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Landgericht Köln·81 O 21/23·29.11.2023

Strompreisbremse: „Strom + Wunschgerät“ als unzulässige Vergünstigung (§ 12 StromPBG)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein qualifizierter Wettbewerbsverband nahm einen Stromanbieter wegen der Bewerbung/Angebot von Stromtarifen mit „Wunschgeräten“ gegen geringe Zuzahlung in Anspruch. Streitig war, ob die Geräte als (mittelbare) Vergünstigung/Zugabe i.S.d. § 12 Abs. 1 StromPBG zu werten sind, obwohl ein gesonderter Kaufvertrag geschlossen und eine Refinanzierung über den Grundpreis behauptet wurde. Das LG Köln bejahte einen Verstoß, weil es auf den Wertvorteil aus Verbrauchersicht ankommt und Wechselanreize in Tarife mit Arbeitspreisen über dem Referenzpreis verhindert werden sollen. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und zur Erstattung der Abmahnpauschale verurteilt.

Ausgang: Unterlassung und Abmahnkostenerstattung wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 StromPBG zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG.

2

Eine Vergünstigung/Zugabe nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG liegt vor, wenn im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Stromliefervertrags ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, dessen Wert (Vorteil aus Sicht des Letztverbrauchers) die zulässige Wertgrenze überschreitet.

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Für die Bewertung des Werts einer Vergünstigung/Zugabe kommt es maßgeblich auf den Anreiz- und Vorteilseffekt aus Sicht des Letztverbrauchers an; eine behauptete Refinanzierung über Tarifbestandteile schließt die Einordnung als Vergünstigung nicht ohne Weiteres aus.

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Ein „Zusammenhang“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG kann auch bei rechtlicher Konstruktion über einen gesonderten Kaufvertrag vorliegen, wenn der Erwerb des Vorteils an den Abschluss des Stromliefervertrags gekoppelt ist.

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Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 4 StromPBG zur Begrenzung vereinbarter Grundpreise lässt das gesonderte Verbot von Vergünstigungen/Zugaben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG unberührt.

Relevante Normen
§ 4 StromPBG§ 5 Abs. 2 StromPBG§ 247 BGB§ 8b UWG§ 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG§ 5 Abs. 3 StromPBG

Tenor

            I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd gegenüber Letztverbrauchern im zeitlichen Anwendungsbereich des StromPBG Stromlieferungsverträge zu bewerben und/oder anzubieten, bei denen der Letztverbraucher mit einer Zuzahlung Wunschgeräte erwerben kann, deren Wert über € 50,00 liegt, wie geschehen gemäß den Anlagen K 6, K 8, K 10 und K 12, und welche zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis gemäß § 5 Absatz 2 StromPBG vorsehen, wie geschehen gemäß den Anlagen K 18, K 19, K 20 und K 21, und/oder solche Verträge abzuschließen;

2. an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 14.4.2023 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu I. 1. in Höhe von 10.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) in Anspruch.

3

Der Kläger ist unwidersprochen ein anerkannter Wettbewerbsverein, der beim Bundesamt der Justiz in die Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist.

4

Die Beklagte ist ein Unternehmen der V. R. Baden-Württemberg AG. Sie ist eine Vertriebs- und Marketinggesellschaft, die Strom und Gas einkauft und dann gegenüber Endkunden vermarktet und vertreibt. So bietet die Beklagte insbesondere auch Stromlieferverträge gegenüber gewerblichen und privaten Endkunden an.

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Sowohl über die Rubrik „Strom“ und die dortige Unterrubrik „Strom + Wunschgerät“ als auch über die Rubrik „Geräte“ bietet die Beklagte verbunden mit dem Abschluss eines Stromliefervertrags den Kauf von vergünstigten Elektrogeräten an. So kann der Endkunde bei Abschluss eines Stromliefervertrags zum Beispiel ein „Apple iPhone 11 64 GB black (refurbished)“ gegen eine einmalige Zuzahlung von € 99,00 von der Beklagten erwerben (Anlage K 6), während ein überholtes (refurbished) „Apple iPhone 11 64 GB“ auf dem freien Markt einen Wert von mindestens € 350,00 hat. Des Weiteren kann der Endkunde bei Abschluss eines Stromliefervertrags zum Beispiel eine „Samsung Waschmaschine WW91TAO49AE/EG“ gegen eine einmalige Zuzahlung von € 99,00 von der Beklagten erwerben (Anlage K 8), während eine „Samsung Waschmaschine WW91TAO49AE/EG“ auf dem freien Markt einen Wert von mindestens € 499,00 hat. Ferner kann der Endkunde bei Abschluss eines Stromliefervertrags zum Beispiel eine Spielekonsole „Nintendo Switch (inkl. Mario Kart 8 Deluxe + zwei Lenkräder)“ gegen eine einmalige Zuzahlung von € 9,00 von der Beklagten erwerben (Anlage K 10), während eine Spielekonsole „Nintendo Switch (inkl. Mario Kart 8 Deluxe + zwei Lenkräder)“ auf dem freien Markt einen Wert von mindestens € 266,99 hat.

6

Der tatsächliche Wert des jeweils angebotenen Geräts überschreitet somit den Zuzahlungsbetrag um mehr als € 50,00.

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Die Beklagte bietet gegen Zuzahlung („Strom + Wunschgerät“) weitere Geräte an, so z.B. Handys, E-Scooter, Kaffeemaschinen, Tablets und Staubsauger. Sämtliche der vorgenannten Geräte haben einen tatsächlichen Wert von mehr als € 50,00 gegenüber der Zuzahlung („Apple iPhone SE (2020) 128 GB schwarz + Amazfit Band 5 (refurbished)“ ; „Apple iPhone XS 64 GB space grey (refurbished)“; „Segway E-Scooter Ninebot“; „De'Longhi Kaffeevollautomat ECAM“; „Apple iPad 10.2 Wi-Fi 64GB“, Anlage K 12).

8

Den Stromtarif-Rechner der Beklagten mit der Wunschgeräte-Option gibt es schon aus der Zeit vor Inkrafttreten des StromPBG. Die entsprechenden AGB für die Zuzahlung für das Endgerät sind seit Jahren weitgehend unverändert.

9

Der Kläger erkannte in dem dargelegten Sachverhalt einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG, wonach ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrauchers mit Strom, den er im Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes schließt (und der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 vorsieht), weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren darf, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Netzentnahmestelle des Letztverbrauchers, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, überschreiten (ohne Klammerzusatz die bis 1.8.2023 gültige Fassung, mit Klammerzusatz die geltende Fassung).

10

Mit dem Schreiben vom 16.02.2023 mahnte der Kläger die Beklagte daher ab, forderte sie vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und machte eine Abmahnpauschale in Höhe von € 374,50 geltend.

11

Mit Blick auf die Änderung von § 12 StromPBG während des Verfahrens zum 2.8.2023 überprüfte der Kläger das Angebot „Strom + Wunschgerät“ der Beklagten, wobei die „Wunschgeräte“ angezeigt wurden, die auch Gegenstand der Anlagen K 6, K 8, K 10 und K 12 waren. Für die Berechnung des Stromtarifs wurde in der Eingabemaske die Postleitzahl „00000“, ein Jahresverbrauch „4.500 kWh (4 Personen)“ und eine Wohndauer von länger als 6 Wochen angegeben. Daraufhin wurde der Tarif „Strom Klima Plus“ mit den nachfolgenden Konditionen angezeigt: 28,31 € Grundpreis pro Monat, 72,61 Cent Verbrauchspreis pro kWh, Wunschgerät mit Zuzahlung“. Der entsprechende Tarif war auch schon Gegenstand der Abmahnung.

12

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 12 Abs. 1, S. 1 Q. zu, wobei sich der Kläger zunächst auf § 12 StromPBG a.F. stützte. Der Kläger beruft sich auf den Gesetzeszweck. Die Klage sei auch in Ansehung der Änderung des § 12 Abs. 1 StromPBG begründet.

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Der Kläger hat zunächst beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

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gegenüber Letztverbrauchern im zeitlichen Anwendungsbereich des StromPBG Stromlieferungsverträge zu bewerben und/oder anzubieten, bei denen der Letztverbraucher mit einer Zuzahlung Wunschgeräte erwerben kann, deren Wert über € 50,00 liegt, wie geschehen gemäß den Anlagen K 6, K 8, K 10 und K 12, und/oder solche Verträge abzuschließen;

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2. an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

In der mündlichen Verhandlung ist auf die Änderung von § 12 StromPBG hingewiesen worden und sodann zur Überprüfung des Antrags im Einvernehmen der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet worden.

19

Der Kläger beantragt nunmehr,

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              wie erkannt.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte weist darauf hin, es würden zwei Verträge geschlossen, nämlich ein Stromlieferungsvertrag und gleichzeitig ein gesonderter Kaufvertrag für das ausgewählte Endgerät. Der Kaufvertrag enthalte diverse wechselseitige Verpflichtungen, insbesondere auch die Zahlung eines Kaufpreises für die Überlassung des Endgeräts. Im Rahmen dieses Synallagmas sei dies schon im Ansatz keine „Zugabe“ oder „Vergünstigung“ im Hinblick auf den Stromlieferungsvertrag, sondern ein Kaufpreis. Dabei sei das Wunschgerät gemäß den AGB mit der einmaligen Kaufpreis-Zuzahlung für das Gerät mit dem Stromlieferungsvertrag mit der Maßgabe verknüpft, dass der Grundpreis höher sei als bei Z.-Tarifen ohne das Gerät. Über den höheren Grundpreis und die Zuzahlung finanziere der Kunde das Gerät. Der Kunde zahle am Ende einen marktüblichen Preis für das Gerät. Diese Regelung sei mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Der Ausgangsantrag berücksichtige nicht, dass die streitgegenständliche Regelung des § 12 Abs. 1 StromPBG vorbehaltlich einer Rechtsverordnung aufgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG lediglich auf Netzentnahmen von Strom anzuwenden sei, der nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde, wobei eine Verlängerung allenfalls bis zum 30.04.2024 möglich sei.

24

Ungeachtet dessen könne sich die Beklagte auf § 12 Abs. 1 Satz 4 StromPBG berufen, wonach ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4 StromPBG erhält, nur einen Grundpreis vereinbaren dürfe, den er aufgrund des Stromliefervertrages mit dem Letztverbraucher am 30.09.2022 verlangen konnte. Denn der Grundpreis der streitgegenständlichen Plus-Tarife hätte tatsächlich auch am 30.09.2022 verlangt werden können. Die Preisstruktur spiegele sich auch bei einem Vergleich mit dem regulären Produkt der Beklagten wider. Der Arbeitspreis für den Stromlieferungsvertrag bei der Beklagten ohne eine Kombination mit einem Wunschgerät sei zum fraglichen Zeitpunkt im Februar 2023 fast identisch gewesen.

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In der Klageänderung sieht die Beklagte eine Einschränkung des ursprünglichen Klageantrags, die eine Teilkostentragung des Klägers bedinge. Es bleibe dabei, dass die Klage auch in der geänderten Fassung unbegründet sei.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG begründet.

29

1.

30

Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Die Klagebefugnis, zu der der Kläger näher ausgeführt hat, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

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2.

32

Bei § 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG handelt es sich um eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift gemäß § 3a UWG, wie § 12 Abs. 1 Satz 3 StromPBG ausdrücklich feststellt.

33

3.

34

Die Beklagte verstößt durch den Tarif „Strom + Wunschgerät“ in der konkreten Verletzungsform des Klageantrags gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG.

35

a.

36

Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG erfordert zunächst, dass die Beklagte als Elektrizitätsversorgungsunternehmen Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom anbietet, was unstreitig der Fall ist.

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b.

38

Weiter ist – aktuelle Gesetzesfassung - erforderlich, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des StromPBG zumindest zeitweise ein Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 5 StromPBG, also – bei Entnahmen bis zu 30.000 kwh - über 40 ct/kwh vorgesehen ist. Das hat der Kläger nach der mündlichen Verhandlung in dem angeordneten schriftlichen Verfahren unwidersprochen bezogen auf einen Arbeitspreis von 72,61 ct/kwh dargelegt.

39

c.

40

Sodann müsste die Beklagte eine unmittelbare oder mittelbare Vergünstigung oder Zugabe gewähren, die einen Wert von 50 € überschreitet. Bezogen auf die vorgetragenen Wunschgeräte nach dem Klageantrag überschreitet die Differenz zwischen Wert und Zuzahlung den Betrag von 50 €.

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Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf den Einwand, es liege deshalb keine Vergünstigung oder Zugabe über einen Wert von mehr als 50 € vor, weil der Letztverbraucher das Gerät vollständig über einen im Verhältnis zu einem Tarif ohne Wunschgerät erhöhten Grundpreis zahle. Dieser Einwand berücksichtigt indes nicht, dass es nach dem Zweck des Gesetzes auf den Wert der Vergünstigung oder Zugabe aus Sicht des Letztverbrauchers ankommt. Es soll vermieden werden, dass der durch die Vergünstigung oder Zugabe gesetzte Wechselanreiz den Verbraucher zu einem Wechsel in einen Tarif veranlasst, der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über 40 ct/kwh aufweist. Dieser gemäß § 5 StromPBG maßgebliche Referenzbetrag ist zum einen für die Absicherung des Letztverbrauchers gegen steigende Energiekosten und zum anderen zur Gewährleistung eines effektiven Wettbewerbs zwischen Anbietern maßgeblich. Die Regelung soll einerseits das Risiko vermeiden, dass in dem neuen Tarif der Mechanismus der Strompreisbremse zum Einsatz gelangt – dabei ist das Argument der Finanzierung des Geräts über den Tarif auch hier relevant, wobei die Besorgnis des Gesetzgebers einer Finanzierung über den Arbeitspreis gilt - und zum anderen soll vermieden werden, dass der Wettbewerb zwischen den Anbietern durch Vergünstigungen oder Zugaben verzerrt wird.

42

Dieser Gesetzeszweck ist unabhängig davon, ob bei dem Grundpreis eine Anhebung zur Refinanzierung des Wunschgeräts erfolgt (BT Drs. 20/4685):

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§ 12 Absatz 1 StromPBG verbietet es Elektrizitätsversorgungsunternehmen, solange die Preisbremse wirkt, Letztverbrauchern Vergünstigungen zu gewähren, die einen Wert von 50 Euro übersteigen, um die Letztverbraucher dazu zu bewegen, in ein Vertragsverhältnis einzutreten. … Die Regelung dient dem Schutz des aufgrund der Festlegung eines Referenzpreises eingeschränkt funktionierenden Marktes, mithin also dem Schutz der Wettbewerber eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens vor unlauteren Geschäftsmethoden und damit dem Wettbewerb insgesamt. (S. 90)…

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Um diese Verhaltensspielräume auf Anbieterseite einzugrenzen, enthält das vorliegende Gesetz für die Dauer der Geltung der Strompreisbremse bereits besondere Regelungen für die Gestaltung der Grundpreise und der Neukunden- und Wechselprämien. Beide Regelungen sollen auch einer eventuellen missbräuchlichen Gestaltung der Arbeitspreise entgegenwirken, die je nach Verbrauch ober- oder unterhalb des bezuschussten Grundkontingents nicht allein oder gar nicht zulasten der Letztverbraucher wirken würden, sondern insbesondere auch oder allein zulasten der Höhe der staatlichen Zuschüsse. (S. 115)

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Dass die vollständige Finanzierung über den Grundpreis dem durch das Wunschgerät gesetzten Anreiz entgegenwirkt, setzt voraus, dass der Letztverbraucher hierüber vollständige Kenntnis hat. Hinweise in AGB sind regelmäßig nicht geeignet, eine vollständige Kenntnis aller Letztverbraucher zu bewirken. Ebenso ist nicht sicher gewährleistet, dass der Letztverbraucher durch einen auf eigene Initiative möglichen Vergleich mit dem Tarif ohne Wunschgerät Kenntnis davon erlangt, dass – was der Kläger bestreitet - er das Wunschgerät vollständig über den Grundpreis finanziert.

46

Davon abgesehen besteht auch die Möglichkeit, dass die Finanzierung des Wunschgeräts zwar über den Grundpreis erfolgt, zugleich infolge des über dem Referenzwert liegenden Arbeitspreises ein staatlicher Zuschuss gewährt wird. Auch eine solche Folge soll durch § 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG verhindert werden.

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Selbst wenn, wie die Beklagte meint, der Arbeitspreis bei dem Tarif mit Wunschgerät sich praktisch nicht von dem Tarif ohne Wunschgerät unterscheide, ändert das nichts. Zwar mag das dafür sprechen, dass die Finanzierung der Vergünstigung bei der Beklagten nicht über den Arbeitspreis stattfindet. Davon unberührt bleibt aber das gesetzgeberische Anliegen, Anreize zu einem Wechsel in einen Tarif mit einem Arbeitspreis über dem Referenzwert zu Lasten von Mitbewerbern zu verhindern. Dieses Anliegen besteht auch, wenn der Arbeitspreis dem des Tarifs ohne Vergünstigung entspricht.

48

d.

49

Auch der weitere Einwand der Beklagten mit Blick auf § 12 Abs. 1 Satz 4 StromPBG verfängt nicht. Danach darf ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4 StromPBG. erhält, nur einen Grundpreis vereinbaren, den er aufgrund des Stromliefervertrags mit dem Letztverbraucher am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Stromliefervertrages mit dem Letztverbraucher hätte verlangen können.

50

Selbst wenn die Beklagte nach § 12 Abs. 1 Satz 4 StromPBG den von dem Kläger bei einem Arbeitspreis von 72,61 ct/kwh geforderten Grundpreis von 28,31 € hätte verlangen können, ändert das nichts an der daneben geltenden Regelung zu Vergünstigungen oder Zugaben betreffend den Arbeitspreis.

51

e.

52

Die Wunschgeräte stellen vorliegend eine Vergünstigung oder Zugabe im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG dar und ihr Erwerb beruht nicht, wie die Beklagte meint, auf einem gesonderten Kaufvertrag. Durch die weite Fassung des Gesetzestextes, wonach ein Zusammenhang mit einem Strombelieferungsvertrag genügt und auch nur eine mittelbare Vergünstigung ausreicht, liegen die Voraussetzungen hier vor. Das Wunschgerät mag nach der rechtlichen Konstruktion aufgrund eines gesonderten Kaufvertrag erworben werden. Das ändert aber nichts an dem Zusammenhang mit dem Strombelieferungsvertrag, da zum einen der Kaufvertrag nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Strombelieferungsvertrags abgeschlossen wird und zum anderen – folgt man dem Vortrag der Beklagten – die Kaufpreisfinanzierung in Höhe der Wertdifferenz zur Zuzahlung über den Grundpreis des Strombelieferungsvertrags erfolgt.

53

f.

54

Für die Beurteilung kommt es auch nicht darauf an, ob die Tarife in ihrer Struktur unverändert bereits vor der Geltung des StromPBG bestanden. Auch wenn außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des StromPBG die Gewährung von Vergünstigungen und Zugaben nicht zu beanstanden ist, ist die Beurteilung während der Geltung des StromPBG eine andere. § 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG unterfällt nicht nur eine Änderung der Tarife in Ansehung der Strompeiskrise, sondern auch eine Fortgeltung von Tarifen mit unerwünschten Anreizen.

55

4.

56

Die Wiederholungsgefahr wird durch den von dem Kläger festgestellten Verstoß indiziert. Die Beklagte hat im Übrigen ihre Angebote nicht verändert.

57

5.

58

Die Antragsänderung ist nicht als Teilantragsrücknahme zu bewerten. Soweit die Verbalisierung des Antrags gegenüber dem zunächst gestellten Antrag eine weitere Einschränkung durch den Referenzpreis vorsieht, ist das durch die Gesetzesänderung bedingt. Da der Antrag ohnehin in der konkreten Verletzungsform der jeweiligen Angebote gestellt ist, kommt es für die Beurteilung darauf an, ob die konkrete Verletzungsform eingeschränkt worden ist. Davon ist aber nicht auszugehen, da an den im ersten Antrag genannten Verletzungsformen festgehalten wird und diese lediglich in aktualisierter Form der Überprüfung unter Beachtung des Referenzwerts ergänzt worden sind. Dabei hat sich gezeigt, dass die konkrete Verletzungsform sowohl auf Grundlage von § 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG a.F. als auch unter den verschärften Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG in der Fassung ab 3.8.2023 eine Rechtsverletzung darstellt. Auch wenn man davon ausgeht, dass die anfängliche Antragstellung in der konkreten Verletzungsform der Anlagen K 6, K 8, K 10 und K 12 nur in Verbindung mit der Verbalisierung des Antrags die Rechtsverletzung hinreichend erkennen lässt, bedeutet die Änderung gemäß der neuen Regelung keine Teilrücknahme.

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Somit führte die Überprüfung der konkreten Verletzungsform wegen der – aus Sicht des Klägers – gesetzlichen Anspruchseinschränkung – nicht zu der Notwendigkeit einer Einschränkung des Antrags, auch wenn der Antrag die gesetzliche Einschränkung in die Verbalisierung aufgenommen hat.

60

6.

61

Die Nebenforderung gemäß Antrag zu 2 folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Höhe der Abmahnkosten, die von dem Kläger im Übrigen näher dargelegt wurden, ist unbestritten. Die anteilige Haftung ist gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 149/07 – Sondernewsletter.

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Unerheblich ist, dass die Abmahnung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 StromPBG a.F. erfolgte. Zu dem Zeitpunkt der Abmahnung war diese auf der Grundlage der damals geltenden Gesetzesfassung berechtigt. Wie zur Frage der Teilrücknahme des Antrags ausgeführt, blieb zudem die konkrete Verletzungsform auch unter Berücksichtigung der Einschränkung mit der Neufassung der Regelung rechtsverletzend.

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7.

64

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

65

Streitwert: 40.000 €