Unterlassungsanspruch gegen Androhung einer Schufa‑Meldung in Zahlungsaufforderungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Unterlassung, weil die Beklagte Zahlungsaufforderungen mit dem Hinweis auf eine mögliche Schufa‑Meldung versandte, obwohl der Adressat der Forderung bereits widersprochen hatte. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung unter Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft und zur Zahlung von 246,10 € zzgl. Zinsen. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungsanspruch gegen Androhung einer Schufa‑Meldung sowie Zahlung von 246,10 € zuzüglich Zinsen der Klägerin stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn in Zahlungsaufforderungen gegenüber einem Adressaten, der die geltend gemachte Forderung bereits widersprochen hat, mit einer Meldung an eine Auskunftei (z. B. Schufa) gedroht wird.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht Zwangsmittel wie ein Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft festsetzen, um Wiederholungen zu verhindern.
Neben dem Unterlassungsanspruch kann das Gericht bei nachweisbarem vermögensrechtlichem Schaden durch das beanstandete Verhalten einen Geldanspruch zusprechen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil kann zur Sicherung des Anspruchs vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben Zahlungsaufforderungen unter Hinweis auf die Gefahr einer Schufa-Meldung auszusprechen, wenn der Adressat des Schreibens der geltend gemachten Forderung bereits widersprochen hat:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
III.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Streitwert: 25.000,00 €