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Landgericht Köln·7 O 64/13·10.09.2013

Rückzahlung einer Anzahlung mangels Kaufvertrag bei vereinbarter Schriftform

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Rückzahlung von 30.000 EUR, die er im Rahmen von Verhandlungen über den Kauf eines Fahrgeschäfts in bar gezahlt hatte. Streitpunkt war, ob bereits mündlich oder durch Übersendung/Unterzeichnung eines Vertragsentwurfs ein Kaufvertrag zustande kam. Das LG Köln verneinte einen Vertragsschluss u.a. wegen offener Punkte (§ 154 BGB), vereinbarter Schriftform und fehlenden Zugangs einer Annahmeerklärung (§§ 130, 147 BGB). Der Betrag war daher nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückzuzahlen; weitergehende Nebenforderungen (8%-Zinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten) wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 30.000 EUR aus § 812 BGB zugesprochen; Nebenforderungen (8%-Zinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Einigung über Kaufpreis und Kaufsache reicht für einen Vertragsschluss nicht aus, solange es an einem nach außen erkennbaren Rechtsbindungswillen der Parteien fehlt.

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Besteht nach dem Parteiwillen eine Formabrede zum Abschluss eines schriftlichen Vertrags, gilt der Vertrag im Zweifel bis zur Unterzeichnung durch beide Seiten als nicht geschlossen (§ 154 Abs. 2 BGB).

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Übersendet eine Partei einen von ihr unterzeichneten Vertragsentwurf bei vereinbarter Schriftform, liegt darin regelmäßig lediglich ein Angebot; die Annahme bedarf ebenfalls der Schriftform (§ 125 S. 2 BGB).

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Der Absender einer Annahmeerklärung trägt die Darlegungs- und Beweislast für deren Zugang; ein Anscheinsbeweis für den Zugang einer einfachen Postsendung besteht nicht.

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Geht eine Annahmeerklärung verspätet zu, gilt sie als neues Angebot (§ 150 Abs. 1 BGB), das der ursprüngliche Antragende annehmen muss; bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche sind keine Entgeltforderungen i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB§ 154 Abs. 1 BGB§ 154 Abs. 2 BGB§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB§ 125 Abs. 2 BGB§ 145 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger und der Beklagte betreiben jeweils Schaustellergeschäfte.

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Im Jahr 2012 annoncierte der Beklagte in einer einschlägigen Fachzeitschrift, dass er das Hochrundfahrgeschäft „T“ (T1) zum Preis von 290.000,00 EUR verkaufen wolle (Bl. 6 d.A.). Dieses Fahrgeschäft befand sich im Eigentum der A und B GbR. Auf die Anzeige meldete sich der Kläger telefonisch beim Beklagten und bekundete ein Kaufinteresse. Im Juli fand dann ein Termin zwischen den Parteien beim Beklagten statt, in dem Verhandlungen geführt wurden. Das streitgegenständliche Hochrundfahrgeschäft befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht in einem aufgebauten Zustand.

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Anfang Oktober fand dann ein Gespräch zwischen den Parteien in den Räumlichkeiten des Klägers in I statt. Im Rahmen dieses Gesprächs übergab der Kläger dem Beklagten 30.000,00 EUR in bar. Im Rahmen des Gesprächs vereinbarten die Parteien, dass das Fahrgeschäft vom Beklagten aufgebaut und betriebsbereit gemacht werden solle, damit der Kläger es in aufgebautem Zustand besichtigen könne (Bl. 32, 54 d.A.). Der entsprechende Aufbau und die Besichtigung durch den Kläger erfolgten Mitte Oktober. Bei dem Besichtigungstermin wurde festgestellt, dass ein Kompressor und eine Hydraulikpumpe des Fahrgeschäfts defekt waren. Die Parteien kamen überein, dass diese Defekte vom Beklagten behoben werden sollten. Im Rahmen des Besichtigungstermins bat der Kläger den Beklagten, ihm einen schriftlichen Kaufvertragsentwurf zuzuleiten. Im Nachgang hierzu übersendete der Beklagte dem Kläger einen Vertragsentwurf, wegen dessen konkreten Inhaltes auf Anlage K2 (Bl. 7 f. d.A.) verwiesen wird. Der Vertragsentwurf sah insbesondere einen Gewährleistungsausschluss vor. Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass er mit diesem Entwurf nicht einverstanden sei, worauf die Parteien vereinbarten, dass der Kläger einen Vertragsentwurf nach seinen Vorstellungen erstellen solle.

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In der Zeit um den 23./24.10.2012 traf sich der Kläger dann – da der Beklagte selbst nicht zugegen war – mit dem Vater des Beklagten und besprach mit diesem die aus seiner Sicht noch klärungsbedürftigen Punkte des Vertrages. Der Kläger und der Vater des Beklagten kamen überein, dass die so besprochenen Punkte vom Kläger in den schriftlichen Vertragsentwurf aufgenommen werden sollen und der Kläger dann den so ergänzten Vertrag dem Beklagten zuschicken solle. Mit Schreiben vom 26.10.2010 (Bl. 10 d.A.) übersendete der Kläger daraufhin die auf Grundlage dieses Gespräches von ihm entworfene und von ihm bereits unterschriebene Kaufvertragsurkunde, wegen deren näheren Inhalts auf Bl. 10 ff. d.A. verwiesen wird. In dem Begleitschreiben schrieb der Kläger u.a.

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Senden Sie uns bitte ein von Ihnen gegengezeichnetes Exemplar zurück (…)

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Weiterhin bitten wir, die Unterlagen nach § 5 2 ebenfalls schnellstmöglich zu übersenden.

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Bevor Kaufvertrag und Unterlagen nach § 5 2 nicht vorliegen, stockt die Endbearbeitung der finanzierenden Bank.“

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Ob der Beklagte dem Kläger daraufhin ein unterschriebenes Exemplar des Kaufvertrages zurücksendete und dies dem Kläger zuging, ist zwischen den Parteien streitig.

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Am 7.11.2012 sprach der Kläger mit dem Beklagten über Modalitäten der Kaufpreiszahlung und über seine Finanzierung.

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Der Kläger bewarb sich in diesem Zeitraum mit dem streitgegenständlichen Fahrgeschäft bereits auf diversen Kirmesveranstaltungen.

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Unter dem 14.11.2012 übersendete der Beklagte dem Kläger eine Rechnung über einen Bruttokaufpreis von 249.900,00 EUR, wobei deren Zugang streitig ist. Mit Schreiben vom 23.11.2012 mahnte der Beklagte die Zahlung an. Diesem Schreiben war eine Kopie der Rechnung vom 14.11.2012 beigefügt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2012 verweigerte der Kläger eine Zahlung mit dem Standpunkt, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sei, und verlangte die Rückzahlung des Betrages von 30.000,00 EUR.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass ein wirksamer Vertragsschluss nicht zustande gekommen sei. Er behauptet, dass ihm ein vom Beklagten unterschriebenes Exemplar der Vertragsurkunde nicht zugegangen sei. Bezüglich des geleisteten Betrages von 30.000,00 EUR behauptet er, dass dieser Betrag gezahlt worden sei, weil der Beklagte von einer solchen Zahlung seine Bereitschaft zu Kaufvertragsverhandlungen abhängig gemacht habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 30.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.005,40 EUR freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein solcher Vertragsschluss sei bereits im Gespräch Anfang Oktober in den Räumlichkeiten des Klägers in I erfolgt, da man sich bereits hier über sämtliche essentialia negotii – Kaufsache und Kaufpreis – geeinigt habe. Die Zahlung von 30.000,00 EUR sei dementsprechend eine Anzahlung auf den Kaufpreis gewesen. Der Beklagte behauptet, dass er auch zu diesem Zeitpunkt von der Gesellschafterin B ermächtigt gewesen sei, den Kaufvertrag im eigenen Namen abzuschließen. Dies habe die Gesellschafterin B dem Kläger hier auch telefonisch bestätigt. In den folgenden Verhandlungen über den schriftlichen Vertrag könne es allenfalls um Abwicklungsmodalitäten gegangen sein. Der Beklagte ist darüber hinaus der Meinung, dass ein Vertrag jedenfalls im Gespräch zwischen dem Kläger und dem Vater des Beklagten am 23. bzw. 24.10.2012 geschlossen worden sei. Hier habe man sich über den Inhalt des später zugesandten Vertragsentwurfs bereits verbindlich geeinigt. Der Beklagte behauptet, dass sein Vater hierzu als sein Vertreter ermächtigt gewesen sei. Jedenfalls in der Zusendung des Vertragsentwurfs durch den Kläger sei aber ein Vertragsschluss zu sehen. Der Kläger habe in dem Schreiben in keiner Weise darauf hingewiesen, dass er noch eine Erklärung des Beklagten erwarte (Bl. 34, 63 d.A.). Der Beklagte behauptet überdies, dass er den von ihm unterschriebenen Kaufvertrag durch den Zeugen F durch Einwurf eines normalen Briefkuverts in einen öffentlichen Briefkasten an den Kläger habe zurücksenden lassen. Damit sei der Beklagte seiner Verpflichtung nachgekommen. Sollte das Schreiben tatsächlich auf dem Postwege verloren gegangen sein, so müsse sich dies der Kläger zurechnen lassen, da er in seinem Begleitschreiben selbst auf den Postwege verwiesen habe. Der Beklagte behauptet, dass der Kläger auch selbst von einem wirksamen Vertrag ausgegangen sei, was aus dessen Bewerbungen und dem Gespräch von Anfang November ersichtlich sei. Schließlich ist der Beklagte der Meinung, dass jedenfalls in der Übersendung der Rechnung und der Zahlungserinnerung eine Annahme des Angebots zum Vertragsschluss zu sehen sei.

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Die Klage ist dem Beklagten am 10.04.2013 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat weit überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

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I.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 30.000,00 EUR aus § 812 Abs. 1, S. 1, Alt. 1 BGB.

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Der Beklagte ist durch eine Leistung des Klägers – Zahlung von 30.000,00 EUR – in Höhe dieses Betrages bereichert. Die Leistung erfolgte auch ohne Rechtsgrund, da ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

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1. Treffen der Parteien vom Anfang Oktober 2012 in I

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Ein Kaufvertrag ist zunächst nicht bei dem Treffen der Parteien vom Anfang Oktober 2012 in I zustande gekommen, in dessen Rahmen der Kläger dem Beklagten den Barbetrag von 30.000,00 EUR übergeben hat. Der Kläger, der als Rückforderungsgläubiger grundsätzlich für das Fehlen eines Rechtsgrundes darlegungs- und beweisbelastet ist, hat dies substantiiert dargelegt. Der dagegen gerichtete Beklagtenvortrag ist unerheblich. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass sich ein Vertragsschluss bereits daraus ergebe, dass sich die Parteien bereits bei dem Gespräch über alle essentialia negotii des Kaufvertrages – Kaufpreis und Kaufsache – einig waren, geht diese Annahme fehl. Dabei kann die Frage, ob angesichts der Tatsache, dass der jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bestehende exakte Zustand des 249.900,00 EUR teuren Fahrgeschäfts in aufgebauter Form dem Kläger hier noch nicht bekannt war (es wurden bestimmte Mängel ja unstreitig erst bei der späteren Besichtigung festgestellt), eine Einigung über alle essentialia negotii angenommen werden kann, offenbleiben. Denn jedenfalls ist die rechtliche Schlussfolgerung des Beklagten aus einer behaupteten Einigung über Kaufpreis und Kaufsache unrichtig. Zwar ist für einen Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB eine Einigkeit der Parteien über sämtliche wesentlichen Vertragsmerkmale – die essentialia negotii – eine zwingende Voraussetzung. Sie ist aber nicht die einzige Voraussetzung. Entscheidend ist, dass beide Parteien eine auf Abschluss des entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärung abgeben, also eine auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtete Erklärung, die einen Rechtsfolgen- bzw. Rechtsbindungswillen enthält. Solange nicht beide Parteien – und sei es auch nur konkludent – nach außen erkennbar machen, dass sie in Bezug auf die betreffenden Vertragsmerkmale sich (nunmehr) rechtlich endgültig binden wollen, ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Dass dies im Termin Anfang Oktober der Fall war, ist nicht ersichtlich.

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Insoweit ist insbesondere § 154 Abs. 1 BGB zu beachten, wonach ein Vertrag im Zweifel nicht als geschlossen gilt, solange nicht beide Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Dass letzteres beim Termin Anfang 2012 in I noch nicht der Fall war, ist unstreitig. Die Parteien hatten hier unstreitig noch keine Einigung über den tatsächlichen Zustand der Kaufsache getroffen. Vielmehr haben sie unstreitig vereinbart, dass der Beklagten das Fahrgeschäft noch einmal aufbauen soll, damit der Kläger es noch einmal genau besichtigen kann. Diese Vereinbarung wäre sinnlos, wenn nach der Vorstellung der Parteien hier bereits ein verbindlicher Vertrag geschlossen worden wäre. Sie zeigt auch gerade, dass jedenfalls der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtlich binden wollte, denn eine Besichtigung der Kaufsache wird üblicherweise vor dem Kauf und nicht danach durchgeführt. Verlangt eine Partei ausdrücklich eine Besichtigung der Kaufsache, kann aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Verhandlungspartners gerade nicht davon ausgegangen werden, dass diese Partei schon vor der Durchführung dieser Besichtigung einen Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Vertrages hat.

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Überdies zeigen die nachfolgenden ausgetauschten schriftlichen Vertragsentwürfe, dass sich die Parteien Anfang Oktober auch noch nicht über die Frage der Gewährleistung einig waren. Auch insoweit bestand noch ein offener Dissens im Sinne des § 154 Abs. 1 BGB.

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Behauptet der Beklagte trotz dieser fehlenden vollständigen Einigung einen Vertragsschluss, wäre es an ihm gewesen, die Umstände, aus denen sich ein derartiger Willen der Parteien zur Verbindlichkeit von Teilabreden ergibt, substantiiert darzulegen und zu beweisen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl., München 2013, § 154, Rn. 6). Der Beklagte hat derartige Umstände aber nicht substantiiert dargelegt. Allein aus der Zahlung der 30.000,00 EUR ergibt sich ein derartiger nach außen kundgetaner Rechtsbindungswillen des Klägers angesichts der klaren Vereinbarung eines noch abzuwickenden Besichtigungstermins nicht. Tatsächlich spricht auch der Umstand, dass die Parteien nach dem Termin in I noch längere Zeit Verhandlungen führten und schriftliche Vertragsentwürfe hin- und herschickten, gerade dagegen, dass sie sich bereits zu diesem Zeitpunkt jedenfalls über Teile des Vertrages verbindlich geeinigt hatten.

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Gegen den Abschluss eines verbindlichen Vertrages bei dem Termin in I spricht überdies auch § 154 Abs. 2 BGB, wonach im Falle, dass eine Beurkundung vereinbart wurde, ein Vertrag im Zweifel noch nicht geschlossen ist, solange diese nicht erfolgt ist. Diese Regelung gilt auch bei der Vereinbarung einer Schriftform (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 154, Rn. 4). Eine Schriftform haben die Parteien nach ihrem Vortrag zwar ausdrücklich erst beim auf den Termin in I folgenden Besichtigungstermin vereinbart. Die Vereinbarung einer Schriftform kann aber auch aus schlüssigem Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen werden und ist gerade bei wichtigen Verträgen widerlegbar zu vermuten (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 154, Rn. 4). Hier ging es um den Kauf eines Fahrgeschäftes zu einem Kaufpreis von 249.900,00 EUR, also einem Betrag, zu dem man bereits ein Einfamilienhaus kaufen kann und den der Kläger unstreitig auch finanzieren musste. Dafür, dass ein derartiger Vertrag nur schriftlich abgeschlossen werden soll, sprechen alle Umstände der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Parteien später unstreitig die Abfassung eines schriftlichen Kaufvertrages auch ausdrücklich vereinbart haben. Der Beklagte hat jedoch nichts vorgetragen, was diese tatsächliche Vermutung widerlegen würde. Für eine derartige Widerlegung wäre er darlegungs- und beweisbelastet gewesen (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 154, Rn. 6).

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2. Treffen vom 23. bzw. 24.10.2012 zwischen dem Kläger und dem Vater des Beklagten:

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Auch soweit der Beklagte behauptet, ein Vertragsschluss sei jedenfalls bei dem Treffen zwischen dem Kläger und dem Vater des Beklagten am 23. oder 24.10.2012 erfolgt, kann dem nicht gefolgt werden. Da nach den vorstehenden Ausführungen feststeht, dass ein Vertragsschluss nicht zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Kläger dem Beklagten den mit der Klage zurückverlangten Betrag von 30.000,00 EUR übergeben hat, ist es an dem Beklagten, einen danach erfolgten Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen. Denn die grundsätzliche Beweislastverteilung bei Ansprüchen aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach der Bereicherungsgläubiger darlegen und beweisen muss, dass eine Bereicherung ohne Rechtsgrund erfolgte, gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, wenn es um die Rückforderung einer Vorauszahlung auf eine noch festzustellende Schuld geht (Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, München 2013, § 812 BGB, Rn. 364 m.w.N.). Dem entspricht auch die vorliegende Konstellation. Überdies gilt auch hier die Beweislastverteilung des § 154 Abs. 2 BGB. Es ist unstreitig, dass die Parteien spätestens beim Besichtigungstermin Mitte Oktober vereinbart hatten, einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Auch in Bezug auf das Treffen vom 23. oder 24.10.2012 zwischen dem Kläger und dem Vater des Beklagten trägt der Beklagte selbst vor, dass der Kläger der Auffassung war, dass er „auf der Grundlage des Ergebnisses der Besprechung einen endgültigen Kaufvertrag fertigen könne“ und dass der Kläger und der Vater des Beklagten übereinkamen, „dass der Kläger den Vertragsentwurf entsprechend ergänzen und sodann unterschrieben an den Beklagten zurücksenden werde“ (Bl. 33 d.A.). Entsprechend der Vermutung des § 154 Abs. 2 BGB zeigt dies gerade, dass ein verbindlicher Vertrag nicht geschlossen sein sollte, bis die Formabrede erfüllt ist. Vereinbaren die Parteien den Abschluss eines schriftlichen Vertrages, stellt dies im Zweifel eine Abschlussvoraussetzung dar (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 154, Rn. 4). Dafür, dass hier die Schriftform lediglich Beweiszwecken dienen sollte, oder dass trotz der unstreitigen Formabrede ein Vertrag schon mit dem Vater des Beklagten bei dieser Besprechung verbindlich mündlich geschlossen worden sein soll, sind weder Umstände ersichtlich, noch hat der Beklagte derartige Umstände vorgetragen. Vielmehr zeigt die Absprache, dass noch ein schriftlicher Vertrag folgen soll, deutlich, dass der Kläger vor dessen Abschluss noch keinen Vertragsbindungswillen hatte.

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3. Zusendung des Vertragsentwurfs vom 26.10.2013:

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Auch die Annahme der Beklagten, dass jedenfalls mit der Zusendung des fertigen und vom Kläger bereits unterzeichneten Vertragsdokuments mit Schreiben vom 26.10.2012 (Bl. 9 ff. d.A.) ein Vertrag zustande gekommen sei, geht fehl. Die Parteien haben unstreitig mehrfach die Abfassung eines schriftlichen Vertrages vereinbart. Gem. § 125 Abs. 2 BGB setzt dies eine Unterzeichnung durch beide Parteien voraus. Die Zusendung des vom Kläger unterzeichneten Vertragsdokuments stellte damit lediglich das Angebot auf Abschluss des Vertrages gem. § 145 BGB dar. Die gem. § 125 Abs. 2 BGB ebenfalls schriftlich zu erfolgende Annahme stand noch aus. Etwas anderes geht auch nicht aus sonstigen Umständen hervor. Insbesondere die Behauptung des Beklagten, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 26.10.2012 in keiner Weise zu verstehen gegeben habe, dass er noch eine Erklärung des Beklagten erwarte, geht vollkommen fehl. Unabhängig davon, dass eine derartige Kundgabe wegen der eindeutigen Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BGB und auch nach der Verkehrssitte überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre, enthält das Schreiben des Klägers gerade eine solche. Der Kläger schrieb in dem Schreiben ausdrücklich „Senden Sie uns bitte ein von Ihnen gegengezeichnetes Exemplar zurück.“ Deutlicher geht es kaum. Die Ansicht des Klägers, dass dies lediglich als Formalie wegen der Finanzierung durch die Bank und nicht als Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrages zu verstehen gewesen sei, ist angesichts der klaren Gesetzeslage und Verkehrssitte beim Abschluss schriftlicher Verträge vollkommen abwegig. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben. Dem Hinweis, dass bis zum Vorliegen des schriftlichen Vertrages und der weiteren Erklärung die Finanzierung durch die Bank stockt, ist in keiner Weise die Erklärung zu entnehmen, dass die Unterschrift des Beklagten für den Vertragsschluss nicht erforderlich sei. Es ist dabei auch zu beachten, dass es sich bei dem Beklagten um einen Kaufmann handelt. Dass ein solcher nicht weiß, wie man im Geschäftsverkehr einen schriftlichen Kaufvertrag abschließt, kann nicht ernsthaft angenommen werden, würde diesen aber jedenfalls in keiner Weise entlasten. Daher ist auch die vom Beklagten zuletzt vorgetragene Rechtsauffassung, dass der Kläger als Kaufmann den Beklagten darauf hätte hinweisen müssen, dass für den Fall, dass innerhalb einer bestimmten Frist eine Rücksendung des vom Beklagten unterzeichneten Exemplars nicht erfolge, das Angebot hinfällig sei bzw. er sein Angebot nicht mehr aufrecht erhalte (Bl. 70 d.A.), vollkommen unhaltbar. All dies ergibt sich eindeutig aus dem BGB und ist im Geschäftsverkehr gerade unter Kaufleuten allgemein bekannt. Ein derartiger Hinweis an einen Kaufmann kann nicht ernsthaft verlangt werden.

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4. Schriftliche Annahme des Vertrages vom 26.10.2013 durch den Beklagten

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Der Vertrag ist auch nicht durch Übersendung eines vom Beklagten unterschriebenen Exemplars des Kaufvertrages an den Kläger zustande gekommen. Nach den oben unter Ziffer 2. dargelegten Grundsätzen trifft den Beklagten für eine derartige Annahme des Kaufvertrages die Darlegungs- und Beweislast. Er ist insoweit aber darlegungs- und beweisfällig geblieben. Er hat zwar behauptet und unter Beweis gestellt, dass er den unterzeichneten Kaufvertrag durch Einwurf eines normalen Briefkuverts in einen öffentlichen Briefkasten durch den Zeugen F an den Kläger versandt habe. Dieser Vortrag genügt aber für die Darlegung einer Annahme des Vertrages und ein Beweisanbieten nicht. Denn ein Vertrag kommt gem. §§ 130 Abs. 1, 147 BGB erst durch den (rechtzeitigen) Zugang der Annahmeerklärung beim Vertragspartner zustande. Diesen Zugang muss der Beklagte darlegen und unter Beweis stellen, was er gerade nicht getan hat. Es gibt insbesondere keinen Anscheinsbeweis dafür, dass eine eingeworfene Postsendung dem Adressaten auch tatsächlich zugeht (BGH, NJW 1964, 1176). Überdies hat der Beklagte auch überhaupt nicht dargelegt, wann er dem Kläger das von ihm unterzeichnete Vertragsexemplar übersendet haben will und wann dies dem Kläger zugegangen sein soll. Auch dies ist aber rechtlich erheblich, denn gem. § 147 Abs. 2 BGB kann ein Angebot unter Abwesenden nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, bis zu dem der Antragende den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Durch eine verspätete Annahme kommt ein Vertrag nicht zustande.

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Soweit der Beklagte auf § 149 BGB verweist und meint, dass der Kläger das Fehlen einer schriftlichen Annahmeerklärung niemals gerügt habe, kann der Beklagte hieraus rechtlich nichts herleiten. § 149 BGB ist hier schon nicht einschlägig, weil dieser nur den Fall regelt, dass eine Annahmeerklärung entgegen § 147 BGB bei erkennbar rechtzeitiger Absendung verspätet zugeht und der Empfänger diese Verspätung nicht rügt. Hier streiten die Parteien aber darum, ob die Annahmeerklärung dem Kläger überhaupt zugegangen ist.

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Auch die Ansicht des Beklagten, dass ein etwaiger Verlust der Briefsendung auf dem Postwege dem Kläger zuzurechnen sei, da dieser den Beklagten auf den Postweg verwiesen habe, geht erkennbar fehl. Auch hier gilt, dass sich der Kläger hier nicht irgendetwas Ungewöhnliches ausgedacht und vom Beklagten verlangt hat, sondern dass hier auf der im Geschäftsverkehr und erst recht unter Kaufleuten üblichen Art und Weise ein schriftlicher Vertrag unter Abwesenden abgeschlossen werden sollte. Wie dies funktioniert, ist allgemein bekannt und ergibt sich auch aus dem BGB. Der Beklagte wurde hier auch nicht vom Kläger auf irgendeine Art und Weise der Übermittlung der Annahmeerklärung verwiesen. Insbesondere hat der Kläger nicht vom Beklagten verlangt, den Vertrag durch einfache Postsendung und nicht etwa als Einschreiben zu übermitteln. Auch die Übersendung per Boten oder ein persönlicher Einwurf beim Kläger wären dem Beklagten möglich gewesen.

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5. Konkludente Annahme des Vertrages durch Übersendung der Rechnung

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Ein Vertrag ist schließlich auch nicht dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte dem Kläger unter dem 14.11.2012 eine Rechnung zugesendet hat, wobei zu beachten ist, dass der Kläger insoweit behauptet hat, diese Rechnung erst mit Schreiben vom 23.11.2012 erhalten zu haben, und der Beklagte etwas anderes nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Ein derartiges Zustandekommen des Vertrages durch Zugang der Rechnung scheitert jedenfalls an § 147 Abs. 2 BGB, wonach ein Angebot unter Abwesenden nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, bis zu dem der Antragende den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Da die Parteien hier zuvor bereits ausgiebige Vertragsverhandlungen geführt hatten und sich bei Übersendung des schriftlichen Vertragsangebotes schon über alle inhaltlichen Punkte des abzuschließenden schriftlichen Vertrages geeinigt hatten, konnte der Kläger hier nach allen Umständen mit dem Zugang einer Annahmeerklärung binnen zwei Wochen rechnen, da insoweit der kurze Vertragsentwurf vom Beklagten nur noch daraufhin zu überprüfen war, ob er die Vereinbarungen richtig wiedergibt. Eine inhaltliche Prüfung hatte nicht mehr zu erfolgen. Diese Frist wäre selbst dann nicht eingehalten gewesen, wenn die Rechnung vom 14.11.2012 dem Kläger wenige Tage nach dem 14.11.2012 zugegangen wäre. Am 23./24.11.2012 hat der Kläger in keinem Fall mehr mit der Annahmeerklärung rechnen müssen.

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Der Zugang der Rechnung vom 14.11.2012 stellte damit eine verspätete Annahme des Vertragsangebots des Klägers dar. Gem. § 150 Abs. 1 BGB stellt eine verspätete Annahme ein neues Angebot auf einen Vertragsabschluss dar. Dieses hat der Kläger nicht angenommen.

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6. Sonstige Umstände

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Auch die sonstigen Umstände, auf die sich der Beklagte bezieht – namentlich das Gespräch der Parteien vom 7. November 2012 und der Umstand, dass der Kläger sich mit dem neuen Fahrgeschäft bereits auf Jahrmärkten bewarb – lassen einen Vertragsschluss nicht erkennen. Insbesondere ergeht aus diesen Umständen nicht, dass der Kläger bereits von einem erfolgten Vertragsschluss ausging. Angesichts der unstreitigen Umstände – Vereinbarung des Abschlusses eines schriftlichen Vertrages und Übersendung eines schriftlichen Vertragsangebotes mit der Bitte um Rücksendung eines gegengezeichneten Exemplares – kann dieser Schluss aus diesen Umständen nicht gezogen werden. Vor dem Hintergrund der vorgenannten objektiven Umstände kann aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Beklagten dieses Verhalten lediglich dahingehend verstanden werden, dass der Kläger fest davon ausging, dass der Vertragsschluss unmittelbar bevorsteht und nur noch von der alsbaldigen Übersendung des gegengezeichneten Vertrages durch den Beklagten abhängt, womit der Kläger nach den gegebenen Umständen fest rechnen konnte. Aus diesem Verhalten ist aber bei den gegebenen Umständen nicht zu schließen, dass der Kläger entgegen der mehrwöchigen vorangegangenen Verhandlungen nunmehr von einem erfolgten Vertragsschluss unabhängig von der Einhaltung der vereinbarten Schriftform ausging. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Übersendung von Anmeldungen zu Jahrmärkten. Es stellt dies lediglich ein nicht unübliches kaufmännisches Verhalten dar, um angesichts von bestehenden Bewerbungsfristen nicht von vornherein von der Teilnahme an bestimmten Kirmesveranstaltungen mit dem zu erwerbenden Fahrgeschäft ausgeschlossen zu sein.

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II.

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In Bezug auf die Nebenforderungen ist die Klage jedoch teilweise unbegründet.

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Zwar besteht ein Zinsanspruch aus § 291 BGB dem Grunde nach. Als Zinssatz kann der Kläger aber gemäß §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB lediglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangen. Sofern der Kläger einen Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend macht, ist er hierzu nicht berechtigt. Gemäß §§ 291 S. 2, 288 Abs. 2 BGB kommt ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur bei Entgeltforderungen (nicht: "Geldforderungen") in Betracht. Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB sind nur solche Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (BGH NJW 2010, 1872). Bereicherungsrechtliche Ansprüche stellen keine derartigen Forderungen dar (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 286, Rn. 27).

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Auch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nicht vom Beklagten verlangen. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen insbesondere keinen Verzugsschaden dar. Zwar legt der Kläger ein Mahnschreiben seiner Anwälte vom 04.02.2013 (Bl. 13 d.A.) vor. Wie sich aber aus dem Schreiben seiner Anwälte vom 29.11.2912 (Bl. 41 d.A.) ergibt, waren diese bereits vor Verzugseintritt vom Kläger beauftragt worden. Die Rechtsanwaltskosten sind daher gerade nicht durch den Verzug im Sinne des §§ 280 Abs. 2, 286 BGB entstanden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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Streitwert:                            30.000,00 EUR