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Landgericht Köln·81 O 128/11·18.04.2012

Geschmacksmusterverletzung durch WC-Badmöbelmodul; UWG-Anspruch mangels Anbietens abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm Mitbewerber wegen angeblicher unlauterer Nachahmung und Geschmacksmusterverletzung an einem Badmöbelmodul in Anspruch. Das LG Köln verneinte wettbewerbsrechtliche Ansprüche, weil die Messe- und Internetpräsentation nur eine Studie zur Marktresonanz ohne Erwerbsmöglichkeit darstellte und damit kein „Anbieten“ bzw. keine Vermarktung vorlag. Geschmacksmusterrechtlich bejahte das Gericht jedoch eine Verletzung, da bereits die Herstellung und Werbung erfasst sind und der Gesamteindruck des WC-Moduls im prägenden Erscheinungsbild übereinstimmt. Auskunft und Schadensersatzfeststellung wurden mangels erkennbaren Schadens abgewiesen; Abmahnkosten wurden anteilig zugesprochen.

Ausgang: Unterlassung wegen Geschmacksmusterverletzung und anteilige Abmahnkosten zugesprochen; UWG-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG setzen eine auf den Vertrieb am Markt gerichtete Handlung voraus; eine bloße, der Markteinführung vorgelagerte Studie ohne Erwerbsmöglichkeit ist kein „Anbieten“.

2

Eine irreführende geschäftliche Handlung wegen Verwechslungsgefahr nach § 5 Abs. 2 UWG erfordert einen Zusammenhang mit der Vermarktung; Teststudien vor endgültiger Produkteinführung genügen hierfür nicht.

3

Im Geschmacksmusterrecht kann bereits die Herstellung eines Erzeugnisses eine Verletzung begründen; für einen Unterlassungsanspruch ist ein Marktzutritt durch Angebot oder Inverkehrbringen nicht erforderlich.

4

Ob ein Erzeugnis in den Schutzumfang eines Geschmacksmusters fällt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit; Variationen im Detail schließen eine Verletzung nicht aus, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale übereinstimmen.

5

Abmahnkosten sind nur im Umfang des berechtigten Teils der Abmahnung ersatzfähig, wenn die Abmahnung mehrere Streitgegenstände umfasst oder die verlangte Unterlassungserklärung über den begründeten Anspruch hinausgeht.

Relevante Normen
§ 4 Nr 9 UWG§ 5 Abs. 2 UWG§ 42 GeschmMG§ 38 GeschmMG§ 40 GeschmMG§ 39 GeschmMG

Tenor

1.

              Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zugunsten der N GmbH, C-Straße, ##### M zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein WC-Badmöbelmodul wie in der nachfolgenden Abbildung rot umrahmt wiedergegeben herzustellen und/oder zu bewerben:

 

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 600,06 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen.

     3.

              Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

              4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/10.

              5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 1 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € und im Übrigen für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Abmahnkosten im Hinblick auf wettbewerblichen ergänzenden Leistungsschutz sowie Geschmacksmusterverletzung in Anspruch.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Mitbewerber bei dem Vertrieb von Badmöbeln. Der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Zugunsten der N GmbH besteht ein deutsches Geschmacksmuster, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 verwiesen wird, wobei die Bebilderung nachstehend wiedergegeben wird:

Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, auch Herstellerin von Badmöbeln zu sein. Sie beruft sich wegen der Geltendmachung von Rechten auf die vorgelegte Prozessstandsermächtigung der Fa. N GmbH und auf eine Abtretungsvereinbarung, jeweils  vom 08.09.2011 (Anlagen K 3 und K 4).

Die Klägerin vertreibt seit 2005 die nachfolgend wiedergegebene Serie „A“:

Die Beklagte zu 1 entwickelte Badmöbel mit der Bezeichnung „Y“  wie im Klageantrag wiedergegeben. Diese präsentierte sie auf der weltgrößten Messe für Sanitär, Heizung und Klima H in G vom 15. bis 19. März 2011. Zugleich wurde ein mit „Y“ gekennzeichneter Flyer (Anlage K 14a) verteilt. Eine Präsentation erfolgte auch in dem Internetauftritt der Beklagten zu 1 (Anlage K 14).

Die Klägerin geht von einer unlauteren Nachahmung aus. Der Lizenzgeber, die N GmbH mahnte die Beklagten mit Schreiben ihrer Patentanwälte vom 17.03.2011 ab. Die Beklagten lehnte die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.

Die Klägerin behauptet, sie stelle sehr wohl Badmöbel her. Sie verweist auf eine umfangreiche Bewerbung der Serie, davon 35.000 Einzelprospekte pro Jahr und 100.000 Prospekte des Gesamtprogramms pro Jahr, ferner Bewerbungen in Fach – und Publikumszeitschriften, bei einem Gesamtwerbeaufwand von 625.000,00 €, und - im Folgenden unstreitig - auf den Vertrieb über ca. 549 Vertriebspartner, ferner auf die Listung bei allen Einkaufsverbänden der Branche und auf die Präsenz in ca. 681 Ausstellungen von Kunden der Klägerin bundesweit, wobei die Serie „A“ auf verschiedenen deutschen Messen ausgestellt war. Den Marktanteil im Segment der Badmöbelmodulsysteme gibt die Klägerin mit über 90 % an.

Die Klägerin beruft sich auf verschiedene Designpreise (Anlagen K 12).

Die Klägerin behauptet, mit der Serie „A“ folgende Umsätze in der Bundesrepublik Deutschland erzielt zu haben:

2005              74.546,77 €,

2006            259.039.90 €,

2007            364.814,82 €,

2008            629.035,53 €,

2009            966.206,96 €,

2010         1.421.520,55 €,

2011            559.653,87 € bis April,

davon entfallend auf Unterputz-Module:

2005           51.082,34 €,

2006         235.328,34 €,

2007         343.847,23 €,

2008         576.228,28 €,

2009         888.006,20 €,

2010      1.318.904,83 €,

2011         514.738,20 € bis April.

Sie sei mit dem Badmöbelsystem „A“ bis heute Marktführerin.

Aus der Marktpräsenz folge die erforderliche gewisse Bekanntheit der Produktserie.

Die Klägerin trägt unter Berufung auf Anlagen K 3 und K 4 vor, sie habe eine ausschließliche Lizenz an dem Geschmacksmuster der Fa. N GmbH.

Die Klägerin leitet den Gesamteindruck des Geschmacksmusters aus einer Kombination der folgenden Merkmale her: a) wandbündig angeordnetes Möbelstück, b) mit umlaufendem Rahmen, c) wobei eine Frontfläche bündig innerhalb des Rahmens liegt, d) wobei die schmale, rechteckige Gesamtfläche mittels ungerahmten Schlitzen in rechteckige Teilflächen aufgeteilt ist und e) wobei die Teilflächen als Türen/Klappen ohne Griffelemente ausgebildet sind.

Die Klägerin ist der Auffassung, den Unterputzmodulen ihrer Serie komme wettbewerbliche Eigenart bei. Sie seien in der Formgestaltung einzigartig und prägend. Insbesondere sei die Form weder zweck- noch funktionsbedingt. Sie beruft sich auf die eigenartige Kombination des Geschmacksmusters mit dem Zusatz, der umlaufende Rahmen sei stets aluminiumfarben und die Aufteilung durch Schlitze erfolge, sofern mehrere Türen oder Klappen vorhanden sind. Das wettbewerbliche Umfeld (Anlagen K 13) unterscheide sich deutlich. Auch das Konkurrenzprodukt L xx der Fa. L GmbH & Co. KG unterscheide sich durch Verwendung von Glas- statt Aluminiumfronten sowie durch weitere Unterschiede. Die Produkte der Firmen L und J, die die Beklagten anführten, seien später als „A“ auf den Markt gelangt. Ferner unterscheide sich auch das Produkt J System S 01 von der Serie „A“. Das gelte auch für das Produkt „B“ der Firma Q. Dessen Produktion schon in 2003 ist bestritten. Soweit die Beklagten auf das Produkt C hingewiesen hätten, rügt die Klägerin Verspätung.

Die Serie „Y“ stelle eine glatte Nachbildung der Unterputzmodule der Serie „A“ dar. „Y“ sei keineswegs nur eine Studie, sondern sei von den Beklagten beworben worden. Es handele sich ebenfalls um plattenförmige Frontflächen, die bündig in einem Rahmen liegen, in schmaler und rechteckiger Form, entweder in zwei Teilflächen mit zwischenliegendem Schlitz oder als durchgehende Flächen, ohne Griffelemente.

Die vermeidbare Herkunftstäuschung folge aus der hohen Ähnlichkeit der Produkte. Eine Kennzeichnung auf dem Messestand und auf den verteilten Flyern schließe eine Irreführung nicht aus, da die angesprochenen Verbraucher von einer wirtschaftlichen Verbindung der Parteien ausgehen könnten. Die Beklagte zu 1 verkaufe nicht lediglich über den Fachhandel. Sie präsentiere die Produkte für Endkunden in Ausstellungen und biete die Produkte ohne Beratung im Online-Handel an.

Angesichts der hohen Wertschätzung, die die Serie „A“ genieße, liege ein Fall der Rufausbeutung vor, einerseits bezogen auf die Gefahr der Warenverwechslung und andererseits bezogen auf eine Imageübertragung.

Es liege die Gefahr einer Irreführung vor.

Eine Rufbeeinträchtigung sei zu besorgen, da die Module „Y“ minderwertiger seien, insbesondere wegen der Verwendung von Spanplatte.

In der Messepräsentation liege ein Anbieten im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG. Der Begriff sei weit zu verstehen. Aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, hier Messebesucher, habe eine Verkaufsabsicht bestanden. Nach eigenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung habe die Absicht bestanden, die Marktresonanz zu prüfen. Auch der Internetauftritt der Beklagten zu 1 habe nicht erkennen lassen, dass es sich nur um eine Studie handeln sollte.

Geschmacksmusterrechtliche Ansprüche seien bezogen auf das WC-Modul gegeben. Der Schutzumfang des Geschmacksmusters sei weit zu ziehen. Die von den Beklagten angeführten Geschmacksmuster würden das klägerische Geschmacksmuster unberührt lassen.

Verjährung sei nicht anzunehmen, da die Beklagten die Bewerbungen fortgesetzt hätten. Die Verjährung sei zum einen gehemmt gewesen, zum anderen sei die Klage rechtzeitig eingegangen.

Auskunft und Schadensersatz könnten als Annexansprüche gefordert werden.

Dies gelte auch für Abmahnkosten. Die N GmbH sei von der Klägerin zur Abmahnung berechtigt worden.

Die Klägerin stützt ihren Antrag zu I. 1 auf wettbewerbswidrige Übernahme und vermeidbare Herkunftstäuschung, hilfsweise auf Rufausbeutung, weiter hilfsweise auf Irreführung durch Verwechslungsgefahr und weiter hilfsweise auf Rufbeeinträchtigung. Den Antrag zu I. 2 stützt die Klägerin auf Geschmacksmusterrecht.

Die Anträge seien in der konkreten Verletzungsform hinreichend bestimmt.

Der Antrag auf Auskunftserteilung (II.) ist übereinstimmend in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt worden, aus Sicht der Klägerin hinsichtlich der Ausführungen in der Klageerwiderung. Den Antrag zu IV  hat die Klägerin hinsichtlich der Zinshöhe auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ermäßigt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

I.

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Badmöbelmodule wie in der nachfolgenden Abbildung rot umrahmt wiedergegeben anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

2.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zugunsten der N GmbH, C-Straße, ##### M zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein WC-Badmöbelmodul wie in der nachfolgenden Abbildung rot umrahmt wiedergegeben herzustellen, anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, einzuführen, auszuführen und/oder in den Verkehr zu bringen:

II.

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 15.03.2011 Handlungen gemäß Ziffer I begangen haben, und zwar unter Angabe

1. der Namen und der Anschriften des/der Hersteller, des/der Lieferanten sowie der Namen und der Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger;

2. der Einkaufsmengen, Lieferzeiten, Einkaufspreise der bezogenen Badmöbelmodule, sowie der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise;

3. der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Euro-Werten;

4. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung sowie der hierfür getätigten Werbeaufwendungen, und zwar aufgeschlüsselt nach Werbemedium, Verbreitungsgebiet, Auflagenhöhe, Kalendermonaten und Euro-Werten.

III.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und der N GmbH, C-Straße, ##### M durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 15. März 2011 entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

hilfsweise

an die Klägerin nach den Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was die Beklagten seit dem 15. März 2011 durch die in Ziffer I bezeichneten Handlungen auf Kosten der Klägerin und auf Kosten der N GmbH, C-Straße, ##### M erlangt haben;

IV.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an die Klägerin € 1.800,20 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

                                                        die Klage abzuweisen,

hilfsweise Vollstreckungsschutz.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet.

Die Klage sei unzulässig, da die Klageanträge zu I 1 und I 2 zu unbestimmt seien.

Die Klage sei auch unbegründet.

Es fehle insbesondere im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2 an einem Wettbewerbsverhältnis.

Die Umstände der Lizenzeinräumung durch die N GmbH seien unklar.

Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu 1 auch Herstellerin exklusiver Badmöbel zu sei. Die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1, die Unternehmensgruppe Q, sei Marktführer im Bereich der Badmöbel mit einem Jahresumsatz von ca. 120 Mio. €. Die Badmöbel der Beklagten zu 1 würden ebenso wie die der Klägerin nicht direkt an Verbraucher, sondern nur über den Fachhandel vertrieben.

Auf der Fachmesse H 2011 sei lediglich eine neue Studie eines Vorwand-Installationssystems für Bäder mit dem Titel „Y“ vorgestellt worden. Die Badmöbel seien nie hergestellt und angeboten worden. Einzelne Module oder Badaccessoires wie bei der Klägerin seien nicht geplant. So sei das Stauraummodul neben dem WC nur gemeinsam mit dem Vorwandsystem geplant gewesen. Es sei weder ein fertiges Produkt ausgestellt noch zum Verkauf angeboten worden.

Die Studie der Beklagten sei keine Nachbildung der Serie „A“. Die Konstruktionsweise der Beklagten sei als einheitliches Wandverkleidungssystem vorteilhafter. Bei der Serie „A“ handele es sich um Badaccessoires zur Montage auf einer Wand. Die prägenden Merkmale der Serie seien im Einklang mit der Montageanleitung abweichend von der Darstellung der Klägerin zu sehen. Auf Blatt 7 der Klageerwiderung wird Bezug genommen. Die Beklagten verweisen darauf, die Klägerin biete auch querliegende Module an. Zudem sei die Formgebung zweck- und funktionsbedingt. Es gebe bei der Serie „A“ teilweise Griffe oder Eingrifflöcher.

Es fehle an der wettbewerblichen Eigenart. Auch die Anbieter L und J würden entsprechende Module anbieten (Anlagen A 5 und A 6). Die Beklagten weisen auf die Produktserie „B“ der Firma Q hin, die seit 2003 produziert werde.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2012 weist die Beklagte ferner auf die Produktserie C der Fa. C1 hin, die seit 2001 angeboten werde.

Einer Herkunftstäuschung würde auch die Aufklärung auf dem Messestand einschließlich des verwendeten Flyers entgegen stehen.

Eine unlautere Rufausbeutung liege nicht vor. Es fehle schon an einem erforderlichen guten Ruf.

Auf fehle es an einer Irreführung.

Die Studie der Beklagten habe keineswegs im Verhältnis zur Serie „A“ einen minderwertigen Eindruck hinterlassen.

Die wettbewerblichen Ansprüche seien verjährt.

Dem Geschmacksmuster fehle es an der erforderlichen Eigenart. Die Beklagten nehmen auf die Gestaltungen gemäß Anlagen A 7 - A 9 Bezug. Das Geschmacksmuster sei enger zu beschreiben. Auf Bl. 10 und 11 der Klageerwiderung wird Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet.

3

I.

4

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.

5

Die von den Beklagten an der Bestimmtheit der auf Unterlassung gerichteten Klageanträge festgemachten Bedenken erscheinen nicht begründet. Indem die Klägerin die konkrete Verletzungsform durch unmittelbare Bezugnahme auf die Einlichtungen beanstandet, ist hinreichend klar und bestimmt, was Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist.

6

II.

7

Die Klage ist indes nur teilweise begründet.

8

1)

9

Für den Antrag gemäß I 1, der auf wettbewerbliche Ansprüche gestützt ist, und die entsprechenden Annexansprüche ist eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben.

10

a)

11

Dies folgt für auf § 4 Nr. 9 UWG gestützte Ansprüche daraus, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG nicht vorliegen. In allen Varianten ist es nämlich erforderlich, dass Waren angeboten werden, was hier nicht angenommen werden kann.

12

Anbieten bedeutet eine auf den Vertrieb am Markt gerichtete Handlung (Köhler, UWG, § 4, Rdnr. 9.39). Allgemein wird das Anbieten als vertriebsbezogene Handlung abgegrenzt von der bloßen Herstellung (Köhler a.a.O.; Münchener Komm./Wiebe, Lauterkeitsrecht, § 4, Rdnr. 74 f.), die noch nicht vertriebsbezogen ist.

13

Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin Bewerbungen der Beklagten zu 1, die für sich genommen unstreitig sind, nämlich die Bewerbung im Internetauftritt der Beklagten zu 1 nach Maßgabe von Anlage K 14 sowie mit dem auf der Messe verteilten Flyer gemäß Anlage K 14a. Diese Bewerbungen erfüllen nach dem äußeren Erscheinungsbild zwar die Anforderungen an Produktwerbung als vertriebsbezogene Handlungen.

14

Allerdings haben die Beklagten eine vertriebsbezogene Bewerbung mit der Begründung in Abrede gestellt, bei dem auf der Messe präsentierten und nach Maßgabe von Anlagen K 14 und K 14a beworbenen Produkt handele es sich um eine Entwurfsfertigung, um die Marktresonanz zu testen. Dementsprechend habe es auch keine Preislisten gegeben.

15

Diesem Vortrag ist die Klägerin zwar entgegen getreten, allerdings nur durch Bestreiten. Sie hat als für den Wettbewerbsverstoß darlegungspflichtige Partei aber nicht vorgetragen, dass das beanstandete Produkt am Markt zu erwerben war. Ein solcher Vortrag wäre aber erforderlich gewesen, um das Merkmal des Anbietens zu erfüllen.

16

Eine der Herstellung vorgelagerte Prüfung des Verbraucherinteresses stellt nämlich noch kein Anbieten am Markt dar, auch wenn der angesprochene Verbraucher, sei es ein Teilnehmer der Fachkreise oder ein Endverbraucher, dies nicht erkennen kann oder hierüber möglicherweise absichtlich in die Irre geführt wird (Prüfung der Marktresonanz). Steht nämlich eine endgültige Entscheidung zur Produkteinführung noch aus, ist das Schutzobjekt des § 4 Nr. 9 UWG, die Ausbeutung des konkreten Leistungsergebnisses des Anspruchsberechtigten zu verhindern (Köhler, a.a.O., Rdnr. 9.2), noch nicht berührt. Da in diesen Fällen eine Erwerbsmöglichkeit nicht besteht, sind die Marktchancen des Anspruchsberechtigten noch nicht konkret beeinträchtigt.

17

Anders mag es liegen, wenn eine Bewerbung vor Produkteinführung dann erfolgt, wenn die Entscheidung zur Produkteinführung schon feststeht. Das ist hier indes nicht ersichtlich. Die Beklagten tragen vor, das in den Klageanträgen beanstandete Produkt in dieser Ausführung nicht in den Markt einführen zu wollen. Seit der Abmahnung der N GmbH ist nunmehr etwa ein Jahr vergangen, ohne dass die Klägerin vorgetragen hat, dass eine Bewerbung über die Anlagen K 14 und K 14a hinaus erfolgte, insbesondere ist nicht vorgetragen, dass ein Erwerb des Produktes überhaupt möglich ist. Dies spricht für die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten. Gegenteilige Gesichtspunkte vermochte die darlegungspflichtige Klägerin nicht anzugeben.

18

b)

19

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine irreführende Werbung gemäß § 5 Abs. 2 UWG berufen. Danach ist eine geschäftliche Handlung u.a. auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers hervorruft.

20

Der „Zusammenhang mit Vermarktung“ zeigt auf, dass auch hier ein vermarktungsfähiges Produkt vorhanden sein muss. Teststudien, die der Markteinführung vorgelagert sind, stellen keine Vermarktung einer Ware dar.

21

2)

22

Dagegen dringt die Klägerin mit dem Antrag zu I 2, der auf Geschmacksmusterrecht (§§ 42, 38 GeschmMG) gestützt ist, teilweise durch.

23

a)

24

Hier gelten die vorgenannten Erwägungen zu Ziffer 1) nicht in gleicher Weise, weil tatbestandlich bereits die Herstellung als schutzrechtsverletzend beanstandet werden kann.

25

Ein Ausnahmetatbestand des § 40 GeschmMG ist nicht anzunehmen, insbesondere liegt keine Handlung zu Versuchszwecken vor. Zwar kann entsprechend den Ausführungen zu 1) nicht von der Herstellung verbrauchsfertiger Produkte ausgegangen werden, andererseits ist aber auch keine bloße versuchsweise Herstellung anzunehmen, wenn erklärtes Ziel war, die Markträsonanz zu testen.

26

b)

27

Die Klägerin ist anspruchsberechtigt.

28

Sie kann sich sowohl auf eine Abtretungserklärung der Rechteinhaberin gemäß Anlage K 4 als auch auf eine Prozessstandschaftsermächtigung gemäß Anlage K 3 berufen. Diese Erklärungen sind inhaltlich hinreichend konkret, um die Klägerin als Anspruchsberechtigte auszuweisen. Die von den Beklagten erhobenen Bedenken verfangen nicht.

29

c)

30

Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, sie würden das im Klageantrag gekennzeichnete WC-Badmöbel nicht als gesondertes Modul veräußern, so dass dieses ausschließlich in Zusammenhang mit der Vorwandinstallation zu sehen sei. Der von der Beklagten zu 1 verteilte Flyer (Anlage K 14a) weist verschiedene Einbaumöglichkeiten auf wie Spiegelschränke, Oberschränke und auch Unterschränke. Zu den letzteren gehört auch das angegriffene Badmöbel. Es mag zwar sein, dass angedacht war, dieses Badmöbel nur im Zusammenhang mit der Vorwandinstallation zu liefern. In diesem Zusammenhang tritt es aber als gesondert auszuwählender Unterschrank hervor. Es handelt sich damit um ein Einzelelement, das dem WC-Modul der Klägerin vergleichbar ist.

31

d)

32

Die Klägerin kann sich auf das Geschmacksmuster berufen. Zu ihren Gunsten streitet die Vermutung der Rechtsgültigkeit gemäß § 39 GeschmMG. Die Vermutung umfasst insbesondere die Voraussetzungen der Musterfähigkeit, die Neuheit und die Eigenart (Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 4. Aufl., § 39, Rdnr. 3). Die vorgelegten Geschmacksmuster Anlagen A 7 – A 9 weisen zwar in gewissem Umfang Ähnlichkeiten auf, betreffen aber, soweit anhand der vorgelegten Auszüge erkennbar, nicht die konkrete Gestaltung des Geschmacksmusters gemäß Anlagen K 1, K 2.

33

e)

34

Das beanstandete Badmöbel fällt in den Schutzumfang gemäß § 38 Abs. 2 GeschmMG des Geschmacksmusters. Abzustellen ist auf den Gesamteindruck des Geschmacksmusters unter Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers.

35

Die Klägerin leitet wie im Tatbestand dargelegt den Gesamteindruck des Geschmacksmusters aus einer Kombination der folgenden Merkmale her: a) wandbündig angeordnetes Möbelstück, b) mit umlaufendem Rahmen, c) wobei eine Frontfläche bündig innerhalb des Rahmens liegt, d) wobei die schmale, rechteckige Gesamtfläche mittels ungerahmten Schlitzen in rechteckige Teilflächen aufgeteilt ist und e) wobei die Teilflächen als Türen/Klappen ohne Griffelemente ausgebildet sind.

36

Die weitergehende und damit einengende Beschreibung des Schutzumfangs durch die Beklagten ist nur eingeschränkt zu berücksichtigen, und zwar soweit auf eine Unterteilung in drei Fächer und einem Rahmen aus Aluminium hingewiesen wird.

37

Zwar ist für den Gesamteindruck nicht ohne Bedeutung, dass das Geschmacksmuster als WC-Möbel mit herauskippbarer WC-Bürste gestaltet ist. Für den Gesamteindruck ist allerdings auch das Bild 1 des Geschmacksmusters, die Darstellung in geschlossenem Zustand, prägend. Auf diese stellt die Klägerin vorrangig ab. Ob die Beklagten eine ähnliche technische Lösung für die Innengestaltung des Unterschranks gewählt haben oder hätten, bleibt offen, berührt aber die prägende Sicht in geschlossenem Zustand nicht.

38

Neben dem Verwendungszweck als Unterputzschrank bzw. Wandvorinstallation im Bad- und WC-Bereich ist sowohl die rechteckig hochkantige Form bei wandbündigem Abschluss (Merkmal a) auffallend gleich gestaltet. Im Hinblick auf die bewusst schlicht gehaltene Einfügung in den Wandbereich ist diese Ähnlichkeit durchaus erheblich.

39

Unterschiedlich ist der umlaufende Rahmen (Merkmal b) bei dem Geschmacksmuster, der bei der Gestaltung der Beklagten zu 1 fehlt.

40

Dies betont bei der Gestaltung der Beklagten noch die Wandbündigkeit, die aber auch bei der Rahmenführung der Klägerin noch prägend ist (Merkmal c).

41

Die Schlitzbildung zur Unterteilung von Klappen oder Türen (Merkmal d) unterscheidet sich bei dem angegriffenen Möbel gegenüber dem Geschmacksmuster nicht. Das Geschmacksmuster hat lediglich zwei Schlitzbildungen während das angegriffene Möbel nur eine Unterteilung aufweist. Hierin entsteht aber lediglich der Eindruck einer Variation (weitere Klappe) gegenüber dem Geschmacksmuster und nicht der Eindruck einer abweichenden Gestaltung.

42

Gleich gestaltet ist wiederum die Ausgestaltung ohne Griffelemente (Merkmal e).

43

Die prägenden Elemente, hochkant schmale Form, wandbündiger Abschluss, schlichte flächige Gestaltung ohne Griffelemente, ist übereinstimmend und daher schutzrechtsverletzend.

44

f)

45

Wie eingangs ausgeführt, liegt ein Fall der Herstellung vor. Für dieses hergestellte Badmöbel hat die Beklagte zu 1 zugleich gemäß Anlagen K 14 und K 14a geworben, so dass auch insoweit eine Rechtsverletzung vorliegt.

46

Dagegen kann aus den Gründen zu 1) nicht von einem Anbieten, Feilbieten, einer Ein- oder Ausfuhr oder einem in den Verkehr bringen ausgegangen werden. Auch hier ist davon auszugehen, dass es bei einer anfänglich zur Prüfung des Marktinteresses beworbenen bloßen Studie geblieben ist.

47

3)

48

Der Auskunftsanspruch, der aus § 242 BGB zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs folgen soll, ist nicht begründet, auch soweit der ursprünglich weitergehende Antrag in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt worden ist.

49

Ein Schadensersatzanspruch über die gesondert geltend gemachten Abmahnkosten hinaus ist nämlich nicht erkennbar. Da für die Entscheidung davon auszugehen ist, dass die Beklagte zu 1 das angegriffene Produkt nicht zum Verkauf produziert hat, dieses vielmehr im Entwurfsstadium verblieben ist, ist durch das angegriffene Produkt eine schädigende Beeinträchtigung des Geschmacksmusters nicht ersichtlich.

50

4)

51

Neben dem Auskunftsanspruch ist daher der auf Feststellung eines Schadensersatzes (§ 42 Abs. 2 GeschmMG i.V.m. § 256 ZPO) gerichtete Antrag unbegründet.

52

Auch der Hilfsantrag führt nicht weiter, da nicht dargetan ist, dass die Beklagte zu 1 etwas auf Kosten der Rechteinhaberin erlangt hat.

53

5)

54

Dagegen kann die Klägerin aus abgetretenem Recht Abmahnkosten beanspruchen. Da die Beklagten bei gehöriger Prüfung den Schutzrechtsverstoß hätten bemerken müssen, liegt fahrlässiges Handeln gemäß § 42 Abs. 2 GeschmMG vor. Die Kosten können als Schadensersatz verlangt werden. Die Erstattung der Patentanwaltskosten kann in Anlehnung an § 52 Abs. 4 GeschmMG verlangt werden.

55

Der angesetzte Gegenstandswert von 100.000,00 € ist nicht zu beanstanden, da das Produkt der Klägerin am Markt gut eingeführt war, wie die von dieser vorgelegten Presseberichte sowie Produktauszeichnungen belegen. Auch ist gegen eine Gebühr von 1,3 nichts einzuwenden.

56

Allerdings können die Gebühren nur im Umfang von 1/3 beansprucht werden. Das folgt daraus, dass die Abmahnung neben den Geschmacksmusterverstoß auf wettbewerbliche Ansprüche gestellt ist und insoweit noch weitere Badmöbel eingeschlossen hat, wie auch im Antrag zu I 1 wiedergegeben. Hinzu kommt, dass die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung auch für den geschmacksmusterrechtlichen Anspruch zu weit geht, da sich die Verpflichtung neben dem Herstellen auf das Anbieten und in Verkehr bringen beziehen sollte. Die Kosten der Abmahnung sind nur in dem Verhältnis des begründeten Teils der Abmahnung zum unbegründeten Teil der Abmahnung zu ersetzen (BGH GRUR 2010, 744 – Sondernewsletter).

57

Abmahnkosten können daher unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgenommenen Anrechnung auf die Gerichtsgebühren nur jeweils in Höhe von 300,03 €, insgesamt 600,06 € verlangt werden. Die Zinsforderung folgt aus Verzug.

58

6)

59

Der Beklagte zu 2 als zuständiges Organ der Beklagten zu 1 haftet  als zivilrechtlicher Täter der Schutzrechtsverletzung. Daneben haftet die Beklagte zu 1 entsprechend §§ 31, 89 BGB für das Organverschulden, wobei die Haftung gemäß §§ 830, 840 BGB gesamtschuldnerisch ist.

60

III.

61

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 91a, 100 Abs. 4, 709 ZPO.

62

Der Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO war zurückzuweisen, da nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten durch die Unterlassungs-Vollstreckung der Beklagten ein übermäßiger Nachteil droht, erst recht gilt dies für die Vollstreckung wegen der Abmahnkosten und der Kosten.

63

Streitwert: 450.000,00 €

64

(gemäß Angabe in der Klageschrift, wobei die Abmahnkosten als Nebenforderung gemäß § 43 GKG außer Ansatz bleiben)

65

                Beschluss

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81 O 128/11                                                       

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Der Tatbestand des Urteils vom 19.04.2012 wird wie folgt berichtigt:

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Auf Seite 11 statt:

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„Sie beruft sich auf die eigenartige Kombination des Geschmacksmusters mit dem Zusatz, der umlaufende Rahmen sei stets aluminiumfarben...“

70

wird der Tatbestand wie folgt gefasst:

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„Sie beruft sich auf die eigenartige Kombination des Geschmacksmusters mit dem Zusatz, der umlaufende Rahmen sei stets aluminium- oder chromfarben ....“

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Auf Seite 11 statt:

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„Auch das Konkurrenzprodukt L xx der Fa. L GmbH & Co. KG unterscheide sich durch Verwendung von Glas- statt Aluminiumfronten sowie durch weitere Unterschiede.“

74

wird der Tatbestand wie folgt gefasst:

75

„Auch das Konkurrenzprodukt L xx der Fa. L GmbH & Co. KG unterscheide sich durch Verwendung von Aluminium- statt Glasfronten sowie durch weitere Unterschiede.“

76

Der weitergehende Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.

Gründe

78

Der Antrag wird nachfolgend in der von der Klägerin angegebenen Reihenfolge des Tatbestandsberichtigungsantrags behandelt.

79

1.

80

„Die Klägerin ist der Auffassung, den Unterputzmodulen ihrer Serie komme wettbewerbliche Eigenart bei.“

81

Eine Berichtigung ist nicht geboten, da im Hinblick auf § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO und die tatbestandliche Verweisung auf die Schriftsätze die von der Klägerin erwünschte Klarstellung von dem Tatbestand durch die Bezugnahme erfasst ist.

82

2.

83

Der Vortrag der Klägerin war unvollständig wiedergegeben und daher zu berichtigen.

84

3.

85

„… und die Aufteilung durch Schlitze erfolge, sofern mehrere Türen oder Klappen vorhanden sind.“

86

Die Berichtigung ist aus den Gründen zu 1 zurückzuweisen. Die Formulierung verkürzt die Argumentation der Klägerin auf den Kern, ist dadurch aber weder unrichtig noch lückenhaft. Entgegen der Annahme der Klägerin ist der Satz auch nicht unvollständig.

87

4.

88

Die Verwechselung der Zuordnung von Aluminium und Glas war antragsgemäß zu berichtigen. Der weitere Berichtigungsantrag ist aus den Gründen zu 1 unbegründet.

89

5.

90

„Es handele sich ebenfalls um plattenförmige Frontflächen, die bündig in einem Rahmen liegen, in schmaler und rechteckiger Form, entweder in zwei Teilflächen mit zwischenliegendem Schlitz oder als durchgehende Flächen, ohne Griffelemente.“

91

Die beantragte Berichtigung bezweckt die Auswechslung einer Formulierung, ohne dass ein Berichtigungsgrund – Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit, Widerspruch – benannt wird. Die gewünschte ergänzende Beschreibung ist im Hinblick auf § 313 Abs. 2 ZPO entbehrlich.

92

6.

93

„Sie präsentiere die Produkte für Endkunden in Ausstellungen und biete die Produkte ohne Beratung im Online-Handel an.“

94

Der Berichtigungsantrag ist unbegründet. In Verbindung mit dem vorangehenden Satz („Die Beklagte zu 1 verkaufe nicht lediglich über den Fachhandel.“) wird der Kern des Vortrages, auf den es der Kammer bei der Darstellung ankam, hinreichend deutlich. Diese Darstellung ist nicht unrichtig und enthält auch keine Auslassungen, den Beklagten kommt es lediglich auf eine umfassendere Darstellung an.

95

7.

96

„In der Messepräsentation liege ein Anbieten im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG.“

97

Der Berichtigungsantrag ist wiederum aus den Gründen zu 1 zurückzuweisen. Zudem wird am Ende des Absatzes auf den Internetauftritt der Beklagten zu 1 Bezug genommen. Die Problematik wird dementsprechend für beide Gesichtspunkte – Internetauftritt und Messeauftritt – in den Entscheidungsgründen behandelt.

98

8.

99

„Unterschiedlich ist der umlaufende Rahmen (Merkmal b) bei dem Geschmacksmuster, der bei der Gestaltung der Beklagten zu 1 fehlt.“

100

Der Berichtigungsantrag ist unbegründet. Zwar kann Tatbestandsdarstellung in den Entscheidungsgründen Gegenstand der Berichtigung sein. Hier liegt aber eine Wertung der Kammer vor, die so auch getroffen werden sollte (Rahmen fehlt). Die Beklagten wollen diese Wertung durch eine abweichende Wertung (Eindruck eines Rahmens) abändern, was indes nicht Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsantrags sein kann.

101

Köln, 11.06.2012