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Landgericht Köln·81 O 116/09·14.04.2010

3D-Koffermarke: Rillenstruktur begründet weder Marken- noch UWG-Ansprüche

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Herstellerin gerillter Koffer und Inhaberin mehrerer 3D-Marken, verlangte Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatz wegen eines gerillten Koffers der Beklagten. Streitentscheidend war, ob die angegriffene Gestaltung markenmäßig benutzt wird bzw. eine unlautere Nachahmung mit Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung vorliegt. Das LG Köln wies die Klage ab, weil den 3D-Marken nur geringe Kennzeichnungskraft zukommt und der Koffer der Beklagten wegen deutlicher Gestaltungsabweichungen nicht als Herkunftshinweis verstanden wird. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiterten zudem an geringer Übernahme, fehlender Herkunftstäuschung (u.a. wegen Vertriebskanälen und Logo) sowie fehlenden Anhaltspunkten für Rufausbeutung.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Kofferdesigns vollständig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei dreidimensionalen Marken setzt die Annahme einer markenmäßigen Benutzung der Warenform durch einen Mitbewerber besondere Umstände voraus; maßgeblich kann insbesondere die Kennzeichnungskraft der Formmarke sein.

2

Kommt einer dreidimensionalen Formmarke nur schwache Kennzeichnungskraft zu, bedarf es für die Annahme markenmäßiger Benutzung erheblicher Übereinstimmungen in den charakteristischen Gestaltungsmerkmalen; bloße Verwendung einzelner ähnlicher Formelemente genügt nicht.

3

Ergibt die Gesamtbetrachtung aufgrund augenfälliger Abweichungen im Rillenmuster und in der Flächenverteilung einen deutlich unterschiedlichen Gesamteindruck, fehlt es an einer relevanten Zeichenähnlichkeit bzw. an markenmäßiger Benutzung der Form.

4

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung (§ 4 Nr. 9 UWG) setzen bei allenfalls schwach(er) wettbewerblicher Eigenart und geringem Übernahmegrad regelmäßig zusätzliche Umstände voraus; eine Herkunftstäuschung ist dann nur bei hinreichender Verwechslungsgefahr anzunehmen.

5

Eine Herkunftstäuschung wird regelmäßig fernliegen, wenn das Produkt unter deutlich eigener Herstellerkennzeichnung vertrieben wird und die konkreten Vertriebsumstände (z.B. Verkauf über eigene Kanäle) die Herkunft hinreichend klarstellen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 1004 BGB§ 4 MarkenG§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG§ 4 Nr. 1 MarkenG§ 4 Nr. 2 MarkenG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien sind Mitbewerber bei Herstellung und Vertrieb von Koffern.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Kennzeichenverletzung sowie wegen Wettbewerbsverstoßes, ferner gemäß §§ 823, 1004 BGB in Anspruch.

4

Die Klägerin stellt seit über 50 Jahren Aluminiumkoffer her, die in der Oberfläche mit Rillen ausgestattet sind. In jüngerer Zeit stellt die Klägerin auch Koffer aus Polycarbonat her, wie sie dem zur Akte gereichten Ansichtsexemplar entsprechen. Nach ihrer Darstellung handelt es sich bei der Rillenstruktur um das in Verkehrskreisen bekannte S -Design, wobei charakteristisch die nach außen vorstehenden und eine Lichtreflexion bewirkenden Rillen sein sollen, die einen gleichbleibenden Abstand zueinander haben und sich über die gesamte Fläche der beiden Breitseiten (Vorder- und Rückseite) erstrecken und auch in die Teilbereiche der Stirnwandungen übergehen.

5

Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer dreidimensionaler Marken. Auf die Anlagen 8-12 wird Bezug genommen.

6

Die Beklagte stellt den im Klageantrag näher dargestellten Koffer her und vertreibt diesen im Internet sowie in eigenen Verkaufsläden.

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Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2009 erfolglos ab.

8

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der angegriffene Koffer stelle eine Verletzung ihrer Markenrechte dar.

9

Den von ihr innegehaltenen Marken komme hinreichende Kennzeichnungskraft bei. Hierzu verweist sie auf eine vom Institut IPSOS im Oktober 2006 durchgeführte Anfrage. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses wird auf die Anlage 2 verwiesen. In der Vergangenheit sei das besondere Rillendesign von dritter Seite hervorgehoben worden. Hierzu verweist die Klägerin auf die Anlagen 3-7. Ferner trägt sie zu ihren Werbeaufwendungen der letzten 26 Jahre vor.

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Der von der Beklagten hergestellte Koffer verletze die Marken der Klägerin, da er Rillen aufweise, die an der Außenfläche des Koffers als Rippen hervortreten und eine unterschiedliche Reflexion des Lichtes auf der Außenfläche erzeugen, da die Rippen auf den Breitseiten vorhanden seien, da sie auf den Breitseiten gleichmäßig verteilt seien, wenngleich in der Mitte der Fläche ein Streifen ausgespart ist, in dem sich ein Schild mit dem Namen „Q “ befindet, da die Rippen in Längsrichtung der Längskanten verlaufen und da die Rippen im Verhältnis zum Rillenabstand eine geringe Höhe aufweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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I. Die Beklage zu verurteilen,

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1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsmittels bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Koffer wie nachsehend wiedergegeben gleichviel in welcher Farbgebung anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

16

Bilddatei entfernt.

17

2.

18

Auskunft  darüber zu erteilen seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziff. I. 1. Begangen hat, insbesondere

19

a)      Welche Umsätze sie insoweit getätigt und welchen Gewinn sie dabei gemacht hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und  €-Werten;

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b)      Von welchem Lieferanten zu welchem Preis sie die Koffer bezogen sowie an welche gewerblichen Abnehmer sie diese Koffer ausgeliefert hat , und zwar jeweils unter Angabe der vollen Anschriften;

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3.

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Die Klägerin von den Gebührenforderungen der Abmahnkosten

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a)      der Rechtsanwälte L, Cplatz 0, 00000 L1 in Höhe von 2.687,60 € und

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b)      der Patentanwälte von L2  T1 X, Cplatz 0, 00000 L1 in Höhe von 2687,60 €

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freizustellen;

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II.      festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der  Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. I 1 bezeichneten Handlung bisher entstanden ist und/oder  noch entstehen wird;

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Die Beklagte beantragt,

29

                            die Klage abzuweisen.

30

Die Beklagte schließt eine Verwechselungsgefahr aus. Dies ergebe sich schon daraus, dass der angegriffene Koffer ausschließlich über eigene Läden und über die Internetadresse www.entfnert.de veräußert werde. Ferner weist die Beklagte darauf hin, dass die Koffer der Klägerin zu einem höheren Preis veräußert werden. Sowohl am Koffer der Klägerin als auch an dem Koffer der Beklagten werde ausdrücklich der Hersteller kenntlich gemacht, was eine Irreführung ausschließe. Der Koffer der Beklagten unterscheide sich im Rillendesign, was sich aus Folgenden unstreitigen Merkmalen ergebe: Die Rillenstruktur ist  in der Bildung (Abstand, durchgehende Wellenstruktur) abweichend. An den Seitenwänden befinden sich keine Rillen. An den Breitseiten sind seitlich und in der Mitte keine Rillen vorhanden. Eckbeschläge sind nicht ausgebildet.

31

Hinsichtlich der Verwendung der Rillenstruktur behauptet die Beklagte, diese sei technisch zur Verstärkung der Flächen erforderlich.

32

Die Kennzeichnungskraft der Marken der Klägerin sei allenfalls als schwach einzustufen, wie es das OLG Köln in dem Urteil vom 06.02.2009 entschieden habe. Die Beklagte nutze die Rillenstruktur nicht markenmäßig, jedenfalls fehle es an einer Zeichenähnlichkeit.

33

Auch seien wettbewerbliche Ansprüche nicht begründet, da es sowohl an einer Leistungsübernahme als auch an einer Herkunftstäuschung fehle.

34

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2010 die vorgelegten Koffer in Augenschein genommen.

35

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

38

Der Klägerin stehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht zu.

39

Dies gilt zunächst für den Unterlassungsanspruch gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

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Zu der Frage, wann im Sinne dieser Vorschriften von einer markenmäßigen Nutzung durch den Mitbewerber ausgegangen werden kann, hat das OLG Köln in einem die Klägerin betreffenden Urteil vom 06.02.2009 – 6 U 226/04 – unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Umfrage Folgendes ausgeführt:

41

a) Weil der Verkehr in der Form einer Ware regelmäßig vor allem die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst erkennt, hängt die Annahme, dass eine Aufmachung als Herkunftshinweis verstanden und somit markenmäßig verwendet wird, vom Vorliegen besonderer Umstände ab. Die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke kann ein solcher Umstand sein, weil der Kennzeichnungsgrad einer dreidimensionalen Marke Auswirkungen darauf hat, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (Revisionsurteil Rn. 15 ff., 18 m.w.N.).

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aa) Im Streitfall verfügen die dem typischen Rillen-Design ihrer Koffer entsprechenden Marken der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen jedoch über keine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Den Kennzeichnungsgrad hat der Senat als Verletzungsgericht unter Abwägung aller in Betracht kommenden Faktoren selbständig zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2007, 1071 = WRP 2007, 1461 [Rn. 24, 27] – Kinder II). Wie sich aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Verkehrsbefragung ergibt, ist die den Klagemarken entsprechende Warenform (Bl. 355 f. d.A.) zwar grundsätzlich als geeignetes Merkmal zur Unterscheidung von anderen Koffern anzusehen. Marktpräsenz und Werbung (auch im Wege des "product placement") haben danach aber nicht dazu geführt, dass das Rillen-Design der Koffer überwiegend als Hinweis auf das (nicht notwendig namentlich bekannte) Unternehmen der Klägerin aufgefasst wird. Denn eine überdurchschnittliche Eignung der Form, die maßgeblichen Verkehrskreise auf die Herkunft der Koffer aus einem bestimmten Betrieb oder auf eine bestimmte Marke hinzuweisen, lässt sich der (richtig ausgewerteten) Umfrage gerade nicht entnehmen.

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Maßgeblich für das demoskopische Ergebnis ist nicht der engere Verkehrskreis derjenigen (84 von 1.000 Befragten), die schon einmal einen Koffer für mehr als 200 € gekauft haben oder einen Kauf in dieser Preislage planen. Über diese (wenigen) Nachfrager hochwertiger Koffer hinaus sind vielmehr alle Verbraucher in die Betrachtung einzubeziehen, die beim Erwerb eines Kosmetik-Koffers der Beklagten oder auf Grund des späteren Einsatzes eines solchen Koffers (vgl. Revisionsurteil, Rn. 22) der angegriffenen Warenform begegnen und diese mit den Klagemarken gedanklich in Verbindung bringen könnten. Das entspricht im Rahmen der Umfrage der Gesamtheit aller 1.000 Befragten einschließlich der 752 Verbraucher, die sich nur am Rande für Fragen zum Thema "Koffer" interessieren.

44

Insgesamt 43 % davon gaben an, das Koffer-Design sei ihnen bekannt oder sie meinten es zu kennen. 29 % aus dieser Gruppe und 24 % aus der Gruppe der übrigen Befragten erklärten, die Koffer hätten etwas, wodurch sie sich von anderen Koffern unterscheiden (wobei das Unterscheidende dem Ergebnis entsprechender Nachfragen zufolge eher im Aluminium-Look als im Rillen-Design gesehen wurde). Die Frage, ob die konkrete Gestaltung der Koffer auf einen bestimmten Hersteller oder eine bestimmte Marke hinweise, bejahten jedoch nur noch knapp 20 % aller Befragten; von diesen wiederum vermuteten insgesamt 5,5 % den umsatzstärksten Konkurrenten der Klägerin (T als Hersteller, so dass sich ein um offenbare Fehlzuordnungen bereinigter Kennzeichnungsgrad (vgl. BGH, GRUR 2007, 1071 [Rn. 30] = WRP 2007, 1461 – Kinder II m.w.N.; GRUR 2008, 505 = WRP 2008, 797 [Rn. 30] – TUC-Salzcracker) von weniger als 15 % ergibt.

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Sogar innerhalb der Gruppe der 248 Befragten, die sich als sehr oder normal interessiert an Fragen zum Thema "Koffer" bezeichneten, lag der Kennzeichnungsgrad unter 20 %, denn unter den 34,2 % dieser Umfrageteilnehmer, die in der Kofferform einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller sahen, war der Anteil der Fehlzuordnungen deutlich höher als bei der Gesamtheit aller Befragten.

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Damit liegt das Ergebnis der von der Klägerin selbst vorgelegten Verkehrsbefragung auf einer Linie mit dem schon früher von der Beklagten vorgelegten demoskopischen Gutachten: Für das Rillen-Design eines (anderen) Koffers der Klägerin (Bl. 147 d.A.) war damals ein mittelhoher Bekanntheitsgrad (64 % bei allen 987 Befragten), aber nur ein relativ niedriger Kennzeichnungsgrad (9 % bei allen Befragten und 15 % bei Kennern der gezeigten Kofferform) und ein noch niedrigerer Zuordnungsgrad ermittelt worden, wobei allein die Fehlzuordnungen zum umsatzstärksten Konkurrenten der Klägerin etwa 8 % aller Befragten ausmachten.

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bb) Kann angesichts dieser Umfrageergebnisse nicht von einem überdurchschnittlichen, sondern nur von einem schwachen, sogar unter Einbeziehung der Fehlzuordnungen und für den Kreis der an Koffern nicht nur am Rande interessierten Verbraucher allenfalls schwach durchschnittlichen Kennzeichnungsgrad der Klagemarken ausgegangen werden, so hätte es – mangels anderer besonderer Umstände – schon erheblicher Übereinstimmungen in charakteristischen Merkmalen bedurft, um annehmen zu können, dass die Form des Kosmetik-Koffers der Beklagten als Herkunftshinweis verstanden, also markenmäßig benutzt wird. Das ist indessen nicht der Fall.

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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Das bedeutet, dass für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung eine erhebliche Übereinstimmung der charakteristischen Merkmale vorliegen muss.

49

Entgegen der Annahme der Klägerin reicht es hierfür nicht schon aus, dass die Beklagte ebenfalls eine Rillenstruktur auf Vorder- und Rückseite verwendet hat, die die gleiche Verlaufsrichtung aufweist. Die besondere Kennzeichnung der dreidimensionalen Marken liegt gerade in einem typischen Rillenmuster mit gleichmäßigem Abstand, verteilt auf alle Seiten des Koffers begründet.

50

Die bei dem angegriffenen Koffer festzustellenden Abweichungen sind erheblich und augenfällig. Die Rillenstruktur ist in ihrem Erscheinungsbild deutlich von der typischen Struktur der Produkte der Klägerin abweichend. Sie ist deutlich enger und in einer durchgehenden Wellenform geführt. Hierdurch entsteht ein deutlich abweichender Gesamteindruck. Hinzu tritt, dass die Rillenstruktur bei dem angegriffenen Koffer nicht auf allen Seiten durchgeführt wird. Sie findet sich lediglich auf Vorder- und Rückseite mit einer Andeutung der Weiterführung auf Ober- und Unterseite. Deutlich abweichend und als solches erkennbar sind die freigelassenen, glatten Seitenflächen, ferner die in breiter Balkenführung freigelassenen Seitenflächen auf Vorder- und Rückseite sowie der auffällige Mittelbalken, der die Rillenstruktur teilt. Bei der Gesamtbetrachtung ergibt sich daher eine deutliche, von den Marken der Klägerin abweichende Gestaltung, die nicht mehr als Markennutzung im Sinne der o.a. Vorschriften gewertet werden kann.

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Für diese Beurteilung ist die weitergehende Frage, ob der Anspruch auf §  4 Nr. 1 oder 2 MarkenG gestützt wird, nicht von Bedeutung. Auch kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Beurteilung an, ob die Rillenstruktur technisch bedingt ist.

52

Die Klägerin vermag sich mit Erfolg auch nicht auf § 3, 4 Nr. 9 UWG zu berufen.

53

Zu dieser Anspruchsgrundlage hat das OLG Köln in der o.a. Entscheidung ebenfalls Stellung genommen:

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2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin auf der Grundlage des § 1 UWG a.F. und des nach der geltend gemachten Verletzungshandlung und vor Beginn des Rechtsstreits in Kraft getretenen (sachlich unveränderten) Tatbestands der Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 9 lit. a UWG (Revisionsurteil Rn. 24 f.) nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen, namentlich der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Leistungsübernahme und den erforderlichen Begleitumständen (Revisionsurteil Rn. 27 m.w.N.), bestehen ebenfalls nicht.

55

a) Die Koffer der Klägerin als Serienprodukte verfügen – wie die Beklagte zugesteht – in ihrer Gesamtheit auf Grund ihres seit vielen Jahrzehnten im Wesentlichen beibehaltenen und nur wenig abgewandelten Rillen-Designs über wettbewerbliche Eigenart. Zu den charakteristischen Merkmalen der Produktpalette gehört allerdings neben den von der Klägerin aufgezählten Elementen (Revisionsurteil Rn. 30) auch die bei allen Koffern wiederkehrende (auch in die Markenanmeldung übernommene) Gestaltung, dass die auf den Breitseiten in Längsrichtung (gewissermaßen waagerecht) angeordneten Rillen ohne Unterbrechung und in Fortsetzung ihres Verlaufs auf den Breitseiten um die Kofferkanten herum geführt werden, wodurch die beiden Kofferschalen jeweils wie aus einem Stück gearbeitet wirken.

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Die sich aus diesen charakteristischen Serienmerkmalen ergebende wettbewerbliche Eigenart mag angesichts der langjährigen erfolgreichen Marktpräsenz der Klägerprodukte vielleicht nicht nur ganz schwach sein; dass sie durch die Werbeanstrengungen der Klägerin eine deutliche Steigerung erfahren oder sogar schon einen überdurchschnittlich hohen Grad erreicht hätte, kann auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Parteien jedoch erst recht nicht angenommen werden. Dagegen spricht nicht zuletzt das Ergebnis die bereits erörterten Verkehrsbefragungen. Diese zielten zwar auf die Ermittlung der herkunftshinweisenden Funktion des Rillen-Designs im Sinne markenrechtlicher Kennzeichnungskraft ab, während es im Bereich des ergänzenden Leistungsschutzes grundsätzlich ausreicht, dass die Gestaltung eines Erzeugnisses geeignet ist, auf seine Besonderheiten hinzuweisen, und es keine unabdingbare Voraussetzung der wettbewerblichen Eigenart ist, dass das Erzeugnis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen geeignet ist (BGH, GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 24] – Gartenliege m.w.N.). Aus dem Ergebnis der Befragungen lässt sich aber ablesen, dass große Teile des Verkehrs, denen die für die Koffer der Klägerin charakteristische Gestaltung bekannt ist oder die sie zu kennen meinen, damit die gesamte Gattung ähnlich gestalteter (Metall-) Koffer (mit Rillen) verbinden, ohne gerade diejenigen Gestaltungsmerkmale wiederzuerkennen, welche die wettbewerbliche Eigenart der Koffer begründen; nach der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragung war sogar fast die Hälfte (47,4 %) der Befragten der Ansicht, dass sich die vorgestellten Koffer der Klägerin überhaupt nicht von anderen Koffern unterscheiden.

57

...

58

c) Angesichts der – bei anzunehmender gewisser Verkehrsbekanntheit – allenfalls schwach durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart der Klägerprodukte und des geringen Grades der Übernahme kann im Streitfall auch die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bejaht werden.

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...

60

d) Für eine Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung nach § 4 Nr. 9 lit. b UWG liegen erst recht keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Dass die Beklagte mit der Ausstattung ihrer Kosmetik-Koffer einen Imagetransfer zu Lasten der Klägerin vorgenommen hätte oder den guten Ruf ihrer Produkte durch qualitativ minderwertige Nachahmungen beeinträchtigen könnte, läge angesichts der geringen Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Gestaltungen im Übrigen selbst dann fern, wenn Feststellungen zu einer entsprechenden Wertschätzung der Koffer der Klägerin in diesem Verfahren noch möglich wären.

61

Auch hier fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Herkunftstäuschung. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass ihre Produkte auf ihrer Internetadresse sowie in ihren eigenen Läden veräußert werden, ein Verbraucher daher über die Herkunft des Produktes kaum einem Irrtum unterliegen wird. Hinzu kommt die deutlich sichtbare Verwendung des Markenlogos auf dem Koffer.

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Unter weiterer Berücksichtigung der gestalterisch deutlichen Unterschiede der Produkte der Klägerin und des Koffers der Beklagten kann auch durch die Gesamtgestaltung eine Herkunftstäuschung bei dem durchschnittlichen Verbraucher nicht herbeigeführt werden.

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Daher fehlt es auch an einer unlauteren Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung. Die Kammer ist nicht der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass der Verbraucher bei Ansicht des Produkts der Beklagten eine Verbindung zu dem S -Design herstellt.

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Aus den Gründen zu dem Unterlassungsanspruch sind auch die Annexansprüche nicht erfüllt.

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Zu dem Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB hat die Klägerin nicht näher ausgeführt. Ein hieraus folgender Anspruch ist nicht erkennbar.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 300.000,00 €