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Landgericht Köln·8 O 18/15·22.12.2015

VOB/B: Vorschuss für Korrosionsschutzmängel an Balkon- und Terrassengeländern

ZivilrechtWerkvertragsrechtBaurechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Bauträgerin nahm den Generalunternehmer nach VOB/B auf Vorschuss für die Beseitigung von Korrosionsschutzmängeln an Geländern, Trennwänden sowie Balkonen/Terrassen dreier Objekte in Anspruch. Grundlage waren in selbständigen Beweisverfahren festgestellte Rost- und Beschichtungsmängel samt Kostenschätzungen. Das LG Köln sprach den Vorschuss zu, weil die Mängel vorlagen und der Unternehmer trotz Fristsetzung nicht nachbesserte; die Kosten waren unstreitig. Zudem gab das Gericht Feststellungsanträgen statt, da weitere Aufwendungen/Schäden bei der Sanierung wahrscheinlich und noch nicht bezifferbar waren.

Ausgang: Klage auf Vorschuss für Mängelbeseitigung sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auftraggeber kann nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, wenn das Werk mangelhaft ist und der Auftragnehmer nach Fristsetzung nicht nacherfüllt.

2

Für einen Vorschussanspruch genügt, dass die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten schlüssig dargelegt und im Prozess unstreitig sind.

3

Eine auf Ersatz künftiger Mängelbeseitigungsaufwendungen und Folgeschäden gerichtete Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der tatsächliche Aufwand noch nicht abschließend bezifferbar ist und die Entstehung weiterer Schäden wahrscheinlich ist.

4

Der Auftragnehmer haftet bei mangelhafter Vertragserfüllung nach § 13 VOB/B auch für weitere Schäden, die infolge der verzögerten bzw. unterbliebenen Mängelbeseitigung entstehen, soweit deren Eintritt bei Durchführung der Arbeiten zu erwarten ist.

5

Wird eine ursprünglich auf Mängelbeseitigung gerichtete Klage auf einen Vorschussanspruch umgestellt, sind Einwände gegen die Bestimmtheit des früheren Leistungsantrags für die Entscheidung über den Vorschuss ohne Bedeutung.

Relevante Normen
§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2006)§ 13 Nr. 7 VOB/B (2006)§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 101 ZPO

Tenor

 1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.529,91 EUR nebst Zinsen in  Höhe von 5   Prozentpunkten über dem  Basiszinssatz seit dem 11.07.2015 zu  zahlen.

 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche   über 32.529,91 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung der in den selbständigen Beweisverfahren vor               dem Landgericht Köln 8 OH 34/13 in den Gutachten vom 08.04.2014, 12.06.2014 und 28.02.2015 durch den Gerichtssachverständigen  Herrn Prof. Dipl.-Ing. A festgestellten Mängel im Bereich der Geländer und               Terrassen und Balkone des Objekts L-Straße 1-5, 50937 Köln, entstehen,  sowie der Klägerin die Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die bislang unterbliebene Mängelbeseitigung entstehen und entstanden               sind.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.603,28 EUR nebst Zinsen in  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2015 zu  zahlen.

 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche    über  21.603,28 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung der in den selbständigen Beweisverfahren vor   dem Landgericht Köln 8 OH 35/13 in den Gutachten vom 08.04.2014 und    12.06.2014 durch den Gerichtssachverständigen  Herrn Prof. Dipl.-Ing.   A festgestellten Mängel im Bereich der Geländer und Terrassen und  Balkone des    Objekts L-Straße 7-9, 50937 Köln, entstehen, sowie der Klägerin die Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die bislang unterbliebene Mängelbeseitigung entstehen und entstanden sind.

  5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.517,46 EUR nebst Zinsen in  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2015 zu  zahlen.

  6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche  über 29.517,46 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen,  die durch die Beseitigung der in den selbständigen Beweisverfahren vor dem   Landgericht Köln 8 OH 32/13 in den Gutachten vom 08.04.2014, 12.06.2014 und   01.03.2015 durch den Gerichtssachverständigen  Herrn Prof. Dipl.-Ing.  A festgestellten Mängel im Bereich der Geländer und Terrassen und   Balkone des   Objekts L-Straße 11-13, 50937 Köln, entstehen, sowie der Klägerin die Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch  die bislang unterbliebene Mängelbeseitigung entstehen und entstanden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Streithelfer.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien schlossen am 01.03.2007 einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Herstellung des Bauvorhabens X-Straße / L-Straße in Köln. Die Einbeziehung der VOB/B in der damals gültigen Fassung  wurde vereinbart. Der Streithelfer zu 1. führte im Auftrag der Beklagten die Schlosserarbeiten in den hier streitgegenständlichen Objekten aus. Die Streithelferin zu 2. nahm im Auftrag der Beklagten Malerarbeiten vor. Die Klägerin veräußerte die von der Beklagten zu errichtenden Wohneinheiten im Rahmen von Bauträger-Kaufverträgen an verschiedene Erwerber. Die von den Erwerbern gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaften L-Straße 1-5, L-Straße 7-9 und L-Straße 11-13 nahmen die Klägerin wegen vorhandener Mängel in Anspruch. Die Klägerin forderte ihrerseits die Beklagte zur Beseitigung der Mängel auf. Nachdem die Beklagte untätig geblieben war, leiteten die Wohnungseigentümergemeinschaften gegen die Klägerin selbständige Beweisverfahren ein, deren Gegenstand Mängel im Bereich der Geländer der Terrassen / Balkone waren, insbesondere Rostschäden an Stahlsockeln, am Geländer und an Geländerfüßen, abgeplatzte Stellen und Farbabplatzer sowie schlechte Anstriche, Rostflecken am Befestigungsprofil und mangelnde Grundierung. Die Klägerin verkündete der Beklagten in den selbständigen Beweisverfahren den Streit. Der Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. A kam in seinen Gutachten vom 08.04.2014 zu dem Ergebnis, dass bei den Geländerbauteilen eine Korrosionsschutzplanung der Klasse C3 (L) anzuwenden ist und zur Erlangung des erforderlichen Korrosionsschutzes eine Mindeststärke der Grund- und Deckbeschichtung von 120 µ M erreicht werden muss, um den erforderlichen Mindestkorrosionsschutz zu gewährleisten. Dies war nach den Feststellungen des Sachverständigen nur an einigen nachgebesserten Handläufen der Fall. Außerdem waren nach den Gutachten des Sachverständigen die Abtrennungsfüllungen der Trennwände ohne Abdichtungen eingesetzt worden, was zu Anrostungen an unzugänglichen Stellen im Falz führt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. A vom 08.04.2014 in den Verfahren 8 OH 34/13 – L-Straße 1-5 (Anlage K 2, Bl. 27 – 47 AH I), 8 OH 35/13 – L-Straße 7 -9 (Anlage K 4, Bl. 60 – 78 AH I) und 8 OH 32/13 -   L-Straße 11-13 (Anlage K 3, Bl. 48 – 55 AH I) Bezug genommen. Mit Gutachten vom 12. und 13.06.2014 berechnete der Sachverständige die für die Mängelbeseitigung voraussichtlich entstehenden Kosten, nämlich im Verfahren 8 OH 34/13 – L-Straße 1-5 in Höhe von 10.619,17 EUR brutto (Anlage K 5, Bl. 79 – 94 AH I), im Verfahren 8 OH 35/13 – L-Straße 7 - 9 in Höhe von 21.603,28 EUR brutto (Anlage K 7, Bl. 102 –  115 AH I) und im Verfahren 8 OH 32/13 – L-Straße 11 – 13 in Höhe von 762,42 EUR brutto (Anlage K 6, Bl. 95 – 101 AH I). Mit Gutachten vom 28.02.2015 stellte der Sachverständige im Verfahren 8 OH 34/13 – L-Straße 1-5 weitere Mängel fest und bezifferte den Mängelbeseitigungsaufwand mit 21.910,74 EUR brutto (Anlage K 14, Bl. 172 – 216 AH I). Im Verfahren 8 OH 32/13 – L-Straße 11 -13 stellte er mit Gutachten vom 01.03.2015 weitere Mängel fest und berechnete eine Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 28.755,04 EUR brutto (Anlage K 15, Bl. 217 – 262 AH I). Auch im Verfahren 8 OH 35/13 – L-Straße 1 -9 gelangte der Sachverständige Prof. Dipl.- Ing. A in seinem Gutachten vom 20.02.2015 zu dem Ergebnis, dass weitere Mängel vorliegen, die einen Beseitigungsaufwand in Höhe von 10.017,21 EUR erfordern.

2

Die Klägerin forderte die Beklagte wiederholt unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf.

3

Mit der Klage hat die Klägerin  zuerst von der Beklagten Beseitigung  im Einzelnen beschriebener Mängel verlangt. Nachdem sie selbst von den Wohnungseigentümergemeinschaften auf Vorschusszahlung in Anspruch genommen wurde, hat sie gegen die Beklagte mit  Schriftsätzen vom 17.06.2015, der Beklagten zugestellt am 10.07.2015, und 04.11.2015, zugestellt am 10.11.2015, in erster Linie Vorschussansprüche, hilfsweise Schadensersatzansprüche bzw. Mängelbeseitigungsansprüche geltend gemacht.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihr die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss, hilfsweise als Schadensersatz. Da noch nicht feststehe, in welchem Umfang sie weitere Aufwendungen tätigen müsse und Schäden zu ersetzen habe, die im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Mängeln stünden, seien auch die Feststellungsanträge zulässig.

5

Die Klägerin beantragt,

6

              A.

7

1.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von  32.529,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit  zu zahlen;

8

 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche  über  32.529,91  EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu erset   zen,  die durch die Beseitigung der in den selbständigen Beweisverfahren vor dem   Landgericht Köln 8 OH 34/13 in den Gutachten vom 08.04.2014, 12.06.2014 und  28.02.2015  durch den Gerichtssachverständigen  Herrn Prof. Dipl.-Ing.    A   festgestellten Mängel im Bereich der Geländer und Terrassen und    Balkone des  Objekts L-Straße 1 - 5, 50937 Köln, entstehen, sowie der Klägerin die Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch  die bislang unterbliebene Mängelbeseitigung entstehen und entstanden sind;

9

3. hilfsweise,

10

  die Beklagte zu verurteilen, die in den Gutachten des Sachverständigen Prof.  Dipl.-Ing. A vom 08.04.2014 und 12.06.2014, Verfahren LG Köln, 8 OH  34/13, beschriebenen Mängel in den Objekten L-Straße 1-5,  50937 Köln,               zu beseitigen, im Einzelnen:

11

              1) L-Straße 5

12

              a) Wohnung B

13

                 abgeplatzter Lack an Geländern, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer einschließlich Fußplatten;

14

              b) Wohneinheit C

15

              Anlauffarben an Vertikalstäben oben, Abplatzungen an Untergurten und Rostansätzen, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer;

16

              c) Wohneinheit Dres. A-D

17

              unzureichender Korrosionsschutz am Geländer einschließlich Fußplatten;

18

              2) L-Straße 3

19

              a) Wohneinheit E-F

20

              Abplatzungen und Anrostungen auf dem Obergurt und an Enden der Ober- und  Untergurte, Anlauffarben an Vertikalstäben, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer;

21

              b) Wohneinheit G / H

22

              Füllbleche wurden nur bis Höhe Balkonplatte mit einer Deckbeschichtung versehen, Anrostungen am Untergurt der Bleche, Anlauffarben an Vertikalstäben, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer;

23

              c) Wohneinheit I

24

              Roststellen im Bereich der Sichtwände;

25

              d) Wohneinheit J

26

              Balkongeländer und Abtrennungen weisen Blasenbildung und rostende Fugen  auf, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer;

27

              e) Wohneinheit K

28

              Anrostungen an Blechen, vollflächige Abplatzungen am Obergurt, Anlauffarben  auf dem Obergurt und an Vertikalstäben, keine Haftung der Beschichtung am  Obergurt, abblätternde Farbe an der Trennwand, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer und an der Trennwand;

29

              3) L-Straße 1

30

              a) Wohneinheit M

31

              Anrostungen am Balkon der Wohnung und am Allgemeinbalkon, starke Anlauffarben am Balkon der Wohnung und am Hauptbalkon, angerostete Stegbleche, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer;

32

              b) Wohneinheit N -O

33

              Füllbleche wurden nur bis Höhe der Balkonplatte mit einer Deckbeschichtung  versehen, Anrostungen am Untergurt der Bleche, Anlauffarben an Vertikalstäben, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer;

34

              c) Wohneinheit P

35

              Fehlstellen am Geländer, Rost an Kanten der Trennwand, großflächige Anlauf farben an Vertikalstäben, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer und an der Trennwand;

36

              4) Objekte L-Straße 1, 3 und 5, Köln

37

              Gefährdung der Tragfähigkeit der Konstruktion bei Balkonen, an denen eine  Stahlschürze als tragende Konstruktion für die Balkonbrüstungen gesetzt wurde,  tragende Geländerstäbe wurden bei Geländern lediglich an zwei Stellen an ein  ca. 3 mm starkes Blech geheftet, das im unteren Rahmenbereichen ausgerissen  ist, Rissstellen korrodieren; betroffen sind die Balkone der Wohnungen im 2.  und 3. Obergeschoss;

38

              5) Objekte L-Straße 1, 3 und 5, Köln

39

              Abtrennungsfüllungen sind ohne Abdichtung eingesetzt, drohende Anrostungen  an unzugänglichen Stellen;

40

              B.

41

              1. die Beklagte zu  verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von  21.603,28 EUR nebst Zinsen in               Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

42

              2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche  über    21.603,28 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen,  die durch die Beseitigung der in den selbständigen Beweisverfahren vor dem  Landgericht Köln 8 OH 35/13 in den Gutachten vom 08.04.2014 und 12.06.2014               durch den Gerichtssachverständigen  Herrn Prof. Dipl.-Ing. A festgestellten Mängel im Bereich der Geländer und Terrassen und Balkone des Objekts L-Straße 7 - 9, 50937 Köln, entstehen, sowie der Klägerin die               Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die bislang unterbliebene Mängelbeseitigung entstehen und entstanden sind;

43

              3. hilfsweise,

44

              die Beklagte zu verurteilen, die in den Gutachten des Sachverständigen Prof.  Dipl.-Ing. A vom 08.04.2014 und 12.06.2014, Verfahren LG Köln, 8 OH 35/13, beschriebenen Mängel in den Objekten L-Straße 7 - 9, 50937               Köln, zu beseitigen, im Einzelnen:

45

              1) L-Straße 9

46

              a) Wohneinheit Q

47

              Blechrisse an Einspannstellen, Abplatzungen an Rückseite der Befestigungsfläche, Bleche ohne Grundierung, Lackierung nur im oberen Bereich, Anlauffarben  an Vertikalstäben oben, Rostansätze an Untergurten beim Balkon 2, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer;

48

              b) Wohneinheit R

49

              Abplatzungen am Untergurt, Anrostungen an den Schweißnähten, abgerostete   Bleche, die aus Rahmen gerissen sind, unzureichender Korrosionsschutz   an Geländern;

50

              c) Wohneinheit Dr. S

51

              Blechrückseiten weisen keine Deckbeschichtung auf, unzureichende Grundierung, Abplatzungen am Untergurt, Anlauffarben an vertikalen  Stäben,  Anrostungen an  Balkonen, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer;

52

              d) Wohneinheit T

53

              Abplatzungen am Untergurt, Anrostungen an den Schweißnähten, abgerostete  Bleche, die aus dem Rahmen gerissen sind, unzureichender Korrosionsschutz  am Geländer;

54

              2) U

55

              fehlender Korrosionsschutz an den Standfüßen, Anrostungen an Standfüßen;

56

              3) L-Straße 7

57

              a) Wohneinheit Dr. V

58

              Roststellen und Farbabplatzungen am Geländer, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer;

59

              b) Wohneinheit W -Y

60

              Blechrisse an Einspannstellen, Fehlstellen an Stäben, Anlauffarben an Vertikalstäben oben, Abplatzungen am Balkon 2, unzureichender Korrosionsschutz am   Geländer der Balkone;

61

              c) Wohneinheit Z

62

              Blechrisse an Einspannstellen, Fehlstellen an Stäben, Anlauffarben  an Vertikalstäben oben, Rostansätze an Trennwand, Abplatzungen am Balkon 2, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer und an der Trennwand;

63

              d) Wohnheit A1

64

              Blechrisse an Einspannstellen, Anlauffarben  an Vertikalstäben oben, Rostansätze an Untergurten, Lackabhebungen am Obergurt, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer;

65

              4) Objekte L-Straße 7 und 9, Köln

66

              Gefährdung der Tragfähigkeit der Konstruktion bei Balkonen, an denen ein  Stahlschürze als tragende Konstruktion für die Balkonbrüstungen gesetzt wurde, tragende Geländerstäbe wurden bei Geländern lediglich an zwei Stellen an ein  ca. 3 mm starkes Blech geheftet, das in unteren Rahmenbereichen ausgerissen   ist, Rissstellen korrodieren; betroffen sind die Balkone der Wohnungen im 2.   und 3. Obergeschoss;

67

              5) Objekte L-Straße 7 und 9, Köln

68

              Abtrennungsfüllungen sind ohne Abdichtung eingesetzt, drohende Anrostungen an unzugänglichen Stellen;

69

              C.

70

              1.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von  29.517,46 EUR nebst Zinsen in               Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

71

              2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche    über   29.517,46 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen,  die durch die Beseitigung der in den selbständigen Beweisverfahren vor dem  Landgericht Köln 8 OH 32/13 in den Gutachten vom 08.04.2014 , 12.06.2014   und 01.03.2015 durch den Gerichtssachverständigen  Herrn Prof. Dipl.-Ing.   A festgestellten Mängel im Bereich der Geländer und Terrassen und Balkone des Objekts L-Straße 11 - 13, 50937 Köln, entstehen, sowie der Klägerin die Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die bislang unterbliebene Mängelbeseitigung entstehen und entstanden   sind;

72

              3. hilfsweise,

73

              die Beklagte zu verurteilen, die in den Gutachten des Sachverständigen Prof.   Dipl.-Ing. A vom 08.04.2014 und 12.06.2014, Verfahren LG Köln, 8 OH   33/13 (Anmerkung des Gerichts: richtig 8 OH 32/13), beschriebenen Mängel in  den Objekten L-Straße 11 - 13, 50937 Köln, zu beseitigen, im Einzelnen:

74

              1) L-Straße 13, Köln

75

              a) Wohneinheit Dr. C1

76

              unzureichende Haftung an Schweißnähten, Anlauffarben an Vertikalstäben, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer;

77

              b) Wohneinheit B1

78

              Roststellen am Geländer, unzureichender Korrosionsschutz am Geländer;

79

              c) Wohneinheit D1

80

              Rostflecken neben Balkonen auf der Fassade,

81

              2) Objekte L-Straße 11 und 13, Köln

82

              Gefährdung der Tragfähigkeit der Konstruktion bei Balkonen, an denen eine Stahlschürze als tragende Konstruktion für die Balkonbrüstungen gesetzt wurde,  tragende Geländerstäbe wurden bei Geländern lediglich an zwei oder drei Stellen an ein ca. 3 mm starkes Blech geheftet, das in unteren Rahmenbereichen   ausgerissen ist, Rissstellen korrodieren; betroffen sind die Balkone der Wohnungen im 2. und 3. Obergeschoss;

83

              3) Objekte L-Straße 11und 13, Köln

84

              Abtrennungsfüllungen sind ohne Abdichtung eingesetzt, drohende Anrostungenan unzugänglichen Stellen.

85

Die Beklagte und die Streithelfer beantragen,

86

              die Klage abzuweisen.

87

Die Beklagte meint, die ursprünglich gestellten Anträge auf Mängelbeseitigung seien nicht hinreichend bestimmt.

88

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

89

Die Akten des Landgerichts Köln 8 OH 34/13, 8 OH 35/13 und 8 OH 32/13 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

91

Die zulässige Klage ist begründet.

92

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Vorschussanspruch gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2006). Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin ist das von der Beklagten geschuldete Werk mangelhaft, weil die in den hier streitgegenständlichen Objekten befindlichen Geländer der Terrassen und  Balkone sowie die Trennwände nicht den erforderlichen Korrosionsschutz aufweisen. Die einzelnen Mängelerscheinungen ergeben sich aus den Klageanträgen der Klägerin und den in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. A. Die Voraussetzungen für einen Vorschussanspruch nach der genannten Vorschrift liegen vor, da die Klägerin die Beklagte wiederholt unter Fristsetzung erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Der zur Beseitigung der Mängel bezifferte Kostenaufwand ist unstreitig. Die Beklagte hat keine erheblichen Einwände gegen den jetzt geltend gemachten Klageanspruch vorgebracht. Soweit sie  zunächst die angeblich mangelnde Bestimmtheit des auf Vornahme der Mängelbeseitigung gerichteten Klageantrages gerügt hat, ist dies nach Änderung des Klagebegehrens unerheblich.

93

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

94

Die Feststellungsanträge sind gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klägerin hat zum Zwecke der Verjährungshemmung  ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung. Der tatsächliche Mängelbeseitigungsaufwand sowie ggf. entstehende Schäden lassen sich noch nicht endgültig beziffern. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Eintritt weiterer Schäden, für die die Beklagte gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B (2006) bzw. § 13 Nr. 7 VOB/B wegen mangelhafter Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen hat, ist wahrscheinlich, da der genaue Umfang des Mängelbeseitigungsaufwandes  und ggfs. entstehender weiterer Schäden sich  erst bei Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten herausstellen wird.

95

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.

96

Streitwert: 92.150,65 EUR (Beschluss vom 17.06.2015)