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Landgericht Köln·8 O 361/11·18.10.2012

Feststellung des Zustandekommens eines Prozessvergleichs bei Rücknahme des Einspruchs gegen Versäumnisurteil

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzessvergleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien legten dem Gericht übereinstimmende schriftliche Vergleichsvorschläge vor; das Landgericht stellte fest, dass dadurch ein Prozessvergleich zustande gekommen ist. Die Beklagten zahlten treuhänderisch 1.000 € und nahmen den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurück. Die Kläger verzichteten auf Kostenerstattungsansprüche; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben und der Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Feststellung des Zustandekommens eines Prozessvergleichs und entsprechende Anordnung (Zahlung, Rücknahme des Einspruchs, Kostenaufhebung) erfolgten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Prozessvergleich kann durch übereinstimmende schriftliche Vergleichserklärungen der Parteien zustande kommen, die dem Gericht vorliegen.

2

Die Parteien können im Vergleich Bedingungen der Leistung (z. B. treuhänderische Zahlung Zug um Zug) vereinbaren, deren Erfüllung die Erklärung einer Rücknahme des Rechtsmittels bewirkt.

3

Parteien können durch Vergleich auf Kostenerstattungsansprüche verzichten und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufheben lassen.

4

Das Gericht kann das Zustandekommen eines Vergleichs feststellen, den Streitwert für Rechtsstreit und Vergleich festsetzen und anhängige Termine aufheben.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, die klägerische Partei im Schriftsatz vom 04.10.2012 und die beklagte Partei im Schriftsatz vom 05.10.2012, so dass folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1.       Die Beklagten nehmen den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 13.12.2011, Az. 8 O 361/11 Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 1.000,00 € zurück.

Der Betrag von 1.000,00 € wird treuhänderisch durch die Kläger an ihren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt D , geleistet. Nach Eingang der Erklärung des Rechtsanwalts D bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass dieser Betrag unbedingt und ohne Vorbehalte zur Weiterleitung an deren Prozessbevollmächtigten zur Verfügung gestellt wurde, nehmen die Beklagten den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurück.

2.       Die Kläger verzichten auf jegliche Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren. Sie verpflichten sich ferner im Hinblick auf den Vergleichsbetrag gemäß Ziffer 1. i.H.v. 1.000,00 € weder mit etwaigen Gegenforderungen aufzurechnen, noch ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Nach Bestätigung des Landgerichts, dass der Einspruch beider Beklagten gegen das in Ziffer 1. Genannte Versäumnisurteil zurückgenommen worden ist, wird der Betrag von 1.000,00 € an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Q, weitergeleitet. Damit ist die Zahlungsverpflichtung Zug um Zug gemäß Ziffer 1. des Vergleichs erledigt.

3.       Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 20.000,00 EUR festgesetzt.

Der Termin vom 06.11.2012 wird aufgehoben.

Köln, 19.10.20128. Zivilkammer