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Landgericht Köln·81 O 13/24·09.10.2024

Mietwagen-Rückkehrpflicht: Unterlassung bei Verweilen nach Fahrtabschluss (LG Köln)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Taxizentrale nimmt eine Mietwagenanbieterin auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG in Anspruch. Ein Fahrer eines von der Beklagten eingesetzten Subunternehmens blieb nach Fahrtende 12 Minuten an einem attraktiven Standort stehen und nahm zwischenzeitlich einen neuen Auftrag an. Das LG Köln bejaht Aktiv- und Passivlegitimation sowie einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG. Verfassungs- und unionsrechtliche Einwände gegen § 49 PBefG sowie ein Vorlagebedarf an den EuGH werden verneint.

Ausgang: Unterlassung wegen Verstoßes gegen die mietwagenrechtliche Rückkehrpflicht zugesprochen; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 49 Abs. 4 S. 3 PBefG ist eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG und kann lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen.

2

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG kann auch zwischen einem Vermittler von Fahrdienstleistungen und einem Beförderer bestehen, wenn beide sich im Ergebnis an denselben Abnehmerkreis beförderungswilliger Personen wenden.

3

Tritt ein Unternehmen gegenüber Kunden als Beförderer auf und bedient sich zur Durchführung von Beförderungsaufträgen dauerhaft eines Subunternehmers, bleibt es für die Rechtskonformität der Beförderungsleistung verantwortlich und haftet für Verstöße des Subunternehmers nach § 8 Abs. 2 UWG.

4

Die Rückkehrpflicht verlangt nach Abschluss eines Mietwagenbeförderungsauftrags die unverzügliche Rückfahrt zum Betriebssitz; ein längeres Verweilen an auftragsattraktiven Orten ist ohne tragfähige fallbezogene Gründe nicht gerechtfertigt.

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Allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Erklärungen für ein Verweilen genügen nicht, um einen behaupteten Verstoß gegen die Rückkehrpflicht zu entkräften; erforderlich ist substantiierter Vortrag zu konkreten Gründen des Aufenthalts.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 UWG; § 3a UWG i. V. m. § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG§ 49 PBefG§ 8 Abs. 2 UWG§ Art. 20a GG§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 UWG i. V. m. § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG

Tenor

              1.

Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im Wettbewerb nach Ausführung eines Beförderungsauftrages mit einem Mietwagen die Rückfahrt zum Betriebssitz nicht unverzüglich anzutreten oder diese zu unterbrechen, es sei denn, dass sie vor der Fahrt von ihrem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat,

wie am 19.01.2023 am S.-straße in 00000 L. in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr geschehen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar, zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Die Klägerin beanstandet im Wege der Unterlassungsklage einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die den Mietwagenunternehmer treffende Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz durch die Beklagte. Vorausgegangen ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren LG Köln 81 O 9/23.

3

Die Klägerin ist die gerichtsbekannte L.er U. der ca. 1.100 in L. konzessionierte Taxen angeschlossen sind. Die Klägerin vermittelt Taxifahrten, bei ihr können Taxen – online, telefonisch, per App – bestellt werden. Die Klägerin tritt auf der Webseite entfernt.de ferner als Beförderer auf, dies auch im Rahmen von Verträgen zu Krankenfahrten (Anlagen K 6 zum Schriftsatz vom 3.9.2024).

4

Die Beklagte führt über C. R. ausgebrachte Mietwagenfahrten aus. Sie bedient sich dazu Subunternehmen. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000, für das die Klägerin einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht festgestellt haben will, ist auf eine „D. H. O. O., X. V. D. F., Q. V. D. F.f GbR“ zugelassen, die als Subunternehmerin für die Beklagte auftritt. Das Subunternehmen ist nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) konzessioniert, verfügt über die zur Personenbeförderung erforderlichen Genehmigungen und unterliegt der behördlichen Aufsicht nach dem PBefG.

5

Am 19.01.2023 parkte der Fahrer den o.a. Mietwagen in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr auf dem S.-straße in L. in unmittelbarer Nähe des L.er P.. Das Vorstandsmitglied der Klägerin E. nahm das Fahrzeug um 10:10 Uhr in den Blick, als der Fahrer Fahrgäste hatte aussteigen lassen, anschließend aber nicht zum Betriebssitz zurückfuhr. Um 10:13 Uhr brachte er über C. eine Testbestellung aus, die sofort angenommen wurde. In der Bestätigung für den Kunden (Anlage K 6 zur Klageschrift) heißt es: „„Zitat wurde entfernt““, und: „„Zitat wurde entfernt“.“

6

E. stornierte den Auftrag, danach verweilte der Fahrer jedenfalls bis 10:22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der C.-App abmeldete.

7

Die Klägerin erwirkte nach erfolgloser Abmahnung antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, die auf den eingelegten Widerspruch durch Urteil bestätigt wurde. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Beklagte zurück.

8

Die Klägerin nahm die Subunternehmerin und den Fahrer in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren LG Köln 81 O 38/23 erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch.

9

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 3a UWG i. V. m. § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG gegen die Beklagte zu.

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Sie verweist darauf, da bei ihr auch direkt Taxen bestellt werden könnten, bestehe ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genüge es zudem, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen suche, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleide, eine Wechselwirkung in dem Sinne bestehe, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden könne und die von den Parteien angebotenen Produkte einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufwiesen. Diese Voraussetzungen lägen vor.

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Die Beklagte sei passivlegitimiert. Die Beklagte hafte als Beförderer für Rechtsverstöße der von ihr eingesetzten Subunternehmer. Außerdem hafte die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG.

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Das Vorkommnis vom 19.1.2023 stelle einen bewussten und planmäßigen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG dar, um dadurch einen Vorsprung vor den Mitbewerbern zu erlangen. Der Fahrer habe sich ohne Beförderungsauftrag an einer gut frequentierten Stelle, nämlich direkt am L.er K., bereitgehalten. Der dem Fahrer erteilte Auftrag von 10:13 Uhr sei bereits um 10:13 Uhr wieder storniert worden.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten sei § 49 PBefG weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig.

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Die Klägerin beantragt,

15

wie erkannt.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin sei kein Taxiunternehmen bzw. Beförderer von Personen mit Kraftfahrzeugen, daher fehle es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Ein solches Verhältnis läge auch dann nicht vor, wenn die Beklagte mit L.er Taxi-Betrieben in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen würde. Dann nämlich würde die Klägerin zwar mit ihren Dienstleistungen den Wettbewerb der L.er Taxi-Betriebe in Konkurrenz zum Mietwagengeschäft der Beklagte fördern. Eine solche Förderung fremden Wettbewerbs reiche aber nicht aus, um eine Mitbewerbereigenschaft zu begründen.

19

Die Subunternehmerin sei ein eigenständiges und von der Beklagten unabhängiges Mietwagenunternehmen. Zwar kooperiere die Beklagte mit diesem und anderen Mietwagenunternehmen in L., diese Unternehmen würden indes als selbständige Subunternehmen bei der Beklagten eingehende Beförderungsaufträge eigenverantwortlich durchführen. Die Subunternehmen seien vertraglich nicht exklusiv an die Beklagte gebunden. Die Beklagte sei keine Normadressatin von § 49 PBefG

20

Eine Haftung der Beklagten als (Mit-)Täterin oder Teilnehmerin scheide aus, desgleichen in Verbindung mit § 8 Abs. 2 UWG.

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Ein Verstoß gegen § 49 PBefG sei auch deshalb nicht anzunehmen, weil diese Vorschrift sowohl wegen Verstoßes gegen Art. 20a GG verfassungswidrig sei als auch gegen europäische Vorschriften verstoße. Bezogen auf die Unionsrechtswidrigkeit regt die Beklagte eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.

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Aus einem kurzen Zeitraum von lediglich 12 Minuten lasse sich nicht auf ein planmäßiges Bereitstellen ohne konkreten Auftrag schließen. Die Beklagte führt allgemein zu den möglichen Gründen für eine längere Verweildauer aus. Von einer bei dem Fahrer eingegangenen Auftragsstornierung sei erst um 10:15 Uhr auszugehen. Die Beklagte bestreitet, dass der Fahrer des Mietwagens in Kenntnis der Stornierung der Testbestellung aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, als er sich mit einer anderen Person unterhalten habe. Dass der Fahrer sich – unwidersprochen - um 10:22 Uhr aus der App abgemeldet habe, spreche gegen ein Bereithalten.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 3a UWG i. V. m. § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG besteht, was bereits in den Verfahren 81 O 9/23 betreffend die Beklagte und 81 O 38/23 betreffend die Subunternehmerin und den Fahrer festgestellt worden ist.

27

1.

28

Die von der Beklagten erhobenen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen § 49 PBefG werden nicht geteilt.

29

a.

30

Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.

31

Für einen in dem Verfahren gegen die Subunternehmerin gerügten Verstoß gegen die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG hat das bereits das OLG Köln bestätigt, da es sich um eine zulässige Berufsausübungsregelung zum Schutze der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs handele (OLG Köln, Urteil vom 14.6.2024 – 6 U 152/23).

32

Soweit die Beklagte nunmehr auf Art. 20a GG abstellt und eine Beeinträchtigung der Umweltbelange wegen durch die Rückkehrpflicht unnötiger Leerfahrten annimmt, begründet das keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 20a GG enthält als Staatsschutzziel zwar den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Das ist bei Anwendung rechtlicher Vorschriften auch zu beachten. Diesem Staatsschutzziel kommt indes kein vorbehaltloser Vorrang zu. Abgesehen davon, dass nicht dargetan ist, dass bei Aufhebung der Rückkehrpflicht nennenswerte Verbesserungen für die Umwelt zu erwarten sind, da dann Mietwagen zwar nach Fahrtabschluss nicht an den Betriebssitz zurückkehren müssen, wohl aber attraktive Standorte für neue Kunden aufsuchen werden, sind auch die Belange des Taxiverkehrs als Teil einer funktionierenden Verkehrsinfrastruktur zu berücksichtigen. Dass der Umweltschutz der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs notwendig vorgeht und die gesetzlich geregelte Rückkehrpflicht keine Gültigkeit haben kann, ist nicht anzunehmen.

33

b.

34

Auch unionsrechtliche Bedenken sind nicht begründet.

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Die Beklagte beruft sich auf EuGH, Urteil vom 8.6.2023 - C-50/21. Danach steht Art. 49 AEUV einer in einem Großraum geltenden Regelung entgegen, wonach die Anzahl der Lizenzen für Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer auf ein Dreißigstel der für diesen Großraum erteilten Anzahl der Lizenzen für Taxidienste begrenzt ist, sofern weder feststeht, dass diese Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums dieses Großraums sowie des Ziels des Umweltschutzes zu gewährleisten, noch, dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist. Soweit der EuGH für diesen Fall der Einschränkung zwingende Gründe des Allgemeininteresses forderte, die er nicht bejahte, kann dies nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen werden. Die Entscheidung des EuGH betrifft die Frage des Marktzutritts (vgl. EuGH a.a.O., Rz. 62 f.) und nicht der Berufsausübungsregeln, wie es hier der Fall ist. Eine richtlinienkonforme Auslegung würde bezogen auf § 49 Abs. 4 PBefG zu einer mit dem Gesetzeswortlaut nicht mehr übereinstimmenden Auslegung führen. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht geboten. Die Schlussfolgerung, auch im Rahmen der Berufsausübungsregeln sei eine Gleichstellung von Mietwagenunternehmern mit Taxiunternehmern notwendig geboten, wird nicht geteilt. Selbst wenn man zwingende Gründe des Allgemeinwohls fordert, können nach dem EuGH (a.a.O., Rz. 69) die Ziele zum einen einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums eines Großraums und zum anderen des Schutzes der Umwelt in einem solchen Großraum zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen. Die Privilegierung von Taxiunternehmen in § 49 PBefG geht einher mit Nachteilen wie Konzessionierung, Beförderungspflicht, Tarifzwang und ist Ausdruck der Gewährleistung und Sicherung des Taxiwesens als Teil der Verkehrsinfrastruktur. Dies dient dem Ziel einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums eines Großraums.

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2.

37

Die Aktivlegitimation der Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist begründet.

38

Die Klägerin beruft sich zu Recht auf ihre Mitbewerberstellung auf Grund eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses.

39

Die Klägerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass sie auch selbst als Beförderer auftritt, zum einen über die Webseite entfernt.de, zum anderen im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zu Krankenfahrten. Schon deshalb besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis.

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Nichts anderes gilt, wenn die Klägerin nur Fahrten vermitteln würde. Die Kammer hat in dem Urteil 81 O 9/23 angenommen, dass auch zwischen einem Vermittler und einem Beförderer ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht. Das hat das OLG Köln durch Urteil vom 14.6.2024 – 6 U 152/23 – betreffend die Subunternehmerin bestätigt:

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Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die hiergegen erhobene Einwendung der Beklagten, die dahin zu verstehen ist, dass nur die C. B.V. in einem Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin steht, überzeugt nicht. Die Klägerin tritt zwar - vergleichbar C. … - im Wesentlichen als Vermittlerin von Fahrdienstleistungen auf, während die Beklagten die Fahrleistungen erbringen und der Beförderungsvertrag mit der Z. GmbH zustande kommt. Es ist aber für die Mitbewerberstellung ausreichend, dass die Beklagten – wenn auch auf anderer Wirtschaftsstufe als die Klägerin – sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden, nämlich beförderungswillige Personen (vgl. hierzu Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 2 Rn. 4.13), wie das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat.

42

Der hier zu entscheidende Fall bietet keinen Anlass, davon abzuweichen.

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3.

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Auch die Passivlegitimation der Beklagte ist begründet.

45

Hierzu hat die Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt:

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Zwar stellt die Antragsgegnerin ihre Passivlegitimation in Abrede. Sie meint, sie sei für einen Rechtsverstoß ihres Subunternehmers nicht verantwortlich.

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Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, ihr Subunternehmer sei rechtlich eigenständig tätig und daher auch allein für einen möglichen Rechtsverstoß verantwortlich, trifft es zu, dass der Subunternehmer als unmittelbar Ausführender für die Einhaltung der Rückkehrpflicht rechtlich verpflichtet war.

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Wie der Anlage AS 5 zu entnehmen ist, tritt die Antragsgegnerin gegenüber den Kunden selbst als Beförderer und damit als Mietwagenunternehmer i.S.v. § 49 Abs. 4 PBefG auf. Daran ändert nichts, dass sie sich des Subunternehmers zur Durchführung der Beförderungsleistung bedient. Auch die Antragsgegnerin als das die Beförderungsleistung übernehmende Unternehmen ist für die Rechtskonformität der Beförderungsleistung verantwortlich. Das Angebot der Antragsgegnerin ist nur dann rechtskonform, wenn der unmittelbar die Leistung ausführende Subunternehmer sich an die rechtlichen Bestimmungen hält. Die Antragsgegnerin hat hierfür als Beförderungsunternehmen und als Auftraggeberin des Subunternehmers Sorge zu tragen. Insoweit trifft die Antragsgegnerin eine eigene Sorgfaltspflicht, über das rechtskonforme Verhalten bei der Ausführung des Beförderungsauftrags zu wachen und dieses durchzusetzen. In welcher Weise die Antragsgegnerin sich Einfluss auf den Subunternehmer gesichert hat und wie sie der Sorgfaltspflicht Genüge getan hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zwar mögen auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflicht „Ausreißer“ nicht vollständig vermeidbar sein. Die Einordnung als „Ausreißer“ erfordert aber zumindest die Wahrnehmung einer Kontroll- und Einflussmöglichkeit, die hier von der Antragsgegnerin nicht dargetan ist. Es reicht nicht, dass sich die Antragsgegnerin nur auf die eigene Rechtsverpflichtung des Subunternehmers als Konzessionsnehmer verlässt.

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Hieran wird festgehalten. Die Auffassung der Beklagten, sie sei nicht Normadressatin, weil § 49 Abs. 4 PBefG auf „den Mietwagen“ abstelle, verkennt die rechtliche Verantwortlichkeit. Die an dem Beförderungsvorgang Beteiligten, Fahrer, Mietwagenunternehmen, ggf. wie hier beförderndes Unternehmen haben für eine Rechtskonformität des Beförderungsvorgangs zu sorgen. Sie sind damit rechtlich verantwortlich. Wenn § 49 Abs. 4 PBefG auf den Mietwagen abstellt, beschreibt das lediglich die Rückkehrpflicht.

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Bedient sich die Beklagte dauerhaft und nicht nur im Einzelfall zur Ausführung der Beförderung eines Subunternehmers, ist dieser zudem als Beauftragter anzusehen, mit der Folge, dass die Beklagte für ein Fehlverhalten des Subunternehmers gemäß § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat.

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Die Kammer hat in dem Verfahren 81 O 9/23 zudem auf eine Sorgfaltspflicht des beauftragenden Beförderungsunternehmens abgestellt. Insoweit trifft die Beklagte eine eigene Sorgfaltspflicht, über das rechtskonforme Verhalten bei der Ausführung des Beförderungsauftrags zu wachen und dieses durchzusetzen. In welcher Weise die Beklagte sich Einfluss auf den Subunternehmer gesichert hat und wie sie der Sorgfaltspflicht Genüge getan hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es reicht nicht, dass sich die Beklagte nur auf die eigene Rechtsverpflichtung des Subunternehmers als Konzessionsnehmer verlässt.

52

3.

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§ 49 PersonenbeförderungsG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 18.13.12.2018 – I ZR 3/16 – Uber Black II, Rn. 28).

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4.

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Ein Verstoß gegen § 49 PBefG ist begründet, wie die Kammer bereits in den Verfahren 81 O 9/23 und 81 O 38/23 festgestellt hat.

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Eine feste Zeit gibt es für die Wahrung der Rückkehrpflicht zwar nicht.

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Die allgemeinen Ausführungen der Beklagten, aus welchen Gründen eine längere Verweildauer in Betracht kommt, verfangen nicht. Diese Ausführungen sind losgelöst vom Fall und genügen daher nicht der sekundären Darlegungslast, die der Beklagten ggf. unter Rückgriff auf ihre Subunternehmerin obliegt.

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Der Vortrag der Beklagten, faktisch sei ein Verstoß nicht anzunehmen, da die Zeit von 10.10 Uhr bis 10.13 Uhr als zulässige Verweildauer anzusehen sei, um 10.13 Uhr eine Beauftragung erfolgt sei, deren Stornierung um 10.15 Uhr eingegangen sei, so dass die verbleibende Zeit bis 10.22 Uhr davon ausgehend, dass der Fahrer infolge eines Gesprächs die Stornierung des Auftrags nicht bemerkt hat, unbedenklich sei, rechtfertigt den Aufenthalt nicht.

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Soweit in der Entscheidung BGH, Urteil vom 22.6.1989 – I ZR 171/87 – Rückkehrpflicht III – der Annahme des Berufungsgerichts, eine Verweildauer von bis zu 5 Minuten sei hinzunehmen (Tz. 11 f.), nicht widersprochen worden ist, bedeutet das nicht, dass ein Fahrer nach jeder insbesondere auch kurzen Fahrt mit Fahrtziel in der Nähe des Betriebssitzes ohne Weiteres 5 Minuten an dem jeweiligen Ort verbleiben kann. Dies gilt erst recht, wenn es sich um einen für Folgeaufträge attraktiven Ort wie hier handelt.

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Hinreichende Gründe für ein Anhalten, statt einer Rückfahrt zu dem naheliegenden Firmensitz der Subunternehmerin sind nicht dargetan.

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In dem Verfahren gegen die Subunternehmerin hat sich der Fahrer auf gesundheitliche Gründe für das Verweilen berufen, sich dabei indes in Widersprüche verstrickt. Diese Begründung rechtfertigt den Aufenthalt nicht. Andere Gründe sind nicht dargetan. Die Tatsache, dass um 10.13 Uhr ein Folgeauftrag angenommen wurde, belegt jedenfalls, dass der Mietwagen frei war und bereitstand, Aufträge auszuführen. Die Annahme, es sei aus Sicht des Fahrers unverschuldet, dass er die Stornierung nicht bemerkt hat, sei es um 10.13 Uhr oder um 10.15 Uhr überzeugt ebenfalls nicht. Der Fahrer muss die App beobachten, zumal auch Anfragen des Fahrgastes eingehen können. Jedenfalls begründet das den Aufenthalt bis 10.22 Uhr nicht.

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5.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 25.000 €