Themis
Anmelden
Landgericht Köln·81 O 8/23·11.05.2023

Unterlassungsurteil: Beklagte zur Unterlassung unvollständiger Garantien und nicht-deutscher AGB verurteilt

ZivilrechtVerbraucherschutzAGB-RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wurde verurteilt, gegenüber Verbrauchern für Blumentöpfe keine Garantien abzugeben, die Hinweise auf gesetzliche Mängelrechte, Namen/Anschrift des Garantiegebers, das Geltendmachungsverfahren, die bezeichnete Ware oder Bestimmungen (Dauer, räumlicher Geltungsbereich) vermissen lassen, sowie keine nicht-deutschen AGB gegenüber Verbrauchern in Deutschland zu verwenden. Das Gericht gab dem Unterlassungsantrag statt und drohte Ordnungsmittel zur Durchsetzung an. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Unterlassungsantrag wegen unvollständiger Garantien und nicht-deutscher AGB gegenüber Verbrauchern vollumfänglich stattgegeben; Beklagte verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gegenüber Verbrauchern abgegebene Garantierklärung muss darauf hinweisen, dass gesetzliche Mängelrechte bestehen, deren Inanspruchnahme unentgeltlich ist und durch die Garantie nicht eingeschränkt wird.

2

Eine Garantie muss den Namen und die Anschrift des Garantiegebers sowie das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren zur Geltendmachung der Garantie enthalten.

3

Eine Garantiedarstellung muss die Ware bezeichnen und die Bestimmungen der Garantie, insbesondere Dauer und räumlichen Geltungsbereich, angeben.

4

AGB oder Garantiebedingungen, die gegenüber Verbrauchern in Deutschland verwendet werden, müssen in deutscher Sprache verfügbar sein, sodass die Informationspflichten erfüllt sind.

5

Unterlassungsansprüche können durch gerichtliche Verbote mit Androhung und Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchgesetzt werden, um die Einhaltung des Unterlassungsgebots sicherzustellen.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

1. gegenüber Verbrauchern für Blumentöpfe, wie nachstehend wiedergegeben, eine Garantierklärung abzugeben, ohne dass diese

a.    einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,

und/oder

b.    den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,und/oder

c.    das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,

und/oder

d.    die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und und/oder

e.    die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes enthält:

"Bilddarstellung wurde entfernt"

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

2. gegenüber Verbrauchern in Deutschland in Bezug auf die von der Beklagten gewährte Garantie Allgemeine Geschäftsbedingungen, wie nachstehend wiedergegeben, zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache gehalten sind:

 "13 Bilddarstellungen wurde entfernt"

 

II.   Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

2

Streitwert: 25.000 €