LG Köln: „CO2-neutral reisen“ für Flüge irreführend wegen kurzer Projektlaufzeiten
KI-Zusammenfassung
Ein klagebefugter Verbraucherschutzverband nahm eine Fluggesellschaft wegen der Werbung „CO2-neutral reisen“ auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das LG Köln bejahte eine Irreführung nach §§ 3, 5 UWG, weil der Verkehr eine vollständige CO2-Neutralisierung erwartet, die eingesetzten Klimaschutzprojekte jedoch wegen unzureichender Laufzeiten die erforderliche Speicherdauer nicht hinreichend absichern. Zertifizierungen nach anerkannten Standards ersetzen nach Ansicht des Gerichts nicht den Nachweis der tatsächlichen, zur Verkehrsauffassung passenden Kompensationsleistung. Auf weitere gerügte Irreführungs- bzw. Informationsmängel (§ 5a UWG) kam es daher nicht mehr an.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der „CO2-neutral reisen“-Werbung und Erstattung der Abmahnkosten vollumfänglich stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Werbeaussage „CO2-neutral“ wird vom durchschnittlichen Verbraucher dahin verstanden, dass die durch die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung verursachten CO2-Emissionen vollständig ausgeglichen werden.
Eine Werbung mit „CO2-Neutralität“ ist irreführend, wenn die zur Kompensation herangezogenen Klimaschutzprojekte wegen kurzer oder nicht abgesicherter Projektlaufzeiten die erwartete Speicherdauer der Emissionen nicht hinreichend gewährleisten.
Die Zertifizierung von Kompensationsprojekten nach anerkannten privaten Standards begründet keine Richtigkeitsgewähr dafür, dass die beworbene vollständige CO2-Kompensation im Sinne der Verkehrsauffassung tatsächlich erreicht wird.
Kann der Verbraucher die Auswahl des konkreten Kompensationsprojekts nicht beeinflussen, muss die beworbene Neutralität für sämtliche verwendeten Projekte zutreffen; die Ungeeignetheit eines Projekts kann die Werbung insgesamt unlauter machen.
Ist ein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung bereits begründet, bedarf es keiner zusätzlichen Entscheidung über weitere geltend gemachte Unlauterkeitstatbestände, etwa wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1
.
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen
Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, Flüge mit der
Aussage
„
CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger:
CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“
zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1;
2
.
an den Kläger 280,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2024
(Rechtshängigkeit) zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar zu Ziffer I.1 gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € und im Übrigen in Höhe von
1
10 % des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger als Umwelt- und Wettbewerbsverband verlangt von der Beklagten
die Unterlassung angeblich irreführender Werbung mit den Angaben von
CO2-Neutralität.
Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger
Verbraucherschutzverband. Nach seiner Satzung bezweckt der Kläger unter
anderem, die Verbraucherberatung und -aufklärung in der Bundesrepublik
G. zu fördern.
Er ist in die Liste klagefähiger Verbraucherschutzverbände eingetragen.
Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft und Tochtergesellschaft der A.
AG.
Der Kläger überprüfte am 18.11. und 21.12.2022 die Webseite der Beklagten
(Anlage K 1). Deren Startseite präsentierte sich wie nachfolgend:
Bilddatei entf.
Primär beanstandet der Kläger den nachfolgenden vergrößerten Ausschnitt:
Bilddatei entf.
B
4
Die Beklagte bietet zur Erreichung von CO2-Neutralität Verbrauchern
entweder sog. SAF (Sustainable Aviation Fuels) oder die Investition in
Klimazertifikate, die aus einem Klimaprojektportfolio der Beklagten stammen,
an.
SAF-Kraftstoffe werden mit biogenen Reststoffen wie z.B. Altölen hergestellt,
z.B. Rohaltöl, ein Nebenprodukt der Zellstoffindustrie, das zumeist chemisch
weiterverarbeitet wird.
Wählt der Verbraucher die Option der „Kompensation während der
Flugbuchung“, erfolgt diese durch eine Investititon in Klimaschutzprojekte.
Wählt der Verbraucher die Option der nachträglichen CO2-Kompensation
kann er entscheiden, ob er die Kompensation durch eine Investition in
Klimaschutzprojekte oder durch den Kauf von SAF erreichen will. Die
nachträgliche Kompensation erfolgt über die Plattform „Compensaid“, einer
von der A. Gruppe betriebenen Kompensationsplattform.
„Compensaid“ ist vom W. Nord als Verified Carbon Offsetting Provider
zertifiziert. Die Beklagte arbeitet über „Compensaid“ mit der international
anerkannten Non-Profit-Organisation „myclimate“ zusammen. Neben der
A. Group, zu der die Beklagte gehört, arbeiten über 2.300
Unternehmen und Organisationen aus verschiedenen Branchen mit
„
myclimate“ zusammen.
Die von dem Kläger beanstandete Anlage K1 begann mit der oben
dargestellten Startseite und setzte sich mit einer Seite fort, die auf die
Startseite über den Button „So geht´s“ verlinkt war, auf der beschrieben
5
wurde, dass die CO2-Kompensation während oder nach der Flugbuchung
vorgenommen werden kann (Anlage K 6). Auf dieser Internetseite "CO2-
Kompensation bei Eurowings" platzierte die Beklagte an drei verschiedenen
Stellen farblich hervorgehobene Verlinkungen. Über diese Verlinkungen
gelangten die Verbraucher auf die Internetseite "Compensaid", auf der über
SAF und die Plattform „Compensaid“ informiert wurde. Von der Seite
„
Compensaid“ gelangte man über Verlinkungen auf Seiten zu SAF (Anlage K
1
, ferner Anlage K 7) und zu dem Portfolio der zertifizierten Projekte (Anlage
K 7).
Die Beklagte stellte zudem eine Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) bereit, die
auf der Startseite im sog. Footer über das Stichwort „Nachhaltigkeit“ verlinkt
und eine Unterseite der Startseite war. Auf dieser Seite wurde u.a. über SAF
und über CO2-Einsparungen berichtet.
Zum Zeitpunkt des Verstoßes umfasste das Portfolio der Beklagten 13
Projekte:
o G.: Renaturierung des T.
o P.: Klimaoptimierte Waldbewirtschaftung im Kanton R.
o C.: Aufforstung in N.
o V.: Schutz des Regenwalds durch effiziente Kocher
o D.: Effiziente Kocher retten Lebensraum der letzten Berggorillas
o S.: Energiespar- und Solarkocher für eine grünere Insel
o H.: Kommunales Wiederaufforsten
o K.: Strom aus FSC-Holzabfall im X.
o K. (Q.): Holz-Biomasse statt Gasboiler in K.
o B.: Effiziente Kocher reduzieren Emissionen in B.
o Y.: Biogasanlagen für 9000 Familien in Y.
o O.: Schutz tansanischer Wälder für Indigene, Wildtiere und das
Klima
o I.: Effiziente Kocher in I.
Verbraucher, die zur Kompensation der CO2-Emissionen ihres Fluges
Klimaschutzzertifikate erwarben, erfuhren nicht, ob Zertifikate aus allen
Projekten zur Kompensation herangezogen werden oder ob eine Auswahl
eines oder mehrerer Projekte erfolgt.
6
Die Abbauzeit für Kohlenstoff beträgt überwiegend bis zu 100 Jahren, ein
Teil der fossilen Kohlenstoffemissionen verbleibt indes länger in der
Atmosphäre, nämlich bis zu 1.000 Jahre.
Der CO2-Zertifikatehandel zum Nachweis einer Reduzierung ist nicht
reguliert und beruht auf privatrechtlichen Standards. Marktführende
Unternehmen die E. J. Stiftung und Z. F., mit deren
Gütesiegeln viele Aufforstungsprojekte ausgezeichnet werden, garantieren
eine zeitlich begrenzte Permanenz. Das P. Projekt wird nach den CH
VER (Voluntary Emission Reductions)-Guidelines zertifiziert.
Das
Klimaschutzprojekt „Renaturierung des T. in M.“
ist nach dem J. MoorFutures zertifiziert. Das Aufforstungsprojekt in
N. (C.) ist nach dem Qualitätsstandard „Codice Etico Parchi per
Kyoto“ zertifiziert.
Die Klimaschutzprojekte der Beklagten sind nach den folgenden
Qualitätsstandards zertifiziert:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Effiziente Kocher in I.: E. J.
Effiziente Kocher in V.: E. J.
Effiziente Kocher in D.: E. J.
Effiziente und solare Öfen in S.: E. J.
Elektrizität aus FSC Holzabfall in K.: E. J.
Biomassekessel in K. (Q.): E. J.
Biogaspflanzen in Y.: E. J.
Klimaoptimiertes Waldmanagement in der P.: CH VER
Effiziente Kocher in B.: E. J.
Renaturierung des T. in M.: Moor Futures
Aufforstungsprojekt in N. (C.): Codice Etico Parchi per Kyoto
Aufforstungsprojekt in H.: Z. F.
Waldschutzprojekt in O.: Z. F..
Der Kläger hält die Werbung der Beklagten mit CO2-neutral für irreführend
und meint weiter, den Verbrauchern würden für die Kaufentscheidung
wesentliche Informationen vorenthalten. Er forderte die Beklagte mit
Schreiben vom 17.1.2023 vergeblich dazu auf, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu
tragen.
7
Wegen der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten verweist der Kläger
auf eine Aufstellung der durchschnittlichen Kosten gemäß Anlage K 31.
Der Kläger betont, er wolle nicht jegliche Werbung mit Umweltaussagen
verbieten. Der Unterlassungsanspruch richte sich nur gegen solche
Werbeaussagen, die etwas versprechen, was die Beklagte nicht halten
könne oder die die Beklagte unter Verkennung ihrer rechtlichen Pflichten
nicht oder nur ungenügend erläutere.
Die Beklagte mache falsche Klimaneutralitätsversprechen, denn sie
verspreche die CO2-Neutralität ihrer Flüge, obwohl sie diese nicht
gewährleisten könne. Hierdurch verstoße die Beklagte gegen § 5 Abs. 1, 2
Satz 2 Nr. 1 UWG.
Selbst wenn Verbraucher erkennen würden, dass es sich bei der Möglichkeit,
CO2-neutral zu reisen um ein Zusatzangebot handele, so würden sie durch
diesen Werbeausspruch dennoch in besonderem Maße dazu gebracht, sich
der Flugbuchung eher zuzuwenden als dem Angebot eines
Flugunternehmens, welches dieses Versprechen nicht macht.
CO₂ besitze – unwidersprochen - in der Atmosphäre eine sehr lange
Verweildauer, die weit über die Laufzeit der Waldschutzprojekte hinausgehe.
Die Klägerin ist der Auffassung, die SAF seien schon nicht geeignet, die
durch die Flüge entstehenden CO2-Emissionen zu neutralisieren, weil sie –
unstreitig - lediglich einen CO2-Minderungseffekt von 80 % im Vergleich zu
herkömmlichem Kerosin aufweisen. Die Beklagte müsse nicht nur 100 % der
eigens durch den Flug anfallenden Menge CO2 kompensieren, sondern
mindestens 120 %, was sie aber nicht mache. Dass die Beklagte nicht
vollständig kompensiere, folge aus der– unstreitigen - Werbeaussage: „Wir
errechnen Ihren persönlichen Treibstoffverbrauch und sorgen dafür, dass
genau diese Menge an Sustainable Aviation Fuel auf künftigen Flügen zum
Einsatz kommt.“, die die Beklagte unstreitig nach der Abmahnung wie folgt
abänderte: „Um Ihre flugbezogenen CO2 Emissionen mit SAF zu reduzieren,
errechnen wir diese und setzen die hierfür erforderliche Menge SAF auf
künftigen Flügen der A. Group ein.“
Bei SAF-Kraftstoffen könne die Umleitung der Rohstoffe zur
Kraftstoffproduktion hohe indirekte Emissionen verursachen. Darüber hinaus
8
seien die hierfür erforderlichen Reststoffe nur in begrenztem Umfang
verfügbar. Soweit Waldrestholz Ausgangsprodukt sei, werde durch den
Entzug des Restholzes der Wald geschädigt. Das spreche gegen das
Versprechen eines CO2 –Ausgleichs.
Auch bei Waldschutzprojekten erwarteten die Verbraucher auf jeden Fall
eine ausgeglichene CO2-Bilanz. Zwar sei ihnen bei Waldschutzprojekten klar,
dass es Naturereignisse gebe, denen die Beklagte bzw. der Zertifizierer nicht
durch etwaige Risikopuffer begegnen könne. Verbraucher würden aber
zumindest davon ausgehen, dass Risiken, die vorhersehbar sind, beachtet
würden, was hier nicht gewährleistet sei.
Hinzu komme, dass mehrere der zur Kompensation genannten „aktiven“
Projekte des von der Beklagten bereitgehaltenen Portfolios nicht in der Lage
seien, eine Neutralisierung der Emissionen zu erbringen. Da unbestimmt
bleibe, in welches konkrete Projekt der Kunde investiere, müssten alle
Projekte geeignet sein, die versprochene Kompensation zu erreichen. Sei
bereits ein Projekt ungeeignet, sei die Werbung unlauter, da dann mit dem
Projektportfolio eine Neutralität nicht zu erreichen sei.
Hier seien insbesondere die von der Beklagten verwendeten
Waldschutzprojekte bereits wegen ihrer begrenzten Laufzeit nicht geeignet,
die versprochene CO Neutralität zu gewährleisten. Das Waldschutzprojekt in
2-
H. habe – unbestritten - die längste verbleibende Laufzeit bis 2050,
was danach passiere, sei indes wie auch bei den anderen
Waldschutzprojekten ungewiss. Bei Waldschutzprojekten sei die Dauer
naturgemäß an die Lebensdauer der Bäume gebunden.
Die Projektlaufzeiten seien insgesamt zu kurz.
Von den 13
Klimaschutzprojekten, die die Beklagte nutzt, hätten unbestritten nur zwei
eine Laufzeit von mehr als 10 Jahren. Teilweise bestehe der Verdacht, dass
einzelne Projekte bereits abgeschlossen seien und daher für einen Ausgleich
nicht mehr zur Verfügung stünden.
Die Standards, auch der E. J., setzten zwar ein hohes Niveau im
Bereich von Klimaschutzprojekten, es werde aber nicht versprochen, dass
die Reduktionen dauerhaft seien.
Bei Aufforstungsprojekten stehe ein neu gepflanzter Baum noch nicht als
Kohlenstoffspeicher zur Verfügung. Um seine volle Speicherkapazität zu
erreichen, müsse der Baum mindestens 10 bis 30 Jahre gewachsen sein.
9
Hinzu komme, dass absterbende Bäume in erheblichem Umfang CO2
freisetzten.
Bei den als Klimakompensationsmaßnahmen beliebten Waldschutzprojekte
würden in der Regel keine neuen Bäume gepflanzt. Es werde vielmehr durch
den Anbieter versprochen, dass dieser Wald ohne das Geld aus der
Kompensation mit Sicherheit gerodet worden wäre und wegen der
Maßnahmen, die das Kompensationsprojekt umsetzt, nun nicht gerodet
werde.
Waldschutzprojekte, die als Kompensationsprojekt genutzt würden, beruhten
auf einer Spekulation in die Zukunft. Es müsse für deren Wirksamkeit
nachgewiesen werden, dass ohne das Zertifikat und dem damit verbundenen
Schutz eine bestimmte Menge CO2 sicher ausgestoßen oder freigesetzt, der
Wald also sicher zerstört worden wäre. Ein derartiger Beweis sei jedoch
kaum möglich. Gleichzeitig würden falsche Anreize zur Spekulation gesetzt.
Denn je mehr Abholzung oder anderweitige Zerstörung eines Waldes
erwartet werde, desto mehr Zertifikate könnten verkauft und desto mehr Geld
könne damit verdient werden.
Für die zwei europäischen Klimaschutzprojekte aus dem Portfolio der
Beklagten (C. und M.) lägen keine genügenden
Verbraucherinformationen vor, die die Zusätzlichkeit dieser Projekte
belegten. Es sei anzunehmen, dass diese Projekte schon für die Einhaltung
der Klimaziele nach dem Kyoto-Protokoll herangezogen worden seien, damit
die Gefahr bestehe, dass aus ihnen generierten CO2-Zertifikate doppelt
gezählt werden könnten.
Projekte, die CO2-Reduktionen durch den Einsatz von effizienten Kochern
erreichen wollen, seien zwar sinnvoll, könnten aber keine Neutralisierung der
ausgestoßenen Emissionen erreichen.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers könne sich auch auf ein
Informationsdefizit seitens der Werbung der Beklagten stützen, denn diese
mache keine ausreichenden Angaben dazu, wie die von ihr behauptete CO2 -
Neutralisierung tatsächlich erreicht werde.
Durch das Vorenthalten wesentlicher Angaben verstoße die Beklagte auch
gegen §§ 3, 5a Abs. 1, 2 und 3 UWG. Die Angaben müssten sich auf der
Internetseite befinden, die durch den Link „So geht’s“ (Anlage K 1)
aufzurufen ist. Weitere Zwischenschritte seien nicht zu akzeptieren. Die
10
Beklagte stelle keine geeignete Internetseite bereit, auf der Verbraucher
Informationen über eigene Reduktionsbemühungen oder zu den
Bewertungsmaßstäben der von der Beklagten genutzten Zertifikate einsehen
könnten. Die Beklagte kläre Verbraucher auch nicht hinreichend durch die
Bereitstellung der Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) auf. Die Aufklärung
über Kompensationsmaßnahmen auf der Nachhaltigkeitsseite erfolge zu spät
und auch inhaltlich unzureichend. So werde zwar über den Einsatz neuer
Flugzeugtypen informiert, nicht aber, ob dieser Typ auch für den jeweiligen
Flug eingesetzt werde. Bei effizienten Abläufen oder Gewichtsreduktion
würde mit selbstverständlichen oder unerheblichen Maßnahmen geworben.
Es müsse ferner darüber aufgeklärt werden, auf welche Schritte im
Lebenszyklus eines Produkts sich die CO2-Neutralität beziehe, ob dies im
Fall des konkreten Produkts durch Reduktion und/oder durch Kompensation
erreicht werden solle und anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label
des jeweiligen Zertifizierungspartners erfolgt sei. Der Begriff „Ausgleich“
verweise nicht notwendig auf Kompensationsmaßnahmen.
Die Beklagte habe auch nicht darüber aufgeklärt, ob sie bestimmte
Emissionen, die im Zusammenhang mit den von ihr angebotenen Flügen
entstehen, bei ihren Kompensationsbemühungen unbeachtet lasse, z.B.
bezogen auf Vorgänge, die nicht unmittelbar mit dem Flug zu tun haben.
Nach dem von der Beklagten vorgelegten „myclimate“-Rechner sei zu
berücksichtigen, dass über das CO2 hinaus weitere klimaschädliche Aspekte
zu berücksichtigen seien, deren Effekt zwei- bis viermal so groß wie der CO2-
Effekt sei. Diese würden bei der Beklagten nicht berücksichtigt. Der
Klimarechner sei zwar in dem Internetauftritt der Beklagten enthalten, aber
nur schwer zu finden.
Dass die Beklagte ihr Verhalten angepasst habe und auch nicht mehr mit
Waldschutzprojekten werben wolle, bestärke die Richtigkeit der von dem
Kläger vertretenen Auffassung.
Der Kläger beantragt,
1
. wie erkannt,
hilfsweise,
11
zu unterlassen, Flüge mit der Aussage
CO2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen
„
nachhaltiger: CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“
zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1,
sofern die CO2 -Neutralität
a. durch sog. „Sustainable Aviation Fuels“ mit einem CO2 -
Minderungseffekt von 80 %
oder
b. durch die in der Anlage K 2 dokumentierten und als „aktiv“
beschriebenen Waldschutz- und Kocherprojekte sowie Projekte
innerhalb der Europäischen Union
erreicht werden soll;
2
. wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dem Kläger gehe es mit seiner Klage darum, der
Beklagten jegliche Werbung mit Umweltaussagen zu verbieten. Alle
Maßnahmen, die der Beklagten zur Reduzierung und zum Ausgleich von
CO2-Emissionen zur Verfügung stünden, würden vom Kläger verworfen.
Die Verbraucher seien informierter und aufgeklärter, als es ihnen der Kläger
zutraue. Ihnen sei bewusst, dass Flugreisen nicht emissionsfrei erbracht
werden
können
und
ein
Emissionsausgleich
nur
durch
Kompensationsmaßnahmen möglich sei. Ihnen sei auch bewusst, dass
Waldschutzprojekte nur dann einen Ausgleich für heutige Emissionen
erreichen könnten, wenn sie lange genug in der Zukunft betrieben würden.
Da jedem Verbraucher bewusst sei, dass die Zukunft ungewiss sei, sei den
Verbrauchern klar, dass jegliche Aussage über den Emissionsausgleich
durch Waldschutzprojekte eine Prognose darstelle, die davon ausgehe, dass
bestimmte Umstände in der Zukunft eintreten. Es sei auch klar, dass
unvorhergesehene Ereignisse eintreten können, die dazu führen könnten,
12
dass auch seriöse Prognosen sich nicht realisieren. Insofern verstünden die
aufgeklärten und informierten Verbraucher, dass das werbende
Unternehmen den Anbieter so sorgfältig auswähle, dass die prognostizierten
Ereignisse mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Hierfür gebe es die
Standards für Klimazertifikate, die darauf abzielten, dies zu erreichen und
nicht auszuschließende Unwägbarkeiten in der Zukunft – sozusagen
präventiv durch „Übererfüllung“ – bereits berücksichtigten. Die Vielzahl von
Standards für Klimazertifikate sei auch ein Dilemma für die werbenden
Unternehmen. Allgemein verbindliche Standards fehlten unbestritten noch.
Die Projekte, die „myclimate“ anbiete, seien nach höchsten und allgemein
anerkannten Standards wie – unbestritten - E. J. und Z. F.
zertifiziert und unterlägen strengsten Vorgaben sowie einer regelmäßigen
Überprüfung. Mit den durchgeführten Projekten sei eine vollständige CO2-
Kompensation in der zugesagten Höhe gesichert.
Die Aussage der Beklagten "CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das
Fliegen nachhaltiger: CO2-Emissionen ausgleichen und abheben." habe
eindeutig
eine
Zusatzleistung
zum
eigentlichen
Flug
sowie
unmissverständlich Kompensationsmaßnahmen zum Gegenstand.
Es gebe keine feste Verbrauchererwartung zur CO2-Reduzierung, weswegen
es verfehlt sei, den werbenden Unternehmen den Grad von
Detailinformationen abzuverlangen, den der Kläger für richtig erachte. Dem
durchschnittlich aufmerksamen und informierten Verbraucher seien daher die
Details dazu, wie im Einzelnen eine CO2-Kompensation erfolgt, nicht
bekannt. Er erwarte auch keine derartigen Details, um eine geschäftliche
Entscheidung zu treffen. Verbraucher erwarteten lediglich, dass der Anbieter
eines "klimaneutralen" Produkts die Emissionen nach anerkannten
Standards ermittele und kompensiere, wie es bei der Beklagten der Fall sei.
Ohne konkrete Vorstellung über Details der Kompensationsmaßnahmen sei
keine Irreführung möglich.
Wer so argumentiere wie der Kläger schaffe Zustände, in denen die
Unternehmen sich nicht mehr trauen, überhaupt über ihr Umweltengagement
zu informieren („Greenhushing“).
Waldschutzprojekte seien ein wichtiger und anerkannter Bestandteil eines
nachhaltigen Klimaschutzes und dazu geeignet, CO2-Emissionen wirksam zu
kompensieren.
13
Der vom Kläger erhobene Vorwurf des Greenwashings gehe auch deswegen
fehl, weil die Beklagte selbst zahlreiche nachhaltige Maßnahmen ergreife,
um die CO2-Emissionen, die durch das Fliegen entstehen, zu reduzieren und
zu vermeiden.
Die Beklagte bestimme bei der Kompensation mit SAF zuerst, wie viel CO2
auszugleichen sei. Dann beschaffe die Beklagte SAF in einem Volumen, das
genau dieser Menge an CO2-Einsparung entspreche. Im Ergebnis kaufe die
Beklagte im Vergleich zu Kerosin mehr SAF ein, nämlich genau diejenige
Menge, die benötigt werde, um den Flug gänzlich CO2-neutral zu gestalten.
Dies sei schon im Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes so gewesen.
Bei Waldschutzprojekten entnehme der durchschnittlich informierte und
verständige Verbraucher keine Garantie einer permanenten Reduktion der
angegriffenen Angabe "CO2-neutral reisen". Entsprechend sei mit Begriffen
wie "klimaneutral" oder "CO2-neutral" lediglich eine qualifizierte Erwartung,
nicht die Garantie einer ausgeglichenen CO2-Bilanz verbunden. Auch das
Umweltbundesamt nehme Waldschutzprojekte für das Erreichen von
Klimaneutralität nicht aus.
Entsprechendes gelte für Moorschutzprojekte, konkret das hier allein
maßgebliche Moorschutzprojekt „Renaturierung des T. in
M.".
Auch die Kritik an Kompensationsprojekten, die darauf abzielten, durch
Ausgabe effizienter Kocher CO2 zu kompensieren, sei unbegründet.
Es finde entgegen der Vermutung des Klägers keine doppelte
Berücksichtigung von Klimaschutzzertifikaten aus europäischen Projekten
statt.
Die begrenzte Dauer eines Klimaschutzprojekts sage nichts über seine
Eignung zur CO2-Kompensation aus. Bei Ausgabe von sog. ex-post-
Zertifikaten sei die bescheinigte Emissionseinsparung bereits erfolgt. Auf die
Projektdauer komme es insoweit nicht an. Aber auch bei Projekten, die sog.
ex-ante-Zertifikate ausgeben, sei die Projektdauer von untergeordneter
Bedeutung. Entscheidend sei, dass Risikoanalysen durchgeführt und
entsprechende Puffer-Regelungen getroffen werden.
Es fehle insgesamt an einer Irreführung. Insbesondere fehle eine Irreführung
hinsichtlich einer Nutzung des SAF auf dem eigenen Flug, es liege keine
Irreführung hinsichtlich einer vollständigen Kompensation durch SAF vor, es
14
erfolge keine irreführende Garantie einer ausgeglichenen CO2-Bilanz oder
eine Irrführung wegen vermeintlich unzureichender Klimaschutzprojekte.
Es würden keine wesentlichen Informationen in Sinne von §§ 3 Abs. 1, 5a
Abs. 1 UWG vorenthalten. Für die Bewertung, ob eine wesentliche
Information gemäß § 5a UWG vorenthalten wurde, seien die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen und eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Es sei eine Aufklärung darüber erfolgt, wie die CO2-Neutralisierung
hergestellt wird, nämlich durch nachträgliche Kompensationsmaßnahmen.
Ein Hinweis darauf, dass der Flug selbst nicht klimaneutral sei, sei
entbehrlich, ebenso, dass bestimmte Emissionen ausgeklammert seien. Der
Verkehr erwarte nicht, dass auch indirekte Emissionen berücksichtigt
würden, wie beispielsweise die durch die Anreise der Mitarbeitenden
verursachten Emissionen. Die Bewerbung habe dem Flug vorgelagerte
Stadien nicht zum Gegenstand. Der Verkehr erwarte deswegen lediglich,
dass die vom Flugzeug erzeugten und daher direkt mit dem eigentlichen Flug
einhergehenden Emissionen nach einer anerkannten und nachvollziehbaren
Methode berechnet und kompensiert würden. Es seien keine Angaben
erforderlich, wie im Einzelnen die beworbene CO2-Neutralität erreicht werde.
Der Kläger verlange "eine Überinformation". Im Übrigen zeige die Beklagte
auf ihrer Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) im Einzelnen auf, welche
Maßnahmen sie ergreife, um ihre CO2-Emissionen zu reduzieren.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den
Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
I.
Der Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung gemäß §§ 3, 5, 8
UWG ist begründet.
15
1
.
Der Kläger ist – von der Beklagten unbestritten – als anerkannter
Umweltverband eine Organisation für Verbraucherschutz gemäß § 8 Abs. 3
Nr. 3 UWG und damit hier aktivlegitimiert.
2
.
Die beanstandete Werbung ist gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG
unlauter, da bezogen auf die angebotenen Flüge irreführend über die CO2-
Neutralität geworben wird.
a.
Der Kläger wendet sich im Kern gegen die Bewerbung der Beklagten mit der
Aussage „CO 2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen
nachhaltiger: CO 2 -Emissionen ausgleichen und abheben“ in der konkreten
Verletzungsform der Anlage K 1. Diese besteht aus der im Tatbestand
eingeblendeten Seite sowie den Unterseiten mit den Angaben zu den
einzelnen Kompensationsmöglichkeiten.
Da der Antrag in der konkreten Verletzungsform gestellt ist, sind gemäß der
in Bezug genommenen Anlage und der Klagebegründung die SAF und die
jeweiligen Projekte zur CO2-Reduktion einbezogen, ohne dass es hierfür auf
den Hilfsantrag ankommt, der die Verknüpfung zu den SAF und den
Projekten ausdrücklich herstellt.
Bezogen auf die konkrete Verletzungsform genügt danach die Feststellung
eines Rechtsverstoßes zur Begründung des Unterlassungsanspruchs. Auf
weitere Rechtsverstöße kommt es dann nicht mehr an.
b.
Die Irreführung der Äußerung ergibt sich bezogen auf die Angabe einer CO2-
Neutralität aus den ungenügenden Projektlaufzeiten.
aa.
Vor der Prüfung einer Irreführung ist das Verkehrsverständnis der Aussage
„
CO 2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger: CO
2
-Emissionen ausgleichen und abheben“ zu ermitteln.
16
Abzustellen ist auf den durchschnittlichen Verbraucher (§ 3 Abs. 4 UWG),
nämlich den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher (Köhler in KBF, UWG, § 1, Rn. 22). Da sich die
Werbung der Beklagten potenziell an alle Verbraucher richtet, kann die
Kammer selbst das Verkehrsverständnis ermitteln (Köhler/Feddersen, UWG,
§
12, Rn. 1.71 m.w.N.).
Der Aussageteil „CO2-neutral reisen“ ist jedenfalls so zu verstehen, dass
durch die Teilnahme an dem Flug bilanziert kein CO2 anfällt. Das wird
bestärkt durch den Aussageteil „CO2-Emissionen ausgleichen“.
Ein
entsprechendes Verständnis wird auch in vergleichbaren Entscheidungen
vertreten (OLG Düsseldorf, Urteile vom 6. Juli 2023 – 20 U 72/22; 20 U
1
52/22 -; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2022 – 6 U 104/22 –; OLG
Koblenz, Urteil vom 10. August 2011 – 9 U 163/11 – Schleswig-
Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. Juni 2022 – 6 U 46/21 –,
LG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 2023 – 13 O 46/22 KfH –, LG Oldenburg,
Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 15 O 1469/21 –; LG Stuttgart, Urteil
vom 30. Dezember 2022 – 53 O 169/22).
Ob es dafür der Heranziehung eines Strengeprinzips für umweltbezogene
Aussagen bedarf (so BGH, Urteil vom 9.6.1994 – I ZR 116/92 -; Urteil vom
1
5
4.12.1995 – I ZR 213/93; auch OLG Hamm, Urteil vom 19.8.2021 – 4 U
7/21) kann dahinstehen, da schon nach dem allgemeinen
Sprachverständnis von einer vollständigen Neutralisierung der CO2-Emission
auszugehen ist.
Der Verbraucher geht nicht davon aus, dass es sich um eine leichtfertige
oder gar unerfüllbare Bewerbung handelt. Dem Verbraucher ist aus
verschiedenen Klimaschutzbewerbungen bekannt, dass Schadstoffe
vermieden werden können oder deren Ausstoß kompensiert werden kann.
Umweltschutz ist für Verbraucher ein wesentlicher Gesichtspunkt, dem bei
geschäftlichen Entscheidungen zunehmend eine erhebliche Bedeutung
zukommt und deshalb bei entsprechenden Bewerbungen für Verbraucher
Gewicht und Relevanz hat. Dies gilt besonders bei emissionslastigen Waren
oder Dienstleistungen, wie es bei Flügen der Fall ist. Zugleich trifft die
Bewerbung ein Bedürfnis des Verbrauchers, einerseits eine objektiv
emissionslastige Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, andererseits durch
das eigene Verhalten das Klima nicht oder nicht übermäßig zu
17
beeinträchtigen. Daraus ergibt sich eine erhöhte Bereitschaft des
Verbrauchers, der Bewerbung mit CO2-Neutralität Glauben zu schenken.
Die Aussage ist nicht so zu verstehen sein, dass CO2-Ausstoß durch den
Emittenten von vorneherein vermieden wird und deshalb der Verbraucher die
Aussage nicht ernst nimmt. Der Durchschnittsverbraucher weiß, dass es
durch Flüge zu erheblichem CO2-Ausstoß kommt und eine vollständige
Vermeidung
technisch
nicht
möglich
ist.
Daher
wird
der
Durchschnittsverbraucher – so auch der Aussageteil „CO2-Emissionen
ausgleichen“ – davon ausgehen, dass CO2-Ausstoß kompensiert wird (so
auch zum Verbraucherverständnis OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Frankfurt
a.a.O.). Eine Kompensation des CO2-Ausstoßes ist – unbestritten – möglich,
was wie dargelegt dem Verbraucher auch bekannt ist. Daher wird der
Verbraucher die beanstandete Werbung ernst nehmen, weil er sie für
technisch und tatsächlich umsetzbar hält.
bb.
Die Klimaschutzprojekte, die die Beklagte zum CO2–Ausgleich verwendet,
können für die Entscheidung nicht als tragfähig für einen vollständigen
Ausgleich angesehen werden.
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Projektlaufzeiten bezogen
auf einen vollständigen CO2–Ausgleich unzureichend sind.
Unbestritten beträgt die natürliche Abbaudauer für CO2 mindestens 100
Jahre, in Teilen sogar bis 1.000 Jahre.
CO2 wird in Fällen von Waldschutz- oder Aufforstungsprojekten – wie der
Kläger formuliert – nur für eine gewisse Zeit, nämlich maximal der
Lebensdauer des Waldes durch Einlagerung in das Holz „geparkt“. Ob es
sodann weiter gespeichert oder wieder freigesetzt wird, hängt von der
anschließenden Verwendung des Holzes ab.
Es kann dahinstehen, ob wie der Kläger meint, eine zeitliche Komponente -
Permanenz - fehlt, so dass schon deshalb eine Irreführung vorliegt, weil nach
Auslaufen des Projekts mit einer Freisetzung des gebundenen CO2
18
gerechnet werden muss (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 27.6.2023 – 13 O
6/22 KfH). Hiergegen spricht, dass dem Verbraucher bei einem
4
Waldschutzprojekt bewusst ist, dass nur während der zu erwartenden
Lebensdauer der Bäume mit einer Bindung des CO2 gerechnet werden kann.
Ob der Verbraucher nach beispielsweise 100 Jahren Lebensdauer von
Bäumen noch eine Anschlussverwendung – z.B. Nutzung als Bauholz –
erwartet, ist zu bezweifeln. Dies gilt erst recht, wenn eine Abbaudauer für
CO2 von 1.000 Jahren zu kalkulieren ist.
Geht man von einem reduzierten Verbraucherverständnis im vorgenannten
Sinne aus, sind zwar noch unvorhergesehene Ereignisse – Sturm,
Schädlingsbefall – durch einen Risikopuffer zu berücksichtigen, was nach
dem Vortrag der Beklagten bei den von ihr verwendeten
Waldschutzprojekten auch der Fall sein soll. Soweit die Beklagte auf das
Verständnis der Permanenz durch das Umweltbundesamt verweist, wonach
es ausreichend sei, dass Risiken angemessen berücksichtigt würden und es
danach nicht auf die Bindung von CO2 über die Lebensdauer des Waldes
ankommen soll, ist die Erwartungshaltung des Verbrauchers aufgrund der
konkreten Bewerbung maßgeblich und nicht das fachliche Verständnis des
Bundesumweltamts.
Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen, dass insbesondere bei Wald-
und Aufforstungsprojekten eine gewisse Laufzeit der Projekte für die
Annahme des Verbrauchers zu erwarten ist, es handele sich um einen CO2-
Ausgleich, kann diese Annahme hier nicht als erfüllt angesehen werden.
Die Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, sie verfüge über
CO Zertifikate, die wiederum auf anerkannten Standards beruhen.
2-
Auch wenn diese unbestritten anerkannten Standards und die daraufhin
begründeten Zertifikate eine Gewähr für die Korrektheit des jeweiligen
Projekts bieten mögen, kommt diesen nicht eine quasi verbriefte
Richtigkeitsgewähr zu. Diese Standards indizieren lediglich, dass das
jeweilige Zertifikat für eine gewisse Dauer und ein gewisses Maß an CO2-
Speicherung steht. Die Beklagte bezweifelt selbst, dass die Standards für die
Verbraucher hinreichend transparent sind, um für sie die Erwartung einer
ausreichenden Permanenz zu begründen. Daraus folgt aber nur, dass die
19
Zertifizierung nach den Standards für sich genommen den Verbrauchern
genügt, um ihre Erwartung in die Kompensationsleistung als erfüllt
anzusehen. Es kommt danach auf die tatsächliche Kompensationsleistung
an.
Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers haben von 13
Klimaschutzprojekten, die die Beklagte nutzt, nur zwei eine Laufzeit von
mehr als 10 Jahren.
Insoweit ist über einen längeren Zeitraum nicht gesichert, dass etwa die
Waldschutzprojekte oder die Aufforstungsprojekte zumindest die
Lebensdauer von Bäumen erreichen. Hier ist nicht dargetan, dass durch
entsprechende nachträglich wirkende Sicherungsmaßnahmen die zu
erwartende Dauer der Speicherung erreicht wird.
3
Projekte haben ihr Laufzeitende 2021bis 2023, weitere zwei Projekte 2024,
ein Projekt 2025, ein Projekt 2028. Zwar bedeutet Projektende nicht
notwendig eine zu erwartende Freisetzung des CO2. Allerdings weist der
Kläger nachvollziehbar darauf hin, es sei völlig unsicher, was nach
Projektende mit dem gespeicherten CO2 geschehe. Die Erwartung der
Beklagten, dass auch nach Projektende die Bäume stehen bleiben und zur
weiteren Speicherung zur Verfügung stehen, mag in einer Anzahl von Fällen
durchaus zutreffen. Es bestehen aber keine Absicherungen, die das für die
Zukunft gewährleisten. Es bleibt, worauf der Kläger mit Recht hinweist, im
Ungewissen, wie der jeweilige Waldbesitzer nach Projekteende mit dem
Wald verfährt.
Die berechtigte Erwartung des Verbrauchers, dass jedenfalls für die
natürliche Lebensdauer des Waldes eine Speicherung des CO2 erwartet
werden kann, wird damit nicht hinreichend sicher erfüllt.
Soweit die Beklagte auf sog. ex-post-Zertifikate verweist, bei denen trotz
kurzer Restlaufzeiten die CO2-Einsparungen in der Vergangenheit verbrieft
seien, wird zunächst nicht deutlich, ob diese Zertifikate alle oder nur
einzelne, ggf. welche Projekte betreffen. Auch ist der Umfang der verbrieften
Einsparung unklar. Würde man etwa bei auslaufenden Projekten von einer
verbrieften Einsparung ausgehen, müsste diese einen signifikanten Zeitraum
umfassen, der die Lebensdauer der Bäume umfasst. Da aber keine
20
Zertifikate auf schon ausgewachsene Wälder mehr vergeben werden
können, wird nicht deutlich, wie hier durch ein ex-post-Zertifikat ein CO2-
Ausgleich belegt werden kann. Anders gewendet kann eine Einsparung nicht
durch die CO2-Leistung eines schon ausgewachsenen Waldes belegt
werden. Als ausgleichsfähige Menge sollen auch nur die Einsparungen
gelten, die nicht in der Vergangenheit durch einen Wald erzielt wurden,
sondern die beispielsweise in der Zeit ab der Sicherung seines
Fortbestandes anstatt einer geplanten Rodung erzielt wurden. Bereits an
dieser Stelle kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die
Werbung
erweckte
Verbrauchererwartung
einer
vollständigen
Ausgleichsmaßnahme erfüllt wird, wenn etwa eine Rodungsmaßnahme nur
für 10 bis 20 Jahre bis zur natürlichen Altersgrenze eines Waldes
aufgeschoben wird. Hierin wird ein Verbraucher nur eine zeitweilige CO2-
Speicherung erkennen, nicht aber eine vollständige Ausgleichsmaßnahme.
Jedenfalls
hätte
hier
für
jedes
betroffene Waldschutz-
und
Aufforstungsprojekt belegt werden müssen, inwieweit eine der
Verbrauchererwartung entsprechende Verbriefung einer CO2-Kompensation
vorliegt.
In diesen Fällen ist es tatsächlich nicht hinreichend gesichert, dass durch die
Projekte die Erwartung von Verbrauchern an die Speicherdauer erfüllt
werden.
Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass ein ungeeignetes Projekt
ausreicht, den Unterlassungsanspruch zu begründen, da der Verbraucher
keinen Einfluss auf die Projektauswahl hat und da die Werbeaussage
bezogen auf alle Projekte zutreffen muss.
Das gilt unabhängig von der weiteren Frage, ob und inwieweit ein
Verbraucher sich mit den jeweiligen Projekten konkret beschäftigt. Auch
wenn er ohne weitere Befassung mit den einzelnen Projekten auf die
Bewerbung vertraut, muss diese in der Sache zutreffend sein.
c.
Ist aus den vorgenannten Gründen der Unterlassungsanspruch bereits
gerechtfertigt, bedarf es der Befassung mit den weiteren Gründen nicht
mehr.
21
Dies gilt für die Frage, ob der Verbraucher den Einbezug auch indirekter,
nicht unmittelbar den Flug betreffender Emissionen erwartet.
Auch kann dahinstehen, ob eine Täuschung darüber vorliegt, dass es sich
tatsächlich nur um eine zubuchbare Leistung handelt.
Ebenso kann dahinstehen, ob eine Täuschung des Verbrauchers darüber
stattfindet, dass nur eine Kompensation und nicht eine Vermeidung von
Emissionen erfolgt, wenngleich aus den schon angeführten Gründen zum
Verbraucherverständnis davon auszugehen sein dürfte, dass der
Verbraucher insoweit keiner Täuschung unterliegt.
Auch kann dahinstehen, ob das Werbeversprechen CO2-neutral nicht
eingehalten wird, sei es, weil wie der Kläger meint, nicht nur Kohlendioxid,
sondern auch andere Stoffe, die das Klima negativ beeinflussen, emittiert
werden, bei denen die Klimawirkungen eines Fluges zwei- bis viermal so
groß wie die CO2-Effekte sein sollen, oder sei es, weil wie der Kläger
vorträgt, durch das Zubuchen der Verwendung von SAF eine CO Reduktion
2-
nur zu 80% statt zu 100% erfolge. Bei den SAF kann auch offenbleiben, ob
entgegen der vermeintlichen Erwartung des Verbrauchers SAF nicht direkt
für den jeweiligen Flug eingesetzt wird, sondern die errechnete Menge SAF
in das Flughafenbetankungssystem eingespeist wird.
Weiter muss nicht entschieden werden, ob eine Täuschung vorliegt, weil bei
SAF schädliche Klimaeffekte durch die Verwendung von Biomasse,
insbesondere auch durch Waldrestholz, nicht berücksichtigt seien.
Soweit der Kläger von einer prinzipiellen Ungeeignetheit der
Waldschutzprojekte ausgeht, bedarf das ebenfalls keiner Entscheidung.
Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eine doppelte Nutzung
der Klimaschutzzertifikate aus europäischen Projekten erfolgt ist, kann
dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob eine vollständige Kompensation
durch die Projekte zum Einsatz effizienter Kocher gewährleistet ist.
3
.
In gleicher Weise bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Fall der
Vorenthaltung wesentlicher Informationen gemäß § 5a UWG i.V.m. §§ 3, 8
UWG gegeben ist, wie der Kläger meint. Ist die beanstandete Bewerbung in
der konkreten Verletzungsform zu unterlassen, führt ein auf § 5a UWG
begründeter Anspruch nicht weiter. Es kann daher offenbleiben, ob eine
22
unzureichende Aufklärung wegen unzureichender Verlinkung anzunehmen
ist, ob von einer unzureichenden Aufklärung über die einzelnen Projekte
auszugehen ist, ob eine Aufklärung über den unterbliebenen Einbezug
indirekter Emissionen erforderlich war, ob darüber aufzuklären war, dass
keine Emissionsvermeidung und nur eine – kompensation erfolgte sowie ob
eine Aufklärung über sonstige schädliche Klimaemissionen neben CO2
notwendig war.
4
.
Die Wiederholungsgefahr ist durch den begangenen Verstoß indiziert.
Unerheblich ist die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers
erfolgte Abänderung der Werbung durch die Beklagte, da die Beklagte ohne
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht gehindert ist, die
Werbung wieder in der beanstandeten Fassung zu wiederholen. In den
Abänderungen ist andererseits kein förmliches Eingeständnis der Irreführung
zu sehen.
II.
Die in der Höhe unbedenklichen Abmahnkosten sind gemäß § 13 Abs. 3
UWG zu erstatten.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 50.000 €
A
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