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Landgericht Köln·8 O 46/06·04.09.2006

Klage auf Zahlung einer Kommanditeinlage: Einlagepflicht trotz Treuhandverhältnis

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt vom einstigen Kommanditisten Zahlung einer offenen Einlage von 110.000 € nebst Zinsen und Freistellung außergerichtlicher Anwaltskosten. Strittig ist, ob die Einlage bargeldlich geschuldet war und ob der Beklagte mit behaupteten Forderungen gegen die Gesellschaft verrechnen konnte; er beruft sich auf einen Treuhandvertrag. Das LG Köln gab die Klage voll statt und wies die Widerklage ab, weil die streitigen Forderungen nicht der Gesellschaft zustanden, eine Aufrechnung an der Gegenseitigkeit (§ 387 BGB) scheiterte und der Gesellschaftsvertrag Barleistung nahelegt.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Einlage (110.000 €) voll stattgegeben; Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten auf Leistung einer Einlage besteht nach § 171 Abs. 2 HGB, soweit die Einlage nicht wirksam erbracht ist.

2

Ein bestehendes Treuhandverhältnis berührt die Einlagepflicht des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft nicht; das Treuhandverhältnis wirkt nur im Innenverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber.

3

Zur Wirksamkeit einer Aufrechnung ist Gegenseitigkeit erforderlich; Ansprüche, die nicht der Gesellschaft, sondern einem Dritten zustehen, ermöglichen keine Aufrechnung gegen die Gesellschaft (§ 387 BGB).

4

Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags kann die Erbringung der Einlage als Barleistung vorsehen; Begrifflichkeiten wie „Einzahlung“ und die Führung verzinsbarer Kapitalkonten sprechen gegen eine gesellschaftsvertraglich zulässige unbare Einlage.

Relevante Normen
§ 171 HGB§ 171 Abs. 2 HGB§ 171 Abs. 1 Satz 2 HGB§ 387 BGB§ 506 ZPO§ 288 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2005 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber den klägerischen Prozessbevollmächtigten von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 880,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 freizustellen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Frage, ob und in welcher Höhe der Beklagte, einer der damaligen Kommanditisten der inzwischen insolventen L GmbH & Co KG, noch seine Einlage zu erbringen hat.

3

Der Kläger ist mit Beschluss des AG Hameln (37 IN 79/05) vom 23.06.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der L GmbH & Co KG (im folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden.

4

Die Insolvenzschuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2004 gegründet. In diesem Vertrag heißt es auszugsweise:

5

§ 3 (3): Die Gesellschaft beginnt am 18. Dezember 2004

6

§ 4 (2) Kommanditisten sind ....Herr C, mit einer Einlage von 500.000,00 €... Die vorgenannten Einlagen der Kommanditisten entsprechen der Hafteinlage.

7

(3) Die Kommanditisten verpflichten sich zur Einzahlung der Kommanditeinlage.

8

§ 6 (2) Für die Kommanditisten werden folgende Konten geführt:

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a) Festeinlage = Kapitalkonto I

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b) Gesellschafter-Verrechnungskosten für Entnahmen und Einlagen usw. = Kapitalkonto II

11

c) Verlustkonto = Kapitalkonto III

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(3) Die Einlagen aller Gesellschafter auf den Kapitalkonten I und II werden jährlich verzinst..."

13

Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird auf Bl. 3-12 AH Bezug genommen.

14

Ebenfalls mit Datum vom 18.12.2004 schloss der Beklagte mit Herrn T, einem Unternehmensberater, dessen genaue Einbindung in die geplante Gesellschaft zwischen den Parteien streitig ist, einen notariellen Treuhandvertrag, wonach der Beklagte seinen Kommanditanteil nur treuhänderisch für Herrn T halten sollte und in welchem es auszugsweise heißt:

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"§ 1 ... der Treuhänder übt sämtliche Gesellschafterrechte ... in eigenem Namen aus. Sämtliche der der treuhänderisch übernommenen Kommanditeinlage jeweils innewohnenden und alle sonstigen mit ihr in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten gehen im Innenverhältnis ausschließlich für Rechnung des Treugebers.

16

....

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§ 3 ... der Treugeber verpflichtet sich hiermit, den Treuhänder freizustellen von allen Verpflichtungen, die sich für den Treuhänder aus seiner Stellung als Kommanditist... ergeben.".

18

Wegen des weiteren Inhalts des Treuhandvertrags wird auf Bl. 138-142 AH Bezug genommen.

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Die Insolvenzschuldnerin wurde am 09.01.2005 in das Handelsregister eingetragen; den im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zweck insbesondere des Vertriebs regenerativer Energieversorgung nahm sie nicht auf. Es erfolgten Tätigkeiten der Innenorganisation und des Aufbaus eines Vertriebs, bis am 03.06.2005 die IKK Westfalen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellte.

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Der Kläger ist der Ansicht, nach dem Gesellschaftsvertrag sei der Beklagte zur Bareinzahlung der Kommanditeinlage verpflichtet. Gegenstand der Klage sind – neben Freistellung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten – ein Teil der Kommanditeinlagezahlungspflicht in Höhe von 110.000,- € der insgesamt seiner Ansicht nach noch geschuldeten 500.000,- €.

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Er beantragt,

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wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt er,

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den Kläger zu verurteilen, den Beklagten von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 880,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 freizustellen.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

29

Der Beklagte ist der Ansicht, eine Barzahlungspflicht ließe sich dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen. Er beruft sich darauf, die Einlagepflicht durch Verrechnung von Gegenansprüchen in voller Höhe erbracht zu haben. Hierzu behauptet er, Herr W habe in der Vorgründungsphase der Gesellschaft Leistungen erbracht: bis zum 30.09.2004 habe man die zu gründende Gesellschaft noch mit "Photovoltaik" geführt. Unter dieser Bezeichnung hätten verschiedene Gesellschafter mit Herr W Vorgespräche mit Blick auf die spätere Gründung geführt. Diese hätten letztlich zu einem Beratervertrag vom 23.10.2004 (Bl. 20 ff. AH) geführt, der zwischen Herrn W und der "zu gründenden Gesellschaft, Arbeitstitel: ‚J’, vertreten durch den Steuerberater S", abgeschlossen und in welchem u.a. eine Vergütung von 1.200,00 €/Personentag (§ 4) vereinbart worden sei. Den Vertrag und die hieraus resultierenden Verpflichtungen habe die zu gründende Gesellschaft übernehmen sollen.

30

Der Beklagte behauptet weiter, ab dem 15.03.2004 habe Herr W seine gesamte Arbeitskraft im Rahmen dieses Vertrags eingesetzt. Er habe werthaltige Leistungen erbracht, die abgerechnet worden seien wie nachfolgend dargestellt:

31

DatumRechnungshöhe
30. September 2004187.920,00 €
30. September 2004274,10 €
30. September 2004280,04 €
30. September 200459,16 €
30. September 20042.467,10 €
30. September 2004792,18 €
30. September 20046.246,01 €
30. September 2004110,03 €
30. September 2004220,05 €
30. September 2004286,07 €
30. September 2004330,03 €
30. September 2004660,05 €
30. September 2004660,05 €
30. September 2004660,05 €
31. Oktober 20042.617,31 €
31. Oktober 2004660,05 €
31. Oktober 200443.152,00 €
4. November 20045.568,00 €
30. November 200430.624,00 €
30. November 200412.064,00 €
30. November 20045.090,52 €
30. November 2004660,05 €
17. Dezember 200423.664,00 €
17. Dezember 20047.888,00 €
17. Dezember 20043.262,59 €
17. Dezember 2004374,08 €
17. Dezember 20041.043,07 €
17. Dezember 20041.827,00 €
31. Dezember 200419.488,00 €
31. Dezember 20046.496,00 €
31. Dezember 20041.807,75 €
31. Dezember 200447,40 €
31. Dezember 2004286,06 €
31. Dezember 2004166,11 €
31. Dezember 2004435,00 €
31. Dezember 2004139.200,00 €
31. Januar 200543.152,00 €
31. Januar 20059.490,91 €
31. Januar 2005660,21 €
28. Februar 200538.976,00 €
28. Februar 20053.170,40 €
28. Februar 2005660,21 €
28. Februar 20051.432,83 €
28. Februar 20053.393,00 €
28. Februar 200512.470,69 €
  
 SUMME:620.792,16 €
32

Diese Ansprüche habe er mit Wirkung zum 09.03.2005 zur Verrechnung mit der Einlage gestellt.

33

Der Kläger behauptet hierzu, Herr S habe keine Vertretungsmacht für die Gesellschaft besessen; ferner ist er der Ansicht, mangels Tätigkeit am Markt und wegen noch wechselnden Gesellschafterbestandes habe keine Vorgesellschaft bestanden, die hätte Vertragspartner werden können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg, die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

37

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 110.000,00 € aus § 171 Abs. 2 HGB zu, welcher insbesondere nicht dadurch erloschen ist, dass die Kommanditeinlage geleistet worden wäre, § 171 Abs. 1 2. HS HGB.

38

Die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung der Einlage wird zunächst nicht davon berührt, dass ein Treuhandverhältnis bestand. Ein solches ändert nichts an den Verpflichtungen des Gesellschafters, die diesen auch in der Funktion als Treuhänder treffen (vgl. Baumbach/Hopt, 32. Aufl. (2006), § 105, Rn. 31).

39

Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier vom Beklagten behauptet wird – die Gesellschafter vorliegend einverstanden gewesen wären. Ein solches Einverständnis hätte, selbst bei unterstelltem Vorliegen, nur das Innenverhältnis der Gesellschafter betroffen, nicht aber die Gläubiger oder sonstige Dritte (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105, Rn. 34).

40

Diese Einlage hat der Beklagte indes nicht erbracht.

41

Hierbei kann dahinstehen, ob – was der Kläger bestreitet – die abgerechneten Leistungen des Herrn W überhaupt werthaltig gewesen sind. Gewisse Zweifel hieran resultieren allerdings bereits aus dem Umstand, dass – buchungstechnisch durch eine nicht chronologische Auflistung der Verrechnungen (Bl. 136 f. AH) nicht unmittelbar ersichtlich – letztlich eine Vielzahl von Rechnungen an gleichen Tagen erstellt wurden. So wird beispielsweise der Zeitraum Januar bis September 2004, obgleich bereits fakturiert, mit einer "Nachrechnung" vom 31.12.2004 erneut und in weiterem Umfang in Rechnung gestellt. Auch der Umstand, dass – worauf der Kläger zu Recht verweist - Herr W trotz eigener Krankheit in einigen Wochen des November 2004 nicht nur, wie der Beklagte meint, die Leistungen seines Büros in Rechnung stellt (Bl. 47 AH, Anl. B10, Rechnung vom 30.11.2004), sondern auch seine eigenen Arbeiten in einem Zeitraum eigener Krankheit (Bl. 45 AH, Anl. B9, Rechnung vom 30.11.2004), spricht nicht für eine Werthaltigkeit der dort abgerechneten Dienste, ebenso wenig wie der Umstand, dass identische Zeiträume zum Teil in getrennten Rechnungen aufgelistet sind (exemplarisch B12, B13, Bl. 51, 53 AH).

42

Ebenso kann dahinstehen, ob überhaupt Ansprüche gegenüber der Insolvenzschuldnerin bestanden; eine Vorgründungsgesellschaft oder eine Vorgesellschaft ist jedenfalls, gerade angesichts des urkundlich belegten Beginns der Gesellschaft am 18.12.2004, ebenso wenig hinreichend vorgetragen wie auch das hierfür weiterhin erforderliche Vertretungsverhältnis durch Herrn S.

43

Zuletzt ist unerheblich, dass der Beklagte nicht erklärt hat, welche der (die Einlagesumme von 500.000,00 € in ihrem Gesamtbetrag übersteigenden) streitigen Ansprüche er zur Verrechnung erklärt.

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Die Einlage ist nämlich bereits deshalb nicht durch Verrechnung erloschen, weil, worauf nicht nur bereits der Kläger hingewiesen hat, sondern auch das Gericht in der mündlichen Verhandlung erwähnte, die streitigen Ansprüche nicht dem Beklagten, sondern weiterhin Herrn W zustehen, so dass es an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit fehlt, § 387 BGB, und die Gesellschaft daher schon aus diesem Grunde nicht die Befreiung von Verbindlichkeiten erlangt hat.

45

Eine Aufrechnungsbefugnis ergibt sich insbesondere, anders als der Beklagte meint, nicht aus dem Treuhandverhältnis. Dieses regelt allein die Wahrnehmung der Gesellschafteraufgaben durch den Treuhänder und stellt diesen (im Innenverhältnis) von Ansprüchen frei. Ein solcher etwaiger Anspruch des Beklagten gegen Herrn W hat aber nicht zur Folge, dass ohne weitere Vereinbarungen der Beklagte nun seinerseits berechtigt wäre, mit Ansprüchen, für die – so sie bestehen – Herr W aktivlegitimiert ist, die Aufrechnung zu erklären. Eine so weitgehende Verfügungsbefugnis lässt sich ebenso wenig der Treuhandvereinbarung entnehmen wie eine – ohnehin nicht vorgetragene – Abtretung der Ansprüche.

46

Lediglich ergänzend verweist das Gericht daher darauf, dass es weiterhin dafür hält, dass nach dem Wortlaut der die Einlagepflicht betreffenden Klausel des § 4 die Einlage in bar geschuldet, eine – ansonsten, wie dem Beklagten zuzugeben ist, mögliche – Erbringung der Einlage durch Verrechnung also hier gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem notariell beurkundeten Vertragswortlaut einer "Einzahlung" (statt "Erbringung") der Einlage, sondern auch aus der Zusammenschau mit § 6 des Vertrages, wonach die Einlagen auf einem zu verzinsenden Kapitalkonto geführt werden. Eine Verzinsung bei unbaren Einlageleistungen wäre jedoch ohne weitere und hier nicht getroffene Regelungen im Vertrag kaum denkbar.

47

Die Widerklage ist zwar zulässig (arg. e § 506 ZPO, vgl. Zöller-Vollkommer, 25. Aufl. (2005), § 33, Rn. 12), bleibt aber aus obigen Erwägungen ohne Erfolg. Da der Beklagte zu Recht in Anspruch genommen wird, steht ihm ein Freistellungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu.

48

Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 BGB, wobei das Gericht den Antrag des Klägers sinngemäß auf die gesetzliche Prozentbezeichnung korrigiert hat (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 05.04.2005 - 21 U 149/04 – NJW 2005, 2238).

49

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: bis zum 20.04.2006: 110.880,10 €

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Danach: 111.760,20 € (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG)