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Landgericht Köln·81 O 74/19·24.10.2019

Einstweilige Verfügung gegen Einsatz der Mietwagen‑App Y wegen Verstoßes gegen §49 PBefG

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Personenbeförderungsrecht (PBefG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin, ein Kölner Taxiunternehmen, beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen des Einsatzes der Smartphone‑Applikation Y zur Vermittlung entgeltlicher Beförderungen. Das Gericht stellte fest, dass die App durch push‑basierte Annahme von Aufträgen eine Vermittlung i.S.v. §49 Abs.4 PBefG darstellt und untersagte deren Einsatz. Die Verfügung erging eilbedürftig ohne mündliche Verhandlung; die Antragstellerin hatte die Voraussetzungen glaubhaft gemacht.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen den Einsatz der Mietwagen‑App Y wegen Verstoßes gegen §§49 PBefG und zum Schutz vor unlauteren Wettbewerb stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nutzung einer Smartphone‑Applikation, durch die Mietwagenfahrer per Push‑Nachricht Aufträge erhalten und eigenständig annehmen können, kann eine Vermittlung im Sinne des §49 Abs.4 S.1,2 und 5 PBefG darstellen und ist insoweit unzulässig.

2

Zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen aus dem UWG kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht, wenn das beanstandete Verhalten zugleich gegen öffentlich‑rechtliche Vorschriften (z.B. PBefG) verstößt und dadurch Wettbewerbsnachteile entstehen.

3

Die Dringlichkeit und die zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Tatsachen können vom Antragsteller durch eidesstattliche Versicherungen und sonstige Glaubhaftmachungsmittel dargetan werden; die Anordnung kann aus Gründen der Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

4

Unterlassungsanordnungen im Wege der einstweiligen Verfügung können durch das Gericht mit Androhung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft versehen werden, um die Durchsetzbarkeit der Anordnung zu sichern.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 3a UWG§ 8 UWG§ 12 UWG§ 14 UWG§ 49 Abs. 4 S. 1, 2 und 5 PBefG

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen sowie sonstiger Glaubhaftmachungsmittel.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 3a, 8, 12, 14 UWG, §§ 49 Abs. 4 S. 1, 2 und 5 PBefG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

- wie am 18.06.2019 in der Zeit von 17:19 Uhr bis 17:24 Uhr geschehen - im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebene Smartphone-Applikation Y für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung).

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

3. Streitwert: € 80.000,-.

Gründe

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Die Antragstellerin, die in Köln ein Taxiunternehmen betreibt, hat glaubhaft gemacht, dass ein Mietwagenfahrer/Mietwagenunternehmer, der die Smartphone-Applikation Y nutzt und über eine Push-Nachricht über einen Auftrag eines Kunden informiert wird, diesen Auftrag unabhängig von einer Betätigung/Weisung durch einen sich am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers befindlichen Disponenten selbständig annehmen kann. Dies verstößt gegen §§ 49 Abs. 4 S. 1, 2 und 5 PBefG (BGH Urteil vom 13.12.2018 – I ZR 3/16 – Uber Black II).

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

4

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist beim Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.