Klage wegen Nachahmung der 'Kelly'-Handtasche abgewiesen mangels Passivlegitimation
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte die Beklagte für den Vertrieb angeblich nachahmender 'Kelly'-Handtaschen verantwortlich. Zwar stellte eine erhaltene Visitenkarte ein Indiz für Vertriebstätigkeit dar, dieses Indiz wurde jedoch durch einen Spaltungs- und Übernahmevertrag sowie fehlendes weiteres Auftreten der Beklagten neutralisiert. Die Klage wurde deshalb abgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.
Ausgang: Klage wegen behaupteter unlauterer Nachahmung abgewiesen; Beklagte nicht passivlegitimiert
Abstrakte Rechtssätze
Zur Passivlegitimation einer Partei bei Unterlassungsansprüchen wegen unlauterer Nachahmung sind zureichende Tatsachen erforderlich, die eine Beteiligung am beanstandeten Vertrieb belegen; bloße Indizien können durch entgegenstehende Umstände entkräftet werden.
Die Vorlage bzw. Verteilung einer Visitenkarte mit Angabe einer Rechtspersönlichkeit kann als Indiz für eine Vertriebstätigkeit dienen und bei Erlass einstweiliger Verfügungen ohne mündliche Verhandlung ausreichend erscheinen.
Die Indizwirkung einer Visitenkarte wird durch klare vertragliche Regelungen oder das Fehlen jedweden weiteren vertrieblichen Auftretens neutralisiert; fehlerhafte oder inhaltlich unzutreffende Visitenkarten begründen für sich allein keine Störereigenschaft.
Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen richten sich nach §§ 91, 709 ZPO; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden und Sicherheitsleistungen anordnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin behauptet, Herstellerin der Handtaschen der Marke I zu sein; insbesondere diejenigen Handtaschen von I, die unter der Bezeichnung Kelly veräußert werde, sei berühmt - auf ihre diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen - und als Klassiker noch heute von besonderer wettbewerblicher Eigenart. Sie legt dies näher dar.
Sie nimmt die Beklagte des vorliegenden Verfahrens in Anspruch, weil diese jedenfalls auch (neben den bisherigen Beklagten zu 1. und 2., die sich beide in Insolvenz befinden und deren Verfahren abgetrennt worden ist) mitgewirkt habe am Vertrieb von Taschen, bei denen es sich um unlautere Nachahmungen des Modells Kelly handele und deren Aussehen sich aus dem Klageantrag ergibt.
Diesem Klageverfahren voraufgegangen ist u.a. das Verfügungsverfahren (81 O 74/02 Landgericht Köln), in dem Antragsgegner waren die bisherige Beklagte zu 2. und die jetzt noch allein verklagte juristische Person. Durch Urteil vom 12.7.2002 hat die Kammer die zuvor erlassene einstweilige Verfügung mangels Passivlegitimation aufgehoben; diese Entscheidung hat der Senat abgeändert und die Passivlegitimation der damaligen Antragsgegner bejaht.
In Wiederholung ihres damaligen Vortrages weist die Klägerin darauf hin, dass ihre Prozessbevollmächtigen bei dem Testkauf am 11.4.2002 eine Visitenkarte mit dem Aufdruck 'M' erhalten habe, auf deren genaues Aussehen Bezug genommen wird; die Beklagte sei deshalb ebenfalls Störerin.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,- zu unterlassen,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,- zu unterlassen,
Damen-Handtaschen - wie nachstehend fotografisch abgebildet -
- es folgen Abbildungen von 2 Taschen -
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
- der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
in welchem Umfang sie Handlungen gemäß I.1. vorgenommen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem - gegliedert nach Kalendermonaten - Werbeaufwand (unter Nennung der Art der Werbeträger, der Auflage, der Erscheinungszeit, des Verbreitungsraumes und der Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinne - unter Benennung und Bezifferung aller Kostenfaktoren - ersichtlich sind
der Klägerin Angaben zu machenüber Namen und Anschrift des Herstellers und/oder des Lieferanten der Taschen gemäß I.1.
- der Klägerin Angaben zu machenüber Namen und Anschrift des Herstellers und/oder des Lieferanten der Taschen gemäß I.1.
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der im Tenor zu I.1. beschriebenen Art bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klägerin nicht für aktivlegitimiert und den beanstandeten Vertrieb für rechtmäßig; unabhängig davon leugnet sie ihre Passivlegitimation.
Sie trägt vor, zu keinem Zeitpunkt mit dem Lederwarenhandel befasst gewesen zu sein; lediglich ganz zu Anfang der Neugliederung der Unternehmensgruppe sei "angedacht" gewesen, sie auch mit einzubeziehen. Aus dieser Zeit stammten die Visitenkarten, auf die sich die Klägerin berufe.
Betreiberin des Lederwarenhandels sei zum Zeitpunkt des Testkaufs die Firma M 1 GmbH & Co. KG [= frühere Beklagte zu 1.] gewesen, nicht mehr die Firma M 2 GmbH & Co. KG [= frühere Beklagte zu 2.] und erst recht nicht die damals gerade erst gegründete jetzt allein Beklagte, die andere Aufgaben innerhalb der Firmengruppe habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich die Klage schon deshalb als nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert ist.
Ebenso wie im Verfügungsverfahren ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass der Verkauf der Tasche jedenfalls nicht durch die jetzt noch allein beklagte Partei erfolgt ist, denn die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht nur auf den Inhalt der Visitenkarte zu stützen vermocht.
Für sich allein betrachtet sieht auch die Kammer die Visitenkarte als ein Indiz an für die Beteiligung der Beklagten am Vertrieb u.a. der Taschen, denn eine in einem Ladenlokal zur Verteilung/Mitnahme ausliegende Visitenkarte dient der Förderung des Absatzes und eine auf der Karte genannte Rechtspersönlichkeit ist in aller Regel diejenige, die diesen Absatz auch tatsächlich fördern will; bei Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung reicht derartiges ohne weiteres aus.
Nunmehr aber liegen mit dem Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 26.2.2002 sowie mit dem Fehlen jedweden weiteren Auftretens der Beklagten im Vertriebsgeschäft genügend Umstände gegen die Annahme einer Vertriebstätigkeit der Beklagten vor, um die Indizwirkung der Visitenkarte als neutralisiert anzusehen. Es ist ordnungsrechtlich sicher nicht einwandfrei, im geschäftlichen Verkehr inhaltlich unzutreffende Visitenkarten einzusetzen, nur weil sie nun einmal gedruckt sind; ein solches Verhalten kommt aber ohne weiteres vor und begründet für sich allein keine Störereigenschaft.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: EUR 100.000,-.