LG Köln: Rückforderung von Fördervereinsbeiträgen verneint; „einheitliche Mitgliedschaft“ unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von Schule und Förderverein die Rückzahlung gezahlter Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge, weil die Schulaufnahme faktisch von einer Vereinsmitgliedschaft abhängig gemacht worden sei. Das LG Köln wies die Klage ab, da dem Kläger weder deliktische noch bereicherungsrechtliche oder vorvertragliche Ansprüche zustehen; Subventions- und Ersatzschulfinanzierungsnormen dienten nicht seinem Individualschutz und eine Täuschung ihm gegenüber liege nicht vor. Auf die Widerklage verurteilte das Gericht den Kläger zur Zahlung offener Beiträge bis zum Wirksamwerden seiner Kündigung zum 31.01.2020. Die satzungsmäßige „einheitliche Mitgliedschaft“ beider Elternteile erklärte das Gericht als unzulässige Austrittsbeschränkung nach § 39 BGB i.V.m. § 134 BGB für nichtig, weshalb weitergehende Beiträge nicht geschuldet waren.
Ausgang: Klage und Hilfsantrag abgewiesen; Widerklage teilweise stattgegeben (23.150 EUR), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB setzt eine Täuschung gegenüber dem Anspruchsteller voraus; eine (unterstellte) Täuschung allein gegenüber Behörden begründet keinen Anspruch des Zahlenden.
Normen zur staatlichen Ersatzschulfinanzierung und zum Sonderungsverbot (Art. 7 Abs. 4 GG, SchulG NRW, FESchVO NRW) regeln primär das Verhältnis Staat–Schulträger und entfalten regelmäßig keinen Drittschutz zugunsten von Beitrag zahlenden Eltern.
Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB scheidet aus, wenn Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge auf einer wirksamen Vereinsmitgliedschaft beruhen und kein gesetzliches Verbot zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führt.
Satzungsbestimmungen, die den Austritt aus dem Verein faktisch davon abhängig machen, dass ein weiteres „Co-Mitglied“ ebenfalls kündigt, stellen eine unzulässige Beschränkung des Austrittsrechts (§ 39 BGB) dar und sind gemäß § 134 BGB nichtig.
Kündigt ein Vereinsmitglied unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfristen, besteht die Beitragspflicht nur bis zum Wirksamwerden der Kündigung fort; darüber hinausgehende Beitragsforderungen bedürfen einer wirksamen Fortsetzung der Mitgliedschaft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 2 einen Betrag in Höhe von 23.150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 92,6 Prozent und der Beklagte zu 2 7,4 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt der Kläger 86,2 Prozent und der Beklagte zu 2 13,8 Prozent.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, mit Ausnahme der Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten des Klägers, diesbezüglich ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2 wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1 betreibt die "Internationale Friedensschule L". Diese umfasst drei Schulen unter einem Dach, deren Träger jeweils die Beklagte zu 1 ist. Es handelt sich um die Internationale Friedensschule L Gemeinschaftsgrundschule (Klassen 1 bis 4), die Internationale Friedensschule L Gymnasium (Klassen 5 bis 13) mit bilingualer Ausrichtung sowie die D J School (Klassen 5 bis 12). Die ersten beiden Schulen sind genehmigte Ersatzschulen, die letztgenannte ist eine anerkannte allgemeinbildende internationale Ergänzungsschule. Der Beklagte
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zu 2 ist ein gemeinnütziger Verein, der den Zweck der Förderung und Unterstützung der Bildungsarbeit Deutscher Internationaler Friedensschulen und der Internationalen Friedenspädagogik, insbesondere der Internationalen Friedensschule in L-X, verfolgt. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln und unmittelbare Weiterleitung an die zu fördernden Schulen.
Die beiden Ersatzschulen wurden im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung staatlich bezuschusst. Zu den Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule gehört nach Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG, dass eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Im Genehmigungsverfahren muss der Träger einer in Gründung befindlichen Schule erklären, ob ein Schulgeld erhoben wird, in welcher Höhe und ob es Freistellungen und Ermäßigungen gibt. Wird ein Schulgeld erhoben, muss dieses dem Sonderungsverbot entsprechend ausgestaltet sein und in der durch den Schulträger der Schulaufsichtsbehörde vorzulegenden Jahresrechnung als Einnahme verbucht werden, die den der Ersatzschule gewährten Landeszuschuss mindert. Zur Deckung des Schulbedarfs erbrachte Leistungen Dritter, die nicht freiwillig, sondern als Pflichtleistungen der Schüler oder ihrer gesetzlichen Vertreter erbracht werden, sind Schulgeld und mindern die staatliche Subventionierung der Ersatzschule.
Aufgrund des Verdachts, dass die Beklagte zu 1 nicht freiwillig erbrachte Leistungen Dritter vereinnahmt, was gegenüber der Schulaufsicht nicht angegeben wurde, wurden Ermittlungen gegen die Beklagte zu 1 eingeleitet, die noch nicht abgeschlossen sind. Ausweislich eines Zeitungsberichts vom 11./12. Dezember 2021 (vgl. Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz v. 02.02.2022, BI. 300 d.A.) wird die Finanzierung nunmehr dahingehend strukturiert, dass keine Mitfinanzierung durch Steuermittel mehr erfolgt, sondern ausschließlich eine Finanzierung durch fixe monatliche Schulgelder.
Mit E-Mail vom 02.05.2012 übersandte die Beklagte zu 1 dem Kläger die Unterlagen betreffend die Schulaufnahme seines Sohnes I sowie die Unterlagen betreffend den Beitritt zum Beklagten zu 2. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage HK 3a (BI. 31 — 62 d.A.) Bezug genommen. Am 13.09.2012 nahmen der Kläger und seine damalige Ehefrau, die Zeugin L1 N, an einem Informationsabend in den Räumlichkeiten der Schule der Beklagten zu 1 teil. Mit am 05.10.2012
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unterschriebenem Antrag beantragten beide gemeinsam die Aufnahme in den Beklagten zu 2. Wegen des Inhalts des Antrags wird auf Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten zu 2 vom 27.05.2022 (BI. 386 - 389 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 08.10.2012 sandte der Kläger die Unterlagen betreffend die Schulanmeldung des Sohnes I unter Beifügung des vorgenannten Aufnahmeantrags an die Beklagte zu 1 unterschrieben zurück, verbunden mit der Mitteilung, die Aufnahmegebühr zum Beitritt beim Beklagten zu 2 unverzüglich nach Bekanntgabe von dessen Bankverbindung anzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage HK 3b (BI. 63 d.A.) Bezug genommen. Der Schulvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 12.07.2022 (BI. 469 —471 d.A.) verwiesen wird, wurde seitens der Schule am 04.02.2013 unterzeichnet. Seit dem Jahr 2013 besuchte Hugo bis zum Jahr 2022 zunächst die Grundschule und sodann das bilinguale Gymnasium der Beklagten zu 1.
Seit seinem Vereinsbeitritt entrichtete der Kläger die folgenden Zahlungen an den Beklagten zu 2:
20.12.2012: 3.500,00 EUR Aufnahmegebühr 07.08.2013: 14.000,00 EUR Mitgliedsbeitrag 06.08.2014: 14.000,00 EUR Mitgliedsbeitrag 05.08.2015: 14.500,00 EUR Mitgliedsbeitrag 03.08.2016: 14.720,00 EUR Mitgliedsbeitrag 11.06.2018: 15.000,00 EUR Mitgliedsbeitrag
Insgesamt zahlte er 75.720,00 EUR an den Beklagten zu 2, die er nunmehr klageweise von den Beklagten verlangt.
Die Mitgliedsbeiträge für die Wirtschaftsjahre 2018 / 2019 (15.300,00 EUR), 2019 / 2020 (15.700,00 EUR) und (hälftig) 2020 / 2021 (8.040,00 EUR), insgesamt 39.040,00 EUR, zahlte er nicht. Diese sind Gegenstand der Widerklage des Beklagten zu 2 sowie der Hilfsanträge des Klägers.
In der Satzung des Beklagten zu 2 mit Stand vom 26.06.2017 (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten zu 2 vom 07.04.2021, BI. 124 - 127 d.A.) heißt es auszugsweise:
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„S 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft erfolgt nach Antrag und auf der Grundlage einer Aufnahmevereinbarung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die Ablehnung ist nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Ausschluss des Mitgliedes. Es besteht eine einheitliche Mitgliedschaft des bzw. der Erziehungsberechtigten; jedes Mitglied hat eine (1) Stimme pro Mitgliedsbeitrag. Das Stimmrecht kann insgesamt nur einheitlich ausgeübt werden.
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen nach Maßgabe der Beitragsordnung und der Aufnahmevereinbarung (Antrag auf Mitgliedschaft + Aufnahmeentscheidung des Vorstands).
Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen nach Maßgabe der Beitragsordnung und der Aufnahmevereinbarung verpflichtet. (...) In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Grundlage der Entscheidung ist die Bestätigung des Vorliegens eines sozialen Härtefalles durch einen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe, der weder Mitglied des Fördervereins noch dessen Kassenprüfer ist. Dieser bestätigt dem Vorstand das Vorliegen der Voraussetzungen eines Härtefalles. Die zum Nachweis des Härtefalles dem Prüfer eingereichten Unterlagen verbleiben bei ihm; Näheres regelt die Beitragsordnung.
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Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist beiderseits mit einer Frist von mindestens 1
Monat zum 31. Januar oder 31. Juli eines jeden Jahres möglich. (...)"
§ 3 Nr. 1 S. 5 der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.07.2019 geändert, woraus der Kläger herleitet, diese Satzungsbestimmung gelte in seinem
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Fall nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten zu 2 vom 02.07.2019 (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 06.12.2021, BI. 259 f. d.A.) Bezug genommen.
In der Beitragsordnung des Beklagten zu 2 mit Stand vom 01.08.2017 (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten zu 2 vom 07.04.2021, BI. 128 - 131 d.A.) heißt es auszugsweise:
„Aufnahmegebühr: 3.500,00 €
(...)
Die Aufnahmegebühr ist bei Aufnahme in den Verein fällig.
(...)
Jährlicher Mitgliedsbeitrag ab 01.08.2017: pro Stimmrecht: 15.000,00 €
Jeweils zum 01.08. eines jeden Jahres wird der jährliche Mitgliedsbeitrag für das jeweils beginnende Mitgliedschaftsjahr angepasst.
Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. August eines Jahres fällig. Bei Vereinsbeitritt im laufenden Geschäftsjahr ist der Mitgliedsbeitrag pro rata temporis zu zahlen.
Beitragsermäßigungen:
Im Einzelfall kann ein Antrag auf Beitragsermäßigung für die einmalige Aufnahmegebühr und den jährlichen Mitgliedsbeitrag gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach individueller Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers / der Antragsteller.
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Grundsätzlich gelten für die individuelle Prüfung der wirtschaftlichen Situation die nachstehenden Einkommensgrenzen. Bei einer addierten Summe der positiven Jahreseinkünfte der Eltern (Erziehungsberechtigte)
bis zu 35.000,00 € kann eine Beitragsermäßigung bis zu 100 % gewährt werden
bis zu 45.000,00 € kann eine Beitragsermäßigung bis zu 75 % gewährt werden
bis zu 55.000,00 € kann eine Beitragsermäßigung bis zu 50 % gewährt werden
bis zu 65.000,00 € kann eine Beitragsermäßigung bis zu 25 % gewährt werden.
Außerhalb dieser Beitragsstaffel kann im Einzelfall eine Beitragsreduzierung vorgenommen werden, wenn sich nach Überprüfung der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine zu starke Belastung ergeben sollte.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
Beim Vereinsaustritt erlischt die Zahlungspflicht zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Verein.
Hinweise zur Berechnung des Einkommens
Maßgebend ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres."
Mit Schreiben vom 04.07.2019 kündigte der Kläger die Mitgliedschaft im Beklagten zu 2. Die Zeugin N kündigte ihre Mitgliedschaft erst zum 31.01.2021.
Am 22.12.2020 nahm der Kläger an einem Online-Meeting bzw. einer Online-Mitgliederversammlung des Beklagten zu 2 teil.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 30.10.2020 forderte der Kläger die Beklagten jeweils erfolglos zur Erstattung der von ihm an den Beklagten zu 2 entrichteten Beträge bis
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zum 10.11.2020 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen HK 4 und HK 5 (BI. 64 — 67 d.A.) Bezug genommen.
Die Klage wurde den Beklagten jeweils am 21.01.2021 zugestellt. Die vom Beklagten zu 2 erhobene Widerklage wurde dem Kläger am 05.11.2021 zugestellt.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1 mache grundsätzlich stets die Aufnahme eines Schülers davon abhängig, dass seine Eltern bzw. die den Schüler zum Schulbesuch anmeldende Person Mitglied beim Beklagten zu 2 ist. Es handele sich um eine strukturell angelegte Handhabung, wobei die beiden Beklagten Hand in Hand zusammenwirken würden, um so einen hohen Fremdmittelzufluss zugunsten der Beklagten zu bewirken, indem die seitens des Beklagten zu 2 von seinen Mitgliedern vereinnahmten Beträge an die Beklagte zu 1 weitergegeben werden. Auf diese Weise würden die Beklagten die Vereinsmitglieder des Beklagten zu 2 zur Realisierung staatlicher Zuschüsse, die der Beklagten zu 1 in Wirklichkeit nicht zustehen, also als Mittel zum Subventionsbetrug, nutzen. Im Rahmen des Informationsabends am 13.09.2012 sei von Vertretern der Schule vorgetragen worden, dass die Aufnahme in den Förderverein, die positive Mitteilung über die erfolgte Aufnahme in den Förderverein und die Zahlung der Aufnahmegebühr an diesen Bedingungen für die Aufnahme des Kindes an der Schule seien. Ihm — dem Kläger — selbst sei vor der Anmeldung seines Sohnes erklärt worden, dass das Aufnahmegesuch nur bearbeitet werden könne, wenn er zuvor als Mitglied dem Beklagten zu 2 beigetreten sei. Um die Aufnahme von I in die Grundschule zu erreichen, habe er daraufhin seinen Beitritt als Mitglied des Beklagten zu 2 erklärt. Er sei nur deswegen Fördermitglied beim Beklagten zu 2 geworden und habe an diesen nur deswegen Beiträge in der eingeklagten Größenordnung gezahlt, weil es ihm darum gegangen sei, dass sein Sohn die Schule der Beklagten zu 1 besucht. Wäre ihm die betreffende Mitgliedschaft nicht als Voraussetzung für die Bearbeitung des Schulaufnahmegesuchs genannt worden, wäre er nicht Fördermitglied des Beklagten zu 2 geworden. Was ihm bei der Anmeldung von I widerfahren sei, sei kein Einzelfall, sondern ein Massenphänomen. Hierzu bietet er in großem Umfang Zeugenbeweis an. Er behauptet, die Beklagten würden kollusiv zusammenwirken und ist der Ansicht, dies werde auch durch den Inhalt der Anlage 3 zum klägerischen Schriftsatz vom 06.12.2021 (BI. 266 f. d.A.) belegt. Weiter behauptet er, seine frühere Ehefrau habe zunächst davon abgesehen, die Mitgliedschaft beim Beklagten zu 2 zu kündigen, da sie befürchtet habe, dass die Kündigung die Verweisung von I von
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der Schule zur Folge haben werde. Anfang 2018 habe die Vorstandsvorsitzende des Beklagten zu 2, Frau T-X1, sie auf dem Parkplatz der Schule angesprochen, nachdem ihr Antrag auf Beitragsermäßigung ohne Begründung seitens des Beklagten zu 2 abgelehnt worden sei. Bei jener Gelegenheit habe Frau T-X1 gedroht, dass I von der Schule verwiesen werde und von der Schule eine entsprechende Kündigung des Schulvertrags ausgesprochen werde, sollte der Kläger den nach Ansicht des Beklagten zu 2 von diesem geschuldeten Mitgliedsbeitrag nicht unverzüglich zahlen. Der Kläger ist der Ansicht, der von ihm geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich aus den §§ 826, 823, 812 BGB, 263 ff. StGB.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn € 75.720,00 zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2020 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dem Kläger stünden keine Zahlungsansprüche zu und berufen sich hinsichtlich aller Ansprüche bis auf denjenigen Teil, der mit der letzten Zahlung des Klägers an den Beklagten zu 2 korrespondiert, auf Verjährung. Sie behaupten, es habe auch in der Vergangenheit Kinder gegeben, die die Schule besucht hätten, ohne dass deren Eltern im Zeitpunkt der Schulaufnahme Mitglied beim Beklagten zu 2 gewesen seien. Es sei auch vorgekommen, dass sich Familien gegen einen Beitritt zu dem Beklagten zu 2 entschieden hätten, die Kinder aber die Beklagte zu 1 besuchen konnten.
Widerklagend beantragt der Beklagte zu 2,
den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 39.040,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Er ist der Ansicht, die „einseitige Kündigung" des Klägers habe keine Wirkung entfaltet. Die einheitliche Mitgliedschaft des Klägers und der Zeugin N habe erst im Zuge der Kündigung durch Frau N zum 31.01.2021 geendet.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, das deutsche Zivilrecht kenne keine „einheitliche Vereinsmitgliedschaft" zweier natürlicher Personen. Die Kündigung seiner Mitgliedschaft beim Beklagten zu 2 sei wirksam. Es sei bereits von einer wirksam begründeten Mitgliedschaft nicht auszugehen. Die Rechtsauffassung des Beklagten zu 2 bedeute zudem eine unzumutbare Knebelung. Aus der Teilnahme des Klägers an dem Online-Meeting am 22.12.2020 könne der Beklagte zu 2 nichts herleiten.
Für den Fall des auch nur teilweisen Erfolges des Widerklageantrags des Beklagten zu 2 aus dem Schriftsatz vom 27.10.2021 beantragt der Kläger,
a) die Beklagte zu 1 zu verurteilen, ihn von seinen sich aus der aufgrund der Widerklage des Beklagten zu 2 ergehenden Titulierung ergebenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten zu 2 in voller Höhe zu befreien,
hilfsweise für den Fall, dass der vorstehende Antrag a) als unzulässig angesehen werden sollte, beantragt er,
b) festzustellen, dass die Beklagte zu 1 ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 2 aus einer aufgrund des Widerklageantrages aus dem Schriftsatz vom 27.10.2021 ergehenden Titulierung zu befreien hat,
höchst hilfsweise für den Fall, dass auch der vorstehende Antrag zu b) als unzulässig anzusehen sein sollte, beantragt er,
c) die Beklagte zu 1 zu verurteilen, ihn von der seitens der Beklagten zu 2 mit dem Widerklageantrag aus dem Schriftsatz vom 27.10.2021 geltend
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gemachten Verbindlichkeit in Höhe von € 39.040,00 (Beiträge für die Mitgliedschaft beim Beklagten zu 2 in den Schul- bzw. Wirtschaftsjahren 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 / Mitgliedsbeiträge gemäß Rechnungen des Beklagten zu 2 vom 18.07.2018, 01.07.2019 und 29.04.2021) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2021 zu befreien.
Die Beklagte zu 1) beantragt auch insoweit,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L1 N, T1 F, B L2 und N1 N2. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.05.2022 (BI. 339 — 345 d.A.) Bezug genommen. Das Angebot der Parteivernehmung bzw. der informatorischen Anhörung der Vorstandsvorsitzenden des Beklagten zu 2 ist mit Schriftsatz vom 10.09.2022 zurückgenommen worden, sodass dem in der Sitzung vom 19.09.2022 nicht mehr nachgegangen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Während die Klage und die klägerischen Hilfsanträge — soweit über Letztere eine Entscheidung ergeht — erfolglos bleiben, hat die Widerklage teilweise Erfolg.
I. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Die tatsächlichen Fragen, ob die Beklagte zu 1 sowohl allgemein als auch konkret betreffend den Sohn des Klägers die Aufnahme eines Schülers von Mitgliedschaften im Beklagten zu 2 abhängig macht, ob dies dem Kläger gegenüber so kommuniziert worden ist, ob dieser seine Beiträge nur zur Ermöglichung des Schulbesuchs seines Sohnes gezahlt hat, ob das Gespräch auf dem Parkplatz mit der
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Vorstandsvorsitzenden des Beklagten zu 2 so wie behauptet stattgefunden hat und ob die Beklagten die Vereinsmitglieder des Beklagten zu 2 auf diese Weise als Mittel zum Subventionsbetrug nutzen, bedürfen aus den unter 2. darzustellenden Gründen keiner Entscheidung. Festzuhalten ist allerdings, dass die Beweisaufnahme zahlreiche ernsthafte Anhaltspunkte für die Behauptungen des Klägers ergeben hat. Soweit die Zeugen in diesem Sinne ergiebig waren, haben sie glaubhaft geschildert, dass der Besuch der Schulen der Beklagten zu 1 faktisch von der Mitgliedschaft im Beklagten zu 2 abhängig gewesen ist. Auch der bestrittene Vortrag der Beklagtenseite, es habe auch Kinder gegeben, die die Schulen besucht hätten, ohne dass deren Eltern im Zeitpunkt der Schulaufnahme oder später Mitglied beim Beklagten zu 2 gewesen seien, führt nicht zwangsläufig zu einer anderen Bewertung. Diesbezüglich hat die Klägerseite bereits mit Schriftsatz vom 30.05.2022 (BI. 392 d.A.) zutreffend erläutert, dies könne sich im Einzelfall ggf. durch die Übernahme der Mitgliedschaft durch Dritte oder durch die Leistung erheblicher Spenden erklären. Hinzu kommen weitere greifbare Anhaltspunkte für ein Zusammenwirken beider Beklagter. Hierunter fällt bspw. die den Kläger betreffende, im Namen der Beklagten zu 1 erfolgte anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 11.09.2019 (Anlage 3 zum klägerischen Schriftsatz vom 06.12.2021 (BI. 266 f. d.A.)). Hiernach hat die Beklagte zu 1 hinsichtlich des Beitrags für das Jahr 2018 für den Beklagten zu 2 keinen Zahlungseingang feststellen können. Abgesehen davon dürfte es bei lebensnaher Betrachtung mit Blick auf die außerordentliche Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie das vergleichsweise aufwändige, ggf. jährlich zu wiederholende Verfahren zur Ermäßigung der auch im Erfolgsfall immer noch nicht unerheblichen Beiträge eher weniger naheliegend sein, von echter Freiwilligkeit im Sinne von Freigiebigkeit auszugehen.
2. Die Ansprüche des Klägers scheitern aber aus rechtlichen Gründen.
a) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. Denn das Vermögen als solches wird hiervon nicht geschützt.
b) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet ebenfalls aus, da eine Täuschung im Sinne der Vorschrift nicht vorliegt.
aa) Gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
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Schadens verpflichtet. Maßgebend ist, ob die verletzte Vorschrift dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Hinzu kommt die Frage, ob der Geschädigte zum Kreis derjenigen Personen gehört, die die Norm schützen will (MüKo BGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 823 BGB Rn. 562, 590). Gemäß § 263 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Eine konkludente Täuschung liegt in einem irreführenden Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, der ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist. Eine Täuschung durch Unterlassen setzt bei einem sog. unechten Unterlassungsdelikt eine Garantenpflicht zur Aufklärung voraus und eine Gleichstellung des Unterlassens mit dem Tun (BeckOK StGBIBeukelmann, 54. Edition, Stand: 01.08.2022, § 263 StGB Rn. 13, 18 m.w.N.).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben liegt gegenüber dem Kläger ein Verstoß gegen § 263 StGB nicht vor.
Sofern der Kläger-Vortrag zutrifft, kommt zwar eine Täuschung gegenüber Behörden in Betracht. Hieraus kann er aber keine eigenen zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagten ableiten.
Dem Kläger gegenüber hat wiederum keine Täuschung im Sinne des § 263 StGB stattgefunden. Dass die Art und Weise der Finanzierung der Schulen, insbesondere im Zusammenhang mit den Voraussetzungen staatlicher Finanzierung, ausdrücklich mit ihm besprochen wurde, behauptet er selbst nicht. Dass die Beklagte zu 1 im Zuge des Abschlusses des Schulvertrags oder der Beklagte zu 2 im Zuge der Aufnahme des Klägers als Mitglied stillschweigend miterklärt haben, sich an die rechtlichen Vorgaben zur staatlichen Ersatzschulfinanzierung zu halten, kann ohne Weiteres nicht angenommen werden. Dass sich der Kläger auch nur in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins Gedanken hierüber gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Seiner Behauptung, er sei nur deswegen Fördermitglied beim Beklagten zu 2 geworden und habe an diesen nur deswegen Beiträge in der eingeklagten Größenordnung gezahlt, weil es ihm darum gegangen sei, dass sein Sohn die Schule der Beklagten zu 1 besucht, kommt ein identischer Bedeutungsgehalt nicht zu. Für eine konkrete Aufklärungspflicht seitens der Beklagten gegenüber dem
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Kläger sind ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit sich der Kläger darauf beruft, ihm sei vor der Anmeldung seines Sohnes erklärt worden, dass das Aufnahmegesuch nur bearbeitet werden könne, wenn er zuvor als Mitglied dem Beklagten zu 2 beigetreten sei, handelt es sich hierbei jedenfalls nach seinem eigenen Vortrag gerade um eine wahre Tatsache, sodass eine Täuschung hierüber ausscheidet. In der Folge kommt es auf die Frage, ob ein etwaiger Vermögensschaden des Klägers nicht durch die unstreitig erfolgten Leistungen der Beklagten — den Schulbesuch des Sohnes sowie die Gewährung der Mitgliedschaftsrechte im Förderverein — kompensiert worden sind (näher MüKo StGBIHefendehl, 4. Aufl. 2022, § 263 StGB Rn. 659 ff.), nicht mehr an.
c) Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 7 Abs. 4 GG. Zwar schützen die Grundrechte des Grundgesetzes elementare Interessen des Einzelnen am eigenen Leben sowie an Körper, Gesundheit, Freiheit, der Integrität der nicht-physischen Person (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie das Eigentum (MüKo BGB/Wagner, a.a.O., § 823 BGB Rn. 548). Normen des Grundgesetzes selbst gehören jedoch grundsätzlich nicht zu den Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da Privatpersonen regelmäßig — so auch im vorliegenden Fall —nicht deren Normadressaten sind (BeckOGK/Spind/er, Stand: 01.07.2022, § 823 BGB Rn. 256 m.w.N.).
d) Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verordnung zur Finanzierung der Ersatzschulen (FESchVO NRW), i.V.m. § 101 bzw. 105 SchulG NRW oder i.V.m. sonstigen Subventionsvorschriften, da der Kläger nicht in den Schutzbereich dieser Normen fällt.
Gemäß § 105 Abs. 6 SchulG NRW sind die Schulträger verpflichtet, die Landeszuschüsse wirtschaftlich einzusetzen; sie haben sie zur Aufbringung der Eigenleistung durch eigene Mittel oder Einnahmen zu ergänzen. Auf die Eigenleistung sind fortdauernde Zuwendungen Dritter anzurechnen, die zur Aufbringung der Eigenleistung gewährt werden. Gemäß § 1 Abs. 3 FESchVO NRW ist in dem Fall, dass die Finanzhilfe des Landes, die anzurechnenden Zuschüsse Dritter sowie die sonstigen Einnahmen der Ersatzschule (Gesamteinnahmen) die zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebs dieser Ersatzschule notwendigen fortdauernden Ausgaben übersteigen, die Finanzhilfe um den überschießenden Betrag zu kürzen. Nach § 101 Abs. 1 SchulG NRW bedürfen Ersatzschulen der
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Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Sie wird erteilt, wenn (...) eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
Schon aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften wird deutlich, dass sich allenfalls Behörden, nicht aber Private auf sie berufen können. Zwar kommen — das Zutreffen des Kläger-Vortrags unterstellt — Verstöße im vorliegenden Fall durchaus in Betracht (vgl. zum Sonderungsverbot BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107, wonach jedenfalls im Jahr 1994 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 170 bis 190 DM gegen das Sonderungsverbot verstieß). Der Sinn und Zweck dieser Vorschriften sowie sonstiger Subventionsvorschriften liegt jedoch nicht darin, den Einzelnen vor der Erhebung unberechtigter — offener wie verdeckter — Schulgelder zu schützen, sondern das Verhältnis zwischen Staat und Ersatzschule zu regeln.
e) Auch ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Hiernach ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Eine Handlung ist sittenwidrig, wenn sie dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht, wobei auf die dem geschichtlichen Wandel unterworfenen sozialethischen Wertvorstellungen, die in der Rechtsgemeinschaft als Ordnungsvoraussetzungen anerkannt sind, abzustellen ist. Der Sittenverstoß kann ausnahmsweise auch durch ein Unterlassen begangen werden, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Es genügt dazu aber nicht die bloße Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht, sondern es müssen ebenso wie bei aktivem Handeln besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als ‚anständig' Geltenden verwerflich machen (BeckOK BGB/Förster, 63. Edition, Stand: 01.08.2022, § 826 BGB Rn. 10 f., 22 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein solcher Sittenverstoß nicht vor. Denn auf Basis des Kläger-Vortrags besteht der Sittenverstoß nicht in der Erhebung des "Schulgelds" als solcher. Vielmehr besteht der Sittenverstoß in der Art der Verbuchung, namentlich in der zusätzlichen erheblichen Finanzierung aus
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Steuermitteln. Denn die Erhebung von Schulgeld als solchem ist - für reine Privatschulen — durchaus erlaubt. Insofern kommen bspw. Erstattungsansprüche des Landes Nordrhein-Westfalen in Betracht, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche auf „Rückerstattung" von „Schulgeld".
f) Auch Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB i.V.m. § 134 BGB bestehen nicht.
Gegen die Beklagte zu 1 scheidet ein solcher Anspruch bereits wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion aus. Denn die streitgegenständlichen Zahlungen sind unstreitig vom Kläger an den Beklagten zu 2 erfolgt.
Aber auch gegenüber dem Beklagten zu 2 bestehen bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht, da die Leistungen in Form der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge mit rechtlichem Grund erfolgten.
Eine Nichtigkeit der Mitgliedschaft im Beklagten zu 2 scheidet vorliegend aus. Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Bei der Frage, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot letztlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB führt, ist vor allem und in erster Linie der Normzweck der verletzten Vorschrift von entscheidender Bedeutung (BeckOGKJ Voss/er, Stand: 01.09.2022, § 134 BGB Rn. 1).
Hieran gemessen ist die Mitgliedschaft des Klägers im Beklagten zu 2 nicht nichtig. Denn wie bereits dargestellt fehlt es entweder den insoweit einschlägigen Normen am erforderlichen Drittschutz, auf den sich der Kläger berufen könnte, oder ihre Voraussetzungen liegen nicht vor. Zudem verstoßen der Abschluss des Mitgliedsvertrags, der Beitritt sowie die Erhebung der Beiträge für sich genommen gegen kein Gesetz.
) Schließlich greifen auch — von den Parteien des Rechtsstreits nicht thematisierte —Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB nicht durch. Denn selbst wenn man annähme, die Beklagten hätten vor den jeweiligen Vertragsschlüssen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt, ist jedenfalls ein dem Kläger entstandener Schaden nicht dargelegt.
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Im Falle einer vorvertraglichen Pflichtverletzung kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils gestanden hätte. Der Ersatzanspruch kann sich ausnahmsweise auf das Erfüllungsinteresse erstrecken, wenn das Geschäft ohne die culpa in contrahendo mit dem vom Geschädigten erstrebten Inhalt wirksam zustande gekommen wäre (BeckOK BGB/Lorenz, a.a.O., § 280 BGB Rn. 50 f.).
Das schädigende Verhalten liegt nach Ansicht des Klägers vorliegend darin, dass die Beklagte zu 1 bzw. beide Beklagte in kollusivem Zusammenwirken die Aufnahme des Sohnes des Klägers in die Schulen der Beklagten zu 1 vom Beitritt des Klägers in den Beklagten zu 2 abhängig gemacht haben. Eine Verpflichtung der Beklagten zu 1, den Sohn des Klägers in ihre Schulen aufzunehmen, hat allerdings zu keinem Zeitpunkt bestanden. Insofern kann nicht kurzerhand unterstellt werden, der Sohn des Beklagten wäre ohne das dargestellte Verhalten kostenlos von der Beklagten zu 1 aufgenommen und unterrichtet worden. Solcherlei ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
Il. Die Widerklage des Beklagten zu 2 ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. a) Der Beklagte zu 2 hat gegen den Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von 23.150,00 EUR. Denn der Kläger hat die Mitgliedschaft im Beklagten zu 2 unstreitig mit Schreiben vom 04.07.2019 gekündigt. Nach § 3 Nr. 4 S. 1 der Satzung des Beklagten zu 2 war eine Kündigung der Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens 1 Monat zum 31. Januar oder 31. Juli eines jeden Jahres möglich, sodass der Kläger seine Mitgliedschaft zum 31.01.2020 gekündigt hat. Insofern sind die Mitgliedsbeiträge für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 (15.300,00 EUR) sowie der hälftige Mitgliedsbeitrag für das Wirtschaftsjahr 2019 / 2020 (7.850,00 EUR) noch offen. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Mitgliedschaft des Klägers im Beklagten zu 2 gelten die Ausführungen unter I. 2. f) gleichermaßen.
b) Der entsprechende Zinsanspruch aus 23.150,00 EUR beruht auf §§ 288, 291 BGB.
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2. a) Ein weitergehender Anspruch des Beklagten zu 2 gegen den Kläger besteht hingegen nicht, sodass die Widerklage in Höhe von 15.890,00 EUR abzuweisen war. Denn der Kläger war nicht aufgrund der „einheitlichen Mitgliedschaft" bis zum 31.01.2021 Vereinsmitglied.
Gemäß § 39 Abs. 1 BGB sind die Mitglieder zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Nach § 39 Abs. 2 BGB kann durch die Satzung bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist, wobei die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen kann. Die Vorschrift dient dem Minderheitenschutz und ist gleichzeitig Legitimationsgrundlage der Mehrheitsherrschaft. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist § 39 BGB gemäß § 40 BGB im Grundsatz zwingendes Recht. Die Vorschrift verleiht dem Vereinsmitglied die Möglichkeit, seine Mitgliedschaft eigeninitiativ kurzfristig zu beenden. Dies dient einerseits als Korrektiv dafür, dass dem einzelnen Mitglied durch Mehrheitsbeschlüsse unbedingt und unbegrenzt gegen seinen Willen Pflichten auferlegt werden können; durch den Austritt kann sich der Einzelne der Mehrheitsherrschaft mit Wirkung für die Zukunft entziehen sowie seine privatautonome Entscheidungsfreiheit wiederherstellen. Angesichts des Charakters der Vorschrift als zwingendes Instrument des Minderheitenschutzes ist § 39 Abs. 2 BGB streng auszulegen und sonstige gegenständliche Beschränkungen sind unzulässig sowie gemäß § 134 BGB nichtig. Satzungsbestimmungen, die dem Mitglied an den Austritt anknüpfende Hürden aufbürden, sind unwirksam (zum Beispiel Austrittsverbote für die Dauer eines Vereinsstrafverfahrens, Erfordernis der Genehmigung durch ein Vereinsorgan, Anordnung der Entledigung bestimmter Beschäftigungen, Zahlung einer Vertragsstrafe, eines Ausbildungsentgelts bzw. eines Austrittsgeldes oder einer Nutzungsgebühr für erhaltene Vereinsleistungen). Ebenso sind faktische Austrittshindernisse problematisch, wie sie angesichts hoher geleisteter Beitragszahlungen in Betracht kommen (BeckOGK/Könen, a.a.O., § 39 BGB Rn. 2, 21 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich § 3 Nr. 1 S. 5 der Satzung des Beklagten zu 2 als nichtig gemäß § 134 BGB dar. Nach diesem Passus besteht eine einheitliche Mitgliedschaft des bzw. der Erziehungsberechtigten. Nach der Auffassung des Beklagten zu 2 ist der Kläger verpflichtet, bis zum 31.01.2021 — dem Austrittsdatum seiner früheren Ehefrau — die Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Der
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vorgenannte Passus stellt jedoch eine unzulässige Beschränkung des Austrittsrechts der Vereinsmitglieder dar, da dem Mitglied an den Austritt anknüpfende Hürden aufgebürdet werden. Denn für den Fall, dass der Austritt gewünscht ist, ist das Mitglied gezwungen, das „Co-Mitglied" dazu zu bewegen, ebenfalls auszutreten, soll ihn nicht die — im vorliegenden Fall durchaus kostspielige — Beitragsverpflichtung weiterhin verpflichten. Sofern das austrittswillige Mitglied das „Co-Mitglied" — so offenbar auch im vorliegenden Fall — nicht zum gemeinsamen Austritt bewegen kann, verbleibt lediglich, ähnlich einem gesamtschuldnerisch abgeschlossenen Mietvertrag, der Rechtsweg. Das austrittswillige Mitglied müsste das nicht austrittswillige Mitglied — ggf. durch mehrere Instanzen — auf Mitwirkung an der Kündigung in Anspruch nehmen. Da noch höhere Hürden für einen Vereinsaustritt kaum denkbar sind, stellt dieser Passus, wie die Klägerseite zutreffend formuliert, tatsächlich eine — nichtige —unzumutbare Knebelung dar.
Aus der unstreitigen Teilnahme des Klägers an dem Online-Meeting am 22.12.2020 ergibt sich nichts Anderes. Zu diesem Zeitpunkt lag die Mitgliedschafts-Kündigung des Klägers schon beinahe eineinhalb Jahre zurück. Eine Auslegung als — konkludenter — Antrag auf Wiedereintritt o.Ä. in den Beklagten zu 2 ist verfehlt.
b) Soweit die Widerklage abzuweisen war, teilt der Zinsanspruch das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
III. Der zulässige Hilfsantrag a) des Klägers ist, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht, unbegründet.
Über diesen Antrag war im Umfang von 23.150,00 EUR nebst Zinsen zu entscheiden, da insoweit die entsprechende Bedingung eingetreten ist. Denn die Widerklage des Beklagten zu 2 hat teilweise, nämlich in der vorgenannten Höhe, Erfolg.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1 aus den unter I. dargestellten Gründen kein Rückgriffs-Anspruch hinsichtlich der Ansprüche des Beklagten zu 2 gegen ihn auf Zahlung der noch ausstehenden Mitglieds-Beiträge zu.
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Über die Hilfsanträge b) und c) war nicht zu entscheiden, da die jeweiligen Bedingungen — die Unzulässigkeit des Hilfsantrags a) bzw. der Hilfsanträge a) und b) — nicht eingetreten sind.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. der
Baumbach'schen Formel. Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO lagen nicht vor. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß § 45 Abs. 1 GKG auf 137.910,00 EUR festgesetzt. Hierbei entfallen 75.720,00 EUR auf den Haupt-Klageantrag, 39.040,00 EUR auf die Widerklage des Beklagten zu 2 sowie 23.150,00 EUR auf den Teil des Hilfs-Klageantrags a) des Klägers gegen die Beklagte zu 1, über den eine Entscheidung ergangen ist. Letzterer wirkt sich streitwerterhöhend aus, da zwischen ihm und dem erfolgreichen Teil der Widerklage keine wirtschaftliche Identität besteht. Denn die Verurteilung nach dem einen Antrag musste nicht notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen (vgl. BeckOK Kostenrecht/Schind/er, 38. Edition, Stand: 01.07.2022, § 45 GKG Rn. 12 m.w.N.).
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.