbeitet werden. Das LG Köln setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH Fragen zur Auslegung der VO (EU) 2018/858 sowie ggf. der VO (EG) 715/2007 vor. Klärungsbedürftig sind insbesondere die Anwendbarkeit der neuen Regeln auf „Altfahrzeuge“, ob „Zugang“ auch eine Verwertungs-/Wiederherausgabelizenz umfasst und wie „angemessene und verhältnismäßige Gebühren“ zu bestimmen sind (Gleichbehandlung, Kostenbezug).
Ausgang: Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der unionsrechtlichen Zugangs- und Gebührenregelungen vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein nationales Gericht hat das Verfahren auszusetzen und den EuGH nach Art. 267 AEUV anzurufen, wenn die Entscheidung von einer ungeklärten und entscheidungserheblichen Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften abhängt.
Die Gebührenregelung für den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen ist nur dann Prüfungsmaßstab eines lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruchs, wenn die verlangte Gegenleistung rechtlich dem unionsrechtlich geschuldeten „Zugang“ zuzuordnen ist und nicht einer darüber hinausgehenden, gesondert vereinbarten Leistung.
Bestimmungen unionsrechtlicher Verordnungen, die die Erhebung „angemessener und verhältnismäßiger Gebühren“ für den Informationszugang begrenzen und Abschreckungswirkungen verhindern sollen, können Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG darstellen.
Verbände sind zur Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, wenn ihnen eine erhebliche Zahl betroffener Unternehmer angehört und sie zur Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben hinreichend ausgestattet sind.
Ob für bereits typgenehmigte Fahrzeuge die Zugangs- und Gebührenregeln der VO (EU) 2018/858 oder weiterhin die Vorgängerregeln der VO (EG) 715/2007 gelten, ist für die Beurteilung eines geltend gemachten Gebührenverstoßes entscheidungserheblich und unionsrechtlich auszulegen.
Tenor
I. Das Verfahren vor dem Landgericht Köln wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von
Art. 61 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. Nr. L 151 vom 14. Juni 2018, S. 1) sowie vonArt. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. Nr. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1)folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Vorschriften des Kapitels XIV der Verordnung (EU) 2018/858 (Art. 61 ff. einschließlich Anhang X) auch auf solche Fahrzeugmodelle anwendbar, die bereits vor dem 1. September 2020 unter der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erstmals typgenehmigt worden sind?
Sofern diese Frage zu verneinen ist, zusätzlich:
Ist im Hinblick auf diese „Altfahrzeuge“ Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und für die Bemessung der Gebühren insbesondere Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weiterhin anwendbar?
2. Umfasst der Begriff des „Zugangs“ zu den genannten Informationen, den Hersteller gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 zu gewähren haben, die Befugnis von Herausgebern von technischen Informationen gemäß Art. 3 Nr. 45 der Verordnung (EU) 2018/858, diese Informationen für die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts zu verwerten oder ist für eine solche Verwertungsbefugnis die gesonderte Vereinbarung einer Verwertungs- und Wiederherausgabelizenz erforderlich, die dann im Hinblick auf das vom Hersteller insoweit verlangte Entgelt nicht unter Art. 63 der Verordnung (EU) 2018/858 fällt?
Sofern die erste Vorlagefrage zu verneinen ist und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auf Altfahrzeuge Anwendung findet, zusätzlich:
Umfasst der Begriff des „Zugangs“ zu den genannten Informationen, den Hersteller gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu gewähren haben, die Befugnis von Herausgebern von technischen Informationen gemäß Art. 3 Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, diese Informationen für die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts zu verwerten oder ist für eine solche Verwertungsbefugnis die gesonderte Vereinbarung einer Verwertungs- und Wiederherausgabelizenz erforderlich, die dann im Hinblick auf das vom Hersteller insoweit verlangte Entgelt nicht unter Art. 63 der Verordnung (EU) 2018/858 fällt?
3. Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren“ nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 dahingehend auszulegen, dass der Hersteller alle unabhängigen Wirtschaftsakteure gemäß Art. 3 Nr. 45 der Verordnung (EU) 2018/858 bei der Bemessung der Gebühren ungeachtet ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit gleich behandeln muss?
Sofern die erste Vorlagefrage zu verneinen ist und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auf Altfahrzeuge Anwendung findet, zusätzlich:
Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren“ nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen, dass der Hersteller alle unabhängigen Marktteilnehmer gemäß Art. 3 Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bei der Bemessung der Gebühren ungeachtet ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit gleich behandeln muss?
Sofern die dritte Vorlagefrage zu verneinen ist:
4.
Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren“ nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 dahingehend auszulegen, dass die Gebühr grundsätzlich lediglich die Kosten des Herstellers decken darf?
Sofern die erste Vorlagefrage zu verneinen ist und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auf Altfahrzeuge Anwendung findet, zusätzlich:
Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren“ nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen, dass die Gebühr grundsätzlich lediglich die Kosten des Herstellers decken darf?
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den angemessenen Betrag, zu dem Mitgliedern der Kläger Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen der Beklagten gewährt wird.
Die Klägerin zu 1 ist ein nach belgischem Recht gegründeter Branchenverband, dessen Mitglieder unabhängige Herausgeber technischer Informationen, u.a. alle zehn deutsche Unternehmen, sind. Unabhängige Herausgeber technischer Informationen nehmen die Daten der Hersteller auf und verarbeiten diese in einheitlichen Formaten für ihre Nutzer (z.B. Reparaturwerkstätten). Fahrzeughersteller haben diesen unabhängigen Herausgebern Zugang zu den technischen Informationen zu gewähren. Diesen Zugang haben auch freie Werkstätten (Vertragswerkstätten ohnehin). Die unabhängigen Herausgeber bedienen die unabhängigen Marktteilnehmer wie freie Werkstätten, Teile-Großhändler, Teilehersteller.
Der Kläger zu 2 ist ein deutscher Branchenverband, dessen Mitglieder nach eigenen Angaben ca. 80% des Umsatzes mit Ersatzteilen auf Großhandelsebene repräsentieren.
Die Beklagten sind Teil des Automobilkonzerns H. Sie sind beide jeweils Inhaberinnen von Typgenehmigungen gemäß Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 und gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge der Marke „Q “.
Die Beklagten bieten den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen gemäß Anhang X Ziff. 2.5 der Verordnung (EU) 2018/858 (vormals Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) zu ihren typengenehmigten Fahrzeugen über eine gemeinsame, über ein Webportal abrufbare Datenbank an. Primär unterhält die Beklagte zu 1. das Portal, dies jedoch auch für die Beklagte zu 2.
Die Datenbanknutzung wird unabhängigen Wirtschaftsakteuren grundsätzlich gegen eine einheitliche Fixgebühr in gestaffelten Beträgen nach Dauer des Zugangs ohne sonstige individuelle Variablen angeboten. Unter gleichen Voraussetzungen zahlen unabhängige Wirtschaftsakteure die gleiche Gebühr. Im Jahre 2019 lag diese für einen Jahreszugang bei 2.601,00 EUR.
Gegenüber unabhängigen Herausgebern von technischen Informationen gelten hingegen gesonderte Bedingungen. Im in der Regel jährlich geschlossenen Vertrag über den Datenbankzugriff ist zugunsten des jeweiligen unabhängigen Herausgebers das Recht vorgesehen, die zur Verfügung gestellten Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen zu extrahieren und sie für die Entwicklung und den Vertrieb eigener Informationsprodukte zu verwerten. Dies umfasst insbesondere die Gestattung der Lizensierung der Informationsprodukte an direkt oder indirekt an der Reparatur von Fahrzeugen beteiligte Unternehmen. Die Höhe der im Gegenzug erhobenen Gebühren wird von den Beklagten ebenfalls anders als gegenüber sonstigen unabhängigen Wirtschaftsakteuren nicht als einheitliche Fixgebühr, sondern stets für den jeweiligen Zeitraum individuell für den jeweiligen Herausgeber von technischen Informationen festgelegt. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der folgenden von den Beklagten verwendeten Preisformel (sog. Sigma-Preisformel):
Basierend auf dem Basispreis („X“), welcher dem den übrigen unabhängigen Wirtschaftsakteuren angebotenen Fixpreis entspricht, werden die Zahl der Endkunden des konkreten unabhängigen Herausgebers von technischen Informationen („N“) sowie der durchschnittliche Marktanteil der Fahrzeugmarke in den letzten zehn Jahren („P“) gebührenerhöhend berücksichtigt. Gebührenmindernd wirken sich ein an die Zahl der Endnutzer knüpfender Rabattkoeffizient („i“) sowie der durch die Verarbeitung kreierte Mehrwert („B“) aus. Die streitgegenständliche Preisformel ist damit unstreitig nicht auf die Abbildung tatsächlich entstandener Kosten ausgerichtet, sondern soll neben dem bloßen technisch-organisatorischen Zugang zu den Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen auch die Gestattung der gewerblichen Weiterverwertung durch die unabhängigen Herausgeber von technischen Informationen auf dem Kraftfahrzeuganschlussmarkt als zusätzliche Leistung abgelten. Von einem beispielhaft herangezogenen unabhängigen Herausgeber von technischen Informationen verlangten die Beklagten im Jahre 2019 auf Grundlage der Preisformel einen Betrag von 137.687,47 EUR. In den Jahren 2012 bis 2015 hatte der Betrag für diesen noch bei 11.000,00 EUR gelegen und war in der Folge aufgrund von Anpassungen der Koeffizienten der obenstehenden Formel, insbesondere in Form der Abbildung der tatsächlich erfolgten Erhöhung der Endnutzerzahl des unabhängigen Herausgebers, und der Auslagerung einzelner Informationskategorien in separate, teils ebenfalls endnutzerabhängige Vertragswerke stetig angestiegen.
Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stehe ein lauterkeitsrechtlicher Beseitigungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG, 3 Abs. 1, 3a UWG wegen Verstoßes gegen die marktverhaltensregelnden Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu. Die von den Beklagten anhand der streitgegenständlichen Preisformel ermittelte Zugangsgebühr für die Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen sei nicht angemessen und verhältnismäßig im Sinne der genannten Vorschriften.
Zunächst seien auch auf Altfahrzeuge, die vor dem 1. September 2020 unter der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typengenehmigt wurden, ausschließlich die Art. 61 ff. der Verordnung (EU) 2018/858 hinsichtlich des Zugangs zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen und der damit einhergehenden Gebühren anwendbar und nicht mehr die aufgehobenen Art. 6 ff. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
Die von den Beklagten über den Zugriff auf ihre Datenbank geschlossenen Verträge seien insbesondere mitsamt der streitgegenständlichen Preisformel auch grundsätzlich an Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern dessen Anwendbarkeit auf Altfahrzeuge abweichend von der klägerischen Auffassung beurteilt werde – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu messen, da die anhand der Formel bemessene Gebühr keine über den „Zugang“ nach Art. 61 der Verordnung (EU) 2018/858 hinausgehende Leistung abgelte. Der vom jeweiligen Hersteller zu gewährende „Zugang“ gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 enthalte eine umfassende gesetzliche Verwertungsbefugnis zugunsten unabhängiger Herausgeber von technischen Informationen für die Verwendung der mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts, vergleichbar mit einer „Zwangslizenz“. Daher würden auch die Verträge zwischen den Beklagten und den Mitgliedern der Klägerin zu 1. ausschließlich den „Zugang“ gemäß den genannten Vorschriften zum Gegenstand haben und die vertraglich eingeräumte Verwertungsbefugnis keine darüberhinausgehende gesonderte Vereinbarung außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Befugnis darstellen.
Die Verwendung der in Rede stehenden Preisformel durch die Beklagten stelle des Weiteren auch einen Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und damit in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, § 3a UWG einen Wettbewerbsverstoß nach nationalem Lauterkeitsrecht dar. Dies folge zum einen aus der Ungleichbehandlung unabhängiger Herausgeber von technischen Informationen im Vergleich zu sonstigen unabhängigen Wirtschaftsakteuren durch individuelle Gebührenbemessung insbesondere anhand der individuellen Endnutzerzahl anstelle einer einheitlichen Fixgebühr. Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geböten die Gleichbehandlung sämtlicher unabhängiger Wirtschaftsakteure. Zum anderen widerspreche auch die mangelnde Orientierung an den tatsächlich entstandenen Kosten der Zugangsgewährung den genannten Vorschriften. Die Anknüpfung an die individuelle Endnutzerzahl stelle als faktische Gewinnbeteiligung ein unzulässiges Entgelt für die Informationsnutzung dar. Nach Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 könne lediglich ein Ausgleich für den technisch-organisatorischen Zugangsverschaffungsaufwand verlangt werden. Allenfalls eine verhältnismäßige Gewinnkomponente in Form eines prozentualen Aufschlags auf die Kosten sei mit der Verordnung vereinbar. Die Klägerinnen behaupten ferner, die Beklagten erhöben einen um ein Vielfaches höheren Betrag als zahlreiche andere Fahrzeughersteller.
Die Kläger sind der Auffassung, dass sie gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als Wettbewerbsverbände aktivlegitimiert sind.
Die Kläger beantragen – nach Änderung der Verordnungslage (von a.F. auf n.F.) und in Abänderung des bisherigen Antrags,
die Beklagten zu verurteilen, im Hinblick auf sämtliche Fahrzeuge der Marke „Q “, für die sie Inhaber einer EU-Typengenehmigung gemäß Art. 3 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2018/858 oder Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind, Herausgebern technischer Informationen gemäß Art. 3 Ziffer 45 dieser Verordnung auf Anfrage Zugang zu den nachfolgend wiedergegebenen Kategorien von Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Anhang X Ziffer 2.5 der Verordnung zum Zwecke der Nutzung für eigene Informationsangebote in Deutschland gegen eine Jahresgebühr in Höhe des Betrages zu gewähren,
den die Beklagten für die jeweils gleiche Art des Zugangs (Lesezugriff und/oder Zugang in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen) für den entsprechenden Zeitraum sowie für die angefragte Zahl von Zugangskonten von unabhängigen Reparaturbetrieben verlangen:
- Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs;
- Service Handbücher mit Kundendienst- und Wartungsaufzeichnungen;
- technische Anleitungen;
- Informationen über Bauteile und Diagnose (z.B. untere und obere Grenzwerte für Messungen);
- Schaltpläne;
- die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes;
- Informationen über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Informationen;
- Standard–Arbeitseinheiten oder Fristen für Reparatur- und Wartungsaufgaben, falls sie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers entweder unmittelbar oder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden;
hilfsweise
diesen jährlichen Zugang gegen eine Jahresgebühr in Höhe des Betrages zu gewähren, den die Beklagten für die gleiche Art des Zugangs (Lesezugriff und/oder Zugang in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen) für den entsprechenden Zeitraum sowie für die angefragte Zahl von Zugangskonten von unabhängigen Reparaturbetrieben verlangen,
zuzüglich eines in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestellten angemessenen Aufschlags;
weiter hilfsweise
diesen Zugang gegen eine Gebühr zu gewähren, die sich zusammensetzt aus
- den von dem Beklagten aufgewandten und aufgeschlüsselt darzulegenden Kosten, die auf Seiten der Beklagten im Hinblick auf den jeweiligen Herausgeber technischer Informationen für die technisch-organisatorische Verschaffung dieses Zugangs anfallen, wobei die Beklagten bei der Ermittlung dieser Kosten ihre entsprechenden Gesamtkosten für die technischen- organisatorische Bereitstellung solcher Zugänge auf alle Nutzer einschließlich ihrer autorisierten Partner anteilig umzulegen haben
- und in einem in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestellten angemessenen Aufschlag auf diese Kosten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der von den Klägern geltend gemachte Beseitigungsanspruch unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten nicht bestehe.
Zunächst seien die Art. 61 ff. der Verordnung (EU) 2018/858 nicht auf Altfahrzeuge anwendbar, die vor dem 1. September 2020 unter der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typengenehmigt wurden, sondern weiterhin die Art. 6 ff. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
Des Weiteren sei die streitgegenständliche Preisformel bereits insoweit nicht an Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu messen, als sie die Gestattung der gewerblichen Weiterverwertung der Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen durch Herausgeber von technischen Informationen auf dem Kraftfahrzeuganschlussmarkt abgelte. Der Begriff des vom Hersteller zu gewährenden „Zugangs“ gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erfasse eine solche Verwertungs- und Wiederherausgabelizenz der unabhängigen Herausgeber von technischen Informationen nicht, sodass die mittels der Preisformel bemessene Gebühr eine zusätzliche, gesetzlich nicht geschuldete Leistung und nicht lediglich den bloßen „Zugang“ im Sinne der genannten Vorschriften betreffe. Insoweit bestehe für die Hersteller Preissetzungsfreiheit.
Selbst bei zu unterstellender Anwendbarkeit des Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auf die Preisformel sei diese jedenfalls als „angemessen und verhältnismäßig“ im Sinne der jeweiligen Norm zu qualifizieren. Der Hersteller habe bei der Bemessung einer angemessenen und verhältnismäßigen Gebühr einen Beurteilungsspielraum und könne über die tatsächlichen Kosten für die Zugangsgewährung hinaus weitere Kriterien berücksichtigen, insbesondere den Umfang der Nutzung der Informationen, tangierte Schutzrechte an seinem geistigen Eigentum und der Datenbank sowie Leistungs- und Datenumfang. Die Beklagten weisen darauf hin, dass auch andere Fahrzeughersteller Lizenzgebühren gegenüber unabhängigen Herausgebern von technischen Informationen erheben.
Ferner stellen die Beklagten die Aktivlegitimation der Kläger in Abrede.
II.
Den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bilden die folgenden Bestimmungen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
„§ 8 Beseitigung und Unterlassung
(1) 1Wer eine nach § 3 […] unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […]
[…]
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
[…]
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
[…]“
„§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
[…]“
„§ 3a Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“
III.
Notwendigkeit der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
Der Erfolg der Klage hängt von der Auslegung der Art. 61 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie gegebenenfalls der Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ab. Die Klage ist begründet, wenn ein Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegt. In diesem Fall steht den Klägerinnen der geltend gemachte Beseitigungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG, 3 Abs. 1, 3a UWG zu.
1.
Zuständigkeit
Das Landgericht Köln ist gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) 1215/2012 für den Rechtsstreit zuständig.
2.
Anwendbarkeit des deutschen Lauterkeitsrechts
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 findet das deutsche Lauterkeitsrecht auf den Rechtsstreit anwendbar. Dieser bezieht sich auf die deutschen Marktverhältnisse.
3.
Aktivlegitimation der Kläger
Die Kläger sind im Ausgangsrechtsstreit gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung des in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes berechtigt. Es handelt sich jeweils um hinreichend ausgestattete rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, denen eine erhebliche Zahl von in ihren Interessen berührten Wettbewerbern angehört. Dies hat der deutsche Bundesgerichtshof für die Klägerin zu 2. im Verhältnis zu Kraftfahrzeugherstellern bereits festgestellt (BGH Urt. v. 21. Juni 2018 – I ZR 40/17 - Ersatzteilinformation II, Rn. 10). Auch die Mitglieder der Klägerin zu 1., die unabhängigen Herausgeber von technischen Informationen, stehen zu Fahrzeugherstellern in einem Wettbewerbsverhältnis, da auch letztere selbst anderen unabhängigen Wirtschaftsakteuren Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen gewähren.
4.
Passivlegitimation der Beklagten
Als Inhaber von Typengenehmigungen gemäß Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 und gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind die Beklagten Hersteller gemäß Art. 3 Ziff. 40 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 3 Ziff. 27 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Sie sind damit Adressaten der einschlägigen Marktverhaltensregelungen (Art. 61, Art. 63 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie gegebenenfalls der Art. 6, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) und im Falle eines Verstoßes Anspruchsgegner des Beseitigungsanspruchs nach §§ 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG, 3 Abs. 1, 3a UWG.
5.
Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG
Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar. Verstöße können grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des lauterkeitsrechtlichen Wettbewerbsverstoßes zum Schutze der Verbraucher, der Mitbewerber oder der sonstigen Marktteilnehmer im allgemeinen Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb im Wege des Beseitigungsanspruchs nach §§ 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG, 3 Abs. 1, 3a UWG geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hat dies in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, der gleichgerichteten Vorgängervorschrift des Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 bereits entschieden (BGH Urt. v. 21. Juni 2018 – I ZR 40/17- Ersatzteilinformation II, Rn. 11). Diese Wertung ist auf Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu übertragen. Hierbei handelt es sich um eine Preisbildungsgrenze, die von den Herstellern gewahrt werden muss. Damit liegt eine Regelung vor, die unmittelbar im Interesse der unabhängigen Herausgeber das Marktverhalten, nämlich die Preisbildung, begrenzt. Dies gilt auch für den weiteren Satz, wonach die Gebühren nicht vom Zugriff auf diese Informationen abschrecken dürfen, in dem der Umfang der Nutzung dieser Informationen durch den unabhängigen Wirtschaftsfaktor nicht berücksichtigt wird. Auch hier wird unmittelbar auf das Interesse der unabhängigen Wirtschaftsakteure als Marktteilnehmer abgestellt.
6.
Verstoß gegen Marktverhaltensregelung
Maßgeblich für das Bestehen des im Ausgangsrechtsstreit geltend gemachten Beseitigungsanspruchs nach §§ 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG, 3 Abs. 1, 3a UWG ist, ob vorliegend ein Verstoß gegen die marktverhaltensregelnden Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie – sofern anwendbar – Art. 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gegeben ist. Die in diesem Zuge entscheidungserhebliche Auslegung der Art. 61 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie der Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist mit Zweifeln behaftet, die Fragen von allgemeiner Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Unionsrechts aufwerfen und die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang keine eindeutige Klärung erfahren haben.
a)
Zur ersten Vorlagefrage
Die erste Vorlagefrage betreffend den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/858 ist bedingt durch die Antragsfassung der Kläger sowohl für den Hauptantrag als auch die Hilfsanträge entscheidungserheblich. Diese machen den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen sowohl in Bezug auf gemäß Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 typengenehmigte Fahrzeuge („Neufahrzeuge“) als auch in Bezug auf gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typengenehmigte Fahrzeuge („Altfahrzeuge“) zum Gegenstand ihrer Anträge.
Zwar ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit nicht bereits durch die Geltendmachung des Informationsumfangs nach Anhang X Ziff. 2.5 der Verordnung (EU) 2018/858 auch in Bezug auf Altfahrzeuge. Das Rechtsschutzziel der Kläger richtet sich – nach erfolgter Klarstellung – auf den gesetzlich zulässigen Informationsumfang und ist nicht auf eine formelle Anknüpfung an Anhang X Ziff. 2.5 der Verordnung (EU) 2018/858 auch für Altfahrzeuge beschränkt. Sofern die erste Vorlagefrage zu verneinen ist, wären die Anträge der Kläger daher nicht bereits aus diesem Grunde in Bezug auf Altfahrzeuge teilweise abzuweisen.
Dennoch steht erst nach Ermittlung der einschlägigen Vorschriften für die Zugangsgewährung zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen von Altfahrzeugen – Art. 61 ff. der Verordnung (EU) 2018/858 oder Art. 6 ff. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 – fest, welche Norm unter dem Gesichtspunkt des lauterkeitsrechtlichen Wettbewerbsverstoßes als verletzte Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG den geltend gemachten Beseitigungsanspruch nach 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG, 3 Abs. 1, 3a UWG zu begründen vermag.
Zudem kann die Beantwortung der Vorlagefrage aufgrund des gegebenenfalls unterschiedlichen Inhalts der Gebührenregelungen in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie der Vorgängerregelung in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der damit einhergehenden Bedeutung für sämtliche Anträge der Klägerinnen und auch die übrigen Vorlagefragen nicht offengelassen werden. Diese entsprechen sich in ihrem Wortlaut zwar weitestgehend. Der Inhalt der Normen korrespondiert jedoch mit dem jeweiligen Zugangsanspruch nach Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Diese sind für die Auslegung der jeweils zugehörigen Gebührenregelung zwingend heranzuziehen, enthalten jedoch insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Zugangs unterschiedliche Rechtsfolgen. In Bezug auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass der Hersteller nicht verpflichtet ist, den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren (EuGH Urt. v. 19.09.2019 – C-527/18 – ECLI:EU:C:2019:762, Rn. 37, 24 ff.). Art. 61 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 verpflichtet hingegen gerade zu einer solchen Darbietung in maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen und unterwirft den Hersteller weitergehenden Pflichten.
Bei der Auslegung der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften verbleiben zudem Zweifel. Eine eindeutige Beantwortung der Vorlagefrage ist auch in der Entscheidung des Gerichtshofs (EuGH Urt. v. 19.09.2019 – C-527/19, Rn. 34) nicht erfolgt.
Für eine Anwendbarkeit der Art. 61 ff. der Verordnung (EU) 2018/858 auch auf unter der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typengenehmigte Altfahrzeuge dürfte zwar die Aufhebung der Art. 6 ff. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als gewichtiges Indiz zu berücksichtigen sein. Ferner ließen sich für die Auffassung, dass Art. 61 ff. der Verordnung (EU) 2018/858 vollumfänglich an die Stelle der Vorgängerregelungen treten sollen, die Regelung in Art. 86 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie Erwägungsgrund Nr. 50 der Verordnung (EU) 2018/858 anführen. Die Herstellerpflicht zur Zugangsverschaffung zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen dürfte zudem zukunftsgerichtet und veränderlich sein und nicht durch den Akt der Typengenehmigung auf die Rechtslage zu dieser Zeit festgelegt sein, sodass die von den Beklagten angeführte Regelung in Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 keine durchgreifenden Zweifel erzeugen dürfte. Fraglich bleibt dennoch die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Hersteller, des unionsrechtlichen Rückwirkungsverbots und der etwaigen Unzumutbarkeit einer etwaigen (kompensationslosen) Intensivierung der für Altfahrzeuge geltenden Verpflichtungen sowie die Bedeutung des Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
b)
Zur zweiten Vorlagefrage
Auch die zweite Vorlagefrage ist für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich und bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die jährlich vereinbarten Verträge zwischen den Beklagten und unabhängigen Herausgebern von technischen Informationen enthalten explizit die Gestattung der Verwertung der Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen durch die unabhängigen Herausgeber von technischen Informationen zur Entwicklung und zum Vertrieb ihrer Informationsprodukte. Sollte diese Befugnis nicht vom Begriff des von Herstellern zu gewährenden „Zugangs“ gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gedeckt sein, wäre die verwendete Preisformel der Beklagten insoweit nicht an Art. 63 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu messen. In einer vom Zugangsbegriff nicht mehr erfassten Verwertungsbefugnis läge dann vielmehr die gesonderte Vereinbarung einer zusätzlichen Leistung außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten unionsrechtlichen Vorschriften. Damit läge kein Verstoß gegen eine marktregelnde Vorschrift im Sinne des § 3a UWG zugrunde und sämtliche Anträge der Klägerinnen wären mangels lauterkeitsrechtlichen Wettbewerbsverstoßes als unbegründet abzuweisen.
Eine Auslegung des Umfangs des „Zugangs“ ist nicht hinreichend eindeutig. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte sich mit dieser Frage bisher lediglich unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu befassen (EuGH Urt. v. 19.09.2019 – C-527/18 – ECLI:EU:C:2019:762).
Dafür, dass der in Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 – geregelte „Zugang“ eine umfassende gesetzliche Verwertungsbefugnis im Sinne einer „Zwangslizenz“ zugunsten unabhängiger Herausgeber von technischen Informationen normiert, könnte zunächst angeführt werden, dass eine Differenzierung zwischen dem Zugang einerseits und der Verwertung andererseits im Verordnungstext nicht angelegt ist. Vielmehr könnte dem Wortlaut des Art. 61 Abs. 2 Uabs. 2 S. 2 der Verordnung (EU) 2018/858, welcher für unabhängige Wirtschaftsakteure, die keine Reparaturbetriebe sind, explizit auf die Verpflichtung zur Ermöglichung der „Wahrnehmung der mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts“ hinweist, eine solche gesetzliche Verwertungsbefugnis zu entnehmen sein.
Jedoch erweist sich die Gegenauffassung der Beklagten, dass Verwertungsrechte und die damit einhergehende Vergütung in Art. 63 und 61 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 7 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bewusst ungeregelt geblieben und individuell zwischen Herstellern und unabhängigen Herausgebern zu verhandeln seien, als ebenso vertretbar. Gegen eine gesetzliche Weiterverwertungsbefugnis durch die Herausgeber von technischen Informationen ließe sich anführen, dass Art. 61 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausschließlich als Regelungen zur technischen Ausgestaltung des Zugangs zu verstehen seien. Art. 61 Abs. 2 Uabs. 2 S. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ließe auch den Schluss zu, dass lediglich ein technischer Mindeststandard vorgeschrieben werden soll, der jedoch das rechtliche Schicksal etwaiger Verwertungsrechte an den Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen gänzlich unberührt lässt.
Unklar ist insbesondere, wie in diesem Zusammenhang Anhang X Ziff. 6.1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Anhang XIV Ziff. 2.1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 zu deuten sind. Diese sehen vor: „Über Genehmigungen für eine Reproduktion oder Republikation der Informationen ist unmittelbar mit dem betreffenden Hersteller zu verhandeln“. Dies lässt mehrere Auslegungsergebnisse zu. Einerseits ist angesichts des Ursprungs in Art. 61 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/858 denkbar, dass die individuelle Verhandlung allein hinsichtlich der technischen Gewährung der Informationen zu erfolgen hat und Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 dennoch Anwendung auf die dafür zu entrichtende Gebühr findet. Andererseits erscheint es mit Blick auf den Wortlaut („Genehmigung“) ebenso vertretbar, dass die individuelle Verhandlung sämtliche Modalitäten der Informationsverschaffung inklusive einer individuell und frei verhandelbaren Gebühr für die Nutzung betrifft. Offen bleibt zudem, ob „Reproduktion oder Republikation“ die klassische Tätigkeit unabhängiger Herausgeber („Publisher“) in Form des Aggregierens der Informationen zur Entwicklung eines neues Informationsproduktes überhaupt beschreibt oder – nach klägerischem Verständnis – lediglich die Sonderkonstellation der Anfertigung und des Vertriebs schlichter Eins-zu-Eins-Kopien der Datenbank. Der Gerichtshof befasste sich mit dieser Thematik bisher nicht tiefergehend (EuGH Urt. v. 19.09.2019 – C-527/18 – ECLI:EU:C:2019:762, Rn. 31). Er führt lediglich aus, dass die einzige Pflicht des Herstellers die Erstellung einer Datenbank sei (EuGH Urt. v. 19.09.2019 – C-527/18 – ECLI:EU:C:2019:762, Rn. 32). Diese Aussage ist jedoch im Kontext der Entscheidung, welche lediglich das Format der Zurverfügungstellung und nicht die rechtliche Beziehung zu den Informationen in Form einer etwaigen Nutzungsbefugnis des unabhängigen Wirtschaftsakteurs betraf, zu werten.
Die Annahme einer gesetzlichen Verwertungsbefugnis für unabhängige Herausgeber von technischen Informationen entspräche dem in Erwägungsgrund Nr. 50 und Nr. 52 der (EU) 2018/858 sowie Erwägungsgrund Nr. 8 der der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 niedergelegten und mit der Pflicht zur Zugangsverschaffung von Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen verfolgten Ziel, wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und -wartungsdienste und auch auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationsdienste zur weiteren Realisierung des Binnenmarktes zu schaffen. Diese Zweckrichtung hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt (EuGH Urt. v. 19.09.2019 – C-527/18 – ECLI:EU:C:2019:762, Rn. 35). Eine Preissetzungsfreiheit des Herstellers gegenüber unabhängigen Herausgebern von technischen Informationen hinsichtlich der Verwertungsbefugnis dürfte dem wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationsdienste im Verhältnis zwischen Herstellern und unabhängigen Herausgebern nicht zuletzt aufgrund der quasi marktbeherrschenden Stellung des Herstellers als einzige originäre und damit alternativlose Informationsquelle zuwiderlaufen. In diesem dem Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationsdienstemarkt vorgelagerten Verhältnis läge kein Korrektiv in Form von Wettbewerb vor. Die dadurch bedingte Beeinträchtigung der unabhängigen Herausgeber von technischen Informationen in der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts dürfte sich auch auf den Markt für Fahrzeugreparatur- und -wartungsdienste negativ auswirken. Allerdings hat der Gerichtshof selbst ausgeführt, dass die Verwirklichung der Verordnungsziele nicht einseitig zu Lasten der Hersteller zu erreichen sei (EuGH Urt. v. 19.09.2019 – C-527/18 – ECLI:EU:C:2019:762, Rn. 36). Durch Anerkennung einer solchen „Zwangslizenz“ wäre eine freie Kommerzialisierung von Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen gegenüber unabhängigen Wirtschaftsakteuren weitestgehend und kompensationslos ausgeschlossen und ein nicht unerheblicher Eingriff zulasten der Hersteller gegeben. Die Beantwortung der Frage, wie dieses Spannungsverhältnis zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Herausgebern von technischen Informationen aufzulösen ist, bleibt dem Gerichtshof vorbehalten.
c)
Zur dritten Vorlagefrage
Die dritte Vorlagefrage ist entscheidungserheblich für den Hauptantrag und auch den ersten Hilfsantrag der Kläger. Diese zielen jeweils darauf ab, den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen gegen eine Gebühr zu erhalten, welche derjenigen entspricht, welche unabhängige Reparaturbetriebe – stellvertretend für die sonstigen unabhängigen Wirtschaftsakteure – unter gleichen Voraussetzungen zu entrichten hätten. Die Begründetheit der Anträge hängt davon ab, ob die Auslegung des Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ergibt, dass alle unabhängigen Wirtschaftsakteure bei der Bemessung der Gebühren ungeachtet ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit stets gleich zu behandeln sind.
Auch in dieser Hinsicht verbleiben erhebliche Auslegungszweifel, deren Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union aussteht.
Für ein solches Gleichbehandlungsgebot könnte zunächst sprechen, dass die maßgeblichen Vorschriften sämtliche unabhängigen Wirtschaftsakteure gemäß Art. 3 Ziff. 45 der Verordnung (EU) 2018/858 beziehungsweise der Art. 3 Ziff. 15 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einheitlich und unterschiedslos als Zugangsberechtigte qualifizieren. Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 legen zudem allein die Dauer des Zugangs als Differenzierungskriterium fest. Dies könnte ein einheitliches Tarifsystem suggerieren, in dem – gänzlich unabhängig von individuellen Unterscheidungskriterien – für alle unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer angemessene und verhältnismäßige, nach Zugriffsdauer gestaffelte Fixgebühren zu bemessen sind. Eine gesonderte Behandlung kommt nur unabhängigen Reparaturbetrieben in Art. 63 Abs. 2 Uabs. 3 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – des Art. 7 Abs. 2 S. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu.
Dagegen ließe sich jedoch mit dem Wortlaut „angemessen und verhältnismäßig“ argumentieren, welchem eine Bemessung im konkreten Einzelfall zumindest näherkommt. Hierfür sprechen auch Art. 63 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Art. 7 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die im „Umfang der Nutzung“ ein individuelles Bemessungskriterium postulieren. Unabhängig vom Bestehen von Schutzrechten geistigen Eigentums des Herstellers an den Informationen dürfte sich die Nutzung nach dem Geschäftsmodell der Herausgeber von technischen Informationen in der Tat als in der Regel intensiver darstellen als beispielsweise die Nutzung lediglich punktuell zugreifender unabhängiger Reparaturbetriebe. Ein Gleichbehandlungsgebot wird hinsichtlich unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer zudem an keiner Stelle ausdrücklich formuliert. Auch könnte Anhang X Ziff. 6.1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – Anhang XIV Ziff. 2.1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 unter dem Verständnis angeführt werden, dass unabhängige Herausgeber von technischen Informationen anders als die übrigen unabhängigen Wirtschaftsakteure individuellen Bedingungen unterworfen werden können. Es verbleiben in diesem Zuge die bereits unter der zweiten Vorlagefrage genannten Auslegungszweifel.
Eine zwingende Schlussfolgerung lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verordnungen ziehen. Bezweckt ist primär die Chancengleichheit auf dem Kraftfahrzeug-Anschlussmarkt im Verhältnis zwischen unabhängigen Wirtschaftsakteuren einerseits und autorisierten Marktteilnehmern und Herstellern andererseits. Vorliegend steht zumindest infolge der Antragsfassung die Gleichbehandlung unabhängiger Wirtschaftsakteure untereinander im Vordergrund.
d)
Zur vierten Vorlagefrage
Sofern die dritte Vorlagefrage zu verneinen ist und der Hauptantrag sowie der erste Hilfsantrag mangels Anspruchs auf Gleichbehandlung gegenüber anderen unabhängigen Wirtschaftsakteuren abzuweisen wären, ist die vierte Vorlagefrage entscheidungserheblich für den zweiten Hilfsantrag. Die Kläger beantragen für diesen Fall eine im Grundsatz an den tatsächlich entstandenen Kosten orientierte Gebühr. Die Begründetheit dieses Antrags hängt damit davon ab, ob der Auslegung des Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Vorgabe einer solchen kostendeckenden Gebührenbemessung zu entnehmen ist. Die streitgegenständliche Preisformel der Beklagten ist unstreitig nicht kostendeckend ausgerichtet und berücksichtigt beispielsweise in Form der individuellen Endnutzerzahl auch Faktoren, die nicht unmittelbar mit der Zugangsgewährung selbst zusammenhängen, sodass der zweite Hilfsantrag bei Bejahung der Vorlagefrage begründet wäre.
Eine zweifelsfreie Auslegung ist wiederum nicht möglich und eine verbindliche Klärung bisher nicht erfolgt.
Der Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften „Für den Zugang […] Gebühren erheben“ legt zunächst nahe, dass die Gebühr ausschließlich die technische-organisatorische Zugangsgewährung selbst abgelten soll. Von einer solchen schlichten Aufwandsentschädigung wäre der wirtschaftliche Wert der Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen selbst ebenso wenig gedeckt wie eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des jeweiligen unabhängigen Herausgebers.
Relativiert wird jedoch auch dieser Ansatz in Art. 63 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 und – sofern anwendbar – des Art. 7 Abs. 1 HS. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, welche dem „Umfang der Nutzung“ für die Bemessung Relevanz zusprechen. Ob dies im Rahmen einer grundsätzlich kostenbasierten Gebühr als einschränkende Ausnahme zugunsten unabhängiger Wirtschaftsakteure mit besonders geringem Tätigkeitsumfang auszulegen ist oder eine im Grundsatz am Nutzungsumfang orientierte Gebühr impliziert, ist nicht zweifelsfrei feststellbar. Auch der Wortlaut „angemessen und verhältnismäßig“ könnte eine flexiblere Bemessung nahelegen und ist deutungsoffen.
Der Zweck der Verordnungen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste zu gewährleisten, spricht gegen eine Auslegung dergestalt, dass über Art. 61 und 63 der Verordnung (EU) 2018/858 eine über die Kostendeckung hinausgehende Einnahmequelle eröffnet werden soll. Dafür ließe sich auch anführen, dass der wirtschaftliche Erfolg primär auf der Leistung des unabhängigen Herausgebers beruht. Über die Informationsverschaffung soll der Markteintritt auf dem Kraftfahrzeug-Anschlussmarkt erst ermöglicht und Chancengleichheit zwischen unabhängigen und autorisierten Marktteilnehmern geschaffen werden. Erst auf diesem Markt selbst sollen dann Gewinne im Rahmen eines wirksamen Wettbewerbs erzielt werden. Wie bereits im Rahmen der zweiten Vorlagefrage ausgeführt, zöge diese Betrachtungsweise jedoch einen gewichtigen Eingriff in die Herstellersphäre mit sich. Diesen wäre die Möglichkeit der Realisierung des Werts ihrer Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen selbst kompensationslos entzogen.