Unterlassung gegen Autohaus: Fehlen von Pkw‑EnVKV‑Hinweisen an Neufahrzeugen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (eingetragener Umwelt‑ und Verbraucherschutzverein) verlangt Unterlassung und Abmahnkosten, weil die Beklagte Neufahrzeuge in ihrem Autohaus ohne die nach Pkw‑EnVKV vorgeschriebenen Hinweise ausstellte. Streitpunkt war, ob die Fahrzeuge als „ausgestellt“ anzusehen sind. Das LG Köln gab der Klage statt und hielt die Fahrzeuge aus Sicht der Verbraucher für ausgestellt. Die Abmahnpauschale von 276,98 € wurde ebenfalls zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen fehlender Pkw‑EnVKV‑Hinweise und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 276,98 € vom Landgericht Köln stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wer einen neuen Pkw ausstellt oder zum Kauf/Leasing anbietet, muss einen deutlich sichtbaren Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2‑Emissionen am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw‑EnVKV anbringen.
Ob ein Fahrzeug als ausgestellt anzusehen ist, bestimmt sich aus der Sicht des Verbrauchers; Transportschutz, fehlende Preisauszeichnung oder vorübergehende Lagerung schließen das Ausstellen nicht aus, wenn das Fahrzeug für Kunden zugänglich ist.
Eine kurzfristige Anlieferung steht nur dann einer Informationspflicht nach § 3 Abs.1 Nr.1 Pkw‑EnVKV entgegen, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Anlieferung besteht; ein Abstellen über einen Zeitraum von ein bis zwei Tagen kann bereits nicht mehr unmittelbar im Zusammenhang mit der Anlieferung stehen.
Ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Umwelt‑ und Verbraucherschutzverein ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen Verbrauchsinformationspflichten geltend zu machen.
Die pauschalierte Abmahnkostenforderung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist bei nachvollziehbarer Darstellung und in der üblichen Höhe erstattungsfähig.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in ihrer Verkaufsstätte „A “ in T neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen – Pkw-EnVKV), auszustellen, ohne einen deutlich sichtbaren Hinweis gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Pkw-EnVKV nach dem darin vorgeschriebenen farbigen Formblatt in der jeweils geltenden Fassung auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen an diesen Fahrzeugen oder in deren unmittelbarer Nähe – wobei der Hinweis auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden kann -, anzubringen, wenn dies geschieht wie hinsichtlich von der Beklagten ausgestellter Neufahrzeuge der Modelle M / L ### am 6.5.2019 und am 7.5.2019 und des Modells S / L### am 7.5.2019, wie auf den Lichbildern der Anlage K 4 zu sehen sind:
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2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 276,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 1.11.2019 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu Ziffer 1 in Höhe von 3.000 € und im Übrigen in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverein.
Die Beklagte betreibt u.a. in T ein Autohaus.
Der Kläger beruft sich auf Testbesuche eines Mitarbeiters am 6.5.2019 und am 7.5.2019. Dort befanden sich drei im Tenor näher bezeichneten Neufahrzeuge auf einem für Kunden frei zugänglichen Außengelände des Autohauses im hinteren Bereich des oberen Parkdecks, so wie in Anlage K 4 wiedergegeben, also mit Schutzfolie und Transportvorrichtungen versehen, ohne Hinweis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Pkw-EnVKV zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 7.6.2019 erfolglos zur Unterlassung dieser Bewerbung auf. Für diese Abmahnung verlangt der Kläger einen Betrag in Höhe von 276,98 € als Pauschalbetrag gemäß Anlage K 11.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen ihre Informationspflicht zu Verbrauchsangaben bei Neufahrzeugen verstoßen. Die Beklagte habe die vorgefundenen Fahrzeuge zum Verkauf angeboten bzw. ausgestellt. Daher habe sie Verbrauchsangaben machen müssen. Von einer kurzfristigen Anlieferung dieser Fahrzeuge könne nicht ausgegangen werden, auch dann hätte angesichts der offenen Präsentation die Informationspflicht bestanden. Der Verstoß sei auch spürbar.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Mitarbeiter des Klägers am 6.5.2019 und am 7.5.2019 das Autohaus der Beklagten aufgesucht und die Feststellungen zu den im Tenor genannten Fahrzeugen getroffen habe. Diese Fahrzeuge seien kurzfristig angeliefert worden und hätten in einem abgeschiedenen Bereich des oberen Parkdecks gestanden. Für Kunden sei auch wegen der Schutzfolien und Transportvorrichtungen offensichtlich gewesen, dass die Fahrzeuge nicht ausgestellt, sondern nur zwischengelagert gewesen seien. Es liege jedenfalls eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor. Die Höhe der Abmahnpauschale wird bestritten, insbesondere betreffend die Suche nach Wettbewerbsverstößen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1.
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG als in die Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung anspruchsberechtigt.
2.
Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3, 3a, 5a, 8 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Pkw-EnVKV.
a.
Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die vorgenannten Vorschriften im Grundsatz Anwendung finden.
b.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV muss, wer einen neuen Pkw ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, dafür Sorge tragen, dass ein Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen etc. am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht ist, dass dieser deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann.
aa.
Es ist unstreitig, dass sich der vorgetragene Wettbewerbsverstoß auf Neufahrzeuge bezieht. Auch ist unstreitig, dass ein Hinweis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV an den Fahrzeugen fehlte.
bb.
Streitig ist zwischen den Parteien nur, ob die Beklagte die Fahrzeuge im Sinne der Vorschrift ausgestellt hat. Dies ist zu bejahen.
Auf die Frage, ob es sich bei dem Abstellplatz um einen Verkaufsort handelt, kommt es nicht an, da § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV anders als Nr. 2 nicht auf den Verkaufsort abstellt.
Nach den Gesamtumständen waren die Fahrzeuge „ausgestellt“.
Dabei kann angenommen werden, dass die Neufahrzeuge unmittelbar vor dem 6.5.2019 angeliefert worden und noch nicht für den Verkauf aufbereitet waren. Das wird durch den noch vorhandenen Transportschutz belegt. Auch ist davon auszugehen, dass die Fahrzeuge in einem hinteren Bereich des oberen Parkdecks und damit in einem abgeschiedenen Bereich abgestellt waren.
Zugleich ist davon auszugehen, dass die Fahrzeuge so wie in Anlage K 4 abgebildet am 6.5.2019 und am 7.5.2019 abgestellt waren. Zwar hat die Beklagte die Feststellungen des Mitarbeiters des Klägers an diesen Tagen mit Nichtwissen bestritten. Sie hat aber eingeräumt, dass die Fahrzeuge so wie abgebildet abgestellt waren, ohne – was ihr aus eigener Kenntnis möglich gewesen wäre - nähere Ausführungen zur Abstelldauer zu machen. Damit ist die von dem Kläger angegebene Dauer des Abstellens als unbestritten anzusehen.
Hiervon ausgehend ist ein Ausstellen der Fahrzeuge anzunehmen. Die Fahrzeuge befanden sich in einem für Kunden frei zugänglichen, wenngleich hinteren Bereich und konnten von diesen in Augenschein genommen werden. Soweit die Fahrzeuge noch mit Transportsicherungen versehen waren und keine Preisauszeichnungen aufwiesen, war für Verbraucher zwar erkennbar, dass diese noch nicht für den Kauf angeboten wurden. Das hindert aber nicht die Annahme eines Ausstellens, das eigenständig neben dem Angebot für den Kauf tatbestandlich ist. Unerheblich ist, ob die Beklagte die Fahrzeuge nur zwischenlagern und noch nicht ausstellen wollte. Ob ein Fahrzeug ausgestellt wird, ist vielmehr aus Sicht des Verbrauchers zu beurteilen. Dieser wird regelmäßig davon ausgehen, dass alle Fahrzeuge, die auf einer Ausstellungsfläche vorhanden sind, auch als solche ausgestellt sind. Will der Unternehmer diesem Eindruck entgegenwirken, muss er die Fahrzeuge auf gesonderten, nicht zugänglichen Flächen abstellen, was hier nicht der Fall war.
Wie zu entscheiden ist, wenn ein Fahrzeug im unmittelbare zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlieferungsvorgang abgestellt wird, kann hier dahinstehen, da das Abstellen über einen Zeitraum von ein bis zwei Tagen nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anlieferung steht.
3.
Die Abmahnpauschale kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG beansprucht werden. Sie ist inhaltlich gemäß Anlage K 11 erläutert und der Höhe nach nicht zu beanstanden und entspricht den bei Verbänden üblicherweise anfallenden Kosten (vgl. hierzu Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 12, Rdnr. 1.132). Soweit die Beklagte beanstandet, es würden auch Kosten für die Suche nach Wettbewerbsverstößen einbezogen, ergibt sich das aus der Berechnung gemäß Anlage K 11 gerade nicht.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 BGB.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 30.000 €