Verweisung des PKH-Verfahrens an das Arbeitsgericht bei arbeitsunfallbedingten Ansprüchen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für Schmerzensgeldansprüche aus einem Arbeitsunfall. Das Landgericht erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verweist das PKH-Verfahren an das Arbeitsgericht Köln. Entscheidend ist die funktionelle Zuständigkeit nach § 2 ArbGG wegen rechtlichem und unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer beim Arbeitsgericht anhängigen Klage.
Ausgang: PKH-Verfahren an das Arbeitsgericht Köln verwiesen; Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis sowie für Ansprüche, die in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (§ 2 ArbGG).
Bei Vorliegen eines rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer beim Arbeitsgericht anhängigen Streitigkeit ist ein Verfahren, das diesen Zusammenhang betrifft, an das Arbeitsgericht zu verweisen.
Ein Prozesskostenhilfeverfahren ist von Amts wegen an das funktionell zuständige Arbeitsgericht zu verweisen, wenn die beabsichtigte Klage unmittelbar mit einer beim Arbeitsgericht anhängigen Forderung zusammenhängt (§ 17a Abs. 2 GVG i.V.m. § 2 ArbGG).
Eine vorangegangene Rücknahme des PKH-Antrags gegen einen der Beklagten beseitigt den Zusammenhang nach § 2 Abs. 3 ArbGG nicht, wenn die streitgegenständlichen Ansprüche in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer beim Arbeitsgericht anhängigen Klage stehen (z. B. Abfindungsvereinbarung).
Tenor
Das Landgericht Köln erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG) und verweist das Prozesskostenhilfeverfahren von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 2, 48 Abs. 1 ArbGG analog
an das Arbeitsgericht Köln.
Gründe
Der beabsichtigte Rechtsstreit betrifft ein Rechtsverhältnis, welches zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gehört.
I.
Der Antragsteller beabsichtigt die Antragsgegnerinnen zu 2), zu 3) und zu 4) auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € in Anspruch zu nehmen. Hierfür begehrt er Prozesskostenhilfe. Dem begehrten Anspruch liegt ein Arbeitsunfall vom 18.08.2008 zugrunde. Der Antragsteller kam an diesem Tag bei Gerüstbauarbeiten für seinen damaligen Arbeitgeber, die frühere Antragsgegnerin zu 1), die Firma T Service GmbH (fortan nur noch: Arbeitgeberin), zu Sturz und verletzte sich hierbei. Die Antragsgegnerin zu 2) war seinerzeit damit beauftragt, in dem Block K des Kraftwerks Bergheim-Niederaußem Revisionsarbeiten durchzuführen. Zur Durchführung diese Arbeiten benötigte sie Gerüstbauarbeiten, mit der sie die Antragsgegnerin zu 3) beauftragte. Die Arbeitgeberin des Antragstellers wurde ihrerseits als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 3) tätig. Die Antragsgegnerin zu 4) wurde mit Bühnenarbeiten beauftragt. Im Rahmen von Umbauarbeiten an der sogenannten „Bühne + 103“ ereignete sich der Unfall. Unter dem 18.05.2009 schloss der Antragsteller mit seiner Arbeitgeberin eine „Abfindungsvereinbarung“, nach welcher er einen Betrag in Höhe von 13.500,00 € als Ersatz für die aus dem vorgenannten Arbeitsunfall erlittenen materiellen und immateriellen Schäden erhalten soll. Wegen des Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 7-9 AH Bezug genommen. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich Klage gegen seine Arbeitgeberin auf Zahlung des vorgenannten Abfindungsbetrags erhoben. Das Verfahren wird vor dem Arbeitsgericht Köln zum Aktenzeichen 3 Ca 7978/11 geführt. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerinnen zu 2) bis 4) würden ihm auf Zahlung von Schmerzensgeld aus Verkehrssicherungspflichtverletzung haften.
Den Prozesskostenhilfeantrag gegen eine weitere Antragsgegnerin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.02.2012 zurückgenommen; den Prozesskostenhilfeantrag gegen seine Arbeitgeberin, die Antragsgegnerin zu 1), hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.06.2012 zurückgenommen.
Die (verbliebenen) Antragsgegnerinnen zu 2), zu 3) und zu 4) sind der Ansicht, für den Unfall und dessen Folgen nicht haftbar zu sein; sie stellen die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Abrede. Der Antragsteller sei für den Unfall selbst verantwortlich, da er das Loch, durch das er gestürzt sei, selbst geöffnet hat, er die Gegebenheiten vor Ort als Kolonnenführer gekannt habe, alle Mitarbeiter auf die Gefahrenlage hingewiesen worden seien und ein Betreten des Gefahrenbereichs untersagt worden sei; zudem sei der Bereich abgesperrt gewesen; der Antragsteller habe den Bereich weisungswidrig betreten und keinen Sicherheitsgurt getragen bzw. diesen nicht angeschlagen. Zudem sei an Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen. Die Antragsgegnerinnen erheben zudem die Einrede der Verjährung.
II.
Die vom Antragsteller beabsichtigte Klage hätte vor dem Landgericht Köln keine Aussicht auf Erfolg, da diese Klage als Zusammenhangsklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben ist. Es handelt sich um eine Streitigkeit, für die nach § 2 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 d), Nr. 4 a) ArbGG das Arbeitsgericht zuständig ist. Auf den Antrag des Antragstellers war das Prozesskostenhilfeverfahren daher nach rechtlichem Gehör der Antragsgegner an das funktionell zuständige Arbeitsgericht zu verweisen.
Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis oder für Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG), für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG) und gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG für Rechtsstreitigkeiten, die nicht unter die Absätze 1 und 2 des § 2 ArbGG fallen, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 des § 2 ArbGG bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang steht und wenn für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d), Nr. 4 a), Abs. 3 ArbGG erfüllt. Denn der Antragsteller macht Ansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend. Der Anspruch gegen die Antragsgegnerinnen zu 2) bis 4) soll sich nach Ansicht des Antragstellers aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ergeben. Der begehrte Anspruch steht indes mit einem beim Arbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit der in den Absätzen 1 und 2 des § 2 ArbGG bestimmten Art in rechtlichem und auch in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang (§ 2 Abs. 3 ArbGG). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen zu 2) und zu 3) ist der Zusammenhang im Sinne vorstehender Norm nicht durch die Rücknahme des vorliegenden Prozesskostenhilfeantrags gegen die frühere Arbeitgeberin weggefallen. Denn der Antragsteller verklagt bereits seine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Köln (3 Ca 7978/11) auf Zahlung des in der Abfindungsvereinbarung aufgeführten Betrags. Hierauf hat die Arbeitgeberin des Antragstellers in ihrem Schriftsatz vom 24.04.2012 mit dem Hinweis auf „anderweitige Rechtshängigkeit“ ausdrücklich verwiesen und hat der Antragsteller das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens begehrt (Schriftsatz vom 24.05.2012). Unzweideutig ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für diese Forderung des Antragstellers eröffnet, da es sich um einen aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Anspruch handelt. Denn dieser Vereinbarung liegt der streitbefangene Arbeitsunfall vom 18.08.2008 zugrunde. Grundlage vorliegend beabsichtigter Klage ist ebenfalls dieser Arbeitsunfall. Da in der vorgenannten Vereinbarung die materiellen und immateriellen Ansprüche des Antragsteller geregelt worden sind, besteht nach alldem nicht nur ein rechtlicher Zusammenhang dergestalt, dass eine Abfindung ausweislich des Wortlauts der Vereinbarung vom 18.05.2009 der Geltendmachung des streitbefangenen Anspruchs entgegenstehen dürfte. Es besteht zudem auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG, da der streitbefangene Anspruch mit der Vereinbarung (wirtschaftlich) abgegolten sein sollte. Nach alldem verbleibt es im Hinblick auf die beim Arbeitsgericht Köln anhängige Klage des Klägers gegen seine Arbeitgeberin dabei, dass der Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG zu bejahen ist, und die Rücknahme vorliegenden Prozesskostenhilfeantrags gegen die frühere Arbeitgeberin hieran nichts zu ändern vermag.