Unterlassung: Anwalt darf Ex-Kollegin nicht als „paranoid“ bei der RAK bezeichnen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich in einem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Köln über eine ehemalige Bürogemeinschaftspartnerin und bezeichnete sie als „paranoid veranlagt“ bzw. „paranoide Verhaltensweisen zeigend“. Das LG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung auf Unterlassung; ein UWG-Anspruch scheide mangels Marktbezugs des Kammer-Schreibens aus. Die Äußerung verletze jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil sie für das Anliegen unerheblich und auf Herabwürdigung gerichtet gewesen sei. Eine zunächst unterbliebene Berücksichtigung einer Stellungnahme verletzte zwar rechtliches Gehör, wurde aber im Widerspruchsverfahren geheilt; Wiedereinsetzung wurde abgelehnt.
Ausgang: Widerspruch des Antragsgegners erfolglos; die einstweilige Verfügung wird bestätigt und der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Äußerung gegenüber einer Rechtsanwaltskammer ist nur dann eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wenn sie objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs anwaltlicher Dienstleistungen dient; rein standesrechtliche Korrespondenz ohne Marktbezug genügt nicht.
Die Bezeichnung einer Person als „paranoid“ bzw. als „paranoide Verhaltensweisen zeigend“ kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn sie ohne triftigen Grund erfolgt, für das verfolgte Anliegen unerheblich ist und primär der Herabwürdigung dient.
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren des Erlasses einer einstweiligen Verfügung kann durch vollständige Nachholung und Berücksichtigung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren geheilt werden, sofern keine darüber hinausgehenden irreparablen Nachteile eingetreten sind.
Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO kommt nur bei Versäumung von Not- oder Rechtsmittelfristen in Betracht; eine gerichtliche Stellungnahmefrist im Rahmen der Anhörung ist keine solche Frist.
Für eine persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung ist die namentliche Nennung nicht erforderlich, wenn der Betroffene aufgrund der Umstände für den Adressaten hinreichend erkennbar ist.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 17.6.2021 wird bestätigt.
Die durch den Widerspruch entstandenen weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Tatbestand
Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner zu unterlassen, sich herabsetzend über sie gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln zu äußern.
Die Antragstellerin war aufgrund eines Bürogemeinschaftsvertrages vom 03.10.2019 Mitglied der von dem Antragsgegner angeführten Bürogemeinschaft. Zwischen den Beteiligten gab es zunehmend Spannungen, für die der jeweils andere verantwortlich gemacht wird. Die Antragstellerin kündigte den Vertrag mit Wirkung zum 31.03.2021. Nachträglich erfolgten wechselseitige fristlose Kündigungen bezogen auf die nachvertragliche Verpflichtung der Antragstellerin zur Mandatsbearbeitung.
Vorliegend geht es um ein in der nachstehend wiedergegebenen einstweiligen Verfügung eingelichtetes Schreiben des Antragsgegners an die Rechtsanwaltskammer Köln vom 08.04.2021, auf das Bezug genommen. Danach wollte sich der Antragsgegner gegenüber befürchteten standesrechtlichen Beanstandungen der Antragstellerin absichern. Hierbei bezeichnete der Antragsgegner die Antragstellerin ohne sie namentlich zu nennen als paranoid veranlagte Kollegin und begründete seine Anfrage mit den „gezeigten paranoiden Verhaltensweisen der Kollegin“. In einem weiteren Schreiben vom 4.5.2021, das zwischenzeitlich nicht mehr Gegenstand des Antrags ist, äußerte der Antragsgegner gegenüber dem früheren Rechtsvertreter der Antragstellerin: „Ihre Partei zeigt nachweisbar sämtliche Symptome einer ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitsstörung.“ Diese Wertung begründete der Antragsgegner mit dem angeblichen Vorwurf der Antragstellerin, er solle deren Post gestohlen haben. Ferner soll die Antragstellerin in dem Büro-Mailverteiler den Antragsgegner einer fehlerhaften Sachbehandlung bezichtigt haben. Die Antragstellerin soll sich über den Systemadministrator der Kanzlei beschwert haben, weil dieser sie nicht wegen Problemen mit ihrem Rechner zu Hause aufgesucht habe. Die Antragstellerin soll beanstandet haben, dass jemand ständig ihren Bürorechner ausgeschaltet habe, so dass sie nicht von zu Hause aus Zugriff auf Kanzleiunterlagen gehabt habe. Die Antragstellerin habe wahrheitswidrig behauptet, der Antragsgegner wolle sie von Kanzleibesprechungen fernhalten. Ferner soll die Antragstellerin Absprachen mit den Mitgliedern der Bürogemeinschaft missachtet haben, weil sie trotz ihrer Bitte einen Kollegen nicht unverzüglich zurückgerufen habe.
Der Antragsgegner bezieht sich bezogen auf die Rechtsanwaltskammer Köln auf eine E-Mail der Antragstellerin vom 14.3.21 an die Rechtsanwaltskammer Köln. Hintergrund war der Vorwurf des Antragsgegners, die Antragstellerin habe durch einen fehlerhaften Nachsendeauftrag die gesamte Post der Bürogemeinschaft an ihre neue Anschrift geleitet. Diesbezüglich hatte der Antragsgegner Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Köln und die Präsidenten der hiesigen Landgerichte geschickt. In der E-Mail vom 14.3.21 nahm die Antragstellerin gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln sachlich Stellung, daran angehangen war aber eine E-Mail an den Antragsgegner u.a. mit dem Vorwurf, betreffend „das nachweislich erfolgte Verschwindenlassen von Poststücken…“ durch den Antragsgegner (Anlage AG 11).
Die Antragstellerin wendet sich mit dem Antrag gegen die Bezeichnung durch den Antragsgegners als paranoid. Der Antragsgegner hat vorsorglich eine Schutzschrift hinterlegt, die auch berücksichtigt worden ist. Der Antrag ist zunächst gegenüber jedermann und ungeachtet der konkreten Umstände gestellt worden. Insoweit sind folgende Bedenken erhoben worden:
Der Antrag dürfte – abgesehen von Bestimmtheitsbedenken („in ähnlicher Form“) – zu weit gehen, da auch denkbare zulässige Verhaltensweisen erfasst sein dürften. So dürften entsprechende Äußerungen unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensprivilegs statthaft sein, insbesondere wenn es etwa um Fragen der Prozessfähigkeit geht. Ferner sind entsprechende Äußerungen privilegiert, soweit es um die Erwiderung auf die entsprechende Abmahnung geht (dritte Äußerung des Antrags). Unbedenklich dürfte dagegen sein, wenn eine Unterlassung in Form der konkreten Verletzungsform des Schreibens an die Rechtsanwaltskammer beantragt wird.
Daraufhin hat die Antragstellerin ihren Antrag so eingeschränkt, wie er Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist. Der Antragsgegner ist sodann unter Beifügung des obigen Vermerks angehört worden. Er hat auch rechtzeitig Stellung genommen, allerdings ist der elektronische Posteingang aus ungeklärten Gründen nicht zur Akte gelangt, was sich erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung herausgestellt hat.
Es ist sodann die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung ergangen:
Landgericht Köln
BESCHLUSS
81 O 57/21
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Unterlagen.
Die Schutzschrift vom 20.5.2021 hat vorgelegen. Der Antragsgegner ist beteiligt worden.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 1 und 2, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 269, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
1. Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln wie in seinem nachstehend wiedergegebenen Schreiben vom 8.4.2021, die Antragstellerin als „paranoid veranlagt“ oder als „paranoide Verhaltensweisen zeigend“ zu bezeichnen:
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2. Die Antragsfassung beruht bezogen auf dem Schriftsatz vom 31.5.2021 aus § 938 ZPO.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 1/3 und dem Antragsgegner zu 2/3 auferlegt.
4. Streitwert: 4.000,00 € (§ 51 GKG)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist beim Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit dem Widerspruch. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs und hat den nicht zur Akte gelangten Schriftsatz nachgereicht.
Die Antragstellerin beanstandet, dass der Antragsgegner sie im Sinne einer Tatsachenbehauptung als paranoid bezeichne. Hierin liege sowohl eine Beleidigung (§ 185 StGB) als auch eine Verleumdung (§ 187 StGB), ferner eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie eine Verunglimpfung gemäß § 4 Nr. 1 UWG und eine Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG.
Die Antragstellerin beantragt,
wie erkannt.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 17.06.2021 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Antragsgegner rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sein Schriftsatz zur Stellungnahme vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht berücksichtigt worden ist. Zudem beantragt der Antragsgegner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Antragsgegner hält einen Anspruch aus UWG nicht für einschlägig, da es an einer geschäftlichen Handlung gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln fehle. Auch liege keine Herabsetzung oder Verunglimpfung vor, da die Äußerung in nichtöffentlicher und vertraulicher Korrespondenz erfolgt sei. Aus diesem Grunde liege auch keine Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG vor. Letztlich handele es sich bei den Äußerungen um Werturteile auf der Grundlage von wahren Tatsachen. Auch ein Anspruch aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts scheide aus, da aufgrund der Abwägung der wechselseitigen Belange die Antragstellerin aufgrund ihres Verhaltens auch gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln entsprechende Äußerungen hinnehmen müsse. Insoweit sei auch ein scharfer Ton nicht zu beanstanden. Eine Beleidigung sei nicht anzunehmen, da der Antragsgegner im Ergebnis lediglich auf eine Erkrankung hingewiesen habe. Dies sei eine Meinung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geschützt sei. Selbst wenn man von einer Tatsachenbehauptung ausgehen würde, sei diese auf die Verhaltensweisen der Antragstellerin bezogen und insoweit wahr. Auch liege kein Fall einer unzulässigen Schmähkritik oder die Voraussetzungen einer Verleumdung vor. Insgesamt bestehe zudem deshalb kein Anspruch, weil die Antragstellerin in dem Schreiben nicht namentlich bezeichnet worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung wird aufrechterhalten.
1.
Die Beanstandung der Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Antragsgegner ist im Ausgangspunkt berechtigt, da der Antragsgegner rechtzeitig seine Stellungnahme eingereicht hat und aus ungeklärter Ursache die Zuordnung eines Ausdrucks zur Gerichtsakte unterblieben ist. Zwar lag schon die Schutzschrift des Antragsgegners vor, allerdings erfolgte seine Beteiligung u.a. auch wegen der Antragsänderung, so dass die Berücksichtigung der Schutzschrift zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichte.
Der Verstoß gegen das rechtliche Gehör wird aber durch die Berücksichtigung der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren geheilt. Da über den Erlass der einstweiligen Verfügung hinaus keine weitere Beeinträchtigung der rechtlichen Position erfolgt ist – z.B. durch eine Vollstreckungsmaßnahme -, genügt die Nachholung des rechtlichen Gehörs im Widerspruchsverfahren zur Wahrung der rechtlichen Belange des Antragsgegners.
2.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gerechtfertigt. Der Rechtsbehelf bezieht sich gemäß § 233 ZPO nur auf Notfristen oder Rechtsmittelfristen. Die Stellungnahmefrist zur Anhörung ist keine Frist in diesem Sinne.
3.
In der Sache besteht ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin.
a.
Allerdings besteht entgegen der Begründung in der einstweiligen Verfügung kein Anspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 1, 8 UWG.
Die Antragstellerin ist im Bereich Rechtsanwaltsdienstleistungen zwar Mitbewerberin des Antragsgegners, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Voraussetzung ist für einen Anspruch gemäß §§ 3, 4, 8 UWG indes eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, d.h. ein Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. In diesem Zusammenhang sind kritische Äußerungen eines Anwalts über einen anderen Anwalt eine geschäftliche Handlung, wenn es darum geht, die Position des äußernden Anwalts zu verbessern (KBF/Köhler, § 4, Rdnr. 1.10).
Hier wendet aber der Antragsgegner zu Recht ein, dass das Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Köln keinen Marktbezug hat. Es ging dem Antragsgegner um die standesrechtliche Abklärung der Gestaltung seines Briefkopfes. Hier ist nur Standesrecht betroffen ohne einen Bezug zur Absatzförderung. Soweit die Antragstellerin meint, die Gestaltung des Briefkopfes habe auch einen Wettbewerbsbezug, da hierdurch potenzielle Mandanten angesprochen werden, ist das zwar richtig. Allerdings betrifft die Abklärung mit der Rechtsanwaltskammer nur die standesrechtlichen Rahmenbedingungen. Weder ist die Rechtsanwaltskammer Köln Teil des Marktes noch war das Schreiben vom 8.4.2021 zur Weitergabe an Marktteilnehmer gedacht. Es liegt damit kein erforderlicher Marktbezug vor.
Entgegen der Bewertung bei Erlass der einstweiligen Verfügung scheiden damit Ansprüche aus UWG vorliegend aus, ungeachtet der Frage, ob hier die weiteren Voraussetzungen des § 4 UWG wie Herabsetzung oder Anschwärzung erfüllt sind.
b.
Soweit von der Antragstellerin auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB angenommen wird, bestehen ebenfalls durchgreifende Zweifel. Durch die Äußerungen tangierte der Antragsgegner die „gewerbliche“ Tätigkeit der Antragstellerin nicht. Für die Rechtsanwaltskammer Köln bestand kein Anlass, gegen die Antragstellerin vorzugehen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Antragstellerin tangiert wurde.
c.
Es liegt aber ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, §§ 823, 1004 BGB.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB und schützt das Recht auf Achtung der personalen und sozialen Identität und Entfaltung. Eine Ausprägung ist der Schutz von Ansehen und Ehre (Palandt/Sprau, BGB, § 823, Rdnr. 116).
Bei Äußerungen wie hier ist in die Abwägung vor allem die Meinungsfreiheit einzubeziehen. Vorliegend sind die Äußerungen „paranoid veranlagten Kollegin“ und „gezeigten paranoiden Verhaltensweisen der Kollegin“ äußerlich Tatsachenbehauptungen. Abzugrenzen sind Tatsachenbehauptungen von Werturteilen. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt, wahre Tatsachenbehauptungen sind geschützt, insbesondere wenn sie der Meinungsbildung dienen. Werturteile sind als Meinungen weitgehend geschützt (Palandt/Sprau, a.a.O., Rdnr. 100 ff.).
Die dargelegten Verhaltensweisen der Antragstellerin und deren Bewertung sind streitig. Der Antragsgegner behauptet bezogen auf die Verhaltensweisen der Antragstellerin als Tatsachen auch den Wahrheitsbeweis antreten zu können. Selbst wenn den Darlegungen des Antragsgegners zu folgen wäre und der Antragsgegner darin Recht hätte, dass die Antragstellerin Situationen und Äußerungen übermäßig auf sich bezieht, rechtfertigt das nicht die Einordnung als paranoid.
Der Antragsgegner beruft sich ohne Erfolg auf ein durch die Meinungsfreiheit geschütztes Werturteil. Trotz der Formulierung als Tatsachenbehauptung mag allerdings die Schlussfolgerung von den angeführten Verhaltensweisen auf ein bestimmtes Erkrankungsbild als Werturteil zu verstehen sein.
In die Abwägung ist aber in besonderer Weise einzustellen, dass der Antragsgegner ohne triftigen Grund die Antragstellerin als paranoid bezeichnet. Für sein Anliegen waren diese Ausführungen unerheblich. Es ging dem Antragsgegner nur darum, die Antragstellerin in ein ungünstiges Licht zu rücken. Es ging auch nicht um einen vermeintlich empathischen Hinweis auf eine objektive Erkrankung, sondern um eine Herabwürdigung der Antragstellerin, die als gestörte Person dargestellt wurde. Dabei war das Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Köln auch nicht geeignet, zu einer Meinungsbildung beizutragen.
Da die Äußerungen für sein Anliegen unerheblich waren, kann der Antragsgegner sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen stützen. Die vorangegangene E-Mail der Antragstellerin an die Rechtsanwaltskammer erforderte eine solche Reaktion ebenfalls nicht. Auf ein Verfahrensprivileg kann sich der Antragsgegner ebenfalls nicht stützen, da es kein Verfahren der Beteiligten bei der Rechtsanwaltskammer gab.
Unerheblich ist, dass die Antragstellerin in dem Schreiben nicht namentlich benannt worden ist. Durch die Angabe des Datums des Ausscheidens war die Antragstellerin hinreichend erkennbar und hätte durch die Rechtsanwaltskammer Köln auch identifiziert werden können (hierzu Palandt/Sprau, a.a.O. Rdnr. 93 m.w.H). Da der Antragsgegner den Bezug auf die E-Mail der Antragstellerin an die Rechtsanwaltskammer herstellt, dürfte er selbst von der Erkennbarkeit ausgegangen sein.
Insgesamt ist daher von einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auszugehen. Entsprechend § 1004 BGB kann Unterlassung verlangt werden.
d.
Ob das Verhalten des Antragsgegners zudem als unerlaubte Handlung in Verbindung mit äußerungsrechtlichen Straftatbeständen (§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB, 185-187 StGB) angesehen werden kann, bedarf im Hinblick auf die Ausführungen zu lit. c. keiner weiteren Ausführungen.
4.
Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist gemäß §§ 935, 940 ZPO anzunehmen. Kenntnis von dem Schreiben vom 8.4.2021 bestand nach eigener Angabe der Antragstellerin ab dem 26.4.2021, der Antrag datiert vom 27.5.2021 und ging am 28.5.2021 bei Gericht ein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auch das Schreiben vom 4.5.2021 einbezog und hierauf noch eine Abmahnung vom 14.5.2021 erging. Unter diesen Umständen ist die Dringlichkeit für die Antragstellerin anzunehmen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: 4.000 €