Schadensersatz nach Kollision mit Bierwagen: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz für Reparatur- und Gutachterkosten nach einer Kollision eines Linienbusses mit der aufgeklappten Seitenklappe eines Bierwagens. Das Landgericht hält fest, dass die Seitenklappe etwa 0,90–1,00 m in den Verkehrsraum ragte und dadurch die Hauptursache des Unfalls bildete. Wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerseite sind Ersatzansprüche sowohl nach StVG als auch deliktisch unbegründet. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 14.393,67 EUR wegen Kollision mit Bierwagen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ragt ein Fahrzeugteil in den Verkehrsraum hinein, liegt ein Unfall beim Betrieb im Sinne des StVG vor und die Haftungsabwägung nach § 17 StVG ist anzuwenden.
Bei der Abwägung nach § 17 StVG sind die wechselseitigen Verursachungsbeiträge und die jeweilige Betriebsgefahr zu berücksichtigen; überwiegt der Verursachungsbeitrag eines Fahrzeugs, kann dessen Halter allein haften.
Sachverständliche, spuren- und messgestützte Feststellungen begründen im Regelfall eine sichere Beweislage, die bloße subjektive Zeugenaussagen nicht ohne Weiteres erschüttert.
Deliktische Ersatzansprüche nach §§ 823 ff. BGB sind ausgeschlossen, wenn ein überwiegendes Mitverschulden des Anspruchsstellers vorliegt, das die Betriebsgefahr des Gegners zurücktreten lässt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche infolge eines Unfallgeschehens vom 18.02.2007 in S.
Die Klägerin ist Vermieterin des Bierwagens (Sonderanhängers) mit dem amtlichen Kennzeichen ###. Halterin und Eigentümerin dieses Bierwagens ist die Privatbrauerei D GmbH und Co. KG aus Köln. Die Klägerin vermietete den Bierwagen an Frau F, die diesen wiederum an den Wirt der Gaststätte „V“, den Zeugen O, vermietete. Der Zeuge H hatte den Bierwagen am Unfalltag, dem Karnevalssonntag, auf dem Bürgersteig vor seiner Gaststätte aufgestellt, die an der T-Kreuzung der Straßen C-Straße und A-Straße liegt. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder auf Bl. 32 ff. d.A. verwiesen. Am Bierwagen war die linke Seitenklappe geöffnet. Gegen 19:30 Uhr befuhr der Beklagte zu 1. mit dem Kraftomnibus MAN A21/Lion’s City der Beklagten zu 2. mit dem amtlichen Kennzeichen #### die Straße A-Straße, von der er rechts in die C-Straße abbiegen musste. Beim Abbiegevorgang kollidierte der Bus der Beklagten zu 2. mit der linken Seitenklappe des Sonderanhängers. An dem Sonderanhänger entstand ein Reparaturschaden in Höhe von 13.567,67 EUR. Desweiteren entstanden Sachverständigenkosten in Höhe von 801,00 EUR die zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 EUR geltend gemacht werden.
Die Klägerin behauptet, dass sie infolge einer Abtretungserklärung vom 21.02.2007 (Bl. 82 d.A.) aktivlegitimiert sei. Sie behauptet, dass zum Unfallzeitpunkt kein Teil des Bierwagens, insbesondere keine aufgeklappte Luke über den Bürgersteig in den Straßenbereich hinein geragt habe. Der Bierwagen habe ganz an der Wand der Gaststätte gestanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 14.393,67 EUR nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.02.2007 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen. Die Beklagte behauptet zudem, dass die linke Seitenklappe des Sonderanhängers bis zu 75 cm in den Straßenbereich hineingeragt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B im Wege der Rechtshilfe und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Beweistermins vor dem Amtsgericht Schöneberg vom 12.10.2011 (Bl. 141 d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen X vom 05.04.2013 (Bl. 179 ff. d.A.) verwiesen. Desweiteren haben sich die Parteien mit der Verwertung der Einlassung des Zeugen O aus dem Verfahren 264 O 257/08 des Amtsgerichts Köln einverstanden erklärt. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 145 ff. d.A. verwiesen. Die Akte des Amtsgerichts Köln 264 O 257/08 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG oder §§ 823 ff. BGB i.V.m § 398 BGB. Die Klägerin hat für die aus dem Unfall entstanden Schäden in vollem Umfang selbst zu haften.
Zwar hat die Klägerin ihre Aktivlegitimation durch Vorlage der entsprechenden Abtretungserklärung nachgewiesen. Die abgetretenen Ansprüche bestehen aber nicht.
Eine Haftung der Beklagten zu 2. nach § 7 Abs. 1 StVG scheidet gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG aus. Aus diesem Grunde scheidet auch eine Haftung des Beklagten zu 1. gem. § 18 Abs. 1 StVG – unabhängig von der Frage, ob dieser den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVO geführt hat – aus:
Die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander hing gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden war, da beide Parteien nicht nachgewiesen haben, dass der Unfall für sie höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Im Rahmen der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr waren dabei nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.
Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht im nach § 286 ZPO erforderlichen Maße davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall maßgeblich dadurch verursacht wurde, dass die linke vordere Seitenwand der linken Seitenklappe des Bierwagens etwa 0,90 bis 1,00 Meter in den Straßenraum der T-Kreuzung, auf welcher der Kraftomnisbus der Beklagtenseite rechts abbog, hineinragte. Das Gericht stützt seine Überzeugung dabei maßgeblich auf das Gutachten des Sachverständigen X. Dieser hat nach einem gemeinsam mit den Parteien durchgeführten Ortstermin den Unfallhergang sehr genau rekonstruieren können. Dabei konnte er bei der Positionierung des Bierwagens insbesondere an Schadenstellen an der Hauswand der Gaststätte anknüpfen, sodass es etwa auf die zwischen den Parteien diskutierte Frage, ob die Kratzspuren auf dem Bürgersteig durch den Unfall verursacht worden waren, nicht ankam. Der Sachverständige hat insoweit dargelegt, dass er anhand der Anschlagspur an der Hauswand den Standort des Bierwagens bis auf eine Unsicherheit von lediglich +/- 5 cm genau rekonstruieren konnte (Bl. 182, 184 ff. d.A.). Anhand dieser Positionierung konnte auch das Hineinragen der linken Seitenwand in den Verkehrsraum mit etwa 0,90-1,00 m genau rekonstruiert werden. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Sie sind nachvollziehbar und beruhen auf genauen Messungen. An der Fachkunde und Neutralität des Sachverständigen bestehen keine Bedenken. Gegen dessen Person und die inhaltliche Richtigkeit seiner Feststellungen hat auch keine Partei Einwendungen erhoben.
Die Verwertung der Einlassung des Zeugen O aus dem Verfahren des AG Köln 264 C 257/08 vermag diesen Beweis nicht zu erschüttern. Der Zeuge hat lediglich die subjektive Auffassung vorgetragen, dass die Wand nicht in den Verkehrsraum hineingeragt habe, was die eindeutigen objektiven Feststellungen des Sachverständigen nicht zu entkräften vermag.
Da die Luke des Sonderanhängers in den Straßenverkehrsraum hineingeragt hat, ist der Anwendungsbereich des StVG, insbesondere der Haftungsabwägung nach § 17 StVG eröffnet. Durch das Hineinragen in den Straßenraum lag nicht lediglich eine Nutzung des Sonderanhängers als bloße Arbeitsmaschine vor, sondern es lag ein Unfall „beim Betrieb“ des Sonderanhängers im Sinne des StVG vor, bei dem sich gerade die straßenverkehrsrechtliche Betriebsgefahr des Anhängers verwirklicht hat (vgl. zu dieser Abgrenzung BGH NJW 1993, 1258; NJW 1988, 3019 sowie für den umgekehrten Fall, in dem ein Bierwagen nicht in den Straßenraum hineinragte, OLG Saarbrücken, NJW 2010, 945).
Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge und Betriebsgefahren des Sonderanhängers auf der einen Seite und des Kraftomnibusses der Beklagtenseite auf der anderen Seite führt zu einer vollständigen Haftung des Halters des Sonderanhängers. Der Bierwagen hat die ganz wesentliche Unfallursache dadurch gesetzt, dass dessen Klappe die unstreitig sehr enge T-Kreuzung, an der nach unstreitigem Parteienvortrag und der Einlassung des Zeugen O die Busse ohnehin stets weit ausholen müssen, erheblich zusätzlich verengt hat. Dies fällt umso mehr an einem Tag des Straßenkarnevals in Betracht, an dem durch das Treiben der anwesenden Jecken das Fußgängeraufkommen sehr hoch und die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer besonders auf diese gelenkt ist. Gerade bei solchen Umständen wiegt eine Einwirkung in den Verkehrsraum von außen wie die vorliegende besonders schwer.
Das Gericht hält den Verursachungsbeitrag auf Klägerseite für dermaßen erheblich, dass die an sich durchaus hohe Betriebsgefahr des Busses der Beklagtenseite vollständig dahinter zurücktritt. Dies gilt vor allem deswegen, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen dem Beklagten zu 1. bei dem Fahrweg des Busses kein Vorwurf gemacht werden kann. Entgegen den Vermutungen des Zeugen O, der gemutmaßt hat, dass der Beklagte zu 1. mit dem Bus nicht weit genug ausgeholt habe, hat der Sachverständige festgestellt, dass der Bus in keiner Weise über den Bordstein oder den Bürgersteig gefahren ist, sondern vielmehr das hintere rechte Rad mit einem Abstand von 0,90-1,00 Meter Entfernung hieran vorbei fuhr. Dies ist gerade bei den engen örtlichen Straßenverhältnissen nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für ein Verschulden des Beklagten zu 1. sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere greift nicht der Einwand der Klägerseite, dass andere Busfahrer an diesem Tag ohne Kollision an dem Bierwagen vorbeigefahren seien. Der gefahrene Abstand zum Bordstein zeigt, dass dem Beklagten zu 2. insoweit kein Vorwurf zu machen ist und dass er trotz der vielen sich auf der Straße befindlichen Jecken, die seine Aufmerksamkeit auf sich lenkten, hier nicht die Kurve geschnitten hat oder sie auch nur eng genommen hat. Dass er dem Bierwagen nicht ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat und dessen Hineinragen hätte bemerken müssen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr durfte der Beklagte zu 2. grundsätzlich auf eine fehlende Einwirkung in den Straßenraum von außen vertrauen.
Andere Anspruchsgrundlagen, etwa nach §§ 823 ff., 398 BGB, scheiden wegen eines weit überwiegenden Mitverschuldens auf Klägerseite ebenfalls aus.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 14.393,67 EUR