Architektenhaftung: CO-Vergiftung durch verschlossenen Kaminzug bei Sanierungsarbeiten
KI-Zusammenfassung
Mehrere Bewohner verlangten wegen einer Kohlenmonoxidvergiftung in einer Mietwohnung Schmerzensgeld und Schadensersatz vom bauleitenden Architekten. Streitpunkt war, ob der von einem Unternehmer verschlossene, nicht provisorisch abgeleitete Kaminzug kausal für den Abgasaustritt war oder ob eine schlecht gewartete Gastherme bzw. deren Sicherheitseinrichtung den Schaden verursachte. Das LG Köln bejahte eine Verletzung primärer Verkehrssicherungspflichten des Architekten durch unterlassene Kontrolle der sicherheitsrelevanten Ausführung. Der Kaminverschluss sei kausal; eine mangelhafte Wartung/Defekte der Therme unterbreche die Kausalität nicht. Die Klageanträge zu 1–6 wurden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Grundurteil).
Ausgang: Klagen (Anträge 1–6) dem Grunde nach zugesprochen; Haftung des Architekten aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht (Grundurteil).
Abstrakte Rechtssätze
Ein bauleitender und bauüberwachender Architekt kann gegenüber Dritten primäre Verkehrssicherungspflichten treffen, wenn von ihm veranlasste Baustellenmaßnahmen als Gefahrenquelle für Leib und Leben in Betracht kommen.
Besteht bei unsachgemäßer Ausführung einer Maßnahme ein akut lebensbedrohliches Risiko (hier: Abgasführung bei Gasthermen), umfasst die Verkehrssicherungspflicht insbesondere die Kontrolle vor Ort, ob die Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt wurden.
Der Verschluss eines für die Abgasableitung genutzten Kaminzugs ist regelmäßig geeignet, einen Abgasrückstau zu verursachen und dadurch den Austritt von Abgasen in die betroffene Wohnung zu ermöglichen; dies kann eine Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verursachen.
Ein weiterer Umstand (z.B. erhöhte CO-Emissionen wegen Wartungsmängeln oder Defekte einer Sicherheitseinrichtung) unterbricht die Kausalität einer pflichtwidrigen Gefahrenquelle nicht, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Zustand der Abgasableitung vermieden worden wäre; bei kumulativer Verursachung haftet jeder Verursacher grundsätzlich für den Gesamtschaden.
Besteht für künftige materielle oder immaterielle Schäden ein Aufklärungsbedarf, kann über die Haftung dem Grunde nach durch Grundurteil entschieden werden; die Schadenshöhe bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.
Tenor
Die Klagen sind hinsichtlich der Klageanträge zu 1. - 6. dem Grunde nach gerechtfertigt.
Tatbestand
Die Kläger machen gegenüber dem Beklagten aus einem Vorfall im Mehrfamilienhaus Cstraße 00, 0000 L, am 06.06.2014 Schmerzensgeldansprüche geltend. Die Klägerin zu 6.) war zum Zeitpunkt des Vorfalls und ist Mieterin der im bezeichneten Objekt im zweiten Obergeschoss rechts gelegenen Wohnung. Die Wohnung war zum Zeitpunkt des Vorfalls mit einer in der Küche befindlichen Gastherme ausgestattet, die der Heizungsversorgung der Wohnung diente.
An diesem im Eigentum der H eG befindlichen Wohnobjekt fanden zum Zeitpunkt des Vorfalls bauliche Arbeiten statt. Dabei wurde das Wohnobjekt in seinem Bestand ertüchtigt, wozu auch die Herstellung eines neuen Daches, der Einbau neuer Fenster und der Einbau einer Zentralheizung gehörte.
Das Architekturbüro D+H1 GbR, deren Mitgesellschafter der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung und während der Durchführung oben bezeichneter Baumaßnahmen war, wurde im Hinblick auf diese Baumaßnahmen durch die H eG auf Basis des Architektenvertrags vom 02.10.2013/27.09.2013 (Bl. 282 ff. der beigezogenen Akte der StA Köln 632 Js 45/14 sowie Anlage K1) mit den Leistungsphasen 1-8 gem. § 34 Abs. 3 HAOI beauftragt und erbrachte diese beauftragten Leistungen, wobei der Beklagte die Arbeiten plante und die Bauleitung innehatte.
Während der Bauarbeiten sollten nach den Planungen des Beklagten alle aktiven Kaminzüge, darunter auch derjenige, über den die Abgase der Gastherme in der Wohnung der Klägerin zu 6.) abgeleitet wurden, mittels 125er Abflussrohre im Dachgeschoss über die Dachhaut provisorisch abgeleitet werden. Entgegen der Planung ist seitens der ausführenden Unternehmen betreffend die Wohnung der Klägerin zu 6.) ein provisorisches Abluftrohr nicht installiert worden, vielmehr kam es dazu, dass der Rohbauunternehmer den der Wohnung der Klägerin zugeordneten Kaminzug als solchen am 26.05.2014 mittels Mineralwolle verschloss.
Die Klägerin zu 6.) – Mutter der Klägerin zu 1.) – hielt sich in der Nacht zu Freitag, den 06.06.2014 mit der Klägerin zu 1.) und deren minderjährigen Kindern, den Klägern zu 2.) (damals 7-jährig), zu 3.) (damals 6-jährig), zu 4.) (damals 5-jährig) und zu 5.) (damals 3-jährig) in der oben bezeichneten Mietwohnung auf. Kurz vor 06:00 Uhr zeigten sich bei den Klägern Vergiftungserscheinungen. Die Kläger konnten nicht mehr aufstehen. Die Klägerin zu 6.) musste sich mehrmals erbrechen. Sie schaffte es allerdings noch kriechend zum Telefon und tätigte einen Notruf. Die Kläger wurden sodann unmittelbar ins Krankenhaus gebracht, wo bei ihnen jeweils eine Kohlenmonoxidvergiftung festgestellt wurde. Im Hinblick auf die schwere der Vergiftungen und der im Krankenhaus durchgeführten Behandlungsmaßnahmen wird bezüglich der Klägerin zu 1.), des Klägers zu 2.), der Klägerin zu 5.) und zu 6.) auf die zur Akte gereichten und dem Inhalt nach unstreitigen Befundberichte verwiesen. Die Kläger zu 3.) und 4.) wurde ebenfalls stationär behandelt. Deren Entlassungen erfolgten ebenfalls am 07.06.2014.
Im Hinblick auf diese Vergiftung und deren seitens der Kläger zu 1.) – 6.) behaupteter Langzeitfolgen begehren sie von dem Beklagten Schadensersatz.
Sie sind der Ansicht, der Beklagte habe die ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Sie behaupten die fehlende Ableitung und der Verschluss des der Wohnung der Klägerin zu 6.) zugeordneten Kaminzugs habe kausal zu dem Eindringen von Abgasen in die Wohnung der Klägerin zu 6.) und damit zu Anstieg der Kohlenmonoxidkonzentration in der Raumluft geführt. Wegen ihres näheren diesbezüglichen Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 27.12.2017, 28.12.2017 und vom 23.03.2018 sowie auf die Schriftsätze der Streithelfer der Klägerseite vom 27.02.2018, 30.04.2018, 20.06.2018, 28.03.2019 und vom 04.07.2019 verwiesen.
Die Kläger behaupten, dass auch die Kläger zu 3.) und 4.) sich im Hinblick auf die Höhe ihrer jeweiligen CO-Werte im Krankenhaus einer Überdrucktherapie haben unterziehen müssen. Die Klägerin zu 1.) behauptet, sie habe sich und ihre Familie in ihrem Leben bedroht gefühlt, was sie bis heute bedrücken würde. Ihr Sohn, der Kläger zu 2.), sei auch nach seiner Entlassung von dem Ereignis bedrückt gewesen und habe unter Alpträumen gelitten. Die Klägerin zu 6.) behauptet, das streitgegenständliche Ereignis habe bei ihr traumatische Angststörungen ausgelöst, die bis heute behandelt werden müssten. Sie leide bis heute unter Kopfschmerzen, einem Gefühl von Luftnot und starken Schlafstörungen. Sie sei bis heute außerstande, in der weiterhin von ihr gemieteten Wohnung zu übernachten. Sie unterziehe sich wegen des Ereignisses psychotherapeutischer und psychiatrischer Hilfe. Ihre ggf. vorhandene Vorerkrankung sei durch die Vergiftung verfestigt und verschlimmert worden.
Sie beantragen:
1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1.), 3.) und 4.) jeweils ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld – mindestens jedoch 1.500,- EUR – und an die Kläger zu 2.) und 5.) ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld – mindestens jedoch i.H.v. jeweils 1.000,- EUR -, nebst jeweils Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 6.) ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld – mindestens jedoch 15.000,- EUR – nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1.) bis 5.) jeweils 25,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. den Beklagten zu verurteilen, die Kläger zu 1.) bis 5.) von außergerichtlichen Kosten der Unterzeichner i.H.v. insgesamt 1.185,24 freizustellen,
5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 6.) die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung i.H.v. 1.114,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
6. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 6.) sämtliche ihr noch künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 06.06.2014 im Wohnobjekt Cstraße 00 in L zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder auf andere Dritte übergegangen sind.
Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Ansicht nach habe er keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Überdies habe der Anstieg der Kohlenmonoxidkonzentration in der Wohnung der Klägerin zu 6.) an dem streitgegenständlichen Tag seine Ursache darin, dass die Therme infolge unterlassener Wartung nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, aufgrund dessen sie den Grenzwert weit übersteigende CO-Emissionen abgegeben habe und die Abgasüberwachungseinrichtung die Gaszufuhr nicht automatisch abgeschaltet habe.
Das Gericht hat das Verfahren 8 O 447/18, in dem die Klägerin zu 6.) ursprünglich alleine als Klägerin aufgetreten ist, mit dem seitens der Kläger zu 1.) – 5.) im Hinblick auf dasselbe Ereignis gegen den Beklagten geführten Verfahren 8 O 90/18 mit Beschluss vom 10.07.2018 (Bl. 128 GA) zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Az. 8 O 447/17 verbunden. Es hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlichen Sachverständigengutachten vom 06.05.2019 (Bl. 209 ff. GA), das Ergänzungsgutachten vom 14.10.2019 (Bl. 278 ff. GA) und – im Hinblick auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen – auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020 verwiesen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsprotokolle und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Leistungsklagen und die zulässige Feststellungsklage sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Den Klägern stehen gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf das Schadensereignis vom 06.06.2014 Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zu.
Der Beklagte hat die ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, in deren Schutzbereich insbesondere auch die Kläger einbezogen waren, und es ist aufgrund dessen kausal zu Körperverletzungen der Kläger in Form von Kohlenmonoxidvergiftungen gekommen.
Architekten können gegenüber Dritten und im Hinblick auf andere Rechtsgüter primär verkehrssicherungspflichtig werden. Den überwachenden Architekten können solche „primären“ Verkehrssicherungspflichten treffen, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es, dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass solche Gefahren nicht von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. Koeble in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 821, beck-online). Als eine solche Maßnahme stellt sich hier das provisorische Ableiten der aktiven Kaminzüge dar. Angesichts des Umstands, dass bei nicht sach- und fachgerechtem Arbeiten bei derartigen Baumaßnahmen aufgrund des Betriebs von Gasthermen in dem hier streitgegenständlichen Objekt akut lebensbedrohliche Gefahren auftreten konnten, stand der hier mit der Bauleitung und Bauüberwachung betraute Beklagte in der Pflicht während und bei Abschluss dieser Baumaßnahme vor Ort zu kontrollieren, ob diese Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt worden sind. Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan. Nachdem bezüglich des der Wohnung der Klägerin zuzuordnenden Kaminzugs entgegen der Planung kein provisorisches Abluftrohr hergestellt und dieser bereits am 26.05.2014 vielmehr mittels Mineralwolle verschlossen worden ist, hätte ihm dies bereits vor dem hier streitgegenständlichen Ereignis auffallen und er hätte die Beseitigung dieses grob sach- und fachwidrigen Zustands veranlassen können und müssen.
Der Verschluss dieses Kaminzugs hat auch kausal zu dem Eindringen von Abgasen in die Wohnung der Klägerin zu 6.) und damit zum Anstieg der Kohlenmonoxidkonzentration in der Raumluft geführt. Hiervon ist das Gericht auf Basis des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme gem. § 286 ZPO überzeugt.
Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass mit den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich festzuhalten ist, dass ein Verschluss eines Kaminzugs zu einem Rückstau von Abgasen und damit auch des Kohlenmonoxids führt, was wiederum zu einen Austritt von Abgasen in die insofern betroffene Wohnung führen kann. Dies ist für sich betrachtet eigentlich selbsterklärend und bedarf keiner näheren Begründung. Zu diesem Ergebnis kommt im Übrigen auch der der Sachverständige X in seinem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstatteten Gutachtens (StA Köln 632 Js 45/14, dort Bl. 75 ff., 98).
Die Argumentation der Beklagten zu dem Schadensereignis wäre es hier indes auch unabhängig von einem Verschluss gekommen, da die Therme infolge unterlassener Wartung den Grenzwert weit übersteigende CO-Emissionen abgegeben habe, greift nicht durch. Dabei kann unterstellt werden, dass die Therme entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen X tatsächlich nicht richtig funktionierte und dass das von ihr produzierte Abgas den zulässigen Höchstgrenzwert von 1000 ppm um das siebenfache überschritten hat (sowie, dass es tatsächlich die Abgase der Therme aus der Wohnung der Klägerin zu 6.) und nicht aus anderen Wohnungen stammende, über einen etwaigen gemeinsamen Kaminzug abgeleitete Abgase waren, die in die Wohnung der Klägerin zu 6.) austraten). Dies unterbricht nämlich die Kausalität des Verschlusses des Kamins für den Austritt des Kohlenmonoxids in die Wohnung der Klägerin zu 6.) nicht, sondern hätte nach den plausiblen Ausführungen Sachverständigen nur dazu geführt, dass der Kohlenmonoxidgehalt in der Wohnung der Klägerin zu 6.) schneller angestiegen wäre. Denn nach seinen Ausführungen würden für den Fall, dass der Kaminzug nicht verschlossen ist, die Abgase und das Kohlenmonoxid auch bei einer derart schmutzigen Verbrennung mit einem CO-Gehalt im Abgas von fast 7.000 ppm dennoch komplett über den Kaminzug abziehen. Die insofern vorgeschriebenen Grenzwerte dienen seinen nachvollziehbaren Erläuterungen zufolge zum einen dem Umweltschutz und des Weiteren gerade dazu, Gefahren für den Fall eines Rückstaus von Gasen zu minimieren. Das Gericht hat keinen Anlass die Sach- und Fachkunde des Sachverständigen insofern in Zweifel zu ziehen, zumal auch der Sachverständige X in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten ausführt, dass akute Gefahr für Leib und Leben dann auftrete, wenn die Abgase nicht in das Freie abgeführt werden können. Soweit man insofern noch argumentieren möchte, dass nur das Zusammenwirken des Umstands einer derart schmutzigen Verbrennung und des Verschlusses zu dem Schadensereignis geführt haben konnte, da es nur dadurch zu einem sehr schnellen Anstieg des Kohlenmonoxids in kurzer Zeit gekommen sei, würde auch dies die volle Haftung des Beklagten nicht entfallen lassen. Es ist nämlich in rechtlicher Hinsicht unerheblich, dass eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hat, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen bedurfte, denn sofern die sonst notwendigen Haftungsvoraussetzungen vorliegen (vor allem das Verschulden) haftet jeder Verursacher gesamtschuldnerisch auf den vollen Schaden (sog. Gesamtkausalität bzw. kumulative Kausalität vgl. Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 135 m.w.N.).
Die letztgenannten rechtlichen Ausführungen lassen schließlich auch die Argumentation des Beklagten in Leere laufen, der Verschluss des Kaminzugs habe deswegen das Schadensereignis nicht kausal verursacht, da bei der Therme wegen mangelhafter Wartung die Sicherheitseinrichtung zur Abgasaustrittsüberwachung nicht richtig funktioniert habe, welche im Falle ihrer Funktionstüchtigkeit bei einem Rückstau der Gase eine Abschaltung der Therme bewirkt und den Schadensfall damit vermieden hätte. Damit kann auch die Frage dahinstehen, ob und warum bei der streitgegenständlichen Therme die Sicherheitseinrichtung zur Abgasaustrittsüberwachung tatsächlich nicht richtig funktioniert hat. Auch wenn es insoweit nicht darauf ankommt, sei hier angemerkt, dass dem Sachverständigen nicht der Vorwurf einer unzureichenden Begutachtung gemacht werden kann, weil er keine fundierte Ausführungen dazu machen konnte, warum die Sicherheitseinrichtung zur Abgasaustrittsüberwachung nicht angeschlagen habe, denn die Therme war nicht mehr auffindbar und lag ihm zur Begutachtung nicht vor.
Das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Haftung dem Grunde nach unterliegt keinen Bedenken.
Auch im Hinblick auf die Feststellungsklage konnte es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lediglich bei einem Grundurteil bleiben, da erst im Rahmen der Beweisaufnahme zu dem Schaden der Höhe nach zu klären sein wird, ob noch weitere Folgeschäden zu befürchten sind.