Einstweilige Verfügung gegen Nutzung der Bezeichnung "Q1" im Werbeagenturbereich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Unterlassung der Nutzung ihrer Unternehmenskennzeichnung „Q1“ durch die Beklagte im Bereich Werbe- und Marketingdienstleistungen. Das LG Köln gab der einstweiligen Verfügung statt und nahm Verwechslungsgefahr bei hochgradiger Zeichenähnlichkeit und Branchenidentität an. Die Klägerin habe prioritätsältere Rechte und hinreichende Unterscheidungskraft dargelegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Nutzung der Bezeichnung ‚Q1‘ für Werbeagenturleistungen in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2, 4 MarkenG besteht, wenn bei anzustellender Gesamtwürdigung wegen hochgradiger Zeichenähnlichkeit und Branchenidentität Verwechslungsgefahr gegeben ist.
Die Unterscheidungskraft einer schlagwortartigen Kurzbezeichnung ist branchenbezogen zu beurteilen; eine häufige Verwendung in nicht relevanten Branchen schmälert den Schutz im relevanten Marktbereich nicht automatisch.
Langjährige und fortgesetzte Benutzung einer Unternehmenskennzeichnung begründet gegenüber Dritten prioritätsältere Rechte und kann die Verkehrsgeltung und Unterscheidungskraft belegen.
Bei bundesweiter Zugänglichkeit einer beanstandeten Internetpräsenz ist die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO für landgerichtliche Ansprüche gegeben.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1 Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
die Bezeichnung „Q1“ im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, soweit Gegenstand des Geschäftsbetriebs das Anbieten oder Erbringen von Dienstleistungen einer Werbeagentur ist.
2 Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten die rechtswidrige Nutzung des Unternehmenskennzeichens der Verfügungsklägerin.
Die Verfügungsklägerin betreibt ein Unternehmen, das bundesweit Dienstleistungen einer Werbe-, Marketing- und Eventagentur erbringt. Hierzu gehören Dienstleistungen zur Absatzförderung, Kundengewinnung und Aufrechterhaltung von Kundenbeziehungen. Die Verfügungsklägerin wurde 1982 in Düsseldorf unter der Firma Q1 Marketing GmbH gegründet, verlegte 1984 den Sitz nach Köln, firmierte ab 1989 unter Q1 marketing Gesellschaft für Absatz- und Image-Förderung mbH. Der Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft wurde von der 1990 gegründeten Q1 Holding GmbH übernommen, die seit 1992 unter Q1 marketing Gesellschaft für Sales Communication und Field-Promotions mbH firmierte, 1998 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wurde und seit 2009 unter der im Rubrum angegebenen Bezeichnung firmiert.
Die Verfügungsklägerin verweist auf ihren Kundenkreis, der sich aus internationalen, börsennotierten bis hin zu mittelständischen Unternehmen zusammensetzt.
Die Verfügungsklägerin tritt unter den schlagwortartigen Bezeichnungen Q1 sowie Q1 marketing auf.
Die Verfügungsbeklagte erbringt Dienstleistungen u.a. im Bereich von Werbung und Marketing. Sie tritt unter Q1 GmbH Werbeagentur und Architekturmodellbau bzw. Q1 GmbH auf. Das Unternehmen besteht seit 18.11.2000.
Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 12.10.2011 erfolglos ab.
Die Verfügungsklägerin behauptet, erstmals am 12.10.2011 zufällig von der Verwendung des Zeichens durch die Verfügungsbeklagte erfahren zu haben. Das Vorgehen erfolge in der Dringlichkeitsfrist. Sie ist der Auffassung, es liege hinsichtlich der Zeichenverwendung Verwechslungsgefahr mit ihrem prioritätsälteren Zeichen vor. Ihr Zeichen sei hinreichend unterscheidungskräftig und die Unterscheidungskraft sei durch Verkehrsgeltung gesteigert. Die schlagwortartige Bezeichnung Q1 stehe im Blickpunkt. Unterschiedliche Schreibweisen oder Zusätze wie „marketing“ würden hieran nichts ändern. Es liege Zeichenidentität, zumindest hochgradige Ähnlichkeit vor. Gerade die prägenden Bestandteile seien gleich. Da zudem Branchenidentität anzunehmen sei, müsse bei der anzustellenden Gesamtabwägung von Verwechslungsgefahr ausgegangen werden.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte beanstandet die örtliche Zuständigkeit. Anhaltspunkte für eine dringliche Entscheidung seien nicht erkennbar. Verwechslungen der Bezeichnungen seien nicht dargelegt. Die Bezeichnung „Q1“ bedeute „für ein Konzept“ und sei als Zusammensetzung gebräuchlicher Worte nicht schutzfähig. Auch liege eine Markenverletzung nicht vor. Die Bezeichnung „Q1“ werde, wie aus dem Internet ersichtlich sei, häufig verwendet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet.
1.
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Durch die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auf ihrer Webseite findet die Verletzungshandlung bundesweit statt und kann daher auch in Köln gerichtlich verfolgt werden. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Verfügungsbeklagte im regionalen Bereich tätig wird und ob sich die Parteien am Markt schon begegnet sind.
2.
Ein Verfügungsanspruch folgt aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG.
Bei der erforderlichen und anzustellenden Gesamtabwägung ist davon auszugehen, dass angesichts der Verwendung einer unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichnung bei hochgradiger Zeichenähnlichkeit und Branchenidentität eine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist.
a)
Die Verfügungsklägerin verwendet mit „Q1“ und „Q1 marketing“ hinreichend unterscheidungskräftige Unternehmenskennzeichnungen.
Bei den Bezeichnungen handelt es sich um Bestandteile der Firma der Verfügungsklägerin. Sie hat anhand von Unterlagen – insbesondere Werbekonzepte gemäß Anlage AS 5 und Presseberichterstattung gemäß Anlage AS 6 – dargelegt und belegt, dass sie unter den schlagwortartigen Bezeichnungen „Q1“ und „Q1 marketing“ am Markt auftritt und unter diesen Bezeichnungen auch wahrgenommen wird. Da die Verfügungsklägerin entsprechend ihren unwidersprochenen Ausführungen über Rechtsvorgängerinnen bereits seit Beginn der 1980er Jahre unter den Bezeichnungen am Markt auftritt, kann sie sich auf prioritätsältere Rechte berufen.
Den vorgenannten Bezeichnungen kommt hinreichende Unterscheidungskraft bei. Die Kernbezeichnung „Q1“ ist keine rein beschreibende Kennzeichnung. Hierfür spricht schon die Verwendung der lateinischen Sprache. Die Übersetzung „für ein Konzept“ stellt ebenfalls keine beschreibende Begrifflichkeit dar, sondern soll den Eindruck einer Planmäßigkeit und Zielgerichtetheit hervorrufen. Der Zusatz „marketing“ ist zwar im Sinne einer Tätigkeitsbeschreibung anzusehen, hindert aber im Verbund mit der Bezeichnung „Q1“ nicht die Annahme der Unterscheidungskraft.
Mit Recht hat die Verfügungsbeklagte allerdings auf die häufige Verwendung der Bezeichnung „Q1“ – auch in unterschiedlichen Schreibweisen – in der Bezeichnung ganz unterschiedlicher Firmen am Markt hingewiesen, wie es sich bei der von der Verfügungsbeklagten angesprochenen Suche über die Plattform Google erkennen lässt. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, kann bei einer inflationären Verwendung eines an sich unterscheidungsfähigen Begriffs die Unterscheidungskraft so weit vermindert sein, dass sie keinen Schutz mehr gegenüber anderen Nutzern bietet.
Auch wenn den Suchergebnissen über Google zu entnehmen ist, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen die Bezeichnung „Q1“ verwendet, handelt es sich – bis auf die Verfügungsbeklagte – um Unternehmen aus anderen Branchen als dem Werbebereich. Die Unterscheidungskraft ist daher branchenbezogen zu betrachten. In dem Werbe- und Marketingbereich ist nicht ersichtlich, dass die Unterscheidungskraft der Bezeichnung durch die Verwendung mehrerer anderer Unternehmen schon vermindert ist.
Daher kann sich die Verfügungsklägerin jedenfalls gegenüber der Verfügungsbeklagten noch auf hinreichende Unterscheidungskraft berufen.
b)
Die Zeichenähnlichkeit ist hochgradig. Dies folgt jedenfalls für die Bezeichnung „Q1“. Gegenüber der Firma der Verfügungsbeklagten unterscheidet sich die Bezeichnung nur in der Schreibweise, die bei der Firma der Verfügungsbeklagten ohne Leerzeichen zwischen den beiden Worten, im Übrigen aber identisch ist.
Ob eine hochgradige Ähnlichkeit auch zu der Bezeichnung „Q1 marketing“ vorliegt, kann daher dahinstehen. Allerdings bezieht sich die Zeichenähnlichkeit in gleicher Weise auf die prägenden Worte auch dieser Bezeichnung.
c)
Entgegen den Ausführungen der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung ist zwischen den Parteien Branchenidentität anzunehmen. Zwischen einer Tätigkeit als Marketingagentur und einer – jedenfalls so beworbenen - Tätigkeit als Werbeagentur bestehen keine Branchenunterschiede. Dass die Verfügungsbeklagte auch in einem weiteren Geschäftsbereich – Architekturmodellbau – tätig ist, ändert an der Identität im Bereich der Werbeagentur nichts.
d)
Bei der anzustellenden Gesamtabwägung ist eine Verwechslungsgefahr anzunehmen. Angesichts der hochgradigen Zeichenähnlichkeit in der identischen Branche, treten die bei der Unterscheidungskraft der Bezeichnung aufgezeigten Bedenken zurück. Es besteht die Gefahr von Verwechslungen, die die Verfügungsklägerin nicht hinnehmen muss. Dass es bisher über einen längeren Zeitraum nicht zu festgestellten Verletzungen gekommen ist und dass der Verfügungsklägerin über einen mehrjährigen Zeitraum die Existenz der Verfügungsbeklagten verborgen geblieben ist, ändert nichts daran, dass eine zukünftige Gefahr – und dies genügt – von Verwechslungen besteht.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.