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Landgericht Köln·7 O 415/17·03.10.2018

GbR-Grundstücksverkauf per Vollmacht wirksam; Entnahme des Kaufpreises zu erstatten

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gesellschafterin einer vermögensverwaltenden GbR verlangte im Wege der actio pro socio die Rückübertragung von von der GbR veräußerten Grundstücken sowie weitere Folgeansprüche. Das LG Köln hielt den Grundstückskaufvertrag aufgrund einer notariellen, unwiderruflichen Vollmacht für wirksam und verneinte einen evidenten Vollmachtsmissbrauch, sodass Rückübertragung und darauf gestützte Schadens- und Auskunftsansprüche scheiterten. Stattdessen bejahte es einen Zahlungsanspruch der GbR über 1.000.000 € wegen unberechtigter Entnahme des Kaufpreises ohne Gewinnausschüttungsbeschluss, der als Nachlassverbindlichkeit den Alleinerben trifft. Eine behauptete Stundung wurde mangels substantiierten Vortrags und Beweisantritts nicht berücksichtigt; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden zugesprochen.

Ausgang: Hauptanträge auf Rückübertragung, Feststellung und Auskunft abgewiesen; Hilfsantrag auf Zahlung von 1.000.000 € sowie vorgerichtliche Kosten überwiegend zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ist im Wege der actio pro socio prozessführungsbefugt, Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger geltend zu machen, sofern Leistung an die Gesellschaft verlangt wird.

2

Eine aufgrund notarieller Vollmacht nach außen unbeschränkt eingeräumte Vertretungsmacht trägt das Risiko des Vollmachtsmissbrauchs grundsätzlich der Vertretene; eine Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts kommt nur bei objektiv evidenten, für den Vertragspartner erkennbaren Missbrauchsumständen in Betracht.

3

Der Verkauf von Gesellschaftsgrundbesitz ist nicht allein deshalb treuwidrig oder schadensbegründend, weil das gesamte Grundvermögen veräußert wird, wenn die Gesellschaft hierfür eine mindestens marktübliche Gegenleistung erhält und ihr Gesellschaftszweck auch Vermögensverwertung umfasst.

4

Entnimmt ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter den der Gesellschaft aus einem Verkauf zufließenden Kaufpreis ohne zugrunde liegenden Gewinnverteilungs- oder Entnahmebeschluss, kann dies einen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft aus Pflichtverletzung i.V.m. gesellschaftlicher Treuepflicht begründen.

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Beruft sich der in Anspruch Genommene auf eine Stundung zur Einrede fehlender Fälligkeit, muss er die Stundungsabrede substantiiert darlegen und hierfür Beweis anbieten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 705 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 1922 BGB§ 667 BGB§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB§ 2 Zweck der Gesellschaft

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die T Verwaltungsgesellschaft GbR mit Sitz in L-C einen Betrag i.H.v. 1.000.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2018 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Kosten i.H.v. 7314,81 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5 %, der Beklagte zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Die Klägerin begehrt im Wege der actio pro socio maßgeblich die Rückübertragung von Grundstücken.

2

Herr K T1 (im Folgenden: Erblasser) und dessen Ehefrau waren zunächst teilweise Alleineigentümer und teilweise hälftig Eigentümer des in Ziff. III der notariellen Urkunde (Ur. Nr. 000 M/ 0000 des Notars Dr. N, Anlage K1, Bl. 14 ff. GA) aufgeführten Grundvermögens. Dieses Grundvermögen wurde mit der genannten notariellen Urkunde in die „T Vermögensverwaltungsgesellschaft GbR“ (im Folgenden: GbR) eingebracht, an der neben den Eheleuten deren beiden Töchter – die Klägerin und deren Schwester C1 T1 – beteiligt waren. Die Töchter sollten hierdurch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits am Vermögen des Erblassers und seiner Ehefrau beteiligt werden, wobei der Erblasser sich zu Lebzeiten nicht seiner Verfügungsgewalt über das Grundvermögen begeben wollte; er behielt sich daher umfassende Nutznießungs- und Verfügungsrechte über den übertragenen Grundbesitz vor. Gesellschafter der GbR waren zunächst der Erblasser zu 1 %, dessen Ehefrau zu 1 %, die Klägerin zu 49 % und C1 T1 zu 49 %. In dem Gesellschaftsvertrag war auszugsweise Folgendes vereinbart:

3

„§ 2 Zweck der Gesellschaft

4

1.       Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung, Bewirtschaftung, Nutzung und Verwertung von Grundbesitz, Beteiligungen, Wertpapieren und sonstigen Vermögen, dass die Gesellschafter – insbesondere die Eltern – zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge in die Gesellschaft einbringen. (…)

5

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

6

2.       Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist allein Herr K T1 berechtigt. Die übrigen Gesellschafter sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Herr K T1 steht auch die alleinige Vertretungsbefugnis zu, so dass er die Gesellschaft alleinhandelnd gerichtlich und außergerichtlich vertreten kann.

7

3.       Der Geschäftsführer wird hiermit von allen Gesellschaftern bevollmächtigt, die Gesellschaft in allen Angelegenheiten, und zwar auch solchen, die über die gewöhnlichen Geschäfte der Gesellschaft hinausgehen, zu vertreten. Zur Veräußerung und Belastung von Grundbesitz ist die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. (…)“

8

Die beiden Töchter haben ferner als Gesamtberechtigte an ihrem jeweiligen Gesellschaftsanteilen den Eltern den Nießbrauch eingeräumt, zunächst zeitlich begrenzt bis zum 31.12.1991, später bis zum Tod des Längstlebenden der Berechtigten K und H T1. Mit notarieller Urkunde vom 20.04.1989 (Ur.-Nr. 0000/V/0000, Anlage K2, Bl. 36 ff. GA) ermächtigten die übrigen Gesellschafter den Erblasser zur Veräußerung und Belastung des Grundbesitzes der Gesellschaft. Es heißt dort:

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„Nach dem Gesellschaftsvertrag ist zur Veräußerung und Belastung des Grundbesitzes die einstimmige Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich.

10

Wir geben hiermit diese Zustimmung zur Veräußerung und Belastung des der Gesellschaft gehörenden Grundbesitzes durch die nachstehenden Bevollmächtigten.

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Alle Gesellschafter bevollmächtigen hiermit den Mitgesellschafter Herrn K T1 – und für den Fall seines Vorversterbens Frau H  T1 – den der Gesellschaft jetzt gehörenden Grundbesitz und Grundbesitz, den die Gesellschaft möglicherweise erwerben wird, (…) in jeder Weise zu veräußern und zu belasten und hierfür alle schuldrechtlichen und grundbuchmäßigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. (…)

12

Die Vollmacht ist bis zum Tode der jetzigen Bevollmächtigten unwiderruflich. (…)“

13

Mit privatschriftlichem Kaufvertrag vom 14.12.2006 erwarb der Erblasser zu seinem Gesellschaftsanteil von 1 % auch den Anteil seiner Tochter C1 T1 i.H.v. 49 % zu einem Kaufpreis von 1.000.000 €. Im Folgenden veräußerte der Erblasser mit notarieller Urkunde vom 17.12.2008 den gesamten Grundbesitz der GbR an den Beklagten – seinen Sohn und den Bruder der Klägerin – zu einem Kaufpreis i.H.v. 1.000.000 €, was mindestens dem marktüblichen Wert der Grundstücke entsprach. Diesen Kaufpreis entnahm er sodann aus der Gesellschaft und zahlte ihn in Erfüllung seiner o.g. Zahlungsverpflichtung aus dem Anteilskauf an C1  T1 . Ein Gewinnverteilungsbeschluss lag dieser Entnahme nicht zu Grunde.

14

Am 08.06.2016 verstarb der Erblasser. Seinen Nachlass regelt das notarielle Testament vom 02.05.2016, wonach der Beklagte Alleinerbe ist. In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Parteien, in dessen Verlauf die Klägerin erstmals von der Veräußerung des Grundbesitzes erfuhr. Der Beklagte ließ in der weiteren Korrespondenz unstreitig stellen, dass hinsichtlich der vom Erblasser entnommenen 1.000.000 € ein Rückzahlungsanspruch der GbR bestünde, der mangels Liquidität und abschließender Sichtung des Nachlasses derzeit nicht bedient werden könne. Eine Rückübertragung der Grundstücke lehnte er ab.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Erblasser habe die Grundstücke nicht ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung veräußern dürfen. Eine etwaige Vertretungsmacht aus der notariellen Urkunde vom 20.04.1989 habe er jedenfalls zusammen mit seinem Sohn missbraucht. Er habe die Gesellschaft durch die Übertragung des Grundbesitzes ausbluten lassen und dadurch der Klägerin sämtliche Vermögenswerte entzogen, während der Beklagte – der „die rechte Hand“ seines Vaters war und als Alleinerbe Nachfolger des Familienimperiums ist – und der Erblasser gut situiert sind.

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Die Klägerin beantragt mit ihrer dem Beklagten am 12.01.2018 zugestellten Klage,

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1.       den Beklagten zu verurteilen, das Eigentum an dem im Grundbuch von C (Amtsgerichtsbezirk Kerpen)

18

Blatt 0000 Gemarkung C

19

Flur 00 Nr. 00, Gebäude und Freifläche, C2weg (Haus Nr. 0) groß: 7,16 Ar

20

Flur 00 Nr. 00, Gebäude und Freifläche, Wohnen, C2weg (Haus Nrn. 00/00) groß: 1,20 Ar

21

Flur 00 Nr. 00, Gebäude und Freifläche, Wohnen, C2weg (Haus Nrn. 00/00) groß: 10,59 Ar

22

Flur 00 Nr. 00, Gebäude und Freifläche, C2weg (Haus Nr. 00/00) groß: 7,05 Ar

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frei von Auflassungsvormerkungen zu Gunsten Dritter auf die T Verwaltungsgesellschaft GbR mit Sitz in L-C zurück zu übertragen und die Eigentumsänderung in das Grundbuch zu beantragen und zu bewilligen;

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2.       festzustellen, dass der Beklagte der T Verwaltungsgesellschaft GbR mit Sitz in L-C alle Schäden zu ersetzen hat, welche aus der Übertragung des unter 1. genannten Grundbesitzes mit Übertragungsvertrag vom 17.12.2008 – Urk. Nr 000M/0000 des Notars Dr. N erfolgt ist;

25

3.       den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessuale Kosten i.H.v. 7314,81 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit an zu zahlen;

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4.       a) den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen, einschließlich der Surrogate er hinsichtlich der unter 1. genannten Grundstücke gezogen hat;

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b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern;

28

c) an die T Verwaltungsgesellschaft GbR mit Sitz in L-C Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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5.       Hilfsweise:

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Den Beklagten zu verurteilen, an die T Verwaltungsgesellschaft GbR mit Sitz in L-C einen Betrag i.H.v. 1.000.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

31

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

33

Der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der 1.000.000 € sei nicht fällig, da diese Forderung noch zu Lebzeiten im Einvernehmen zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau als weiterer Nießbrauchsberechtigten gestundet worden sei.

34

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die seitens der Prozessbevollmächtigten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet, wohingegen die Klägerin mit dem Hilfsantrag durchdringt.

37

I.

38

Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Sie macht als Gesellschafterin der T Verwaltungsgesellschaft GbR Ansprüche für diese gelten, wobei sie Leistung an die Gesellschaft verlangt. Dies stellt einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft dar, wonach ein jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft als Partner des Gesellschaftsvertrages von den anderen Gesellschaftern nicht nur die Erfüllung der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Verpflichtung verlangen, sondern auch die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten folgenden Ersatzansprüche geltend machen kann, sofern Leistung an die Gesellschaft verlangt wird (actio pro socio; (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 – II ZR 15/56 –, BGHZ 25, 47-55, Rn. 9; Urteil vom 30. November 1959 – II ZR 145/58 –, Rn. 16, juris; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 21).

39

Der Feststellungsantrag (Antrag zu 2.) ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Möglichkeit eines Schadens besteht.

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Die mit dem Antrag zu 4. geltend gemachte Stufenklage ist gemäß § 254 ZPO zulässig, da der beabsichtigte Leistungsantrag für die Klägerin erst durch Auskunftserteilung bezifferbar wird.

41

Auch gegen die Stellung des Hilfsantrags bestehen keine Bedenken. Dieser steht unter der innerprozessualen Bedingung, dass der Hauptklageantrag unbegründet ist und erfüllt damit die Anforderung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an einen „bestimmten Antrag“.

42

II.

43

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

44

1.

45

Der GbR steht ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke gegen den Beklagten nicht zu.

46

a.

47

Der Übertragung der Grundstücke liegt ein wirksamer Kaufvertrag zu Grunde, so dass ein Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 985 oder 812 BGB ausscheidet. Der Erblasser hat auf Verkäuferseite die übrigen Gesellschafter gemäß § 164 Abs. 1 BGB wirksam vertreten. Die Vertretungsbefugnis ergibt sich aus der notariellen Vollmacht, die die übrigen Gesellschafter dem Erblasser am 20.04.1989 erteilt haben. Bedenken an der Wirksamkeit dieser Vollmacht bestehen nicht. In der dem Gesellschaftsvertrag zeitlich nachgelagerten Vollmacht wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen und die dortige Regelung in § 5 Nr. 2 S. 2 – wonach zur Veräußerung von Grundbesitz die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist – die Zustimmung zur Veräußerung und Belastung des Grundbesitzes erteilt.

48

b.

49

Der Kaufvertrag ist auch nicht wegen eines Missbrauchs der notariellen Vollmacht unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertretene grundsätzlich das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs zu tragen. Dem Geschäftsgegner obliegt im allgemeinen keine besondere Prüfungspflicht, ob und in welchem Umfang der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist aber gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragsgegner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragsgegner begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs. Eine solche ist insbesondere gegeben, wenn sich nach den Umständen des Falles die Notwendigkeit einer Rückfrage des Vertragsgegners beim Vertretenen vor Vertragsschluss geradezu aufdrängte. (BGH, Urteil vom 28. April 1992 – XI ZR 164/91 –, Rn. 20, juris, mwN.) Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine objektive Evidenz des Missbrauchs ist nicht erkennbar. Dies kann nicht allein darauf gestützt werden, dass zwischen dem Beklagten und dem Erblasser ein besonderes Näheverhältnis bestand. Selbst wenn der Beklagte als Sohn und „rechte Hand“ in die näheren Umstände der Veräußerung eingeweiht worden sein sollte und gewusst hätte, dass es sich um das gesamte Grundvermögen der Gesellschaft handelte, hätte sich für ihn nicht die Notwendigkeit einer Rückfrage bei der Klägerin aufgedrängt. Die durch die Klägerin erteilte Vollmacht berechtigte den Erblasser zur Veräußerung des Grundvermögens. Hierdurch ließ er die Gesellschaft auch nicht „ausbluten“, denn diese erhielt einen mindestens marktüblichen Gegenwert. So ist der Zweck der GbR ausweislich § 2 des Gesellschaftsvertrages auch nicht allein die Verwaltung, Bewirtschaftung und Nutzung des Grundbesitzes, sondern auch dessen Verwertung sowie die Verwaltung, Nutzung und Verwertung von Beteiligungen, Wertpapieren und sonstigem Vermögen. Durch die Zurverfügungstellung von 1.000.000 € war die GbR weiterhin in der Lage, ihrem Gesellschaftszweck – nämlich Vermögensverwaltung, nicht zwingend in Form von Grundvermögen – nachzukommen.

50

c.

51

Eine Rückübertragungspflicht ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. gesellschaftlicher Treuepflicht gegen den Erblasser, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auf den Beklagten übergegangen wäre. Grundsätzlich sind die Beziehungen der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft von dem Gedanken der gesellschaftlichen Treue beherrscht. Hiernach hat der Gesellschafter den Belangen der Gesellschaft Vorrang einzuräumen und die ihm im eigenen Interesse verliehenen Mitgliedschaftsrechte unter Berücksichtigung der Interessen der Gesamthand auszuüben. Die Belange der anderen Gesellschafter darf er nicht ungerechtfertigt beeinträchtigen, wobei er bei der Ausübung eigener Rechte das für die übrigen Gesellschafter schonendste Mittel wählen soll. (Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl. 2018, § 705 Rn. 27) Ein Verstoß gegen diese Treuepflicht kann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft oder des betroffenen Gesellschafters begründen. Dazu müsste durch den Verstoß auch ein kausaler Schaden eingetreten sein. Ob hier tatsächlich ein Verstoß des Erblassers gegen seine Treuepflicht vorliegt, kann dahinstehen. Ein solcher hätte jedenfalls keinen kausalen Schaden verursacht. Der Erblasser hat das Grundvermögen veräußert, hierfür jedoch eine mindestens marktübliche Gegenleistung erhalten. Dass die Grundstücke tatsächlich unter Wert verkauft worden wären und hierdurch der Gesellschaft ein Schaden entstanden wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Sofern die Klägerin den Schadensersatzanspruch auf die Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen stützen möchte, ist zwischen dem Grundvermögen einerseits und dem hierfür erhaltenen Barvermögen andererseits zu differenzieren. Das Grundvermögen hat der Erblasser im Namen der Gesellschaft veräußert, so dass eine Entnahme diesbezüglich nicht vorliegt. Die Entnahme des Barvermögens kann nicht zu einem Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der an den Beklagten veräußerten Grundstücke führen.

52

2.

53

Wegen der Entnahme des Barvermögens i.H.v. 1.000.000 € steht der GbR jedoch der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Erblasser zu, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beklagten übergegangen ist. Dies ergibt sich u.a. aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. gesellschaftlicher Treuepflicht i.V.m. § 1922 BGB, da die Entnahme des Geldes ohne entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss unberechtigt war. Darüber hinaus hat der Beklagte den Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach auch anerkannt.

54

Der Anspruch ist durchsetzbar. Sofern der Beklagte sich hier auf eine Stundung beruft, ist der entsprechende Vortrag unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Selbst wenn man das Vorbringen für substantiiert halten würde, fehlt es jedenfalls an einem Beweisantritt durch den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.

55

3.

56

Die übrigen im Namen der GbR geltend gemachten Ansprüche (Antrag zu 2 und zu 4) bestehen nicht.

57

a.

58

Da die Übertragung des Grundvermögens rechtmäßig und wirksam war, stehen der GbR hieraus keine Schadensersatzansprüche zu.

59

b.

60

Die Klägerin hat keinen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten hinsichtlich der Nutzungen, einschließlich der Surrogate, aus dem streitgegenständlichen Grundvermögen. Soweit sie sich auf § 667 BGB (gemeint ist wohl § 666 BGB) beruft, fehlt es schon an einem Auftragsverhältnis mit dem Beklagten. Auch Ansprüche aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, nämlich §§ 990 Abs. 1 S. 1, 987 Abs. 1 i.V.m. 242 BGB, bestehen nicht, da der Beklagte wirksam Eigentum an den Grundstücken erworben hat und somit schon die Voraussetzungen des § 985 BGB nicht gegeben sind. Ein Auskunftsanspruch aus einer anderen Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich, insbesondere fehlt es an einem etwaigen Nutzungsersatzanspruch der Gesellschaft. Hinsichtlich der Stufenklage war somit insgesamt durch Endurteil zu entscheiden (Greger in: Zöller, aaO, § 254 Rn. 9).

61

4.

62

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 7314,81 € aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zu. Hiergegen kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass er den Anspruch nicht bestritten habe. Zum einen war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes bereits erforderlich, um überhaupt die anspruchsbegründenden Tatsachen (Entnahme des Kaufpreises) zu ermitteln, zum anderen hat der Beklagte den Anspruch auf Aufforderung hin nicht erfüllt.

63

5.

64

Der Klägerin bzw. der GbR stehen die aus dem Tenor ersichtlichen Prozesszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu.

65

III.

66

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1, 2 bzw. 708 Nr. 11, 2. Alt., 711 ZPO.

67

Der Streitwert wird auf 1.054.000,00 EUR festgesetzt.

68

(Antrag zu 1. bzw. 5. [§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG]: 1.000.000 EUR; Antrag zu 2.: 4.000 EUR; Antrag zu 4.: 50.000 EUR)