UWG-Nachahmung: kompatibler Einkaufswagen trotz quasi-identischer Übernahme zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkosten wegen der Nachahmung ihres Einkaufswagenmodells. Streitpunkt war, ob die quasi-identische, auf Kompatibilität/Stapelbarkeit angelegte Gestaltung eine unlautere Herkunftstäuschung, Rufausbeutung oder Behinderung begründet. Das LG Köln verneinte eine vermeidbare Herkunftstäuschung, weil auf Facheinkäufer abzustellen sei und diese anhand Verhandlungen und Kennzeichnungen die betriebliche Herkunft erkennen. Auch Rufausbeutung, „Einschieben in eine fremde Serie“ und Behinderung wurden mangels besonderer Unlauterkeitsumstände (u.a. Ergänzungsbedarf, lange Marktpräsenz seit den 1980ern) verneint; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung und Annexansprüche wegen UWG-Nachahmung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wettbewerbliche Eigenart kann auch bei technisch mitbedingten Gestaltungsmerkmalen vorliegen, wenn die konkrete Ausformung nicht technisch notwendig ist und das Gesamtdesign in alternativer Form möglich bleibt.
Eine Unterlassung wegen Produktnachahmung setzt trotz (quasi-)identischer Leistungsübernahme besondere Unlauterkeitsumstände voraus; maßgeblich ist insbesondere eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unlautere Rufausbeutung.
Bei der Beurteilung der Herkunftstäuschung ist auf die angesprochenen Abnehmerkreise abzustellen; bei Investitionsgütern kann dies der fachkundige Einkauf sein und nicht der spätere Nutzer.
Eine vermeidbare Herkunftstäuschung liegt regelmäßig fern, wenn die angesprochenen Fachkreise aufgrund Marktkenntnis, konkreter Vertragsverhandlungen und Produktkennzeichnungen die betriebliche Herkunft zuverlässig erkennen können.
Der lauterkeitsrechtliche Schutz gegen ein „Einschieben in eine fremde Serie“ ist zeitlich begrenzt; bei langjährig am Markt befindlichen Produkten kann dieser Gesichtspunkt nicht mehr tragen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen Wettbewerbsverletzung in Anspruch.
Die Klägerin stellt Einkaufswagen her und vertreibt diese u.a. im Inland. Sie ist der weltweit größte Hersteller von Einkaufswagen und produzierte und verkaufte im Jahre 2008 1,8 Mio. Einkaufswagen.
Sie unterhält eine Forschungs- und Entwicklungsabteilung mit ca. 80 Mitarbeitern und ist Inhaberin diverser gewerblicher Schutzrechte. Auf die Klageschrift wird Bezug genommen.
Die Einkaufswagen der Klägerin sind untereinander stapelbar.
Die Klägerin stellt das Einkaufswagenmodell "X" seit Beginn der 1980er Jahre her. Wegen der genauen Gestaltung wird auf die Anlagen LS 9 verwiesen.
Die Beklagte ist ein Unternehmen aus dem metallverarbeitenden Bereich, fertigt u.a. Warenträger, Ladenbau, Display, Merchandising und Shopfitting und stellt seit nun auch Einkaufswagen her, insbesondere das mit dem Antrag angegriffene Produkt. Auf die Anlagen LS 14 wird verwiesen. Das Produkt der Beklagten ist mit dem Einkaufswagen "X" kompatibel, insbesondere stapelbar.
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.09.2010 ab. Die Beklagte verweigerte unter dem 04.10.2010 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die Klägerin behauptet, es seien nur jeweils die Einkaufswagen eines Herstellers stapelbar, nicht aber die Einkaufswagen verschiedener Hersteller. Jeder Hersteller habe ein eigenes modulares System mit einer beschränkten Kompatibilität. Dem Einkaufswagen "X" komme durch seine Gestaltung eine besondere wettbewerbliche Eigenart zu, ungeachtet des Umstands, dass der Gestaltung auch eine technische Funktionalität beikomme. Zudem werde die wettbewerbliche Eigenart durch die Stapelbarkeit mitbegründet. Der Einkaufswagen "X" sei am Markt einzigartig und hebe sich aus dem wettbewerblichen Umfeld ab. Das von der Beklagten präsentierte wettbewerbliche Umfeld zieht die Klägerin in Zweifel, teilweise sei auch der deutsche Markt nicht betroffen und teilweise seien benannte Produkte von der Klägerin angegriffen worden. Bei dem angegriffenen Produkt handele es sich um ein mit dem Einkaufswagen "X" identisches Produkt mit nur geringen Abweichungen. Hierauf komme es der Beklagten unter Verweis auf Kompatibilität auch an. Die Beklagte versuche durch „Abkupfern“ und Ersparnis von Forschungs- und Entwicklungskosten das Produkt der Klägerin vom Markt zu verdrängen. Die Beklagte habe nicht alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen getroffen, eine Herkunftsverwechslung auszuschließen. Eine solche sei aber gegeben und auch Ziel der Beklagten. Zugleich nutze die Beklagte die Wertschätzung der Produkte der Klägerin aus. Schließlich behindere die Beklagte die Klägerin unlauter im Wettbewerb, da sie wegen ersparter Entwicklungskosten zu einem deutlich niedrigeren Preis anbieten könne. Es gehe der Beklagten um das Einschieben in eine fremde Serie. Die Annexansprüche seien ebenfalls gegeben.
Die Klägerin beantragt,
I Die Beklagte zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs Einkaufswagen gemäß nachfolgender Abbildung anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:
(Es folgt eine Darstellung)
II die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I beschriebenen Waren zu erteilen, und zwar unter Angabe
der einzelnen Lieferanten, Hersteller und/oder sonstiger Vorbesitzer aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und den Anschriften der Lieferanten, Hersteller und/oder sonstiger Vorbesitzer,
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie den Namen und den Anschriften der Angebotsempfänger,
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
III es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz allen Schadens verpflichtet ist, welcher dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird,
IV die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.452,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch sowohl vollständige Einkaufswagenflotten neu auszustatten als auch vorhandene Flotten zu ergänzen.
Dem Einkaufswagenmodell "X" der Klägerin fehle die erforderliche wettbewerbliche Eigenart. Die Gestaltung sei vielmehr technisch bedingt und keineswegs einzigartig am Markt. Die Beklagte führt zum wettbewerblichen Umfeld aus.
Die Beklagte räumt ein, der angegriffene Einkaufswagen sei mit dem Modell "X" der Klägerin kompatibel, dies sei aber auch beabsichtigt und zwingend erforderlich. Allerdings seien auch im Detail Abweichungen vorhanden, zu denen die Beklagte ausführt, u.a. verweist sie auf eine Nano-Oberfläche als Neuerung.
Die Kompatibilität von Einkaufswagen sei für Facheinkäufer ein wesentliches Kaufkriterium, insbesondere wenn eine Vermischung mit einer bereits vorhandenen Einkaufswagenflotte erfolgen solle. Es bestehe am Markt ein Kompatibilitätsinteresse. Hersteller von Einkaufswagen würden keineswegs streng darauf achten, dass ihre Modelle nicht untereinander kompatibel sind. Auch die Klägerin stelle Einkaufswagen her, die mit denen ihrer Konkurrenten, etwa der Fa. B, kompatibel seien und sie bewerbe diese auch so. Ohne die Kompatibilität habe die Beklagte keine ernsthafte Marktzutrittschance. Eine Kompatibilität erfordere auch eine optische Übereinstimmung, da anderenfalls der Ergänzungsbedarf nicht bedient werden könne. Soweit sich die Klägerin auf Forschungs- und Entwicklungskosten berufe, habe die Beklagte ebenfalls Entwicklungskosten getroffen. Trotz der angestrebten Kompatibilität bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die Facheinkäufer, auf die abzustellen sei, genau wüssten, mit wem sie über welches Produkt verhandeln. Dies werde bei Verhandlungen nicht nur klar gestellt, sondern ergebe sich zudem aus den Verkaufsmaterialien. Auch die Einkaufswagen wiesen Produktkennzeichnungen auf. Zudem könnten die Einkaufswagen an dem Typenschild unterschieden werden.
Auch liege die Fallgruppe der Rufausbeutung nicht vor. Es gehe der Beklagte nicht um die Ausnutzung der Wertschätzung für die Produkte der Klägerin, sondern allein um die Kompatibilität.
Die Klägerin könne sich nicht auf eine Behinderung unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung der Produktvermarktung innerhalb angemessener Zeit berufen. Angesichts der Herstellungsdauer von 30 Jahren spiele dieser Gesichtspunkt keine Rolle mehr.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2011 sind Originale des angegriffenen Produkts sowie des Einkaufwagens "X" in Augenschein genommen worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat, wie schon in der mündlichen Verhandlung dargelegt, keinen Erfolg.
Die Klägerin kann die Herstellung und den Vertrieb des angegriffenen Einkaufswagens lauterkeitsrechtlich nicht untersagen lassen. Ihr stehen demzufolge auch nicht die geltend gemachten Annexansprüche zu.
Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a, b 8 UWG oder irreführender Nachahmung gemäß §§ 3, 5 Abs. 2, 8 UWG.
1.
Ein Anspruch wegen irreführender Nachahmung scheitert an der Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung über die betriebliche Herkunft der Einkaufswagen.
a)
Zunächst kommt dem Einkaufswagen "X" allerdings wettbewerbliche Eigenart zu. Hierfür genügt, wenn die konkrete Gestaltung geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen (Köhler, UWG, § 4, Rdnr. 9.24). Erforderlich ist zwar weder Neuheit noch Bekanntheit des Produktes. Wenn dieses aber langjährig eingeführt ist und einen hohen Bekanntheitsgrad genießt, vermag dies den Grad der wettbewerblichen Eigenart zu steigern. Technische Merkmale sind nur dann gemeinfrei, wenn sie technisch notwendig sind, nicht aber, wenn die technischen Merkmale frei wählbar und austauschbar sind (Köhler a.a.O. § 4, Rdnr. 9.28).
Nach diesem Maßstab kann dem Einkaufswagenmodell "X" der Klägerin wettbewerbliche Eigenart nicht abgesprochen werden. Zwar bietet die Gestaltung des Einkaufskorbs, der – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – in verschiedenen Standardgrößen angeboten wird, keine hinreichenden Ansatzpunkte für eine gesonderte Gestaltung. Es handelt sich vielmehr um einen für Einkaufswagen typischen Gitterkorb, wie er allgemein am Markt zum Einsatz kommt. Dies gilt auch für den eingebauten Kindersitz sowie die Griffstange, die keine Besonderheit aufweisen. Auch vermag die Kammer den Laufrollen keine herkunftshinweisende Funktion zuzuerkennen. Die Stapelbarkeit für sich genommen ist auch kein herkunftshinweisendes Kriterium, da die Stapelbarkeit von Einkaufswagen vollständig üblich ist. Dass gerade die Einkaufswagen nur eines bestimmten Modells oder Herstellers stapelbar sein sollen, wie die Klägerin vorträgt, erscheint angesichts der von der Beklagten angeführten Gegenbeispiele bereits zweifelfhaft. Es mag sein, dass dies dem typischen Herstellerinteresse, insbesondere des Marktführers, entspricht, besagt aber noch nicht, dass dies am Markt von dem maßgeblichen Verbraucher, hier den für den Einkauf von Einkaufswagen zuständigen Facheinkäufern, als maßgebliches herkunftshinweisendes Kriterium angesehen wird.
Allerdings ist die Gestaltung des Untergestells durchaus eigenartig, da die in abgeflachter und abgerundeter Form ausgeführten Unterrohre in einem charakteristischen Winkel gebogen sind und in dieser Form das vordere und hintere Laufrad verbinden, wobei der Korb in dem ebenfalls charakteristisch abgerundeten Winkel aufgesetzt ist. Charakteristisch ist auch die Führung der Rohre von hinten nach vorne leicht zusammenlaufend, so dass der Abstand der hinteren Laufräder größer als der der vorderen Laufräder ist. Hinzu tritt die stabilisierende Verbindung der Rahmenrohre durch eine vordere Querverbindung.
Bei dieser Betrachtung wird nicht außer Acht gelassen, dass die Rahmengestaltung in weitem Umfange auch technisch bedingt ist. Dass etwa ein Unterkorb fehlt, wie er an anderen Einkaufswagenmodellen vorhanden ist, beruht auf einer grundsätzlichen Modellunterscheidung zwischen Wagen nur mit Oberkorb aus Gründen des Diebstahlschutzes und Wagen auch mit Unterkorb zur Ermöglichung größerer Zuladung. Hierin liegt eine gemeinfreie Gestaltungsidee, die für die wettbewerbliche Eigenart nicht charakterisierend ist.
Es ist nicht zu verkennen, dass die Rahmengestaltung eine zugleich einfache und stabile Ausführung bietet, um die technische Funktionalität des Einkaufswagens bei gewünschter Stapelbarkeit zu erreichen. So wird etwa die Stapelbarkeit durch die Verjüngung der Rahmenführung nach vorne erleichtert. Dies gilt auch für die Querstange nur vorne und nicht auch hinten, zumal hierdurch die Bedienung verbessert wird, da eine hintere Querstange den „Durchtritt“ des Kunden behindern könnte.
Trotz dieser funktionalen Gründe für die Rahmengestaltung bleibt es aber dabei, dass das Gesamtdesign in auch deutlich abweichender Form möglich wäre, bei gleicher Funktionalität. Das zeigen die zu den Akten gereichten Beispiele aus dem wettbewerblichen Umfeld auf. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass eine Vielzahl von Rahmengestaltungen denkbar sind, die die gleiche Funktionalität bieten.
Hinzu tritt, dass die Klägerin das Modell "X" seit ca. 30 Jahren am Markt vertreibt, sie zugleich unstreitig Weltmarktführer ist, damit das Produkt als ein am Markt besonders bekanntes und durchgesetztes Produkt gelten kann. Hierdurch wird der Grad wettbewerblicher Eigenart weiter gesteigert.
b)
Das angegriffene Produkt stellt einen Fall quasi-identischer Leistungsübernahme dar. Die von beiden Parteien angesprochenen Abweichungen sind bezogen auf den optischen Gesamteindruck nur geringfügiger Art und daher vernachlässigenswert. Die Beklagte stellt eine quasi-identische Leistungsübernahme auch nicht in Abrede, sondern hält eine solche – auch in optischer Hinsicht – im Hinblick auf die Befriedigung eines Ergänzungsbedarfs für erforderlich.
c)
Wegen des Grundsatzes der wettbewerblichen Nachahmungsfreiheit kommt eine Untersagung nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Unlauterkeit begründen.
Die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung besteht entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht.
Abzustellen für die Beurteilung ist – wie schon ausgeführt – nicht auf die Kunden von Einkaufsmärkten, die die Einkaufswagen benutzen. Diese nutzen die Einkaufswagen nämlich unentgeltlich und verbinden mit den Einkaufswagen keine besondere Herstellererwartung.
Vielmehr ist abzustellen auf die zuständigen Facheinkäufer von Einkaufsmärkten. Bei der in Deutschland typischen Konzentration des Einzelhandels handelt es sich hierbei regelmäßig um die Facheinkäufer großer Handelsketten, nicht dagegen um den Inhaber einzelner Märkte. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass Facheinkäufer nicht der Gefahr einer Herkunftstäuschung unterliegen werden. Da die Klägerin als Weltmarktführerin – anders als die Beklagte – am Markt bestens bekannt ist, werden Facheinkäufer kaum mit der Beklagten Verhandlungen führen und dabei dem Irrtum unterliegen, vermeintlich mit dem „Originalhersteller“ zu verhandeln. Unwidersprochen hat die Beklagte ausgeführt, in ihrer Bewerbung deutlich auf ihre Firma hinzuweisen. Auch weisen die Einkaufswagen über das Typenschild hinaus Firmenkennzeichnungen auf, so auf dem Kindersitz und an den Enden der Griffstange. Daher wird auch bei einer konkreten Betrachtung des Produktes durch Facheinkäufer keine Täuschungsgefahr bestehen.
2.
Aus den gleichen Gründen scheidet eine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 3, 5 Abs. 2, 8 UWG aus.
3.
Eine Unlauterkeit der Vorgehensweise der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 lit. b) UWG).
a)
Dies wäre etwa anzunehmen, wenn die Beklagte den guten Ruf der Produkte der Klägerin durch einen beabsichtigten Imagetransfer auf ihre eigenen Produkte ausbeuten wollte. Hierfür könnte immerhin sprechen, dass die Klägerin als Weltmarktführerin am Markt einen besonderen Ruf genießen dürfte.
Allerdings hat die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es ihr nicht darum geht, den guten Ruf der Klägerin auf ihre eigenen Produkte überzuleiten, sondern um die Befriedigung eines Ergänzungsbedarfs. Es leuchtet schon nach dem Vortrag der Klägerin ein, die Hersteller würden durch die Gestaltung der Einkaufswagen darauf achten, dass die Modelle nur untereinander kompatibel sind, dass offenbar ein Bedürfnis nach „Abschottung“ zu anderen Herstellern gesehen wird, das nur dann Sinn macht, wenn ein relevanter Ergänzungsbedarf besteht. Hierfür spricht zudem, dass Einkaufswagen im Gebrauch verschleißen und daher von Zeit zu Zeit ersetzt werden müssen. Dass dies nur dergestalt geschieht, dass ganze Wagenflotten ausgewechselt werden und nicht auch einzelne defekte oder verschlissene Einkaufswagen, erscheint fern liegend. Die Beklagte hat zudem auf eine eigene Werbung der Klägerin für den französischen Markt (Anlage S&J 2) hingewiesen, die auf eine Stapelbarkeit mit den dortigen gängigen Modellen hinweist, was wiederum nur Sinn macht, wenn ein Ergänzungsbedarf gesehen wird. Dass die Verhältnisse auf dem deutschen Markt von den Verhältnissen auf dem französischen Markt abweichen, ist weder dargelegt noch sonst plausibel.
Zwar wäre es technisch und optisch vorstellbar, dass das Modell der Beklagten einen weiteren Abstand von dem Modell der Klägerin einhält. Mit Recht hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung aber darauf hingewiesen, dass es nicht zu erwarten ist, dass ein optisch auffällig abweichendes Modell zur Befriedigung eines Ergänzungsbedarfs herangezogen würde. Es dürfte dem Konzept insbesondere der marktbestimmenden Handelsketten entsprechen, eine einheitliche und ansprechende Gestaltung ihrer Märkte vorzunehmen. Dem würde es widersprechen, wenn eine optisch „bunt gemischte“ und damit auffällig unterschiedliche Einkaufswagenflotte zur Verfügung gestellt wird. Im Ergebnis dürfte der Beklagten darin zu folgen sein, dass bei optischer Unterschiedlichkeit eine nicht zu überwindende Marktzutrittsschwelle für Ergänzungsbedarf geschaffen würde.
Daher muss die Klägerin im vorliegenden Fall die bewusste optische Annäherung an ihr Produkt hinnehmen.
b)
Die Unlauterkeit folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie. Dabei kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen für diese Fallgruppe ähnlich wie bei dem Ausgangsfall „Klemmbausteine“ (BGHZ 41, 55) hier vorliegen, da immerhin fraglich ist, ob der Verkauf von Einkaufswagen von vorneherein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Erzeugnisse zugeschnitten ist.
Jedenfalls wird ein Schutz unter diesem Gesichtspunkt nur zeitlich beschränkt in Anlehnung den Schutz technischer Gestaltungsrechte gewährt. Da der Einkaufswagen "X" der Klägerin bereits seit Anfang der 1980er Jahre hergestellt wird, ist ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie jedenfalls nicht mehr begründet.
c)
Anhaltspunkte für eine Rufbeeinträchtigung, etwa durch die Herstellung eines minderwertigen Produkts, liegen ebenfalls nicht vor. Abgesehen davon würde diese Fallgruppe erfordern, dass die Gefahr einer Verwechslung der Produkte der Beklagten und der Klägerin besteht, wovon – wie dargelegt – gerade nicht auszugehen ist.
4.
Die Unlauterkeit folgt schließlich nicht aus einer Behinderung durch die Beklagte (zu dieser Fallgruppe des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes vgl. Köhler a.a.O. § 4, Rdnr. 9.63 f.). Denkbar ist eine Behinderung bei einer von der Klägerin vorgetragenen Preisunterbietung durch die Beklagte. Preiswettbewerb für sich ist aber gerade erwünscht und für sich genommen nicht unlauter. Anders wäre es nur, wenn sich die Beklagte Leistungsergebnisse der Klägerin in unlauterer Weise zu eigen machen würde, etwa durch Einsparen von durch die Klägerin aufgewendete Forschungs- und Entwicklungsleistungen. Mit Recht weist die Beklagte aber darauf hin, dass in der heutigen Wettbewerbssituation die Anfang der 1980er Jahre aufgewendeten und im Übrigen auch nicht näher bezifferten Forschungs- und Entwicklungsleistungen der Klägerin keine Rolle mehr spielen, diese sich vielmehr vollständig amortisiert haben dürften.
5.
Nach alledem kommt es auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten, der für die Beurteilung keine neuen Gesichtspunkte bringt, nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 300.000,00 €,