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Landgericht Köln·8 O 48/03·14.01.2004

Schadensersatzforderung nach Sturz in Pflegeheim – Umfang der Beaufsichtigungspflicht

ZivilrechtSchuldrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt als Sozialleistungsträgerin Schadensersatz für einen Sturz einer pflegebedürftigen Bewohnerin beim Toilettengang in einem Altenzentrum. Zentral ist, ob das Pflegepersonal seine Beaufsichtigungspflicht verletzt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil keine schuldhafte Pflichtverletzung vorlag: die Intimsphäre ist zu wahren und eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit war ohne konkreten Anlass nicht geboten.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Sturz in Pflegeheim als unbegründet abgewiesen; keine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Unterstützung von Pflegebedürftigen beim Wasserlassen und Stuhlgang ist die Intimsphäre zu wahren; eine ständige unmittelbare Zugriffsmöglichkeit ist nicht grundsätzlich erforderlich, sondern das Maß der Beaufsichtigung richtet sich nach der konkreten Hilfsbedürftigkeit.

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Die Formulierung ‚Unterstützung, Teilübernahme und Beaufsichtigung beim Wasserlassen und Stuhlgang‘ umfasst regelmäßig Begleitung und Hilfe beim Entkleiden, Hinsetzen, Reinigen und Ankleiden, nicht aber ohne konkreten Anlass eine dauerhafte direkte Überwachung.

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Ein konkreter Anlass für eine unmittelbare Beaufsichtigung liegt vor, wenn es vorher erkennbare Anhaltspunkte für Sturzgefahr oder unvermitteltes Aufstehen gab; fehlen solche Anhaltspunkte, begründet dies keine Pflichtverletzung des Pflegepersonals.

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Bei Ansprüchen aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X ist die Einrichtung in Anspruch zu nehmen nur bei nachgewiesener Pflichtverletzung; da die Ursache im Kernbereich der Heimvertragspflichten liegt, trifft die Einrichtung die Darlegungs- und ggf. Beweislast dafür, dass kein konkreter Überwachungsanlass vorlag.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 1 SGB X§ 611, 328 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X§ 282 BGB a.F.§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht nach § 116 Abs. 1 SGB X von der Beklagten Schadensersatz für einen Sturz der bei ihr krankenversicherten Frau X am 10.5.2002 in dem von der Beklagten betriebenen Altenzentrum Haus W2, in dem die pflegebedürftige Versicherungsnehmerin lebt. Zum Umfang der Pflegebedürftigkeit wird im Einzelnen auf das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein vom 23.3.2001 (Bl. 14 bis Bl. 20 GA) verwiesen. Nach der Tabelle zur Pflegebedürftigkeit unter Punkt 5.1 (Bl. 17 GA) bedarf die Versicherungsnehmerin der Unterstützung, Teilübernahme und Beaufsichtigung beim Wasserlassen und Stuhlgang.

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Der Schadenshergang ist unstreitig: Die Versicherungsnehmerin wurde am 10.5.2002 von einer Pflegekraft auf die Toilette gesetzt. Die Pflegekraft entfernte sich daraufhin, verblieb jedoch in der Nähe der Nasszelle in etwa 5 Meter Entfernung bei offener Türe. Beim Aufstehen ohne Hilfestellung stürzte die Versicherungsnehmerin.

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Die Klägerin behauptet, dass sie bedingt durch den Sturz Sozialleistungen in Höhe von 5.509,12 EUR habe erbringen müssen. Sie ist der Ansicht, dass die Pflegekraft durch das oben beschriebene Vorgehen ihren Pflichten nicht nachgekommen sei, indem sie sich aus der Nasszelle entfernt und die Versicherungsnehmerin für kurze Zeit unbeaufsichtigt gelassen habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.509,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit - dem 15.2.2003 - zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet - was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet -, dass die Versicherungsnehmerin am Unfalltag entgegen ihren üblichen Gewohnheiten alleine von der Toilette aufgestanden sie, was sie zuvor noch nie gemacht habe. Vielmehr habe sie sonst nach Beendigung des Toilettengangs stets geklingelt. Sie sei auch regelmäßig darauf hingewiesen worden zu klingeln.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.10.2003 durch die Vernehmung des Zeugen W. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2003 (Bl. 146 bis Bl. 147 GA) verwiesen.

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Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - insbesondere nicht gemäß §§ 611, 328 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X - zu, da eine Pflichtverletzung der Pflegekraft, die der Beklagten zuzurechnen wäre, nicht festzustellen ist.

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Hinsichtlich der grundsätzlich bestehenden Pflichten des Pflegepersonals beim Toilettengang von Pflegebedürftigen schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm auf Seite 3 seines Urteils vom 30.2.2002, Az. 24 U 87/01 (Bl. 78 ff., insb. Bl. 80 GA) an. Danach ist davon auszugehen, dass grundsätzlich keine sofortige Zugriffsmöglichkeit auf den Pflegebedürftigen bestehen, sondern vielmehr die Intimsphäre so weit wie möglich respektiert werden muss. Das Maß der erforderlichen Beaufsichtigung muss sich an der konkreten Hilfsbedürftigkeit orientieren, so dass für eine ständige Zugriffsbereitschaft ein konkreter Grund erforderlich ist.

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Ein solcher konkreter Grund ergibt sich nach Ansicht des Gerichts nicht schon aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein vom 23.3.2001. Insoweit ist dem Vortrag der Beklagten zustimmen, dass mit Unterstützung, Teilübernahme und Beaufsichtigung beim Wasserlassen und Stuhlgang (vgl. die Tabelle unter Punkt 5.1 des Gutachtens, Bl. 17 GA) nur die Begleitung in die Nasszelle sowie Hilfe beim Entkleiden, Hinsetzten, Reinigen und Ankleiden gemeint sind, nicht aber ohne einen konkreten Anlass auch eine die Intimsphäre zwangsläufig beeinträchtigende direkte Beaufsichtigung.

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Einen hinreichend konkreten Anlass kann nach Auffassung des Gerichts - worauf auch das OLG Hamm, a.a.O., abstellt - aber gegeben sein, wenn es in der Vergangenheit vor dem Unfall Anzeichen für die Gefahr eines Sturzes bzw. ein unvermitteltes Aufstehen ohne Hilfe einer Pflegekraft gegeben hätte. Dass ein entsprechender Grund nicht gegeben war und keine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals vorlag, hat die Beklagte darzulegen und zu beweisen. Dies ergibt sich analog § 282 BGB a.F. (vgl. BGH, VersR 1991, 310; OLG Dresden, NJW-RR 2000, 761), denn die Ursache des Sturzes lag vorliegend noch im Kernbereich der Pflichten der Beklagten aus dem Pflegeheimvertrag.

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Eine Pflichtverletzung durch das Pflegepersonal kann nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht angenommen werden. Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht nämlich mit hinreichender Überzeugung fest, dass es keinen konkreten Grund für eine direkte Beaufsichtigung des Toilettengangs gab. Der Zeuge W hat den üblichen Ablauf eines Toilettengangs der Versicherungsnehmerin geschildert und dabei glaubhaft bekundet, dass die Versicherungsnehmerin über diesen Ablauf Bescheid wusste und bisher auch stets geklingelt hatte. Es sei bisher noch nie zu einem Vorfall oder einer Verletzung während des Toilettengangs gekommen. Vor diesem Hintergrund durfte das Pflegepersonal darauf vertrauen, dass die Versicherungsnehmerin nicht von selbst aufstehen werde. Die direkte Beobachtung mit unmittelbarer Zugriffsmöglichkeit während des Toilettengangs war somit nicht angezeigt.

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Weitere Gründe, die eine direkte Beaufsichtigung erfordert hätten, sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.

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Streitwert: bis 6.000,- EUR