Klage auf Zustimmung zur Eigentumsüberschreibung und Feststellung fehlender Kaufpreisansprüche
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten gerichtliche Zustimmung der Beklagten zur Eintragung der Eigentumsüberschreibung gemäß notariellen Vertrag vom 22.04.2009 und die Feststellung, dass den Beklagten keine Kaufpreisansprüche mehr zustehen. Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagten zur Zustimmung und stellte das Nichtbestehen von Kaufpreisansprüchen fest. Die Prozesskosten wurden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage der Kläger auf Zustimmung zur Eigentumsüberschreibung und Feststellung des Nichtbestehens von Kaufpreisansprüchen wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Verpflichtung zur Zustimmung zur Eigentumsüberschreibung kann auf Antrag bewilligt werden, wenn ein notarieller Vertrag die Eigentumsübertragung vorsieht und die Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen.
Ein Feststellungsurteil kann dahinwirken, dass dem bisherigen Berechtigten keine Kaufpreisansprüche aus dem notariellen Vertrag mehr zustehen, soweit die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dies ergeben.
Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen auf die Parteien aufteilen; bei Entscheidung zugunsten der Kläger können die Beklagten zur Tragung der Kosten verurteilt werden, auch anteilig.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der gerichtlichen Entscheidung zu sichern.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, dem Vollzug der Eigentumsüberschreibung im Grundbuch auf die Kläger nach Maßgabe des notariellen Vertrages vom 22.04.2009 Urkundenrolle Nr. ###/2009 des Notar H , amtsansässig in X, gemäß Ziffer IX. 1 auf die Kläger zuzustimmen.Es wird festgestellt, dass den Beklagten keine Kaufpreisansprüche mehr gegen die Kläger aus dem notariellen Vertrag vom 22.04.2009, Urkundenrolle Nr. ###/2009 des Notars H , amtsansässig in X, zustehen, insbesondere nicht nach den Bestimmungen Ziffer III. 4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu jeweils ½ auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 20.000,00 Euro.