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Landgericht Köln·81 O 64/19·18.11.2019

Verbraucherverbandsklage gegen Kennzeichnungspflicht (§32 VerpackG) mangels Klagebefugnis abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Verpackungsrecht/ProduktkennzeichnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Verbraucherverein klagt auf Unterlassung und Kostenerstattung wegen angeblich fehlender „EINWEG“-Kennzeichnung nach §32 VerpackG. Zentrale Frage ist, ob der Verein nach §8 Abs.3 Nr.3 UWG klagebefugt ist. Das Landgericht verneint die Klagebefugnis, weil §32 VerpackG vorrangig abfallwirtschaftliche/umweltpolitische Ziele verfolgt und nicht dem unmittelbaren Verbraucherschutz dient. Daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Unterlassungsklage des Verbraucherverbands wegen Verstoßes gegen §32 VerpackG mangels Klagebefugnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Qualifizierte Verbraucherverbände nach §8 Abs.3 Nr.3 UWG sind nur zur Geltendmachung von Ansprüchen befugt, wenn die beanstandeten Vorschriften dem Schutz der Verbraucherinteressen dienen.

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Vorschriften des VerpackG, namentlich §32 VerpackG, sind vorrangig auf abfallwirtschaftliche und umweltpolitische Ziele gerichtet und verfolgen nicht primär den unmittelbaren Schutz von Verbrauchern.

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Die bloße Eintragung in die Liste nach §4 UKlaG begründet nicht aus sich heraus eine Klagebefugnis, wenn der geltend gemachte Verstoß nicht Verbraucherbelange berührt.

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Zur Begründung der Antragsbefugnis ist auf den Zweck der jeweiligen Norm abzustellen; liegt der Zweck außerhalb des Verbraucherschutzes, fehlt die Befugnis nach §8 Abs.3 Nr.3 UWG.

Relevante Normen
§ 4 UKlaG§ 32 VerpackG§ 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackG§ 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 3 UWG, § 32 Abs. 1 VerpackG§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG§ 32 Abs. 1 VerpackG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

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Der Kläger ist ein rechtsfähiger eingetragener Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen. Die Beklagte gehört zur REWE Group und betreibt Einzelhandelsmärkte.

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Der Kläger beruft sich darauf, dass bei einem Testbesuch am 19.03.2019 in den Verkaufsräumen der Beklagten in der V-Straße in München festgestellt worden sei, dass die Beklagte dort Getränke in Einweggetränkeverpackungen ohne als „EINWEG“ kennzeichnende Beschilderung zum Kauf angeboten habe. Der Kläger sieht hierin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß § 32 VerpackG und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2019 unter Fristsetzung zum 08.04.2019 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Aufwendungen in Höhe von 276,98 EUR zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 03.04.2019 ab.

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Der Kläger behauptet, bei dem Testbesuch in den Verkaufsräumen der Beklagten in der V-Straße in München seien die in der Abmahnung genannten Verstöße gegen die Kennzeichnung als „EINWEG“ - konkret bei 0,5 Liter Dosen des Energy-Drinks „Y “ zum Preis von 1,69 € und bei Gebinden der Marke „Ja! Mineralwasser Still“ 6 x 1,5 Liter-Flaschen zum Preis von 1,14 € - festgestellt worden, die wettbewerbswidrig seien.

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Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

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1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in ihren Verkaufsräumen in der V-Straße in München Getränke in Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen gegenüber dem Endverbraucher zum Kauf anzubieten, ohne in unmittelbarer Nähe zu den nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackG der Pfandpflicht unterliegenden Einweggetränkeverpackungen durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder den Hinweis „EINWEG“ anzubringen, wobei die Informationstafeln oder -schilder in der Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Getränkeprodukt entsprechen müssen,

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wie geschehen am 19. März 2019 in der dortigen Verkaufsstelle der Beklagten für Dosen des Energy-Drinks „Y “ 0,5 Liter Dose zum Preis von 1,69 € und Gebinde der Marke „Ja! Mineralwasser Still“ 6 x 1,5 Liter-Flaschen zum Preis von 1,14 €;

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2. an ihn 276,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht klagebefugt, da die Kennzeichnungspflicht gemäß § 32 VerpackG keine Vorschrift sei, die dazu bestimmt sei im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie bestreitet die Feststellungen bei dem Testbesuch und ist zudem der Auffassung, sie habe nicht gegen die Kennzeichnungspflicht des VerpackG verstoßen, jedenfalls aber habe ein vermeintlicher Verstoß Verbraucher, sonstige Marktteilnehmer oder Mitbewerber nicht spürbar beeinträchtigt.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Klage ist bereits unzulässig.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß § 3, 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 3 UWG, 32 Abs. 1 VerpackG zu.

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Der Kläger als verbraucherschützender Verein ist nämlich nicht klagebefugt.

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Die Klagebefugnis des Klägers begründet sich nicht aus der von ihm in Anspruch genommenen Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

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Nach dieser Vorschrift kann ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch sog. qualifizierten Einrichtungen zustehen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Davon ist zunächst auszugehen, da der Kläger die Bescheinigung über seine Eintragung nach § 4 UKlaG, die vom Bundesamt für Justiz am 18.11.2018 ausgestellt wurde, vorgelegt hat (Anlage K1).

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§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist jedoch nach Sinn und Zweck der Norm insoweit einschränkend auszulegen, als Verbraucherverbände nur zum Schutz von Verbraucherinteressen tätig werden dürfen, also nur Verstöße gegen solche Vorschriften aufgreifen dürfen, die dem unmittelbaren Verbraucherschutz dienen (vgl. Köhler/Feddersen in  Köhler/Bornkamm UWG § 8 Rn. 3.52). Die Antragsbefugnis von Verbraucherverbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG besteht somit allein hinsichtlich solcher Wettbewerbsverstöße, die auch Verbraucherinteressen berühren (KG GRUR-RR 2005, 359). Dies entspricht im Übrigen auch dem satzungsmäßigen Zweck des Klägers – Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung - nach dem Inhalt der Bescheinigung gemäß § 4 UKlaG (Köhler/Feddersen a.a.O.,Rn. 3.61a zur Satzung als Grenze der Klagebefugnis).

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Der geltend gemachte Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 32 VerpackG berührt nicht Verbraucherbelange. Gemäß § 32 Abs. 1 VerpackG ist der Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG” darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.

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Das am 05.07.2017 verkündete VerpackG ist am 01.01.2019 in Kraft getreten und ersetzt die zuvor geltende Verpackungsverordnung (VerpackV). § 1 VerpackG statuiert – wie auch in der VerpackV – unter der Überschrift „Abfallwirtschaftliche Ziele“ die Ziele des VerpackG.

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§ 1 Abs. 1 VerpackG lautet:

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Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Verpackungen fest. Es bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Dabei sollen die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.

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Soweit in § 32 Abs. 1 VerpackG Hinweispflichten gegenüber dem Endverbraucher geregelt sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 VerpackG, dass gesetzgeberisches Ziel nicht der Schutz von Endverbrauchern ist, sondern die Vermeidung von Verpackungsabfällen. Die Hinweispflicht dient damit diesem Ziel, indem der Verbraucher durch den Hinweis bewogen werden soll, statt abfallmehrende Einwegverpackungen Mehrwegverpackungen auszuwählen.

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Bereits zu den außer Kraft getretenen Vorschriften der VerpackV über die Rücknahme- und Pfanderhebungspflichten ist die Auffassung vertreten worden, dass diese Pflichten ausschließlich abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Zielen dienen und nicht auch den Schutz der Verbraucherinteressen bezwecken (KG a.a.O.). Das Kammergericht hat daher die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bei Verstößen gegen die Pfandpflichten verneint.

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Die Neufassung der Regelungen im VerpackG hat, wie sich aus § 1 Abs. 1 VerpackG ergibt, die Zielsetzung der vorausgehenden VerpackV nicht verändert. Der Gesetzgeber hat somit an dem abfallwirtschaftlichen Zielaspekt festgehalten. Umweltauswirkungen aus dem Anfall von Verpackungsabfall sollen vermieden, in jedem Fall aber minimiert werden. Das VerpackG dient daher auch weiterhin der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle und knüpft an die dort festgelegten umweltbezogenen Zielsetzungen an. Vorrangig sind Verpackungsabfälle zu vermeiden.

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§ 32 Abs. 1 VerpackG ist so zu verstehen, dass die Kennzeichnung zwar zur Information der Verbraucher dienlich ist, dem Zweck nach jedoch weiterhin das abfallwirtschaftliche Ziel verfolgt, den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken zu steigern. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT Drs. 18/11274, S. 133):

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§ 32 verfolgt das in § 1 Absatz 3 postulierte Ziel, den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke zu steigern. Dafür sieht die Regelung eine verbesserte Verbraucherinformation hinsichtlich der Eingeschaft einer Mehrweg- bzw. einer Einweggetränkeverpackung am Verkaufsort vor…

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Auf den Verbraucher wird daher im Rahmen der Gesetzesbegründung nur insoweit abgestellt, als durch die Information des Verbrauchers die abfallwirtschaftlichen Ziele erreicht werden sollen.

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Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass Vorschriften der VerpackV als Vorschriften angesehen wurden, die im Interesse der Marktteilnehmer bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln (vgl. KG GRUR 2005, 357 zu § 8 VerpackV, OLG Köln WRP 2013, 366 zu § 9 VerpackV). Sowohl das KG als auch das OLG Köln stellen auf die Mitbewerber ab und nicht auf die Interessen der Verbraucher. Zwar hat das KG in der vorgenannten Entscheidung die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG bejaht, ohne sich aber mit der Einschränkung auf Verbraucherinteressen auseinanderzusetzen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

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Streitwert: 30.000,- €