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Landgericht Köln·81 O 130/17·26.03.2018

Unterlassung wegen fehlender Grundpreisangabe für Kinesiologie‑Tape auf Rollen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Preisangabenrecht (PAngV)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Wettbewerbsverein) verlangte Unterlassung, weil die Beklagte auf eBay Rollenware von Kinesiologie‑Tapes ohne gesetzlichen Grundpreis anbot. Das Landgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Zahlung von 178,50 €. Das Gericht hielt die Angabe des Grundpreises nach §2 PAngV für erforderlich und verwarf die Einrede marktüblicher einheitlicher Längen.

Ausgang: Unterlassungsantrag wegen fehlender Grundpreisangabe für Rollenware der Beklagten vollumfänglich stattgegeben; Zahlung von 178,50 € zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Werbung für Fertigpackungen von Rollenware ist der Grundpreis nach §2 PAngV anzugeben, soweit erkennbar kein unmittelbarer, einheitlicher Mengeneinheit‑Vergleich durch den Verbraucher möglich ist.

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Die bloße Berufung auf eine angeblich marktübliche, einheitliche Verpackungsgröße begründet keine Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe; Verbrauchern muss ein einfacher und transparenter Preisvergleich ermöglicht werden.

3

Ein Wettbewerbsverein ist nach §8 Abs.3 Nr.2 UWG aktivlegitimiert, Unterlassungsansprüche wegen fehlender Grundpreisangaben geltend zu machen, wenn er seine satzungsgemäßen Aufgaben erfüllt und entsprechend vorgeht.

4

Das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Grundpreisangabe begründet regelmäßig einen spürbaren Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG.

5

Ein Unterlassungsantrag kann sich auf die konkret beanstandete Werbungsform beschränken; vorgeschnittene Packungsgrößen sind nur erfasst, wenn sie ausdrücklich Gegenstand des Antrags sind.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 4 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 3a UWG§ 2 PAngV§ 5a UWG§ 286, 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Kinesiologie-Tapes in Fertigpackungen anzubieten, ohne dabei neben dem Gesamtpreis auch den Preis je laufenden Meter einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung (Grundpreis) anzugeben,

sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2018 (Zustellung der Klage) zu zahlen.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu 1 in Höhe von 3.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Werbung ohne Angabe des Grundpreises in Anspruch.

3

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Er verfügt gemäß dem Vortrag in der Klageschrift über eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden als Mitglieder, die gleiche oder verwandte Waren wie die Beklagte vertreiben. Er ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäße Aufgabe wahrzunehmen.

4

Die Beklagte wirbt auf der Internetplattform eBay wie im Tenor wiedergegeben. Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe und mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.11.2017 ab. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück. Für die Abmahnung macht der Kläger eine Kostenpauschale von 150 € zzgl. Umsatzsteuer geltend, die rechnerisch niedriger ist als die Kosten, die dem Kläger je Abmahnung entstehen.

5

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Grundpreisangabe verpflichtet. Soweit die Beklagte von einheitlichen Längen der Rollenware von 5 m ausgehe, verweist die Beklagte auf Angebote gemäß Anlage K 6 mit abweichender Länge. Aber auch bei einheitlicher Länge von 5 m sei die Grundpreisangabe sinnvoll, um eine Vergleichbarkeit mit größeren Mengeneinheiten (z.B. 5 Rollen) zu ermöglichen. Der Antrag erfasse nicht das Angebot vorgeschnittener Tapes. Soweit die Beklagte auf Verstöße von Mitgliedern des Klägers hingewiesen habe, seien die Angaben überprüft und bei Verstößen Verwarnschreiben versandt worden.

6

Der Kläger beantragt,

7

              wie erkannt.

8

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte behauptet, auch Mitglieder des Klägers würden die Vorgaben der Grundpreisangabe nicht einhalten. Dies spreche dafür, dass der Kläger gegen Mitgliedsunternehmen nicht vorgehe. Eine Pflicht zur Grundpreisangabe bestehe im konkreten Fall nicht. Kinesiologie-Tapes würden als Rollenware ganz überwiegend von Wettbewerbern in einer Länge von 5 m angeboten. Damit sei den Kunden ein unmittelbarer Preisvergleich auch ohne Grundpreisangabe möglich. Soweit die Beklagte – unstreitig – auch vorgeschnittene Tapes anbiete, sei eine Grundpreisangabe ohnehin nicht erforderlich.

11

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Bedenken gegen die Vorgehensweise des Klägers gemäß § 8 Abs. 4 UWG sind nicht begründet. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn er bewusst eigene Mitglieder von einer Überprüfung und Rechtsverfolgung ausnehmen würde, kann dahin stehen. Der Kläger hat dargelegt, dass er den ihm nicht bekannten Hinweisen der Beklagten nachgegangen ist und die Mitglieder, bei denen ein Grundpreisangaben-Verstoß ermittelt wurde, verwarnt habe.

15

In der Sache ist die Klage begründet.

16

Der Kläger ist, was auch die Beklagte nicht angreift, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

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Der Unterlassungsantrag geht nicht zu weit. Wenn die Beklagte auf den Vertrieb vorgeschnittener Tapes Bezug nimmt, sind diese von dem Antrag nicht gefasst. Der Antrag ist in der konkreten Verletzungsform der Werbung gemäß Anlage K 3 gestellt. Diese Werbung betrifft nur Rollenware.

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Der Antrag ist gemäß §§ 3a UWG, 2 PAngV, § 5a UWG begründet.

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Die Beklagte bestreitet nicht, dass bei der Rollenware, bei der an sich gemäß § 2 PAngV der Grundpreis anzugeben wäre, in der Werbung kein Grundpreis angegeben ist. Sie hält das aber zu Unrecht für entbehrlich.

20

Zunächst trifft es, wie die Beklagte letztlich nicht bestreitet, nicht zu, dass am Markt stets nur Rollenware von 5 m  angeboten werde. Es kann als richtig unterstellt werden, dass die größten Anbieter Rollenware nur in einer Länge von 5 m anbieten. Wenn aber am Markt auch Rollenware mit einer abweichenden Länge angeboten wird, trifft die Annahme der Beklagten schon nicht  zu, eine Grundpreisangabe sei entbehrlich, weil alle Anbieter ein einheitliches Längenmaß anbieten würden. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass eine solche Handelsgepflogenheit dem Verbraucher bekannt wäre. Ist das  nicht der Fall, ist es für den Verbraucher nicht erkennbar, dass ein direkter Vergleich der Produkte möglich ist. Er muss sich diese Erkenntnis erst durch Studium und Vergleich der Verpackungen schaffen. Schon das widerspricht dem Ziel eines einfachen und transparenten Preisvergleichs. Zudem hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass eine einfache Vergleichbarkeit bei größeren Gebinden – Angebot mehrerer Rollen – entfällt, da der Verbraucher erst wieder auf den Preis je Rolle umrechnen müsste. Würde bei größeren Gebinden der Grundpreis korrekt je m angegeben, würde es an einer einfachen Vergleichbarkeit mit der Rollenware von 5 m ohne Grundpreisangabe mangeln.

21

Bei einem Verstoß gegen die Grundpreisangabe ist in der Regel von einem spürbaren Wettbewerbsverstoß auszugehen.

22

Die Nebenforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

23

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 15.000 €