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Landgericht Köln·81 O 32/23·27.03.2024

LG Köln: „CO2-neutral reisen“ für Flüge irreführend wegen kurzer Projektlaufzeiten

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein klagebefugter Verbraucherschutzverband nahm eine Fluggesellschaft wegen der Werbung „CO2-neutral reisen“ auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das LG Köln bejahte eine Irreführung nach §§ 3, 5 UWG, weil der Verkehr eine vollständige CO2-Neutralisierung erwartet, die eingesetzten Klimaschutzprojekte jedoch wegen unzureichender Laufzeiten die erforderliche Speicherdauer nicht hinreichend absichern. Zertifizierungen nach anerkannten Standards ersetzen nach Ansicht des Gerichts nicht den Nachweis der tatsächlichen, zur Verkehrsauffassung passenden Kompensationsleistung. Auf weitere gerügte Irreführungs- bzw. Informationsmängel (§ 5a UWG) kam es daher nicht mehr an.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der „CO2-neutral reisen“-Werbung und Erstattung der Abmahnkosten vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Werbeaussage „CO2-neutral“ wird vom durchschnittlichen Verbraucher dahin verstanden, dass die durch die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung verursachten CO2-Emissionen vollständig ausgeglichen werden.

2

Eine Werbung mit „CO2-Neutralität“ ist irreführend, wenn die zur Kompensation herangezogenen Klimaschutzprojekte wegen kurzer oder nicht abgesicherter Projektlaufzeiten die erwartete Speicherdauer der Emissionen nicht hinreichend gewährleisten.

3

Die Zertifizierung von Kompensationsprojekten nach anerkannten privaten Standards begründet keine Richtigkeitsgewähr dafür, dass die beworbene vollständige CO2-Kompensation im Sinne der Verkehrsauffassung tatsächlich erreicht wird.

4

Kann der Verbraucher die Auswahl des konkreten Kompensationsprojekts nicht beeinflussen, muss die beworbene Neutralität für sämtliche verwendeten Projekte zutreffen; die Ungeeignetheit eines Projekts kann die Werbung insgesamt unlauter machen.

5

Ist ein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung bereits begründet, bedarf es keiner zusätzlichen Entscheidung über weitere geltend gemachte Unlauterkeitstatbestände, etwa wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 UWG§ 5 Abs. 2 UWG§ 3 Abs. 1 UWG§ 5a Abs. 1, 2 und 3 UWG§ 5a UWG§ 3 UWG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1

.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00

Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs

Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen

Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, Flüge mit der

Aussage

CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger:

CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“

zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1;

2

.

an den Kläger 280,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2024

(Rechtshängigkeit) zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar zu Ziffer I.1 gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € und im Übrigen in Höhe von

1

10 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Der Kläger als Umwelt- und Wettbewerbsverband verlangt von der Beklagten

3

die Unterlassung angeblich irreführender Werbung mit den Angaben von

4

CO2-Neutralität.

5

Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger

6

Verbraucherschutzverband. Nach seiner Satzung bezweckt der Kläger unter

7

anderem, die Verbraucherberatung und -aufklärung in der Bundesrepublik

8

G. zu fördern.

9

Er ist in die Liste klagefähiger Verbraucherschutzverbände eingetragen.

10

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft und Tochtergesellschaft der A.

11

AG.

12

Der Kläger überprüfte am 18.11. und 21.12.2022 die Webseite der Beklagten

13

(Anlage K 1). Deren Startseite präsentierte sich wie nachfolgend:

14

Bilddatei entf.

15

Primär beanstandet der Kläger den nachfolgenden vergrößerten Ausschnitt:

16

Bilddatei entf.

17

B

18

4

19

Die Beklagte bietet zur Erreichung von CO2-Neutralität Verbrauchern

20

entweder sog. SAF (Sustainable Aviation Fuels) oder die Investition in

21

Klimazertifikate, die aus einem Klimaprojektportfolio der Beklagten stammen,

22

an.

23

SAF-Kraftstoffe werden mit biogenen Reststoffen wie z.B. Altölen hergestellt,

24

z.B. Rohaltöl, ein Nebenprodukt der Zellstoffindustrie, das zumeist chemisch

25

weiterverarbeitet wird.

26

Wählt der Verbraucher die Option der „Kompensation während der

27

Flugbuchung“, erfolgt diese durch eine Investititon in Klimaschutzprojekte.

28

Wählt der Verbraucher die Option der nachträglichen CO2-Kompensation

29

kann er entscheiden, ob er die Kompensation durch eine Investition in

30

Klimaschutzprojekte oder durch den Kauf von SAF erreichen will. Die

31

nachträgliche Kompensation erfolgt über die Plattform „Compensaid“, einer

32

von der A. Gruppe betriebenen Kompensationsplattform.

33

„Compensaid“ ist vom W. Nord als Verified Carbon Offsetting Provider

34

zertifiziert. Die Beklagte arbeitet über „Compensaid“ mit der international

35

anerkannten Non-Profit-Organisation „myclimate“ zusammen. Neben der

36

A. Group, zu der die Beklagte gehört, arbeiten über 2.300

37

Unternehmen und Organisationen aus verschiedenen Branchen mit

38

39

myclimate“ zusammen.

40

Die von dem Kläger beanstandete Anlage K1 begann mit der oben

41

dargestellten Startseite und setzte sich mit einer Seite fort, die auf die

42

Startseite über den Button „So geht´s“ verlinkt war, auf der beschrieben

43

5

44

wurde, dass die CO2-Kompensation während oder nach der Flugbuchung

45

vorgenommen werden kann (Anlage K 6). Auf dieser Internetseite "CO2-

46

Kompensation bei Eurowings" platzierte die Beklagte an drei verschiedenen

47

Stellen farblich hervorgehobene Verlinkungen. Über diese Verlinkungen

48

gelangten die Verbraucher auf die Internetseite "Compensaid", auf der über

49

SAF und die Plattform „Compensaid“ informiert wurde. Von der Seite

50

51

Compensaid“ gelangte man über Verlinkungen auf Seiten zu SAF (Anlage K

52

1

53

, ferner Anlage K 7) und zu dem Portfolio der zertifizierten Projekte (Anlage

54

K 7).

55

Die Beklagte stellte zudem eine Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) bereit, die

56

auf der Startseite im sog. Footer über das Stichwort „Nachhaltigkeit“ verlinkt

57

und eine Unterseite der Startseite war. Auf dieser Seite wurde u.a. über SAF

58

und über CO2-Einsparungen berichtet.

59

Zum Zeitpunkt des Verstoßes umfasste das Portfolio der Beklagten 13

60

Projekte:

61

o G.: Renaturierung des T.

62

o P.: Klimaoptimierte Waldbewirtschaftung im Kanton R.

63

o C.: Aufforstung in N.

64

o V.: Schutz des Regenwalds durch effiziente Kocher

65

o D.: Effiziente Kocher retten Lebensraum der letzten Berggorillas

66

o S.: Energiespar- und Solarkocher für eine grünere Insel

67

o H.: Kommunales Wiederaufforsten

68

o K.: Strom aus FSC-Holzabfall im X.

69

o K. (Q.): Holz-Biomasse statt Gasboiler in K.

70

o B.: Effiziente Kocher reduzieren Emissionen in B.

71

o Y.: Biogasanlagen für 9000 Familien in Y.

72

o O.: Schutz tansanischer Wälder für Indigene, Wildtiere und das

73

Klima

74

o I.: Effiziente Kocher in I.

75

Verbraucher, die zur Kompensation der CO2-Emissionen ihres Fluges

76

Klimaschutzzertifikate erwarben, erfuhren nicht, ob Zertifikate aus allen

77

Projekten zur Kompensation herangezogen werden oder ob eine Auswahl

78

eines oder mehrerer Projekte erfolgt.

79

6

80

Die Abbauzeit für Kohlenstoff beträgt überwiegend bis zu 100 Jahren, ein

81

Teil der fossilen Kohlenstoffemissionen verbleibt indes länger in der

82

Atmosphäre, nämlich bis zu 1.000 Jahre.

83

Der CO2-Zertifikatehandel zum Nachweis einer Reduzierung ist nicht

84

reguliert und beruht auf privatrechtlichen Standards. Marktführende

85

Unternehmen die E. J. Stiftung und Z. F., mit deren

86

Gütesiegeln viele Aufforstungsprojekte ausgezeichnet werden, garantieren

87

eine zeitlich begrenzte Permanenz. Das P. Projekt wird nach den CH

88

VER (Voluntary Emission Reductions)-Guidelines zertifiziert.

89

Das

90

Klimaschutzprojekt „Renaturierung des T. in M.“

91

ist nach dem J. MoorFutures zertifiziert. Das Aufforstungsprojekt in

92

N. (C.) ist nach dem Qualitätsstandard „Codice Etico Parchi per

93

Kyoto“ zertifiziert.

94

Die Klimaschutzprojekte der Beklagten sind nach den folgenden

95

Qualitätsstandards zertifiziert:

96

97

98

99

100

101

102

103

104

105

106

107

108

109

Effiziente Kocher in I.: E. J.

110

Effiziente Kocher in V.: E. J.

111

Effiziente Kocher in D.: E. J.

112

Effiziente und solare Öfen in S.: E. J.

113

Elektrizität aus FSC Holzabfall in K.: E. J.

114

Biomassekessel in K. (Q.): E. J.

115

Biogaspflanzen in Y.: E. J.

116

Klimaoptimiertes Waldmanagement in der P.: CH VER

117

Effiziente Kocher in B.: E. J.

118

Renaturierung des T. in M.: Moor Futures

119

Aufforstungsprojekt in N. (C.): Codice Etico Parchi per Kyoto

120

Aufforstungsprojekt in H.: Z. F.

121

Waldschutzprojekt in O.: Z. F..

122

Der Kläger hält die Werbung der Beklagten mit CO2-neutral für irreführend

123

und meint weiter, den Verbrauchern würden für die Kaufentscheidung

124

wesentliche Informationen vorenthalten. Er forderte die Beklagte mit

125

Schreiben vom 17.1.2023 vergeblich dazu auf, eine strafbewehrte

126

Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu

127

tragen.

128

7

129

Wegen der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten verweist der Kläger

130

auf eine Aufstellung der durchschnittlichen Kosten gemäß Anlage K 31.

131

Der Kläger betont, er wolle nicht jegliche Werbung mit Umweltaussagen

132

verbieten. Der Unterlassungsanspruch richte sich nur gegen solche

133

Werbeaussagen, die etwas versprechen, was die Beklagte nicht halten

134

könne oder die die Beklagte unter Verkennung ihrer rechtlichen Pflichten

135

nicht oder nur ungenügend erläutere.

136

Die Beklagte mache falsche Klimaneutralitätsversprechen, denn sie

137

verspreche die CO2-Neutralität ihrer Flüge, obwohl sie diese nicht

138

gewährleisten könne. Hierdurch verstoße die Beklagte gegen § 5 Abs. 1, 2

139

Satz 2 Nr. 1 UWG.

140

Selbst wenn Verbraucher erkennen würden, dass es sich bei der Möglichkeit,

141

CO2-neutral zu reisen um ein Zusatzangebot handele, so würden sie durch

142

diesen Werbeausspruch dennoch in besonderem Maße dazu gebracht, sich

143

der Flugbuchung eher zuzuwenden als dem Angebot eines

144

Flugunternehmens, welches dieses Versprechen nicht macht.

145

CO₂ besitze – unwidersprochen - in der Atmosphäre eine sehr lange

146

Verweildauer, die weit über die Laufzeit der Waldschutzprojekte hinausgehe.

147

Die Klägerin ist der Auffassung, die SAF seien schon nicht geeignet, die

148

durch die Flüge entstehenden CO2-Emissionen zu neutralisieren, weil sie –

149

unstreitig - lediglich einen CO2-Minderungseffekt von 80 % im Vergleich zu

150

herkömmlichem Kerosin aufweisen. Die Beklagte müsse nicht nur 100 % der

151

eigens durch den Flug anfallenden Menge CO2 kompensieren, sondern

152

mindestens 120 %, was sie aber nicht mache. Dass die Beklagte nicht

153

vollständig kompensiere, folge aus der– unstreitigen - Werbeaussage: „Wir

154

errechnen Ihren persönlichen Treibstoffverbrauch und sorgen dafür, dass

155

genau diese Menge an Sustainable Aviation Fuel auf künftigen Flügen zum

156

Einsatz kommt.“, die die Beklagte unstreitig nach der Abmahnung wie folgt

157

abänderte: „Um Ihre flugbezogenen CO2 Emissionen mit SAF zu reduzieren,

158

errechnen wir diese und setzen die hierfür erforderliche Menge SAF auf

159

künftigen Flügen der A. Group ein.“

160

Bei SAF-Kraftstoffen könne die Umleitung der Rohstoffe zur

161

Kraftstoffproduktion hohe indirekte Emissionen verursachen. Darüber hinaus

162

8

163

seien die hierfür erforderlichen Reststoffe nur in begrenztem Umfang

164

verfügbar. Soweit Waldrestholz Ausgangsprodukt sei, werde durch den

165

Entzug des Restholzes der Wald geschädigt. Das spreche gegen das

166

Versprechen eines CO2 –Ausgleichs.

167

Auch bei Waldschutzprojekten erwarteten die Verbraucher auf jeden Fall

168

eine ausgeglichene CO2-Bilanz. Zwar sei ihnen bei Waldschutzprojekten klar,

169

dass es Naturereignisse gebe, denen die Beklagte bzw. der Zertifizierer nicht

170

durch etwaige Risikopuffer begegnen könne. Verbraucher würden aber

171

zumindest davon ausgehen, dass Risiken, die vorhersehbar sind, beachtet

172

würden, was hier nicht gewährleistet sei.

173

Hinzu komme, dass mehrere der zur Kompensation genannten „aktiven“

174

Projekte des von der Beklagten bereitgehaltenen Portfolios nicht in der Lage

175

seien, eine Neutralisierung der Emissionen zu erbringen. Da unbestimmt

176

bleibe, in welches konkrete Projekt der Kunde investiere, müssten alle

177

Projekte geeignet sein, die versprochene Kompensation zu erreichen. Sei

178

bereits ein Projekt ungeeignet, sei die Werbung unlauter, da dann mit dem

179

Projektportfolio eine Neutralität nicht zu erreichen sei.

180

Hier seien insbesondere die von der Beklagten verwendeten

181

Waldschutzprojekte bereits wegen ihrer begrenzten Laufzeit nicht geeignet,

182

die versprochene CO Neutralität zu gewährleisten. Das Waldschutzprojekt in

183

2-

184

H. habe – unbestritten - die längste verbleibende Laufzeit bis 2050,

185

was danach passiere, sei indes wie auch bei den anderen

186

Waldschutzprojekten ungewiss. Bei Waldschutzprojekten sei die Dauer

187

naturgemäß an die Lebensdauer der Bäume gebunden.

188

Die Projektlaufzeiten seien insgesamt zu kurz.

189

Von den 13

190

Klimaschutzprojekten, die die Beklagte nutzt, hätten unbestritten nur zwei

191

eine Laufzeit von mehr als 10 Jahren. Teilweise bestehe der Verdacht, dass

192

einzelne Projekte bereits abgeschlossen seien und daher für einen Ausgleich

193

nicht mehr zur Verfügung stünden.

194

Die Standards, auch der E. J., setzten zwar ein hohes Niveau im

195

Bereich von Klimaschutzprojekten, es werde aber nicht versprochen, dass

196

die Reduktionen dauerhaft seien.

197

Bei Aufforstungsprojekten stehe ein neu gepflanzter Baum noch nicht als

198

Kohlenstoffspeicher zur Verfügung. Um seine volle Speicherkapazität zu

199

erreichen, müsse der Baum mindestens 10 bis 30 Jahre gewachsen sein.

200

9

201

Hinzu komme, dass absterbende Bäume in erheblichem Umfang CO2

202

freisetzten.

203

Bei den als Klimakompensationsmaßnahmen beliebten Waldschutzprojekte

204

würden in der Regel keine neuen Bäume gepflanzt. Es werde vielmehr durch

205

den Anbieter versprochen, dass dieser Wald ohne das Geld aus der

206

Kompensation mit Sicherheit gerodet worden wäre und wegen der

207

Maßnahmen, die das Kompensationsprojekt umsetzt, nun nicht gerodet

208

werde.

209

Waldschutzprojekte, die als Kompensationsprojekt genutzt würden, beruhten

210

auf einer Spekulation in die Zukunft. Es müsse für deren Wirksamkeit

211

nachgewiesen werden, dass ohne das Zertifikat und dem damit verbundenen

212

Schutz eine bestimmte Menge CO2 sicher ausgestoßen oder freigesetzt, der

213

Wald also sicher zerstört worden wäre. Ein derartiger Beweis sei jedoch

214

kaum möglich. Gleichzeitig würden falsche Anreize zur Spekulation gesetzt.

215

Denn je mehr Abholzung oder anderweitige Zerstörung eines Waldes

216

erwartet werde, desto mehr Zertifikate könnten verkauft und desto mehr Geld

217

könne damit verdient werden.

218

Für die zwei europäischen Klimaschutzprojekte aus dem Portfolio der

219

Beklagten (C. und M.) lägen keine genügenden

220

Verbraucherinformationen vor, die die Zusätzlichkeit dieser Projekte

221

belegten. Es sei anzunehmen, dass diese Projekte schon für die Einhaltung

222

der Klimaziele nach dem Kyoto-Protokoll herangezogen worden seien, damit

223

die Gefahr bestehe, dass aus ihnen generierten CO2-Zertifikate doppelt

224

gezählt werden könnten.

225

Projekte, die CO2-Reduktionen durch den Einsatz von effizienten Kochern

226

erreichen wollen, seien zwar sinnvoll, könnten aber keine Neutralisierung der

227

ausgestoßenen Emissionen erreichen.

228

Der Unterlassungsanspruch des Klägers könne sich auch auf ein

229

Informationsdefizit seitens der Werbung der Beklagten stützen, denn diese

230

mache keine ausreichenden Angaben dazu, wie die von ihr behauptete CO2 -

231

Neutralisierung tatsächlich erreicht werde.

232

Durch das Vorenthalten wesentlicher Angaben verstoße die Beklagte auch

233

gegen §§ 3, 5a Abs. 1, 2 und 3 UWG. Die Angaben müssten sich auf der

234

Internetseite befinden, die durch den Link „So geht’s“ (Anlage K 1)

235

aufzurufen ist. Weitere Zwischenschritte seien nicht zu akzeptieren. Die

236

10

237

Beklagte stelle keine geeignete Internetseite bereit, auf der Verbraucher

238

Informationen über eigene Reduktionsbemühungen oder zu den

239

Bewertungsmaßstäben der von der Beklagten genutzten Zertifikate einsehen

240

könnten. Die Beklagte kläre Verbraucher auch nicht hinreichend durch die

241

Bereitstellung der Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) auf. Die Aufklärung

242

über Kompensationsmaßnahmen auf der Nachhaltigkeitsseite erfolge zu spät

243

und auch inhaltlich unzureichend. So werde zwar über den Einsatz neuer

244

Flugzeugtypen informiert, nicht aber, ob dieser Typ auch für den jeweiligen

245

Flug eingesetzt werde. Bei effizienten Abläufen oder Gewichtsreduktion

246

würde mit selbstverständlichen oder unerheblichen Maßnahmen geworben.

247

Es müsse ferner darüber aufgeklärt werden, auf welche Schritte im

248

Lebenszyklus eines Produkts sich die CO2-Neutralität beziehe, ob dies im

249

Fall des konkreten Produkts durch Reduktion und/oder durch Kompensation

250

erreicht werden solle und anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label

251

des jeweiligen Zertifizierungspartners erfolgt sei. Der Begriff „Ausgleich“

252

verweise nicht notwendig auf Kompensationsmaßnahmen.

253

Die Beklagte habe auch nicht darüber aufgeklärt, ob sie bestimmte

254

Emissionen, die im Zusammenhang mit den von ihr angebotenen Flügen

255

entstehen, bei ihren Kompensationsbemühungen unbeachtet lasse, z.B.

256

bezogen auf Vorgänge, die nicht unmittelbar mit dem Flug zu tun haben.

257

Nach dem von der Beklagten vorgelegten „myclimate“-Rechner sei zu

258

berücksichtigen, dass über das CO2 hinaus weitere klimaschädliche Aspekte

259

zu berücksichtigen seien, deren Effekt zwei- bis viermal so groß wie der CO2-

260

Effekt sei. Diese würden bei der Beklagten nicht berücksichtigt. Der

261

Klimarechner sei zwar in dem Internetauftritt der Beklagten enthalten, aber

262

nur schwer zu finden.

263

Dass die Beklagte ihr Verhalten angepasst habe und auch nicht mehr mit

264

Waldschutzprojekten werben wolle, bestärke die Richtigkeit der von dem

265

Kläger vertretenen Auffassung.

266

Der Kläger beantragt,

267

1

268

. wie erkannt,

269

hilfsweise,

270

11

271

zu unterlassen, Flüge mit der Aussage

272

CO2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen

273

274

nachhaltiger: CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“

275

zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1,

276

sofern die CO2 -Neutralität

277

a. durch sog. „Sustainable Aviation Fuels“ mit einem CO2 -

278

Minderungseffekt von 80 %

279

oder

280

b. durch die in der Anlage K 2 dokumentierten und als „aktiv“

281

beschriebenen Waldschutz- und Kocherprojekte sowie Projekte

282

innerhalb der Europäischen Union

283

erreicht werden soll;

284

2

285

. wie erkannt.

286

Die Beklagte beantragt,

287

die Klage abzuweisen.

288

Die Beklagte meint, dem Kläger gehe es mit seiner Klage darum, der

289

Beklagten jegliche Werbung mit Umweltaussagen zu verbieten. Alle

290

Maßnahmen, die der Beklagten zur Reduzierung und zum Ausgleich von

291

CO2-Emissionen zur Verfügung stünden, würden vom Kläger verworfen.

292

Die Verbraucher seien informierter und aufgeklärter, als es ihnen der Kläger

293

zutraue. Ihnen sei bewusst, dass Flugreisen nicht emissionsfrei erbracht

294

werden

295

können

296

und

297

ein

298

Emissionsausgleich

299

nur

300

durch

301

Kompensationsmaßnahmen möglich sei. Ihnen sei auch bewusst, dass

302

Waldschutzprojekte nur dann einen Ausgleich für heutige Emissionen

303

erreichen könnten, wenn sie lange genug in der Zukunft betrieben würden.

304

Da jedem Verbraucher bewusst sei, dass die Zukunft ungewiss sei, sei den

305

Verbrauchern klar, dass jegliche Aussage über den Emissionsausgleich

306

durch Waldschutzprojekte eine Prognose darstelle, die davon ausgehe, dass

307

bestimmte Umstände in der Zukunft eintreten. Es sei auch klar, dass

308

unvorhergesehene Ereignisse eintreten können, die dazu führen könnten,

309

12

310

dass auch seriöse Prognosen sich nicht realisieren. Insofern verstünden die

311

aufgeklärten und informierten Verbraucher, dass das werbende

312

Unternehmen den Anbieter so sorgfältig auswähle, dass die prognostizierten

313

Ereignisse mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Hierfür gebe es die

314

Standards für Klimazertifikate, die darauf abzielten, dies zu erreichen und

315

nicht auszuschließende Unwägbarkeiten in der Zukunft – sozusagen

316

präventiv durch „Übererfüllung“ – bereits berücksichtigten. Die Vielzahl von

317

Standards für Klimazertifikate sei auch ein Dilemma für die werbenden

318

Unternehmen. Allgemein verbindliche Standards fehlten unbestritten noch.

319

Die Projekte, die „myclimate“ anbiete, seien nach höchsten und allgemein

320

anerkannten Standards wie – unbestritten - E. J. und Z. F.

321

zertifiziert und unterlägen strengsten Vorgaben sowie einer regelmäßigen

322

Überprüfung. Mit den durchgeführten Projekten sei eine vollständige CO2-

323

Kompensation in der zugesagten Höhe gesichert.

324

Die Aussage der Beklagten "CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das

325

Fliegen nachhaltiger: CO2-Emissionen ausgleichen und abheben." habe

326

eindeutig

327

eine

328

Zusatzleistung

329

zum

330

eigentlichen

331

Flug

332

sowie

333

unmissverständlich Kompensationsmaßnahmen zum Gegenstand.

334

Es gebe keine feste Verbrauchererwartung zur CO2-Reduzierung, weswegen

335

es verfehlt sei, den werbenden Unternehmen den Grad von

336

Detailinformationen abzuverlangen, den der Kläger für richtig erachte. Dem

337

durchschnittlich aufmerksamen und informierten Verbraucher seien daher die

338

Details dazu, wie im Einzelnen eine CO2-Kompensation erfolgt, nicht

339

bekannt. Er erwarte auch keine derartigen Details, um eine geschäftliche

340

Entscheidung zu treffen. Verbraucher erwarteten lediglich, dass der Anbieter

341

eines "klimaneutralen" Produkts die Emissionen nach anerkannten

342

Standards ermittele und kompensiere, wie es bei der Beklagten der Fall sei.

343

Ohne konkrete Vorstellung über Details der Kompensationsmaßnahmen sei

344

keine Irreführung möglich.

345

Wer so argumentiere wie der Kläger schaffe Zustände, in denen die

346

Unternehmen sich nicht mehr trauen, überhaupt über ihr Umweltengagement

347

zu informieren („Greenhushing“).

348

Waldschutzprojekte seien ein wichtiger und anerkannter Bestandteil eines

349

nachhaltigen Klimaschutzes und dazu geeignet, CO2-Emissionen wirksam zu

350

kompensieren.

351

13

352

Der vom Kläger erhobene Vorwurf des Greenwashings gehe auch deswegen

353

fehl, weil die Beklagte selbst zahlreiche nachhaltige Maßnahmen ergreife,

354

um die CO2-Emissionen, die durch das Fliegen entstehen, zu reduzieren und

355

zu vermeiden.

356

Die Beklagte bestimme bei der Kompensation mit SAF zuerst, wie viel CO2

357

auszugleichen sei. Dann beschaffe die Beklagte SAF in einem Volumen, das

358

genau dieser Menge an CO2-Einsparung entspreche. Im Ergebnis kaufe die

359

Beklagte im Vergleich zu Kerosin mehr SAF ein, nämlich genau diejenige

360

Menge, die benötigt werde, um den Flug gänzlich CO2-neutral zu gestalten.

361

Dies sei schon im Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes so gewesen.

362

Bei Waldschutzprojekten entnehme der durchschnittlich informierte und

363

verständige Verbraucher keine Garantie einer permanenten Reduktion der

364

angegriffenen Angabe "CO2-neutral reisen". Entsprechend sei mit Begriffen

365

wie "klimaneutral" oder "CO2-neutral" lediglich eine qualifizierte Erwartung,

366

nicht die Garantie einer ausgeglichenen CO2-Bilanz verbunden. Auch das

367

Umweltbundesamt nehme Waldschutzprojekte für das Erreichen von

368

Klimaneutralität nicht aus.

369

Entsprechendes gelte für Moorschutzprojekte, konkret das hier allein

370

maßgebliche Moorschutzprojekt „Renaturierung des T. in

371

M.".

372

Auch die Kritik an Kompensationsprojekten, die darauf abzielten, durch

373

Ausgabe effizienter Kocher CO2 zu kompensieren, sei unbegründet.

374

Es finde entgegen der Vermutung des Klägers keine doppelte

375

Berücksichtigung von Klimaschutzzertifikaten aus europäischen Projekten

376

statt.

377

Die begrenzte Dauer eines Klimaschutzprojekts sage nichts über seine

378

Eignung zur CO2-Kompensation aus. Bei Ausgabe von sog. ex-post-

379

Zertifikaten sei die bescheinigte Emissionseinsparung bereits erfolgt. Auf die

380

Projektdauer komme es insoweit nicht an. Aber auch bei Projekten, die sog.

381

ex-ante-Zertifikate ausgeben, sei die Projektdauer von untergeordneter

382

Bedeutung. Entscheidend sei, dass Risikoanalysen durchgeführt und

383

entsprechende Puffer-Regelungen getroffen werden.

384

Es fehle insgesamt an einer Irreführung. Insbesondere fehle eine Irreführung

385

hinsichtlich einer Nutzung des SAF auf dem eigenen Flug, es liege keine

386

Irreführung hinsichtlich einer vollständigen Kompensation durch SAF vor, es

387

14

388

erfolge keine irreführende Garantie einer ausgeglichenen CO2-Bilanz oder

389

eine Irrführung wegen vermeintlich unzureichender Klimaschutzprojekte.

390

Es würden keine wesentlichen Informationen in Sinne von §§ 3 Abs. 1, 5a

391

Abs. 1 UWG vorenthalten. Für die Bewertung, ob eine wesentliche

392

Information gemäß § 5a UWG vorenthalten wurde, seien die Umstände des

393

Einzelfalls zu berücksichtigen und eine Interessenabwägung vorzunehmen.

394

Es sei eine Aufklärung darüber erfolgt, wie die CO2-Neutralisierung

395

hergestellt wird, nämlich durch nachträgliche Kompensationsmaßnahmen.

396

Ein Hinweis darauf, dass der Flug selbst nicht klimaneutral sei, sei

397

entbehrlich, ebenso, dass bestimmte Emissionen ausgeklammert seien. Der

398

Verkehr erwarte nicht, dass auch indirekte Emissionen berücksichtigt

399

würden, wie beispielsweise die durch die Anreise der Mitarbeitenden

400

verursachten Emissionen. Die Bewerbung habe dem Flug vorgelagerte

401

Stadien nicht zum Gegenstand. Der Verkehr erwarte deswegen lediglich,

402

dass die vom Flugzeug erzeugten und daher direkt mit dem eigentlichen Flug

403

einhergehenden Emissionen nach einer anerkannten und nachvollziehbaren

404

Methode berechnet und kompensiert würden. Es seien keine Angaben

405

erforderlich, wie im Einzelnen die beworbene CO2-Neutralität erreicht werde.

406

Der Kläger verlange "eine Überinformation". Im Übrigen zeige die Beklagte

407

auf ihrer Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) im Einzelnen auf, welche

408

Maßnahmen sie ergreife, um ihre CO2-Emissionen zu reduzieren.

409

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den

410

Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

412

Die Klage hat Erfolg.

413

I.

414

Der Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung gemäß §§ 3, 5, 8

415

UWG ist begründet.

416

15

417

1

418

.

419

Der Kläger ist – von der Beklagten unbestritten – als anerkannter

420

Umweltverband eine Organisation für Verbraucherschutz gemäß § 8 Abs. 3

421

Nr. 3 UWG und damit hier aktivlegitimiert.

422

2

423

.

424

Die beanstandete Werbung ist gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG

425

unlauter, da bezogen auf die angebotenen Flüge irreführend über die CO2-

426

Neutralität geworben wird.

427

a.

428

Der Kläger wendet sich im Kern gegen die Bewerbung der Beklagten mit der

429

Aussage „CO 2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen

430

nachhaltiger: CO 2 -Emissionen ausgleichen und abheben“ in der konkreten

431

Verletzungsform der Anlage K 1. Diese besteht aus der im Tatbestand

432

eingeblendeten Seite sowie den Unterseiten mit den Angaben zu den

433

einzelnen Kompensationsmöglichkeiten.

434

Da der Antrag in der konkreten Verletzungsform gestellt ist, sind gemäß der

435

in Bezug genommenen Anlage und der Klagebegründung die SAF und die

436

jeweiligen Projekte zur CO2-Reduktion einbezogen, ohne dass es hierfür auf

437

den Hilfsantrag ankommt, der die Verknüpfung zu den SAF und den

438

Projekten ausdrücklich herstellt.

439

Bezogen auf die konkrete Verletzungsform genügt danach die Feststellung

440

eines Rechtsverstoßes zur Begründung des Unterlassungsanspruchs. Auf

441

weitere Rechtsverstöße kommt es dann nicht mehr an.

442

b.

443

Die Irreführung der Äußerung ergibt sich bezogen auf die Angabe einer CO2-

444

Neutralität aus den ungenügenden Projektlaufzeiten.

445

aa.

446

Vor der Prüfung einer Irreführung ist das Verkehrsverständnis der Aussage

447

448

CO 2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger: CO

449

2

450

-Emissionen ausgleichen und abheben“ zu ermitteln.

451

16

452

Abzustellen ist auf den durchschnittlichen Verbraucher (§ 3 Abs. 4 UWG),

453

nämlich den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

454

Durchschnittsverbraucher (Köhler in KBF, UWG, § 1, Rn. 22). Da sich die

455

Werbung der Beklagten potenziell an alle Verbraucher richtet, kann die

456

Kammer selbst das Verkehrsverständnis ermitteln (Köhler/Feddersen, UWG,

457

§

458

12, Rn. 1.71 m.w.N.).

459

Der Aussageteil „CO2-neutral reisen“ ist jedenfalls so zu verstehen, dass

460

durch die Teilnahme an dem Flug bilanziert kein CO2 anfällt. Das wird

461

bestärkt durch den Aussageteil „CO2-Emissionen ausgleichen“.

462

Ein

463

entsprechendes Verständnis wird auch in vergleichbaren Entscheidungen

464

vertreten (OLG Düsseldorf, Urteile vom 6. Juli 2023 – 20 U 72/22; 20 U

465

1

466

52/22 -; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2022 – 6 U 104/22 –; OLG

467

Koblenz, Urteil vom 10. August 2011 – 9 U 163/11 – Schleswig-

468

Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. Juni 2022 – 6 U 46/21 –,

469

LG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 2023 – 13 O 46/22 KfH –, LG Oldenburg,

470

Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 15 O 1469/21 –; LG Stuttgart, Urteil

471

vom 30. Dezember 2022 – 53 O 169/22).

472

Ob es dafür der Heranziehung eines Strengeprinzips für umweltbezogene

473

Aussagen bedarf (so BGH, Urteil vom 9.6.1994 – I ZR 116/92 -; Urteil vom

474

1

475

5

476

4.12.1995 – I ZR 213/93; auch OLG Hamm, Urteil vom 19.8.2021 – 4 U

477

7/21) kann dahinstehen, da schon nach dem allgemeinen

478

Sprachverständnis von einer vollständigen Neutralisierung der CO2-Emission

479

auszugehen ist.

480

Der Verbraucher geht nicht davon aus, dass es sich um eine leichtfertige

481

oder gar unerfüllbare Bewerbung handelt. Dem Verbraucher ist aus

482

verschiedenen Klimaschutzbewerbungen bekannt, dass Schadstoffe

483

vermieden werden können oder deren Ausstoß kompensiert werden kann.

484

Umweltschutz ist für Verbraucher ein wesentlicher Gesichtspunkt, dem bei

485

geschäftlichen Entscheidungen zunehmend eine erhebliche Bedeutung

486

zukommt und deshalb bei entsprechenden Bewerbungen für Verbraucher

487

Gewicht und Relevanz hat. Dies gilt besonders bei emissionslastigen Waren

488

oder Dienstleistungen, wie es bei Flügen der Fall ist. Zugleich trifft die

489

Bewerbung ein Bedürfnis des Verbrauchers, einerseits eine objektiv

490

emissionslastige Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, andererseits durch

491

das eigene Verhalten das Klima nicht oder nicht übermäßig zu

492

17

493

beeinträchtigen. Daraus ergibt sich eine erhöhte Bereitschaft des

494

Verbrauchers, der Bewerbung mit CO2-Neutralität Glauben zu schenken.

495

Die Aussage ist nicht so zu verstehen sein, dass CO2-Ausstoß durch den

496

Emittenten von vorneherein vermieden wird und deshalb der Verbraucher die

497

Aussage nicht ernst nimmt. Der Durchschnittsverbraucher weiß, dass es

498

durch Flüge zu erheblichem CO2-Ausstoß kommt und eine vollständige

499

Vermeidung

500

technisch

501

nicht

502

möglich

503

ist.

504

Daher

505

wird

506

der

507

Durchschnittsverbraucher – so auch der Aussageteil „CO2-Emissionen

508

ausgleichen“ – davon ausgehen, dass CO2-Ausstoß kompensiert wird (so

509

auch zum Verbraucherverständnis OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Frankfurt

510

a.a.O.). Eine Kompensation des CO2-Ausstoßes ist – unbestritten – möglich,

511

was wie dargelegt dem Verbraucher auch bekannt ist. Daher wird der

512

Verbraucher die beanstandete Werbung ernst nehmen, weil er sie für

513

technisch und tatsächlich umsetzbar hält.

514

bb.

515

Die Klimaschutzprojekte, die die Beklagte zum CO2–Ausgleich verwendet,

516

können für die Entscheidung nicht als tragfähig für einen vollständigen

517

Ausgleich angesehen werden.

518

Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Projektlaufzeiten bezogen

519

auf einen vollständigen CO2–Ausgleich unzureichend sind.

520

Unbestritten beträgt die natürliche Abbaudauer für CO2 mindestens 100

521

Jahre, in Teilen sogar bis 1.000 Jahre.

522

CO2 wird in Fällen von Waldschutz- oder Aufforstungsprojekten – wie der

523

Kläger formuliert – nur für eine gewisse Zeit, nämlich maximal der

524

Lebensdauer des Waldes durch Einlagerung in das Holz „geparkt“. Ob es

525

sodann weiter gespeichert oder wieder freigesetzt wird, hängt von der

526

anschließenden Verwendung des Holzes ab.

527

Es kann dahinstehen, ob wie der Kläger meint, eine zeitliche Komponente -

528

Permanenz - fehlt, so dass schon deshalb eine Irreführung vorliegt, weil nach

529

Auslaufen des Projekts mit einer Freisetzung des gebundenen CO2

530

18

531

gerechnet werden muss (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 27.6.2023 – 13 O

532

6/22 KfH). Hiergegen spricht, dass dem Verbraucher bei einem

533

4

534

Waldschutzprojekt bewusst ist, dass nur während der zu erwartenden

535

Lebensdauer der Bäume mit einer Bindung des CO2 gerechnet werden kann.

536

Ob der Verbraucher nach beispielsweise 100 Jahren Lebensdauer von

537

Bäumen noch eine Anschlussverwendung – z.B. Nutzung als Bauholz –

538

erwartet, ist zu bezweifeln. Dies gilt erst recht, wenn eine Abbaudauer für

539

CO2 von 1.000 Jahren zu kalkulieren ist.

540

Geht man von einem reduzierten Verbraucherverständnis im vorgenannten

541

Sinne aus, sind zwar noch unvorhergesehene Ereignisse – Sturm,

542

Schädlingsbefall – durch einen Risikopuffer zu berücksichtigen, was nach

543

dem Vortrag der Beklagten bei den von ihr verwendeten

544

Waldschutzprojekten auch der Fall sein soll. Soweit die Beklagte auf das

545

Verständnis der Permanenz durch das Umweltbundesamt verweist, wonach

546

es ausreichend sei, dass Risiken angemessen berücksichtigt würden und es

547

danach nicht auf die Bindung von CO2 über die Lebensdauer des Waldes

548

ankommen soll, ist die Erwartungshaltung des Verbrauchers aufgrund der

549

konkreten Bewerbung maßgeblich und nicht das fachliche Verständnis des

550

Bundesumweltamts.

551

Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen, dass insbesondere bei Wald-

552

und Aufforstungsprojekten eine gewisse Laufzeit der Projekte für die

553

Annahme des Verbrauchers zu erwarten ist, es handele sich um einen CO2-

554

Ausgleich, kann diese Annahme hier nicht als erfüllt angesehen werden.

555

Die Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, sie verfüge über

556

CO Zertifikate, die wiederum auf anerkannten Standards beruhen.

557

2-

558

Auch wenn diese unbestritten anerkannten Standards und die daraufhin

559

begründeten Zertifikate eine Gewähr für die Korrektheit des jeweiligen

560

Projekts bieten mögen, kommt diesen nicht eine quasi verbriefte

561

Richtigkeitsgewähr zu. Diese Standards indizieren lediglich, dass das

562

jeweilige Zertifikat für eine gewisse Dauer und ein gewisses Maß an CO2-

563

Speicherung steht. Die Beklagte bezweifelt selbst, dass die Standards für die

564

Verbraucher hinreichend transparent sind, um für sie die Erwartung einer

565

ausreichenden Permanenz zu begründen. Daraus folgt aber nur, dass die

566

19

567

Zertifizierung nach den Standards für sich genommen den Verbrauchern

568

genügt, um ihre Erwartung in die Kompensationsleistung als erfüllt

569

anzusehen. Es kommt danach auf die tatsächliche Kompensationsleistung

570

an.

571

Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers haben von 13

572

Klimaschutzprojekten, die die Beklagte nutzt, nur zwei eine Laufzeit von

573

mehr als 10 Jahren.

574

Insoweit ist über einen längeren Zeitraum nicht gesichert, dass etwa die

575

Waldschutzprojekte oder die Aufforstungsprojekte zumindest die

576

Lebensdauer von Bäumen erreichen. Hier ist nicht dargetan, dass durch

577

entsprechende nachträglich wirkende Sicherungsmaßnahmen die zu

578

erwartende Dauer der Speicherung erreicht wird.

579

3

580

Projekte haben ihr Laufzeitende 2021bis 2023, weitere zwei Projekte 2024,

581

ein Projekt 2025, ein Projekt 2028. Zwar bedeutet Projektende nicht

582

notwendig eine zu erwartende Freisetzung des CO2. Allerdings weist der

583

Kläger nachvollziehbar darauf hin, es sei völlig unsicher, was nach

584

Projektende mit dem gespeicherten CO2 geschehe. Die Erwartung der

585

Beklagten, dass auch nach Projektende die Bäume stehen bleiben und zur

586

weiteren Speicherung zur Verfügung stehen, mag in einer Anzahl von Fällen

587

durchaus zutreffen. Es bestehen aber keine Absicherungen, die das für die

588

Zukunft gewährleisten. Es bleibt, worauf der Kläger mit Recht hinweist, im

589

Ungewissen, wie der jeweilige Waldbesitzer nach Projekteende mit dem

590

Wald verfährt.

591

Die berechtigte Erwartung des Verbrauchers, dass jedenfalls für die

592

natürliche Lebensdauer des Waldes eine Speicherung des CO2 erwartet

593

werden kann, wird damit nicht hinreichend sicher erfüllt.

594

Soweit die Beklagte auf sog. ex-post-Zertifikate verweist, bei denen trotz

595

kurzer Restlaufzeiten die CO2-Einsparungen in der Vergangenheit verbrieft

596

seien, wird zunächst nicht deutlich, ob diese Zertifikate alle oder nur

597

einzelne, ggf. welche Projekte betreffen. Auch ist der Umfang der verbrieften

598

Einsparung unklar. Würde man etwa bei auslaufenden Projekten von einer

599

verbrieften Einsparung ausgehen, müsste diese einen signifikanten Zeitraum

600

umfassen, der die Lebensdauer der Bäume umfasst. Da aber keine

601

20

602

Zertifikate auf schon ausgewachsene Wälder mehr vergeben werden

603

können, wird nicht deutlich, wie hier durch ein ex-post-Zertifikat ein CO2-

604

Ausgleich belegt werden kann. Anders gewendet kann eine Einsparung nicht

605

durch die CO2-Leistung eines schon ausgewachsenen Waldes belegt

606

werden. Als ausgleichsfähige Menge sollen auch nur die Einsparungen

607

gelten, die nicht in der Vergangenheit durch einen Wald erzielt wurden,

608

sondern die beispielsweise in der Zeit ab der Sicherung seines

609

Fortbestandes anstatt einer geplanten Rodung erzielt wurden. Bereits an

610

dieser Stelle kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die

611

Werbung

612

erweckte

613

Verbrauchererwartung

614

einer

615

vollständigen

616

Ausgleichsmaßnahme erfüllt wird, wenn etwa eine Rodungsmaßnahme nur

617

für 10 bis 20 Jahre bis zur natürlichen Altersgrenze eines Waldes

618

aufgeschoben wird. Hierin wird ein Verbraucher nur eine zeitweilige CO2-

619

Speicherung erkennen, nicht aber eine vollständige Ausgleichsmaßnahme.

620

Jedenfalls

621

hätte

622

hier

623

für

624

jedes

625

betroffene Waldschutz-

626

und

627

Aufforstungsprojekt belegt werden müssen, inwieweit eine der

628

Verbrauchererwartung entsprechende Verbriefung einer CO2-Kompensation

629

vorliegt.

630

In diesen Fällen ist es tatsächlich nicht hinreichend gesichert, dass durch die

631

Projekte die Erwartung von Verbrauchern an die Speicherdauer erfüllt

632

werden.

633

Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass ein ungeeignetes Projekt

634

ausreicht, den Unterlassungsanspruch zu begründen, da der Verbraucher

635

keinen Einfluss auf die Projektauswahl hat und da die Werbeaussage

636

bezogen auf alle Projekte zutreffen muss.

637

Das gilt unabhängig von der weiteren Frage, ob und inwieweit ein

638

Verbraucher sich mit den jeweiligen Projekten konkret beschäftigt. Auch

639

wenn er ohne weitere Befassung mit den einzelnen Projekten auf die

640

Bewerbung vertraut, muss diese in der Sache zutreffend sein.

641

c.

642

Ist aus den vorgenannten Gründen der Unterlassungsanspruch bereits

643

gerechtfertigt, bedarf es der Befassung mit den weiteren Gründen nicht

644

mehr.

645

21

646

Dies gilt für die Frage, ob der Verbraucher den Einbezug auch indirekter,

647

nicht unmittelbar den Flug betreffender Emissionen erwartet.

648

Auch kann dahinstehen, ob eine Täuschung darüber vorliegt, dass es sich

649

tatsächlich nur um eine zubuchbare Leistung handelt.

650

Ebenso kann dahinstehen, ob eine Täuschung des Verbrauchers darüber

651

stattfindet, dass nur eine Kompensation und nicht eine Vermeidung von

652

Emissionen erfolgt, wenngleich aus den schon angeführten Gründen zum

653

Verbraucherverständnis davon auszugehen sein dürfte, dass der

654

Verbraucher insoweit keiner Täuschung unterliegt.

655

Auch kann dahinstehen, ob das Werbeversprechen CO2-neutral nicht

656

eingehalten wird, sei es, weil wie der Kläger meint, nicht nur Kohlendioxid,

657

sondern auch andere Stoffe, die das Klima negativ beeinflussen, emittiert

658

werden, bei denen die Klimawirkungen eines Fluges zwei- bis viermal so

659

groß wie die CO2-Effekte sein sollen, oder sei es, weil wie der Kläger

660

vorträgt, durch das Zubuchen der Verwendung von SAF eine CO Reduktion

661

2-

662

nur zu 80% statt zu 100% erfolge. Bei den SAF kann auch offenbleiben, ob

663

entgegen der vermeintlichen Erwartung des Verbrauchers SAF nicht direkt

664

für den jeweiligen Flug eingesetzt wird, sondern die errechnete Menge SAF

665

in das Flughafenbetankungssystem eingespeist wird.

666

Weiter muss nicht entschieden werden, ob eine Täuschung vorliegt, weil bei

667

SAF schädliche Klimaeffekte durch die Verwendung von Biomasse,

668

insbesondere auch durch Waldrestholz, nicht berücksichtigt seien.

669

Soweit der Kläger von einer prinzipiellen Ungeeignetheit der

670

Waldschutzprojekte ausgeht, bedarf das ebenfalls keiner Entscheidung.

671

Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eine doppelte Nutzung

672

der Klimaschutzzertifikate aus europäischen Projekten erfolgt ist, kann

673

dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob eine vollständige Kompensation

674

durch die Projekte zum Einsatz effizienter Kocher gewährleistet ist.

675

3

676

.

677

In gleicher Weise bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Fall der

678

Vorenthaltung wesentlicher Informationen gemäß § 5a UWG i.V.m. §§ 3, 8

679

UWG gegeben ist, wie der Kläger meint. Ist die beanstandete Bewerbung in

680

der konkreten Verletzungsform zu unterlassen, führt ein auf § 5a UWG

681

begründeter Anspruch nicht weiter. Es kann daher offenbleiben, ob eine

682

22

683

unzureichende Aufklärung wegen unzureichender Verlinkung anzunehmen

684

ist, ob von einer unzureichenden Aufklärung über die einzelnen Projekte

685

auszugehen ist, ob eine Aufklärung über den unterbliebenen Einbezug

686

indirekter Emissionen erforderlich war, ob darüber aufzuklären war, dass

687

keine Emissionsvermeidung und nur eine – kompensation erfolgte sowie ob

688

eine Aufklärung über sonstige schädliche Klimaemissionen neben CO2

689

notwendig war.

690

4

691

.

692

Die Wiederholungsgefahr ist durch den begangenen Verstoß indiziert.

693

Unerheblich ist die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers

694

erfolgte Abänderung der Werbung durch die Beklagte, da die Beklagte ohne

695

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht gehindert ist, die

696

Werbung wieder in der beanstandeten Fassung zu wiederholen. In den

697

Abänderungen ist andererseits kein förmliches Eingeständnis der Irreführung

698

zu sehen.

699

II.

700

Die in der Höhe unbedenklichen Abmahnkosten sind gemäß § 13 Abs. 3

701

UWG zu erstatten.

702

III.

703

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

704

Streitwert: 50.000 €

705

A

706

1

707

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