LG Köln: Keine Herausgabe/Schadensersatz für Musikzuginstrumente nach Austritt aus Verein
KI-Zusammenfassung
Der klagende Verein verlangte von ehemaligen Mitgliedern seines Musikzuges gesamtschuldnerisch Herausgabe bestimmter Instrumente und einer Standarte sowie hilfsweise Schadensersatz und Auskunft zur „Musikkasse“. Streitentscheidend war, ob die geltend gemachten Gegenstände und Gelder dem Verein gehörten bzw. von den Beklagten besessen oder entzogen wurden und ob eine gesamtschuldnerische Haftung bestand. Das Landgericht wies die Klage insgesamt ab. Der Kläger konnte die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere Eigentum/Besitzzuordnung und eine haftungsbegründende gemeinschaftliche Tat, nicht hinreichend darlegen und beweisen.
Ausgang: Klage auf Herausgabe von Instrumenten/Standarte sowie Auskunft und Schadensersatz vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Herausgabe nach § 985 BGB setzt voraus, dass der Kläger sein Eigentum an der konkret bestimmten Sache sowie den Besitz des Beklagten darlegt und beweist.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in das Eigentum erfordert eine nachvollziehbare Zuordnung der betroffenen Gegenstände zum Vermögen des Anspruchstellers sowie den Nachweis der anspruchsbegründenden Handlung und Verantwortlichkeit des Anspruchsgegners.
Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Personen kann nicht allein aus einem gemeinsamen Austritt aus einem Verein oder einem gleichgerichteten Interesse hergeleitet werden, sondern verlangt eine zurechenbare Beteiligung an der schädigenden Handlung (z.B. Mittäterschaft/Teilnahme).
Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche über Kassenbestände und Vermögenswerte setzen eine tragfähige Rechtsgrundlage und eine konkrete Darlegung voraus, welche Vermögensmasse betroffen ist und warum der Anspruchsgegner darüber Auskunft schuldet.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten zu 1)-13) sind bzw. waren Mitglieder eines Musikzuges und des Klägers, denen sie jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten beigetreten sind. In den Musikzug traten – auch nach dem Austritt der Beklagten aus dem Kläger – laufend Mitglieder ein und aus ihm auch wieder aus; den Ein- und Austritten, über die alleine der Musikzug bestimmte, müssen die übrigen Mitglieder nicht zustimmen.
Im Jahr 1997 wurde als „Zusatz zur Satzung“ Klägers eine „Vereinbarung Musikzug“ getroffen, für deren Einzelheiten beispielhaft auf Anlage B 1, die mehrfach ohne oder unter anderer Bezeichnung eingereicht wurde (u.a. Bl. 3 und 6 AO, Bl. 37 d.A.), verwiesen wird. Dieser Zusatz zur Satzung wurde nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Der Beklagte zu 7) war Flötenspieler in dem Musikzug. Der Beklagte zu 11) war der Standartenträger und gelegentlich als Kassenprüfer tätig, ohne dass er Zugriff auf die Kasse selbst hatte. Er war kein aktiver Musiker. Die Beklagte zu 12) war Beckenspielerin. Der Beklagte zu 13) war Trommelspieler. Die Beklagte zu 1) wurde vorgerichtlich zunächst vom Kläger zur Herausgabe einer Lyra aufgefordert, der dann mitteilen ließ, dass er an dem Anspruch mangels Beweisen nicht mehr festhalten werde.
Der Musikzug bzw. die in dem Schreiben vom 13.09.2013 genannten Mitglieder sind im September 2013 aus dem klägerischen Verein ausgetreten; für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 2 (Bl. 2 AO) verwiesen. Der Musikzug trat zuvor unter dem Namen des Klägers und danach unter dem Namen „Y“ als Hunnenhorde-Musikzug auf.
Derzeit beabsichtigt der Kläger einen Musikzug zu führen, kann dies aber wegen der nichtvorhandenen Instrumente und fehlenden Einnahmen aus Musikzugauftritten nicht umsetzen.
Der Kläger verweist für die Vertretungsbefugnis des von ihm im Rubrum als Vertreter und 1. Vorstand benannten Herrn T auf den als Anlage K 3 (Bl. 13 AO) vorgelegten Vereinsregisterauszug und das als Anlage K 6 (Bl. 18 AO) vorgelegte Protokoll der Mitgliederversammlung.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagten die im Antrag zu 1. a. genannten Instrumente und Standarte von dem Kläger erhalten und trotz Aufforderung nicht zurückgegeben haben und er die Instrumente finanziert habe. Dies gehe seiner Ansicht nach auch aus der als Anlagen K 1 (Bl. 1 AO) vorgelegten Rechnung hinsichtlich der dort genannten Instrumente hervor. Er behauptet, dass Herr T seiner Zeit im Auftrag des Klägers auf dessen Kosten den Kauf durchgeführt habe. Ferner habe der Beklagte zu 12) bei Eintritt in den Verein ein Becken als Instrument erhalten. Die Beklagte zu 8) habe ihr Instrument nicht an den Kläger zurückgegeben. Seit seiner Gründung seien Instrumente von ihm angeschafft, ausgegeben und bei Austritt aus dem Verein das überlassene Instrument wieder an den Kläger zurückgegeben worden und dies habe auch getan werden müssen. Es sei dergestalt gehandhabt worden, dass der Kläger die Instrumente eingekauft und sodann an den Leiter des Musikzuges übergeben habe, welcher die Instrumente verteilt habe. Es sei von einem Wert von insgesamt 5.800,00 € für die streitgegenständlichen Instrumente auszugehen, wie auf S. 5 der Klageschrift (Bl. 5 d.A.) im Einzelnen aufgeschlüsselt. Die Instrumente – bis auf das Paar Becken und die Pauken seien etwa 10 Jahre alt. Er habe keinen Zugriff auf den Schrank, in dem sich die Standarte laut dem Beklagten zu 11) befinde.
Es sei seiner Ansicht nach zu berücksichtigen, dass er die Instrumente nicht genauer bezeichnen könne, da sie nicht mehr in seinem Besitz seien und von den Beklagten entwendet worden seien; ferner seien auch die dazugehörigen Kassen- und Buchungsbelege widerrechtlich entwendet worden, die unstreitig bei dem Musikzug aufbewahrt wurden. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ergebe sich aus §§ 421ff., 823 Abs. 2,830, 840 BGB, da sich ihre Mittäterschaft bereits aus ihrem gemeinsamen Austritt bzw. ihrem kollusiven Zusammenwirken auch bei Gründung der „Y“ ergebe. Er behauptet, dass die Beklagten dabei bewusst in das Eigentumsrecht des Klägers eingegriffen hätten, um es dem Kläger unmöglich zu machen, wieder mit einem Musikzug aufzutreten. Sie seien gemeinsam bei dem Kläger ausgetreten und hätten gemeinsam die Instrumente, die Kasse und die Unterlagen mitgenommen, um sodann gemeinsam als „Y“ weiter zu firmieren.
Er ist der Ansicht, die Unterkasse sei von den Beklagten rechtsgrundlos einbehalten worden. Er behauptet, dass die Kasse des Musikzuges zum 06.10.2013 einen Bestand von 5.600,00 € gehabt habe und seitens der Beklagten die ordnungsgemäße Abrechnung und Rechnungslegung insbesondere von der Beklagten zu 1) verweigert worden sei. Die Unterkasse habe seinerzeit von den amtierenden Kassenprüferinnen, Frau I und Frau H, nicht überprüft werden können. Ferner sei der „nicht vorhandene Zusatz zur Satzung“ nicht gelebt worden, was sich z.B. aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 09.03.2013 ergebe bzw. der dort festgehaltenen Korrektur eines Belegs der Musikkasse (Anlage K 5, Bl. 15 AO). Seiner Ansicht nach sei auch maßgebend, dass der Musikzug unter dem Namen des Klägers aufgetreten sei und Rechnungen seien wie aus Anlagen K 4 (Bl. 14 AO) ersichtlich auf ihn ausgestellt worden.
Die Beklagte zu 14) war und ist nicht Mitglied des Klägers und hatte niemals ein in dem Antrag aufgeführtes Musikstück in Besitz. Mit Schriftsatz vom 21.01.2016 hat der Klägerin beantragt, dass das Rubrum hinsichtlich der Beklagten zu 14) wie folgt berichtigt wird: „Frau Q1, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Frau Q2, Z-Straße, 50827 Köln“. Mit Schriftsatz vom 19.10.2016 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagten zu 9 und 10 zurückgenommen (Bl. 373 d.A.).
Der Kläger beantragt,
1.
a. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 4 Pauken der Marke „Sonor, Marching Bass Drum 26x14“ nebst Paukenschlegel, 11 Trommeln nebst 22 dazugehörigen Trommelstöcken, 4 Paar Becken der Marke „Meinl Brass Marching Cymbals 14 Zoll“, 11 Flöten, 5 Lyren nebst Schlegel und 1 Standarte mit Fahnentuch [herauszugeben];
b. zu bestimmen, dass die Erfüllung des Antrags Ziff. 1. a. nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils erfolgen kann;
c. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, nach frustlosem Ablauf der Frist nach Ziff. 1. b., an den Kläger 5.800,00 € als Schadensersatz zu bezahlen;
d. festzustellen, dass die Forderung nach Ziff. 1. c. aus unerlaubter Handlung resultiert.
2.
a. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Kassenbestand die Unterkasse „Musikzug“ des Klägers zum Austrittstag, den 13.09.2013 aufwies und welche Gegenstände sowie sonstige Vermögenswerte des Klägers zum Austrittstag 13.09.2013 sich in dem Besitz der Beklagten zu 1-14) befanden;
b. erforderlichenfalls die Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit der nach Ziff. 2. a. gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;
c. die Beklagten zu verurteilen, den der Höhe nach noch näher zu beziffernden Kassenbestand sowie die weiteren Gegenstände und Vermögenswerte des Musikzuges an den Kläger auszukehren respektive herauszugeben.
Er beantragt, hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu 1 a) als zu unbestimmte gehalten bzw. abgewiesen wird, jedem/jeder Beklagten aufzugeben,
1. gegenüber dem Kläger Auskunft zu erteilen, welches Musikinstrument ihm/Ihr sowie den anderen Beklagten des Klägers überlassen respektive von den Beklagten mitgenommen wurde;
2. ggf. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft vor Gericht an Eides statt zu versichern.
Beklagten zu 1-3), 6-8) und 11-14) beantragten,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, dass die Instrumente jedenfalls zum Teil von den Beklagten / Musikern privat angeschafft worden seien. Jedes der 10-12 Gründungsmitglieder des Musikzuges habe sein eigenes Instrument selbst angeschafft. Weitere Instrumente seien entweder aus der Kasse des Musikzuges oder von den Mitgliedern selbst finanziert worden. Auch die als Anlage K 1 (Bl. 1 AO) vorgelegte Rechnung sei von dem Musikzug gezahlt worden und sei dort – unstreitig – im Original vorhanden; die Rechnung sei nur auf Herrn T ausgestellt worden, da er das Geld in bar aus der Kasse des Musikzuges erhalten habe und die Instrumente in dem Musikgeschäft abgeholt habe.
Der Beklagte zu 2) behauptet, dass er seine „Pearl-Trommel“ aus seinem eignen Vermögen vor über 15 Jahren käuflich erworben habe. Zum einen Teil seien die Instrumente bei Gründung des Musikzuges von den Beklagten selbst eingebracht worden; zum anderen seien diese aus der Kasse des Musikzuges bezahlt worden. Insbesondere die Beklagte zu 1) habe in ihrer Funktion als Musikleitung und Ansprechpartnerin im Sinne des Zusatzes der „Satzung des Klägers vom 27.01.1997“ die Auftritte des Musikzuges organisiert und die Vertretung beim Abschluss der Verträge übernommen. Wie in der Satzung ausdrücklich geregelt, habe der Musikzug über die Musikkasse auch alleine verfügt und er habe nicht nach Weisung des Klägers gehandelt, sondern selbst „[ü]ber aufnahmen, Austritte, Kosten, Auftritte und sonstiges, was mit dem Musikzug zusammenhängt“ entschieden. Der Kläger habe sich in diesem Sinne gar nicht um die Belange des Musikzuges gekümmert. Dies gehe seiner Ansicht nach daraus hervor, dass – unstreitig – sowohl der Musikzug als auch der Kläger über jeweilige, nebeneinanderstehende Standarte verfügten.
Der Beklagte zu 3) behauptet, dass er über keines der im Antrag genannten Instrumente verfüge bzw. besitze und auch kein Instrument des Klägers an sich genommen habe. Die Instrumente seien aus eigenen Mitteln der Beklagten erworben worden. Auch das von ihm genutzte Instrument habe er selbst erworben.
Die Beklagte zu 6) behauptet, dass sie keines der geltend gemachten Musikinstrumente und auch nicht die Standarte im Besitz habe oder Zugriff auf diese habe.
Der Beklagte zu 7) behauptet, dass er weder im Besitz sämtlicher Instrumente sei noch jemals ein Instrument von der Klägerin erhalten habe. Die Instrumente seien entweder von dem Musikzug oder seinen Mitgliedern angeschafft worden. Dies folge auch nicht aus der als Anlage K 1 (Bl. 1 AO) vorgelegten Rechnung, die – unstreitig – im Original im Besitz der Beklagten zu 1) sei, da Herr T das Geld aus der Kasse des Musikzuges erhalten habe und die Instrumente in dem Musikgeschäft abgeholt habe. Überdies ist er der Ansicht, dass der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, welche Flöte er wann von ihm erhalten hat. Zudem sei der Anspruch, wenn überhaupt, gegen den Musikzug als nicht rechtsfähigen Verein zu richten.
Die Beklagte zu 8) behauptet, dass sie schon einen vor dem 13.09.2013 kein Vereinsmitglied mehr gewesen sei und aus dem Verein ausgetreten sei, was der Kläger vor dem Hintergrund, dass der Austritt gegenüber Herrn L erfolgt sei, mit Nichtwissen bestreitet. Sie habe auch kein Instrument mehr bzw. das von der Drachenhorde zur Verfügung gestellte Instrument habe sie bereits vor ihrem Austritt zurückgegeben, indem sie es im Proberaum des P-Lokals in der A-Straße zurückgelassen habe.