Klage wegen Bezeichnung "Lifting" bei Kosmetikcreme abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Unterlassung der Bezeichnung "Lifting" für eine Hautstraffungscreme; sie sah hierin eine Irreführung nach §§ 3 UWG, 27 I Nr.1 LmBG. Das Gericht verneint eine rechtserhebliche Irreführung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Entscheidend war der Produktkontext (Marke, Vertrieb, Bezeichnung „Creme“) sowie die fehlende Darstellung einer operationsgleichen Dauerwirkung. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen irreführender Bezeichnung ‚Lifting‘ abgewiesen; keine Irreführung des durchschnittlich informierten Verbrauchers festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der Irreführungseignung ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher maßgeblich.
Die Eignung einer Kennzeichnung, Irreführung hervorzurufen, ist im Gesamtzusammenhang des Produkts (Produktbezeichnung, Marke, Vertriebskanal) zu beurteilen.
Die bloße Verwendung des Begriffs „Lifting“ bei einem als Creme gekennzeichneten Kosmetikum begründet nicht ohne weiteres die Erwartung einer dauerhaften, operationsgleichen Wirkung.
Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3 UWG, 27 I Nr.1 LmBG setzt voraus, dass die konkrete Kennzeichnung geeignet ist, beim angesprochenen Verkehr eine täuschende Erwartung zu begründen; fehlt diese Eignung, ist der Unterlassungsanspruch nicht gegeben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als
Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen
Kreditinstituts zu erbringendeSicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,-.
Tatbestand
Die Parteien sind die bundesdeutschen
Vertriebsunternehmen miteinander im Wettbewerb stehender, international tätiger Unternehmen, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von kosmetischen Erzeugnissen befassen.
Gegenstand des Rechtstreits .ist die von der Beklagten vertriebene HautstraffungsCreme "N Lifting Extreme Creme" wegen des Bezeichnungsbestandteils "Lifting", bezüglich dessen die Klägerin geltend macht, er sei irreführend: er erwecke beim angesprochenen Publikums den Eindruck, das Produkt verfüge über
Eigenschaften, die insbesondere hinsichtlich der Wirkungsdauer - gleiche oder vergleichbare Wirkungen wie ein operatives Lifting der Haut entfalteten. Die von der Beklagten vertriebene Creme habe diese dauerhafte Wirkung nicht.
Die angegriffene Bezeichnung verstoße nach allem gegen §§ 3 UWG, 27 I Nr.1 LmBG und auch gegen die Werberichtlinie des Rates für Kosmetikprodukte (76/761 EWG), sodass ein Verstoß gegen die Artikel 30, 36 EG-Vertrag (jetzt: Artikel 28, 30) nicht vorliegen könne.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,- zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr kosmetische Produkte, die die Bezeichnung "Lifting" enthalten, wie z.B. N Lifting Extreme Creme, in den Verkehr zu bringen, zu vertreiben und/oder zu bewerben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt unstreitig, dass die wegen ihrer Bezeichnung angegriffene Creme in ihrer Dauerwirkung dem operativen Lifting nicht entspricht, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass das Produkt eine signifikant hautstraffende Wirkung habe.
Eine der Klägerbehauptung entsprechende Verkehrserwartung bestreitet sie und weist in diesem Zusammenhang auf bestimmte konkrete Umstände hin, die nach ihrer Auffassung einer solchen Erwartung entgegenstehen; auf die diesbezüglichen Einzelheiten wird verwiesen.
Jedenfalls - so meint sie - widerspräche ein Verurteilung entsprechend dem Antrag dem Verbot der Beschränkung des freien Warenverkehrs gemäß Art. 30, 36 EGV (jetzt: Artikel 28, 30).
Die hier betroffene Creme werde in Monaco hergestellt und europaweit vertrieben; es gebe keine Rechtfertigung für den Aufwand, das Produkt lediglich für den Vertrieb innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit einer neuen Bezeichnung zu versehen, wofür dann auch die Verpackung geändert werden müßte. Im übrigen EU-Raum werde die Bezeichnung rechtmäßig verwendet und dementsprechend nicht beanstandet.
Das erstrebte Verbot sei ein unverhältnismäßig schwerwiegender Eingriff, weil ein eventueller Irrtum über (lediglich) die Dauer der Wirkung kaum ins Gewicht falle.
Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.
Das Gericht hat eine Frage nach der Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt; hierauf ist entschieden worden durch Urteil vom 13.1.2000 - C-220/98 -, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht wie begehrt Unterlassung verlangen, weil der Verbraucher durch den Kennzeichnungsbestandteil "Lifting" in der Bezeichnung der von der Beklagten hergestellten HautstraffungsCrme nicht irregeführt wird und deshalb die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage allein näher in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 3 UWG, 27 I Nr.1 LmBG nicht erfüllt sind.
Ausgangspunkt der Erwägungen ist der Umstand, dass Maßstab zur Beurteilung der Irreführungseignung nicht (mehr) der flüchtige Verbraucher ohne zumindest allgemeines Vorwissen ist, sondern "ein durchschnittlich
informierter, aufmerksamer und verständigerDurchschnittsverbraucher" (Urteil des EuGH, Rdn. 27 mit Verweis auf die Entscheidung "Gut Springenheide,,, Slg. 1998, I-4657, Rdn. 31).
Damit ist im Interesse der Freiheit des Warenverkehrs (Urteil a.a.O., Rdn. 27) an die Stelle des an den (vermuteten) tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Verbraucherbildes ein normativer Verbraucher getreten; der ihm zuzubilligende Schutz ist das Ergebnis einer rechtlichen Wertung auf der Grundlage dessen, was ihm - einer Irreführung entgegenwirkend - an allgemeiner Information zur Verfügung steht. Ebenso fließt in die Wertung ein, wie gefährlich sich ein eventueller Irrtum für ihn auswirken könnte (Urteil, Rdn. 28).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine rechtlich relevante Irreführungsgefahr zu verneinen.
Vom Tatsächlichen her steht der streitgegenständliche Kennzeichnungsbestandteil nicht etwa im Zusammenhang mit einem Arzneimittel, sondern mit einem Kosmetikum, was dem Verbraucher durch vielerlei Hinweise in eindeutiger Weise klar gemacht wird:
der Vertrieb erfolgt über Parfümerien und Fachabteilungen großer Kaufhäuser, er steht unter einer für Kosmetika bekannten Marke ("N") und das Produkt kennzeichnet sich selbst als "Creme", was im Zusammenhang mit einem Arzneimittel eher ungewöhnlich wäre.
Kosmetische Mittel ganz allgemein und Cremes im Besonderen haben die - weithin bekannte - Eigenschaft, ständig neu angewendet werden zu müssen, um sichtbar gleichförmigen Erfolg zu zeigen, sodass von daher eine auf Dauerhaftigkeit gerichtete Erwartung gar nicht entstehen kann. Vor diesem Hintergrund kann allein das Wort "Lifting" keinen - nach allem: gänzlich aus dem Zusammenhang gerissenen - Eindruck erwecken, es würden Wirkungen entstehen, die denjenigen operativer Maßnahmen vergleichbar seien. Hierzu fehlt es (z.B.) an jeglicher Herausstellung dieser "Sensation"; das Wort wird vielmehr im Fließtext der Kennzeichnung beschreibend eingesetzt, sodass der Verbraucher keinen Anlass hat, entgegen seinem Wissensstand in Bezug auf die Unterschiede zwischen äußerlich aufzubringender Kosmetik und chirurgischem Eingriff von der Creme ein eine Operation ersetzendes Wunder zu erwarten; immerhin wird kein "Lifting" ausgelobt, sondern eine "Lifting Creme ".
Soweit der Verbraucher dem im Zusammenhang mit Cremes nicht üblichen Wort "Lifting" eine besonders gute Wirkung der Creme entnimmt, wird er - dies ist unstreitig - nicht irregeführt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: DM 250.000,-.