LG Köln: Keine Darlehensrückzahlung und keine Maklerprovision wegen § 654 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Rückzahlung mehrerer behaupteter Darlehen (u.a. 20.000 EUR, 200.000 EUR, 100.000 EUR) sowie hilfsweise Maklerprovision für die Vermittlung eines Kunstverkaufs. Das Landgericht wies die Klage ab, teils als unzulässig (fehlende Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft), im Übrigen als unbegründet. Darlehensabreden und eine Zahlung „für“ die Beklagte wurden nicht bewiesen; zudem trat die Klägerin nach außen nicht als Leistende auf. Ein Provisionsanspruch scheiterte jedenfalls an einer nicht offengelegten Doppeltätigkeit des Vermittlers (§ 654 BGB) und an Zweifeln an der Abtretungslage.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung behaupteter Darlehen und hilfsweise Provision insgesamt abgewiesen (teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Darlehensrückgewähr setzt den Nachweis eines Darlehensvertrags zwischen den Parteien bzw. einer wirksamen Abtretung des Darlehensanspruchs voraus.
Die Geltendmachung eines fremden Anspruchs im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ist unzulässig, wenn weder ein eigenes noch ein schutzwürdiges Interesse des materiell Berechtigten an der Prozessführung dargetan ist.
Ansprüche aus Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) scheiden aus, wenn der Anspruchsteller weder beauftragt war noch nach außen als Geschäftsführer/Leistender aufgetreten ist.
Ein Bereicherungsanspruch wegen Tilgung einer fremden Schuld (§ 812 BGB) setzt voraus, dass der Anspruchsteller nach außen als Leistender eine fremde Verbindlichkeit erfüllt; interne Mittelbereitstellung genügt nicht.
Der Provisionsanspruch des Maklers ist nach § 654 BGB ausgeschlossen, wenn er vertragswidrig auch für die Gegenseite tätig wird und die Doppeltätigkeit nicht gestattet oder für die Auftraggeberseite eindeutig erkennbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns sowie im Wege der Prozessstandschaft verschiedene Ansprüche gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte hatte den Ehemann der Klägerin, den Zeugen Q. O., mit der Vermittlung des Verkaufs von Gemälden betraut. Der frühere Rechtsanwalt der Beklagten machte gegenüber dem Zeugen O. unter dem Datum des 20.09.2012 verschiedene Ansprüche wegen auszuzahlender Kaufpreise geltend und schrieb in diesem Zusammenhang: „Auf diesen Betrag rechnet meine Mandantin einen von Ihnen vorgestreckten Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR an.“ In einer Email teilte der Zeuge O. einem Kunstsammler, Prof. D., unter Hinweis auf für diesen ausgeführte Tätigkeiten erheblichen Umfangs u.a. mit, dass bei einem erfolgreichen Ankauf der Sammlung der Beklagten eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10 % des Kaufpreises fällig werde. Mit Anwaltsschreiben vom 28.08.2013 erklärte die Beklagte vorsorglich die Anfechtung eines – von ihr bestrittenen - Maklervertrages bzw. einer angeblichen Provisionsvereinbarung betreffend den Verkauf von 11 Bildern mit der Begründung, der Ehemann der Klägerin habe sie arglistig darüber getäuscht, dass er mit dem Käufer Prof. D. eine Provision von 10 % vereinbart habe.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung eines behaupteten Darlehens in Höhe von 20.000,00 EUR und Zahlung eines Betrages in Höhe von 200.000,00 EUR, der für Rechnung der Beklagten an den Zeugen J. gezahlt worden sein soll. Hilfsweise macht sie einen Provisionsanspruch in Höhe von 180.000,00 EUR aus der Vermittlung einer Gemäldesammlung an den Sammler D. geltend. Außerdem verlangt sie Rückzahlung eines weiteren Darlehens über 100.000,00 EUR.
Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten im Mai und Juni 2011 in zwei Teilbeträgen à 10.000,00 EUR ein Darlehen in Höhe von 20.000,00 EUR gewährt. Sie habe mit Schreiben vom 27.09.2012 gegenüber der Beklagten erklärt, dieser zweimal je 10.000,00 EUR als Kredit zur Verfügung gestellt zu haben, die sie nun fällig stelle. Ihr Ehemann sei mit der Einziehung der Darlehensforderung durch sie einverstanden für den Fall, dass er einmal Inhaber dieser Forderung gewesen sein sollte (Schriftsatz vom 24.09.2013). Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 behauptet die Klägerin, es sei zwischen ihr und dem Zeugen O. vereinbart worden, dass der Darlehensanspruch gegen die Beklagte ihr übertragen werde, da die entsprechenden Mittel von ihr stammten.
Zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin sei vereinbart worden, dass die Beklagte an den Ehemann der Klägerin für die Vermittlung des Verkaufs ihrer Gemäldesammlung „E. M.“ eine Provision in Höhe von 10 % zahle. Ihr Ehemann habe die Sammlung zu einem Preis von 38 Millionen Euro an den Sammler D. vermittelt. Für die von diesem geleistete Anzahlung von 1,8 Millionen Euro schulde die Beklagte dem Ehemann der Klägerin jedenfalls 180.000,00 EUR. Ihr Ehemann habe die Provisionsansprüche aus dem Verkauf an sie abgetreten. Der Zeuge D. sei von dem Kauf zurückgetreten, da die Beklagte wahrheitswidrig angegeben habe, die Sammlung stamme aus altem Familienbesitz, obwohl sie die Bilder von einem (…) Kunstfälscher abgekauft habe. Hierdurch habe sich der ursprüngliche Provisionsanspruch des Zeugen O. in einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte umgewandelt.
Die Beklagte habe durch Vermittlung des Zeugen O. von dem Zeugen J., der zu diesem Zweck eigens eine (…) Aktiengesellschaft gegründet habe, das Gemälde von B. „Y.“ für 25 Millionen Euro gekauft. Da für die am 15.06.2012 fällige Zahlung in Höhe von 200.000,00 EUR keine Mittel vorhanden gewesen seien, habe – so hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.07.2013 behauptet - der Zeuge O. weitere 200.000,00 EUR für Rechnung der Beklagten an den Zeugen J. gezahlt, damit dieser nicht abspringe. Mit Schriftsatz vom 22.11.2013 behauptet die Klägerin, der Zeuge O. habe sie gebeten, mit dem Betrag von 200.000,00 EUR in Vorlage zu treten. Sie habe ein Darlehen aufgenommen und 200.000,00 EUR für Rechnung der Beklagten an den Zeugen J. gezahlt. Mit Schriftsatz vom 30.09.2014 behauptet die Klägerin, der Zeuge O. habe sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, die Rate vom 15.06.2012 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 behauptet die Klägerin, sie mache einen zwischen den Parteien verabredeten Darlehensanspruch des Zeugen O. geltend, den dieser an sie abgetreten habe. Sie meint, jedenfalls stehe ihr ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
Die Klägerin behauptet weiter, für den „L.“ W. habe der Zeuge O. mit Prof. D. einen Kaufpreis von 1.057.000,00 EUR ausgehandelt. Provision hierfür habe er von keiner Seite erhalten. Mit Schriftsatz vom 14.03.2014 hat die Klägerin behauptet, der Käufer habe dem Zeugen O. einen Scheck über den ausgehandelten Betrag übergeben, den der Zeuge O. an die Beklagte habe weiterleiten sollen. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen, weil der Käufer den Betrag auf andere Weise gezahlt habe. Mit Schriftsatz vom 30.09.2014 behauptet die Klägerin, als der Zeuge O. der Beklagten das Geld in Höhe von 1.057.000,00 EUR überbracht habe, habe die Beklagte darum gebeten, die Provision in Höhe von 10 % nicht sofort zahlen zu müssen. Der Zeuge O. habe der Beklagten berichtet, den Provisionsanspruch an die Klägerin abgetreten zu haben. Es sei sodann ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen den Parteien über 100.000,00 EUR aufgesetzt und unterzeichnet worden. Die 100.000,00 EUR hätten nach 2 Jahren, am 10.10.2013, von der Beklagten zurückgezahlt werden sollen.
Der Zeuge O. habe zwei Z.-Bilder von der Beklagten für 120.000,00 EUR abgekauft.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 220.000,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 200.000,00 EUR ab Klagezustellung und aus weiteren 20.000,00 EUR an Zustellung des Schriftsatzes vom 22.11.2013 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, weitere 100.000,00 EUR zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 01.10.2014.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, ein Darlehensvertrag über 20.000,00 EUR sei weder zwischen den Parteien noch zwischen der Beklagten und dem Zeugen O. geschlossen worden. Ein Maklervertrag über 11 Kunstwerke mit einer Provisionsabsprache von 10 % sei zwischen ihr und dem Zeugen O. nicht vereinbart worden. Lediglich einzelne Objekte habe der Zeuge O. verkaufen sollen. Ein wirksamer Vertrag über den Kauf der Kunstsammlung zwischen ihr und Prof. D. sei nicht zustande gekommen. Die Gespräche hierüber seien letztlich im Stadium der Vertragsanbahnung stecken geblieben. Die Zahlung von 1,8 Millionen Euro habe nur als Reservierungsgebühr gedient. Sie meint, ein Maklervertrag sei zudem wegen einer nicht offen gelegten und nicht vereinbarten Doppeltätigkeit gemäß § 654 BGB unwirksam.
Sie behauptet, ein wirksamer Kaufvertrag über ein Gemälde von B. existiere nicht. Im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen habe sie eine Anzahlung in Höhe von 500.000,00 EUR geleistet. Zu weiteren Zahlungen sei es nicht gekommen, stattdessen sei ein Kaufvertrag über das Gemälde „Y.“ einvernehmlich aufgelöst worden.
Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit angeblichen Ansprüchen gegen den Ehemann der Klägerin. Hierzu behauptet sie, der Zeuge O. habe ihr mitgeteilt, für den „L.“ W. einen Kaufpreis von 1.050.000,00 EUR erzielt zu haben, obwohl der Kaufpreis 1.150.000,00 EUR betragen habe, und so 100.000,00 EUR für sich behalten zu haben. Wegen nicht bestehender Provisionsansprüche seien von dem Ehemann der Klägerin mindestens 105.000,00 EUR zu Unrecht vereinnahmt worden. Ihr gegenüber habe der Zeuge O. angegeben, die Papierarbeiten des Künstlers Z. seien für 120.000,00 EUR verkauft worden, während tatsächlich 190.000,00 EUR erzielt worden seien. Damit habe er sich um 70.000,00 EUR bereichert. Da Provisionsansprüche nicht bestünden, habe der Zeugen O. mindestens 12.000,00 EUR zu Unrecht vereinnahmt. Außerdem erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung. Insoweit behauptet die Beklagte, der Zeuge O. habe die Spedition entgegen ihrer Vorgabe angewiesen, die Kunstwerke ohne Übergabe einer notariellen Kaufbestätigung mit einer Liste der übergebenen Gemälde an den Käufer auszuhändigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 17.04.2014. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 01.10.2014 und 11.03.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist – soweit sie nicht unzulässig ist – unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Darlehensrückgewähr in Höhe von 20.000,00 EUR. Sie hat nicht bewiesen, dass sie mit der Beklagten einen Vertrag über ein Darlehen in Gesamthöhe von 20.000,00 EUR geschlossen hat. Der Zeuge Q. O., der Ehemann der Klägerin, konnte die Behauptung der Klägerin nicht bestätigen. Zwar will er der Beklagten zweimal 10.000,00 EUR übergeben haben. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Der Zeuge O. hat nicht bekundet, im Namen der Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen zu haben. Unerheblich ist, dass nach seiner Aussage die übergebenen Geldbeträge von seiner Ehefrau stammten. Denn dies wusste die Beklagte – so der Zeuge – nicht. Ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Schreiben des früheren Rechtsanwaltes der Beklagten vom 20.09.2012. Hierin hat die Beklagte nicht bestätigt, von der Klägerin ein Darlehen erhalten zu haben. Das Schreiben ist vielmehr an den Zeugen O. gerichtet und verhält sich nur zu von diesem „vorgestreckten“ Beträgen.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.09.2013 einen Darlehensrückzahlungsanspruch des Zeugen O. im Wege der Prozessstandschaft geltend machen will, ist die Klage unzulässig. Denn ein eigenes schutzwürdiges Interesse sowie ein schutzwürdiges Interesse des Zeugen O. an der Prozessführung als Voraussetzung der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 50 Rn. 44) ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit das neue Vorbringen im Schriftsatz vom 15.01.2015 dahingehend zu verstehen sein soll, dass die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns Ansprüche auf Darlehensrückgewähr verfolgt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Zeuge O. der Beklagten im Mai und Juni 2011 Darlehen über jeweils 10.000,00 EUR gewährt hat. Die Aussage des Zeugen O. ist nicht glaubhaft. Seine Angaben waren nur vage und nicht detailreich. Der Zeuge konnte nicht näher angeben, wann Geld von der Beklagten gefordert worden sei. Diesbezüglich verwies er darauf, dass doch alles in den Akten stehe. Er meinte auch, die Beklagte habe die Darlehensgewährung in den Schriftsätzen dieses Verfahrens eingeräumt. Sollte der Zeuge hiermit das Schreiben vom 20.09.2012 meinen, folgt hieraus eine Darlehensgewährung noch nicht ohne Weiteres, da nur die Sprache von „vorgestreckten Beträgen“ ist. Bedenken kommen auch insoweit auf, als es nach der Aussage des Zeugen schriftliche Darlehensverträge geben soll, die aber nicht auffindbar sein sollen. Hinzu kommt, dass der Zeuge ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge, auch soweit er Ansprüche an seine Ehefrau abgetreten hat, quasi in eigener Sache bekundete. Die Aussage des Zeugen war von einem lebhaften Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits bestimmt, was sich auch aus der weiteren Verfolgung des Rechtsstreits durch den Zeugen ergibt. Zudem kann bei der Beweiswürdigung das wechselhafte Vorbringen der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben. Nachdem sie in der Anspruchsbegründung und dem als Anlage hierzu vorgelegten Schreiben vom 27.09.2012 behauptet hatte, selbst der Beklagten Kredite zur Verfügung gestellt zu haben, hat sie erst nach Aussage des Zeugen O., der diese Darstellung nicht bestätigt hat, behauptet, es sei zwischen ihr und dem Zeugen O. vereinbart worden, dass der Darlehensanspruch gegen die Beklagte ihr übertragen werde, da die entsprechenden Mittel von ihr stammten. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat das Gericht nicht auszuräumende Zweifel, dass den Bekundungen des Zeugen O. ein reales Geschehen zugrunde liegt.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte, soweit an den Zeugen J. ein Betrag in Höhe von 200.000,00 EUR gezahlt worden ist.
Zwar haben sowohl der Zeuge O. als auch der Zeuge J. ausgesagt, dass der Zeuge O. an den Zeugen J. 200.000,00 EUR als Kaufpreisrate auf einen Vertrag betreffend den Erwerb des Gemäldes „Y.“ gezahlt hat. Hieraus ergibt sich aber kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Ein Anspruch aus § 670 BGB besteht nicht. Die Klägerin hat nicht behauptet, die Beklagte habe sie beauftragt, die Kaufpreisrate an den Zeugen J. bzw. die von diesem vertretene Verkäuferin des Gemäldes, die A. AG, zu zahlen. Ebenfalls besteht kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin kein Geschäft besorgt (§ 677 BGB). Nach außen aufgetreten ist der Zeuge O., der die Zahlung vorgenommen hat. Unerheblich ist insoweit, dass er die Geldmittel hierzu von der Klägerin erhalten haben will. Dass der Zeuge bei der Zahlung nach außen hin als Vertreter der Klägerin oder deren Bote aufgetreten ist, hat keiner der Zeugen bekundet. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 812 BGB gegen die Beklagte, weil sie etwa deren Schulden gegenüber dem Zeugen J. bzw. der A. AG getilgt hätte (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 267 Rn. 7). Die Klägerin ist nach außen hin nicht als Leistende aufgetreten. Dies war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr der Zeuge O.. Soweit die Klägerin nach der Vernehmung des Zeugen O. mit Schriftsatz vom 15.01.2015 erklärt hat, sie mache einen zwischen den Parteien verabredeten Darlehensanspruch des Zeugen O. geltend, den dieser an sie abgetreten habe, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Auch hinsichtlich des Betrages von 200.000,00 EUR fällt auf, dass die Klägerin ihr Vorbringen mehrfach gewechselt hat und zuletzt dem Ergebnis der Aussage des Zeugen O. angepasst hat. Die Aussage des Zeugen O. ergibt aber nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass dieser der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 200.000,00 EUR zur Begleichung ihrer Kaufpreisschuld gewährte. Auch bei diesem Sachverhalt bestehen die oben aufgezeigten Bedenken an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen. Der von dem Zeugen O. angesprochene Kreditvertrag konnte nicht vorgelegt werden. Soweit die Klägerin auf einen undatierten „Vertrag“ zwischen dem Zeugen O. und der Beklagten Bezug nimmt (Bl. 110 GA), ergibt sich hieraus ein Darlehensvertrag nicht. Die handschriftliche Einfügung „Die Zahlung von 500.000,- auf das von Frau N. erworbene Gemälde von U. am 15.6.2012 wird von A. O. bezahlt“ bedeutet nicht, dass der Zeuge O. der Beklagte ein Darlehen in Höhe von 200.000,00 EUR im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gemäldes „Y.“ gewährt hat.
Der Klägerin steht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 180.000,00 EUR zu. Zum einen ist bereits die Aktivlegitimation zweifelhaft. Die Klägerin trägt selbst vor, der ursprüngliche Provisionsanspruch des Zeugen O. bestehe nicht mehr, nachdem der Käufer Prof. D. vom Vertrag zurückgetreten sei; vielmehr habe sich der Provisionsanspruch in einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte umgewandelt. Ausweislich der Urkunde vom 30.07.2013 (Bl. 27 GA) hat der Zeuge O. nur Provisionsansprüche, nicht aber Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten. Zum anderen stand dem Zeugen O. ein abtretbarer Provisionsanspruch gegen die Beklagte aus der behaupteten Vermittlung des Verkaufs einer Gemäldesammlung an Prof. D. nicht zu. Ein Provisionsanspruch war nach § 654 BGB ausgeschlossen, da der Zeuge O. dem Vertragsinhalt zuwider auch für den Käufer tätig gewesen ist. Dies ergibt sich aus der Email des Zeugen O. an Prof. D. (Bl. 6 f. AH), in der darauf hingewiesen wurde, dass bei einem erfolgreichen Ankauf der Sammlung der Beklagten eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10 % des Kaufpreises fällig werde. Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten zur unerlaubten Doppeltätigkeit nicht entgegengetreten. Dass eine Doppeltätigkeit gestattet oder für die jeweils andere Auftraggeberseite eindeutig erkennbar oder absehbar war oder die Doppeltätigkeit nicht zu einer Interessenkollision führt (Palandt/Sprau, BGB; 74. Aufl., § 654 Rn. 4 a), ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Ebenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 654 BGB nicht anwendbar ist, weil der Zeuge O., der seinen Beruf mit „Kunsthändler“ angegeben hat, als Handelsmakler im Sinne von § 93 HGB tätig war.
Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als die Klägerin Rückzahlung eines weiteren Darlehens über 100.000,00 EUR verlangt. Auch insoweit ist die Aussage des Zeugen O., der hierzu im Termin vom 01.10.2014 bekundet hat, nicht glaubhaft. Er konnte bestimmte Einzelheiten, etwa den genauen Kaufpreis für das Gemälde von W. nicht nennen, und verwies diesbezüglich auf den Akteninhalt. Diese Erinnerungslücke verwundert, da die Höhe des Kaufpreises für die Berechnung der ihm zustehenden Provision von 10 % maßgeblich gewesen sei soll. Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund, dass er die ihm zustehenden Provision mit 100.000,00 EUR sicher beziffern konnte. Diese soll sodann in ein der Beklagten gewährtes Darlehen umgewandelt worden sein, das zinslos nach zwei Jahren zurückgezahlt werden solle. Den Anspruch habe er sodann an die Klägerin abgetreten. Das Geschäft sei schriftlich festgehalten worden. Der Beleg sei aber nicht mehr auffindbar. Nicht auszuräumende Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen und des Sachvortrages der Klägerin kommen auch dadurch auf, dass nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15.01.2015 nunmehr der Darlehensvertrag in der Wohnung der Beklagten sichergestellt worden sein soll. Die von der Klägerin als der maßgebliche Darlehensvertrag vorgelegte Unterlage ergibt jedoch keinen zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag über 100.000,00 EUR, die – entsprechend der Behauptung der Klägerin - nach 2 Jahren, am 10.10.2013, von der Beklagten rückzahlbar waren. Vielmehr verhält sich die Unterlage über einen am 15.09.2009 leihweise zur Verfügung gestellten Betrag, der innerhalb von 3 Jahren, also am 15.09.2013, zurückzuzahlen war. Ansprüche aus einem solchen Darlehen sind jedoch nicht Gegenstand der Klage.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1, 2 ZPO.
Das Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 27.03.2015 bleibt gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt und gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.
Streitwert:
500.000,00 EUR (320.000,00 EUR + Hilfsbegründung § 45 Abs. 1 S 2 GKG: 180.000,00 EUR)