Einstweilige Verfügung: Verbot eines 5‑€-Gutscheins bei Rezepteinsendung (Arzneimittelpreisrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen des Angebots eines 5‑EUR-Gutscheins, der nur bei Einsendung eines ärztlichen Rezepts einlösbar ist. Zentrale Frage war, ob dieses Angebot gegen das deutsche Arzneimittelpreisrecht und verbotsbegründende Vorschriften des Wettbewerbs‑ und Werberechts verstößt. Das Landgericht Köln gab der Verfügung statt und untersagte das Angebot wegen Verstoßes gegen AMG/AMPreisVO; die Entscheidung erfolgte eilbedürftig ohne mündliche Verhandlung.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen das Angebot eines 5‑€-Gutscheins bei Rezepteinsendung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelpreisrecht stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung eines Gutscheins, der ausschließlich in Verbindung mit einer Rezepteinsendung einlösbar ist, kann gegen das Arzneimittelpreisrecht (AMG, AMPreisVO) verstoßen und ist untersagbar.
Ein Unterlassungsanspruch nach UWG kann geltend gemacht werden, wenn ein Angebot die Preisbindung oder die gesetzliche Preisgestaltung für apothekenpflichtige Arzneimittel umgeht oder beeinträchtigt.
Bei hinreichender Glaubhaftmachung der Verletzungstatbestände ist die einstweilige Verfügung auch ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, wenn die Dringlichkeit gegeben ist.
Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung können vom Gericht Ordnungsmittel (Geld- oder Haftandrohung) für den Fall der Zuwiderhandlung festgesetzt werden.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Unterlagen.
Die Schutzschrift 0 AR 367/15 hat vorgelegen und ist – soweit diesen Fall betreffend – berücksichtigt worden.
Rubrum
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWG §§ 78 Abs. 2 AMG, 1, 3 AMPreisVO, 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 HWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
gegenüber Endverbrauchern in Deutschland einen 5,-- EUR Gutschein anzubieten, anbieten zu lassen und/oder zu gewähren, der ausschließlich in Verbindung mit einer Rezepteinsendung eingelöst werden kann, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Streitwert: 100.000,00 €
4. Gründe: Das Angebot und die Gewährung eines 5,- EUR Gutscheins, der ausschließlich in Verbindung mit einer Rezepteinsendung eingelöst werden kann, verstößt gegen deutsches Arzneimittelpreisrecht.
5. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann durch die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, durch einen bei dem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet sein.
Landgericht Köln, den 29.09.2015
1. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende