UWG: Jahreszahl „A“ bei Uhrenwerbung keine irreführende Traditionswerbung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Beklagten wegen der Bewerbung von Uhren unter „Q“ mit der Angabe „A“ auf Unterlassung sowie Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkosten in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Jahreszahl eine nicht bestehende Unternehmenskontinuität bzw. Produkttradition vortäusche. Das LG Köln verneinte eine relevante Irreführung, weil die Jahreszahl in der konkreten Gestaltung auf den Begriff „A“ und die historisch patentierte Sprungziffertechnik, nicht auf die Unternehmensgründung, bezogen werde. Mangels Wettbewerbsverstoßes wies das Gericht auch die Annexansprüche ab; Rechtsmissbrauch lag trotz existenzgefährdender Streitwertdimension nicht vor.
Ausgang: Klage auf Unterlassung und Annexansprüche wegen angeblich irreführender Traditionswerbung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsmissbrauch im lauterkeitsrechtlichen Vorgehen liegt nicht schon darin, dass eine Klage als Reaktion auf die Inanspruchnahme durch den Gegner erhoben wird; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte, dass die Rechtsverfolgung das dominierende oder alleinige Motiv ist.
Die Verwendung einer Jahreszahl in der Werbung ist nicht stets als Hinweis auf das Gründungsjahr und die Unternehmenskontinuität zu verstehen; maßgeblich ist die konkrete Zuordnung der Jahreszahl in der angegriffenen Darstellung.
Eine Irreführung durch Traditionswerbung setzt voraus, dass der angesprochene Verkehr der Jahreszahl eine unzutreffende Aussage über Unternehmens- oder Produkttradition beimisst; wird die Jahreszahl erkennbar auf eine technische oder historische Referenz bezogen, fehlt es an einer relevanten Täuschung.
Die Bewerbung eines Produkts mit Bezug auf eine historische technische Entwicklung ist nicht irreführend, wenn die beworbene Technik tatsächlich (wenn auch in abgewandelter Ausprägung) eingesetzt wird und nicht der Eindruck einer kontinuierlichen Produktion seit dem historischen Zeitpunkt erweckt wird.
Fehlt es an einer Wettbewerbsverletzung, sind Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Schadensersatzfeststellungs- und Abmahnkostenansprüche als Annexansprüche unbegründet.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten wegen irreführender Werbung Unterlassung, ferner Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht sowie Erstattung von Abmahnkosten.
Die Klägerin ist die für Deutschland zuständige Vertriebsgesellschaft der S Gruppe, einem Luxusgüterkonzern, der verschiedene Uhrenmanufakturen unter seinem Dach vereint, u.a. die J Co. (J ).
Die Beklagte zu 1 ist ein 2013 gegründetes T Unternehmen, das Uhren herstellt und bewirbt, der Beklagte zu 2 ist Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 verwendet als Unternehmenskennzeichen und Marke „Q “.
Q war ein Ingenieur, der #### ein Patent auf Uhren mit Sprungziffertechnik erwarb, bei denen Stunden und Minuten mit Zahlen anstatt Uhrzeigern angegeben werden. J erwarb eine Lizenz und vertrieb die Uhren als sog. Q -Uhren ausschließlich als Taschenuhren vornehmlich in der Zeit von ####-####. Solche Uhren sind noch antiquarisch zu erhalten.
Die Beklagten entwickelten zurückgehend auf eine Geschäftsidee des Beklagten zu 2 ab 2010 drei Uhrenmodelle mit einer Sprungziffer für die Stunde und Zeigern für Minuten und Sekunden, die sie wie im Antrag wiedergegeben mit der Bezeichnung „A“ bewarb und zu Preisen zwischen 4.700 CHF und 5.400 CHF anbot. Ein stationärer Verkauf fand in Deutschland nicht statt, dort bot die Beklagte zu 1 Uhren nur über das Internet an.
Eine Vielzahl von Uhrenherstellern werben mit Jahreszahlen vorwiegend aus dem 18. oder 19. Jahrhundert im Zusammenhang mit der Firma. Hierzu verweist die Klägerin auf nachfolgende unbestrittene Übersicht:
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Zwischen der Klägerin bzw. einer anderen Gesellschaft aus der S Gruppe sind bzw. waren in der Schweiz und in Deutschland Verfahren anhängig, in denen die Beklagte zu 1 aus der Marke „Q “ vorgeht.
Die Klägerin beanstandet die Bezeichnung „A“, da diese einen nicht vorhandenen Bezug auf das Jahr #### herstelle, und auf eine entsprechende, aber nicht vorhandene über 100 Jahre lange Unternehmenskontinuität und Tradition hinweise. Die Beklagte zu 1 nehme irreführend eine Unternehmenskontinuität in Anspruch, für die es keine Grundlage gebe. Gerade in der Uhrenbranche seien Tradition und Erfahrung als Qualitätsmerkmal wesentlich. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, solche Angaben als Gründungsdaten der Unternehmen anzusehen. Es sei anzunehmen, dass die Beklagte zu 1 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, es jeweils bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland unter der Unternehmensbezeichnung „Q “ Uhren mit der Angabe
„A“
zu bewerben, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:
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2.
die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vollständige schriftliche Auskunft über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1 zu geben, unter Vorlage eines schriftlichen, verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:
- Namen und Anschriften der Bezugsquellen (Lieferanten, Zwischenhändler),
- Namen und Anschriften der gewerblichen Auftraggeber, Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren bzw. an die sie geliefert worden sind,
- Einkaufspreise und Einkaufsmengen,
- Etwaige Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren,
- Verkaufspreise und Verkaufsmengen, einschließlich etwaiger Verrechnungspreise,
- Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, insbesondere Auflagen und Anzahl versendeter Kataloge, Handelswurfsendungen bzw. Kundenschreiben, Werbeflyer, E-Mail, Newsletter, Post, Mailings, in denen die unter Ziffer 1 wiedergegebenen Uhren beworben wurden, unter Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger;
die Beklagten zu verurteilen, die zu erteilenden Auskünfte
nach Ziffer 2 im Wege der Vorlage sämtlicher Lieferverträge,
Auftragsbestätigungen, Rechnungen,Lieferbescheinigungen, Quittungen, jeweils sowohl für den Einkauf als auch für den Verkauf der Ware zu belegen und daraus nach Art einer geordneten Rechnungsaufstellung die in Ziffer 2 genannten Auskünfte schlüssig und nachvollziehbar darzulegen;
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche durch die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1 entstandenen oder zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen;
die Beklagten zu verurteilen, an sie 5.092,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.7.2019 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten halten die Klage für rechtsmissbräuchlich. Es handele sich um eine Reaktion auf die von der Beklagten zu 1 gegen die Klägerin erhobene Klage vor dem Landgericht Frankfurt. Der Klägerin gehe es darum, die Beklagte zu 1 aus dem Markt zu drängen, wie auch die hohen Streitwertangaben zeigen würden.
Es sei branchenüblich, dass Unternehmen sich historischer Persönlichkeiten als Marken oder Unternehmenskennzeichen bedienen, auch wenn zu diesen keine Beziehung bestanden habe und auch wenn die jeweiligen Unternehmen deutlich später gegründet worden seien. Auch die in dem Zusammenhang angegebenen Jahreszahlen würden nicht auf das Gründungsjahr hinweisen, sondern auf die Lebenszeit des Namensgebers bzw. auf die zum Einsatz kommende Sprungzifferntechnik. Die Jahreszahl sei auf den Begriff „A“ bezogen und nicht auf das Unternehmen. Mit dem Begriff Zeitsprung würden zwei Botschaften transportiert, nämlich zum einen der Bezug auf die ### entwickelte Sprungzifferntechnik und zum anderen der Sprung dieser Technik in die Jetztzeit. Die Beklagte zu 1 habe in der Zeit von 2015-2017 ca. 42.000 € Umsatz erzielt und sei in diesem Rahmen weiter geschäftlich tätig.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der von den Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs ist allerdings nicht erfolgreich. Er wird zum einen damit begründet, dass es sich um einen Gegenschlag zu den Verfahren der Beklagten gegen die Klägerin handele. Ferner gehe es der Klägerin um die Vernichtung der Beklagten, was sich insbesondere an der hohen Streitwertangabe zeige.
Das Argument, es handele sich um einen „Gegenschlags“ zu der von der Beklagten zu 1 erhobenen Klage, führt nicht zur Annahme von Rechtsmissbrauch. Angesichts der geringen Umsätze der Beklagten zu 1 liegt zwar nahe, dass die Klägerin erst durch die Vorgehensweise der Beklagten auf deren Geschäftstätigkeit aufmerksam geworden ist. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn sich ein beklagtes Unternehmen mit dem Werbeauftritt des klagenden Unternehmens befasst und im Gegenzug seinerseits unlauteres Verhalten beanstandet. Derjenige, der Mitbewerber in Anspruch nimmt, muss damit rechnen, dass auch sein werbliches Auftreten überprüft wird. Anders liegt es, wenn die gerichtliche Inanspruchnahme ausschließliches oder jedenfalls dominierendes Motiv ist. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn es nur darum geht, Gebührenansprüche zu generieren, die wegen der früheren Inanspruchnahme zur Aufrechnung gestellt werden sollen.
Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin allein darum geht, Gebührenansprüche gegen die Beklagte zu 1 zu erzielen, um diese gegen mögliche Ansprüche aus dem Verfahren in Frankfurt aufrechnen zu können, liegen nicht vor. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin wirtschaftlich deutlich leistungsfähiger als die Beklagte zu 1 ist und daher eine solche Motivation fern liegt.
Der weitere Einwand der Beklagten, es gehe der Klägerin letztlich sogar um eine Vernichtung der Beklagten zu 1, ist ebenfalls unbegründet.
Angesichts der faktischen Auswirkungen ist allerdings eine Existenzbedrohung der Beklagten zu 1 nicht von der Hand zu weisen. Legt man den von den Beklagten vorgetragenen Umsatz von ca. 14.000 € pro Jahr zugrunde, stellt dieser Prozess mit einem von der Klägerin angenommenen Streitwert von über 400.000,00 € ein existenzielles Risiko für die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1 dar. Allein die Gerichtskosten und die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten der Klägerin belaufen sich auf den Betrag eines Jahresumsatzes. Hinzu kommen als Risiko die anwaltlichen Kosten des Rechtsstreits.
Erst recht ist eine Existenzgefährdung der Beklagten zu 1 anzunehmen, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und daher keine Umsätze mehr erzielt.
Hinzu kommt, dass der von der Klägerin aufgerufene Streitwert für eine irreführende Werbung deutlich übersetzt ist. Ausgehend von dem Umsatz, den die Beklagte zu 1 erzielt hat, den die Klägerin letztlich auch nicht bestritten hat, vielmehr sogar von einer Geschäftsaufgabe ausgeht, ist für das Interesse an einer Untersagung allenfalls auf einen Bruchteil des Umsatzes abzustellen. Anders als bei einer Schutzrechtsverletzung, bei der es um die Beeinträchtigung eines möglicherweise wertvollen Schutzrechtes geht und ein entsprechend hohes Interesse des Anspruchstellers besteht, ist im vorliegenden Fall die Wettbewerbsgefährdung durch Irreführung maßgeblich, die sich aber am Markterfolg des Wettbewerbsverletzers orientiert. Insoweit ist die Streitwertangabe mit einem Betrag, der das 25fache des Jahresumsatzes der Beklagten zu 1 übersteigt, deutlich überhöht. Zwar ist die Klägerin bei ihrer Streitwertangabe verblieben, obwohl die Problematik in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Trotz Bedenken an der Zielrichtung des klägerischen Vorgehens kann ein Sachinteresse der Klägerin nicht verneint werden, sodass eine – auch deutlich übersetzt – Streitwertangabe und die hierdurch ausgelöste Existenzgefährdung der Beklagten zu 1 noch nicht den Rückschluss auf Rechtsmissbrauch zulässt.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1.
Der Unterlassungsanspruch wird ohne Erfolg auf §§ 3, 5, 8 UWG gestützt.
a.
Die Aktivlegitimation der Klägerin als Vertriebsunternehmen unter anderem von J als Mitbewerberin der Beklagten zu 1 auf dem deutschen Markt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist zunächst nicht im Streit. Soweit unklar ist, ob überhaupt Uhren der Beklagten zu 1 bislang in Deutschland verkauft wurden, zielt sie nach eigenen Angaben aber auch auf den deutschen Markt ab.
Die Passivlegitimation der Beklagten ist ebenfalls zu bejahen. Die Beklagte zu 1 betreibt das Unternehmen und ist für die Werbung verantwortlich. Der Beklagte zu 2 handelt als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten zu 1, der angesichts des geringen Umfangs des Geschäftsbetriebs für alle Tätigkeiten der Beklagten zu 1 selbst verantwortlich ist (BGH WRP 2014, 1050 – Geschäftsführerhaftung).
Es liegt indes keine gemäß §§ 3, 5 UWG irreführende und unlautere Traditionswerbung bezogen auf das Jahr #### vor (allgemeinen zur Relevanz der Alters- und Traditionswerbung Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 5, 1.185 und 4.59).
aa.
Eine unlautere Traditionswerbung nimmt die Klägerin ohne Erfolg deshalb an, weil die Jahreszahl auf die Unternehmensgründung hinweise.
Unstreitig ist die Beklagte zu 1 erst 2013 und nicht schon #### gegründet worden.
Allerdings ist die maßgebliche Frage, ob in der konkreten Verletzungsform die Jahreszahl als Hinweis auf die Unternehmensgründung angesehen wird, zu verneinen. Bei flüchtiger Betrachtung mag ein solcher Bezug entstehen. Tatsächlich wird aber in allen drei Varianten der im Antrag wiedergegebenen Verletzungsform die Jahreszahl stets mit dem Begriff „A“ und nicht unmittelbar mit der Unternehmensbezeichnung der Beklagten zu 1 verbunden. Anders als in der Beispielsübersicht der Klägerin, in der die Jahreszahl jeweils unmittelbar den Unternehmensbezeichnungen zugeordnet ist – zum Teil in Verbindung mit „since“ oder „seit“ -, ist hier die Zuordnung allenfalls indirekt, nämlich vermittels des Begriffs „A“, in der zweiten Einlichtung fehlt sogar die Unternehmensbezeichnung vollständig.
Hierin liegt keine Traditionswerbung für das Unternehmen selbst, was durch den Bezug auf den Begriff „A“ für den Verbraucher auch deutlich wird. Die Jahreszahl weist allenfalls einen Traditionsbezug hinsichtlich der Uhren, nicht aber hinsichtlich des Unternehmens, auf.
Soweit die Klägerin allein in der Nennung der Jahreszahl einen Hinweis auf die Unternehmenstradition sieht, kann dem nicht beigetreten werden. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Nennung einer Jahreszahl ungeachtet der Umstände des Einzelfalls stets auf die Unternehmenstradition bezogen wird. Dem steht hier gerade der Bezug zu dem Begriff „A“ entgegen.
bb.
Eine Irreführung kann auch darin liegen, dass der Verkehr zwar nicht dem Unternehmen, aber den hergestellten Waren eine entsprechende Traditionsvorstellung beimisst. Auch das ist im Ergebnis nicht der Fall. Zwar weist die Klägerin mit Recht darauf hin, dass gerade bei hochpreisigen Uhren das Prestige durch Inanspruchnahme einer langen Tradition gesteigert wird. Es mag auch die Intention der Beklagten bei ihrer Bewerbung sein, trotz eines noch jungen Unternehmens den Eindruck einer bereits langen Tradition und einer entsprechend ausgereiften Technik zu erwecken.
Allerdings verweist die Beklagte zutreffend auf das Verständnis ihrer Werbung, die Tradition nicht für die von ihr entwickelten Uhren in Anspruch nehmen zu wollen, sondern als Hinweis auf die Sprungzifferntechnik. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die von dem Ingenieur Q entwickelte Sprungzifferntechnik #### patentiert wurde. Die Werbung ist als zeitlicher Bezug auf diese Patentierung zu verstehen. Dies entspricht auch der Art und Weise der von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Bewerbung. Betrachtet man die als Anlage K6 vorgelegten Auszüge der Webseite der Beklagten, wird dort ein entsprechender Bezug zur Technik hergestellt. So heißt es etwa: „Uhren laufen. Eine Q springt.“ Zum Design heißt es: „Q ist eine Wegmarke in der Uhrenhistorie. Wir versehen daher den geistigen Vorläufer der Digitaluhr mit einem ikonischen Design.“ Auch zur Historie wird auf den Ingenieur Q abgestellt und die Sprungzifferntechnik erläutert. Insgesamt stellt die Werbeidee damit auf die Sprungzifferntechnik ab, die #### patentiert wurde. In der werblichen Darstellung wird im Übrigen nicht der Eindruck erweckt, als seien die Produkte der Beklagten kontinuierlich seit dieser Zeit hergestellt worden. Vielmehr wird darauf abgestellt, dass diese Produkte in jetziger Zeit auf damaliger Technik basieren.
Von einer unlauteren Traditionswerbung bezogen auf die von der Beklagten zu 1 hergestellten Produkte kann daher nicht ausgegangen werden.
cc.
Eine Irreführung liegt auch nicht deshalb vor, weil – so die Klägerin – die Beklagte zu 1 die Sprungzifferntechnik nicht verwendet. Die Beklagten stellen dagegen ebenso wie in der Darstellung der Internetseite auf die Verwendung von Sprungzifferntechnik ab.
Hier liegt gegenüber der historischen Q -Uhr eine Mischtechnik vor, was auch die Klägerin einräumt. Während bei der historischen Q -Uhr sowohl Stunden- als auch Minutenangabe durch Ziffern mit Sprungzifferntechnik dargestellt wurden, wird bei den von den Beklagten entwickelten Uhren lediglich die Stundenangabe durch die Sprungzifferntechnik dargestellt. Hingegen erfolgt die Minuten- und Sekundenangabe wie herkömmlich durch Zeiger. Die Abweichung von der historischen Q -Uhr fällt indes nicht entscheidend ins Gewicht, da in der Werbung nicht auf eine Nachahmung der Q -Uhr abgezielt wird, sondern auf die Verwendung der Sprungzifferntechnik, die hier tatsächlich zur Anwendung kommt.
2.
Die Annexansprüche sind, da es an einer Wettbewerbsverletzung fehlt,
folgerichtig ebenfalls unbegründet.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 15.000 €
Da sich der Anspruch gegen die Beklagten zu 2 als Gesellschafter und Geschäftsführer richtet, damit auf denselben Sachverhalt abzielt, ist eine zweifache Ansetzung des Streitwertes verfehlt, vielmehr ist bezogen auf das Organ ein geringerer Streitwert festzusetzen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12, Rn. 5.11a).
Auch der Ansatz des zehnfachen Jahresumsatzes für die Unterlassung einer irreführenden Werbung ist wie schon dargelegt deutlich übersetzt. Durch die Irreführung sind keine Schutzrechte der Klägerin verletzt, sondern lediglich deren Marktchancen. Hier ist ein Bruchteil des möglichen Jahresumsatzes zugrundezulegen. Bezogen auf die Beklagte zu 1 wird für den Unterlassungsantrag ein Betrag von 7.500 € und bezogen auf den Beklagten zu 2 ein Betrag von 2.500 € angesetzt werden, insgesamt 10.000 €. Der Auskunftsanspruch ist mit 3.000 € zu beziffern (2.000 € bezogen auf die Beklagte zu 1, 1.000 € auf den Beklagten zu 2), der Schadensersatzfeststellungsanspruch wird mit einem Betrag von 2.000 € angesetzt. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 15.000 €.