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Landgericht Köln·8 O 81/12·02.07.2012

Verweisung des PKH-Verfahrens an das Arbeitsgericht bei arbeitsunfallbedingten Ansprüchen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für Schmerzensgeldansprüche aus einem Arbeitsunfall. Das Landgericht erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verweist das PKH-Verfahren an das Arbeitsgericht Köln. Entscheidend ist die funktionelle Zuständigkeit nach § 2 ArbGG wegen rechtlichem und unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer beim Arbeitsgericht anhängigen Klage.

Ausgang: PKH-Verfahren an das Arbeitsgericht Köln verwiesen; Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis sowie für Ansprüche, die in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (§ 2 ArbGG).

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Bei Vorliegen eines rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer beim Arbeitsgericht anhängigen Streitigkeit ist ein Verfahren, das diesen Zusammenhang betrifft, an das Arbeitsgericht zu verweisen.

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Ein Prozesskostenhilfeverfahren ist von Amts wegen an das funktionell zuständige Arbeitsgericht zu verweisen, wenn die beabsichtigte Klage unmittelbar mit einer beim Arbeitsgericht anhängigen Forderung zusammenhängt (§ 17a Abs. 2 GVG i.V.m. § 2 ArbGG).

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Eine vorangegangene Rücknahme des PKH-Antrags gegen einen der Beklagten beseitigt den Zusammenhang nach § 2 Abs. 3 ArbGG nicht, wenn die streitgegenständlichen Ansprüche in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer beim Arbeitsgericht anhängigen Klage stehen (z. B. Abfindungsvereinbarung).

Relevante Normen
§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 17 a Abs. 2 GVG§ 2 ArbGG§ 48 Abs. 1 ArbGG analog§ 104 ff. SGB VII§ 2 Abs. 3 ArbGG

Tenor

Das Landgericht Köln er­klärt den Rechts­weg zu den or­dent­li­chen Ge­rich­ten für un­zu­läs­sig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG) und ver­weist das Pro­zess­kos­ten­hil­fe­ver­fah­ren von Amts wegen ohne münd­li­che Ver­hand­lung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 2, 48 Abs. 1 ArbGG analog

              an das Arbeitsgericht Köln.

Gründe

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Der be­ab­sich­tig­te Rechts­streit be­trifft ein Rechts­ver­hält­nis, wel­ches zur Zu­stän­dig­keit der Arbeitsgerichtsbarkeit ge­hört.

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I.

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Der An­trag­stel­ler be­ab­sich­tigt die An­trags­geg­ne­rin­nen zu 2), zu 3) und zu 4) auf Zah­lung von Schmer­zens­geld in Höhe von 25.000,00 € in An­spruch zu neh­men. Hier­für be­gehrt er Pro­zess­kos­ten­hil­fe. Dem be­gehr­ten An­spruch liegt ein Arbeits­un­fall vom 18.08.2008 zu­grun­de. Der An­trag­stel­ler kam an die­sem Tag bei Ge­rüst­bau­arbei­ten für sei­nen da­ma­li­gen Arbeit­ge­ber, die frü­he­re An­trags­geg­ne­rin zu 1), die Firma T Ser­vice GmbH (fort­an nur noch: Arbeit­ge­be­rin), zu Sturz und ver­letz­te sich hier­bei. Die An­trags­geg­ne­rin zu 2) war sei­ner­zeit damit be­auf­tragt, in dem Block K des Kraft­werks Berg­heim-Nie­de­rau­ßem Re­vi­sions­arbei­ten durch­zu­füh­ren. Zur Durch­füh­rung diese Arbei­ten be­nö­tig­te sie Ge­rüst­bau­arbei­ten, mit der sie die An­trags­geg­ne­rin zu 3) be­auf­trag­te. Die Arbeit­ge­be­rin des An­trag­stel­lers wurde ih­rer­seits als Sub­unter­neh­merin der An­trags­geg­ne­rin zu 3) tätig. Die An­trags­geg­ne­rin zu 4) wurde mit Büh­nen­arbei­ten be­auf­tragt.  Im Rah­men von Um­bau­arbei­ten an der so­ge­nann­ten „Bühne + 103“ er­eig­ne­te sich der Un­fall. Unter dem 18.05.2009 schloss der An­trag­stel­ler mit sei­ner Arbeit­ge­be­rin eine „Ab­fin­dungs­ver­ein­ba­rung“, nach wel­cher er einen Be­trag in Höhe von 13.500,00 € als Er­satz für die aus dem vor­ge­nann­ten Arbeits­un­fall er­lit­te­nen ma­te­riel­len und im­ma­te­riel­len Schä­den er­hal­ten soll. Wegen des In­halts der Ver­ein­ba­rung wird auf Bl. 7-9 AH Bezug ge­nom­men. Der An­trag­stel­ler hat zwi­schen­zeit­lich Klage gegen seine Arbeit­ge­be­rin auf Zah­lung des vor­ge­nann­ten Ab­fin­dungs­be­trags er­ho­ben. Das Ver­fah­ren wird vor dem Arbeits­ge­richt Köln zum Ak­ten­zei­chen 3 Ca 7978/11 ge­führt. Der An­trag­stel­ler ist der An­sicht, die An­trags­geg­ne­rin­nen zu 2) bis 4) wür­den ihm auf Zah­lung von Schmer­zens­geld aus Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­let­zung haf­ten.

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Den Pro­zess­kos­ten­hil­fe­an­trag gegen eine wei­te­re An­trags­geg­ne­rin hat der An­trag­stel­ler mit Schrift­satz vom 03.02.2012 zu­rück­ge­nom­men; den Pro­zess­kos­ten­hil­fe­an­trag gegen seine Arbeit­ge­be­rin, die An­trags­geg­ne­rin zu 1), hat der An­trag­stel­ler mit Schrift­satz vom 21.06.2012 zu­rück­ge­nom­men.

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Die (ver­blie­be­nen) An­trags­geg­ne­rin­nen zu 2), zu 3) und zu 4) sind der An­sicht, für den Un­fall und des­sen Fol­gen nicht haft­bar zu sein; sie stel­len die Ver­let­zung von Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten in Ab­re­de. Der An­trag­stel­ler sei für den Un­fall selbst ver­ant­wort­lich, da er das Loch, durch das er ge­stürzt sei, selbst ge­öff­net hat, er die Ge­ge­ben­hei­ten vor Ort als Ko­lon­nen­füh­rer ge­kannt habe, alle Mit­arbei­ter auf die Ge­fah­ren­la­ge hin­ge­wie­sen wor­den seien und ein Be­tre­ten des Ge­fah­ren­be­reichs unter­sagt wor­den sei; zudem sei der Be­reich ab­ge­sperrt ge­we­sen; der An­trag­stel­ler habe den Be­reich wei­sungs­wid­rig be­tre­ten und kei­nen Si­cher­heits­gurt ge­tra­gen bzw. die­sen nicht an­ge­schla­gen. Zudem sei an An­spruch auf Zah­lung von Schmer­zens­geld gemäß §§ 104 ff. SGB VII aus­ge­schlos­sen. Die An­trags­geg­ne­rin­nen er­he­ben zudem die Ein­re­de der Ver­jäh­rung.

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II.

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Die vom An­trag­stel­ler be­ab­sich­tig­te Klage hätte vor dem Land­ge­richt Köln keine Aus­sicht auf Er­folg, da diese Klage als Zu­sam­men­hangs­kla­ge vor dem Arbeits­ge­richt zu er­he­ben ist. Es han­delt sich um eine Strei­tig­keit, für die nach § 2 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 d), Nr. 4 a) ArbGG das Arbeits­ge­richt zu­stän­dig ist. Auf den An­trag des An­trag­stel­lers war das Pro­zess­kos­ten­hil­fe­ver­fah­ren daher nach recht­li­chem Gehör der An­trags­geg­ner an das funk­tio­nell zu­stän­di­ge Arbeits­ge­richt zu ver­wei­sen.

9

Die Arbeits­ge­rich­te sind aus­schließ­lich zu­stän­dig für bür­ger­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern aus dem Arbeits­ver­hält­nis oder für An­sprü­che, die mit dem Arbeits­ver­hält­nis in recht­li­chem oder un­mit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG), für An­sprü­che aus un­erlaub­ten Hand­lun­gen, so­weit diese mit dem Arbeits­ver­hält­nis im Zu­sam­men­hang ste­hen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG) und gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG für Rechts­strei­tig­kei­ten, die nicht unter die Ab­sät­ze 1 und 2 des § 2 ArbGG fal­len, wenn der An­spruch mit einer bei einem Arbeits­ge­richt an­hän­gi­gen oder gleich­zei­tig an­hän­gig wer­den­den bür­ger­li­chen Rechts­strei­tig­keit der in den Ab­sät­zen 1 und 2 des § 2 ArbGG be­zeich­ne­ten Art in recht­li­chem oder un­mit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang steht und wenn für seine Gel­tend­ma­chung nicht die aus­schließ­li­che Zu­stän­dig­keit eines an­de­ren Ge­richts ge­ge­ben ist. 

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Vor­lie­gend sind die Vo­raus­set­zun­gen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d), Nr. 4 a), Abs. 3 ArbGG er­füllt. Denn der An­trag­stel­ler macht An­sprü­che aus einem Arbeits­un­fall gel­tend. Der An­spruch gegen die An­trags­geg­ne­rin­nen zu 2) bis 4) soll sich nach An­sicht des An­trag­stel­lers aus der Ver­let­zung von Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten er­ge­ben. Der be­gehr­te An­spruch steht indes mit einem beim Arbeits­ge­richt an­hän­gi­gen Rechts­streit der in den Ab­sät­zen 1 und 2 des § 2 ArbGG be­stimm­ten Art in recht­li­chem und auch in un­mit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang (§ 2 Abs. 3 ArbGG). Ent­ge­gen der An­sicht der An­trags­geg­ne­rin­nen zu 2) und zu 3) ist der Zu­sam­men­hang im Sinne vor­ste­hen­der Norm nicht durch die Rück­nah­me des vor­lie­gen­den Pro­zess­kos­ten­hil­fe­an­trags gegen die frü­he­re Arbeit­ge­be­rin weg­ge­fal­len. Denn der An­trag­stel­ler ver­klagt be­reits seine Arbeit­ge­be­rin vor dem Arbeits­ge­richt Köln (3 Ca 7978/11) auf Zah­lung des in der Ab­fin­dungs­ver­ein­ba­rung auf­ge­führ­ten Be­trags. Hier­auf hat die Arbeit­ge­be­rin des An­trag­stel­lers in ihrem Schrift­satz vom 24.04.2012 mit dem Hin­weis auf „an­der­wei­ti­ge Rechts­hän­gig­keit“ aus­drück­lich ver­wie­sen und hat der An­trag­stel­ler das Ruhen des Ver­fah­rens bis zum Ab­schluss des arbeits­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens be­gehrt (Schrift­satz vom 24.05.2012). Un­zwei­deu­tig ist der Rechts­weg zu den Arbeits­ge­rich­ten für diese For­de­rung des An­trag­stel­lers er­öff­net, da es sich um einen aus dem Arbeits­ver­hält­nis re­sul­tie­ren­den An­spruch han­delt. Denn die­ser Ver­ein­ba­rung liegt der streit­be­fan­ge­ne Arbeits­un­fall vom 18.08.2008 zu­grun­de.  Grund­la­ge vor­lie­gend be­ab­sich­tig­ter Klage ist eben­falls die­ser Arbeits­un­fall. Da in der vor­ge­nann­ten Ver­ein­ba­rung die ma­te­riel­len und im­ma­te­riel­len An­sprü­che des An­trag­stel­ler ge­re­gelt wor­den sind, be­steht nach all­dem nicht nur ein recht­li­cher Zu­sam­men­hang der­ge­stalt, dass eine Ab­fin­dung aus­weis­lich des Wort­lauts der Ver­ein­ba­rung vom 18.05.2009 der Gel­tend­ma­chung des streit­be­fan­ge­nen An­spruchs ent­gegen­ste­hen dürf­te. Es be­steht zudem auch ein un­mit­tel­ba­rer wirt­schaft­li­cher Zu­sam­men­hang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG, da der streit­be­fan­ge­ne An­spruch mit der Ver­ein­ba­rung (wirt­schaft­lich) ab­ge­gol­ten sein soll­te. Nach all­dem ver­bleibt es im Hin­blick auf die beim Arbeits­ge­richt Köln an­hän­gi­ge Klage des Klä­gers gegen seine Arbeit­ge­be­rin dabei, dass der Zu­sam­men­hang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG zu be­ja­hen ist, und die Rück­nah­me vor­lie­gen­den Pro­zess­kos­ten­hil­fe­an­trags gegen die frü­he­re Arbeit­ge­be­rin hie­ran nichts zu än­dern ver­mag.