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Landgericht Köln·7 O 376/09·07.10.2010

Statikerhaftung: Keine Haftung für Nichteinhaltung der GaragenVO

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitekten-/IngenieurrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Statikplanung, da Stellplatzbreiten nicht den Anforderungen der Garagenverordnung entsprachen. Zentral war, ob der Statiker verpflichtet war, die Einhaltung der GaragenVO zu sichern oder zu prüfen. Das Gericht verneint eine solche Pflicht und weist die Klage ab, da die Verantwortung für Gebrauchstauglichkeit und Einhaltung der Verordnung dem Architekten zuzuordnen ist. Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage gegen den Statiker wegen Nichteinhaltung der Garagenverordnung abgewiesen; Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch

Abstrakte Rechtssätze

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Der Statiker haftet nicht für die Einhaltung von Gebrauchstauglichkeitsvorschriften (z. B. Garagenverordnung), sofern diese Aufgabe im Verantwortungsbereich des Architekten liegt.

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Architekt und Statiker besitzen getrennte, jeweils eigenverantwortliche Aufgabenbereiche; der Statiker darf sich grundsätzlich auf die Prüfung und Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit durch den Architekten verlassen.

3

Eine Hinweispflicht des Statikers besteht nur dann, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten ergibt, dass die Planung bei Ausführung auf technische oder tatsächliche Widerstände stoßen wird.

4

Schadensersatzansprüche aus mangelhafter Planung setzen einen von dem Planer zu vertretenden Werkmangel sowie die kausale Realisierung der betreffenden Planung in der Ausführung voraus; wenn die Berechnungen nicht verwirklicht oder anders ausgeführt werden, entfällt die Haftung.

Relevante Normen
§ Garagenverordnung NRW§ 635 BGB a.F.§ Garagenverordnung§ 91 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1). Der Streithelfer zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Ingenieurleistungen geltend.

3

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (die O Immobiliengesellschaft mbH & Co. KG) beauftragte den Beklagten mit der Erstellung der Statik für den Neubau von zwei Tiefgaragen auf einem Grundstück in M, T-Straße (Vertrag vom 04. bzw. 09.02.2000, Anlage RSG 5, Bl 22 ff. der Akte 27 OH 39/02 sowie Honorarangebot vom 11.11.1998, Anlage RSG 3, Bl 70 ff. GA). Nachdem das Architekturbüro Z die Genehmigungsplanung erstellt und am 01.02.2000 den Bauantrag gestellt hatte, erstellte der Beklagte eine entsprechende Umplanung und legte einen Plan mit Rastermaßen mit Datum vom 25.04.2000 dem Streithelfer zu 2) vor (Anlage RSG 15, Bl 159 der Akte 27 OH 39/02 = Anlage B 4, gelbes Anlagenheft). Der Streithelfer zu 2) war mit Architektenvertrag vom 13.01. bzw. 15.01.2000 von der Klägerin beauftragt worden (Anlage RSG 6, Bl 28 ff. der Akte 27 OH 39/02). Der Streithelfer zu 2) nahm auf dem Plan noch handschriftliche Ergänzungen vor. Auf der Grundlage dieses Plans erstellte der Beklagte dann einen weiteren Plan vom 25.04.2000 (Anlage B 5, gelbes Anlagenheft), den der Beklagte dem Streithelfer zu 2) übergab und der schließlich auch zur Ausführung gelangte. Der erste Plan vom 25.04.2000 (Anlage B 4) sieht eine Stützenbreite von 20 cm, der zweite Plan vom 25.04.2000 (Anlage B 5) sieht eine Stützenbreite von 24 cm vor. Mit der Bauausführung wurde die Streithelferin zu 1) beauftragt. Die Tiefgaragen wurden nicht entsprechend den Bestimmungen der Garagenverordnung NRW ausgeführt, da die Stellplätze nicht die erforderliche Breite aufwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird auf die Gutachten der Sachverständigen K und L in dem selbständigen Beweisverfahren LG Köln 27 OH 39/02 Bezug genommen (Bl 128 ff., 666 ff., 823 ff. der Akte 27 OH 39/02). Mit den beiden Streithelfern erzielte die Klägerin einen Vergleich, aufgrund dessen sich die Streithelfer verpflichteten, an die Klägerin jeweils 1/3 des nach Auffassung der Klägerin eingetretenen Schadens zu bezahlen (zu den Einzelheiten des Vergleichs s. Schriftsatz der Klägerin vom 15.07.2009, Bl 15 f. GA).

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die festgestellten Mängel auch auf Planungsfehler des Beklagten zurückzuführen seien. Dieser habe die Stützen der Tiefgarage derart geplant, dass in der Garage die Stellplätze nicht mehr entsprechend der Garagenverordnung hätten eingerichtet werden können. Auch hätte die dem Beklagten gestellte statische Aufgabe dergestalt gelöst werden können, dass die Anforderungen der Garagenverordnung an sämtliche 48 Stellplätze eingehalten worden wären. Die Klägerin behauptet, dass der ihr durch die Mängel entstandene Schaden sich auf insgesamt 89.000 € belaufe. Sie fordert von dem Beklagten die Erstattung von 1/3 dieser Summe (89.000/3 = 29.666,67 € = Höhe der Klageforderung).

5

Auch der Streithelfer zu 2) ist der Auffassung, dass die Nichteinhaltung der Anforderungen der Garagenverordnung auch dem Beklagten anzulasten sei. Auch für ihn gelte der Grundsatz, dass Schäden vom Bauherrn fernzuhalten seien. Ergäben sich für den Statiker Anhaltspunkte dafür, dass das Planungskonzept bei seiner Realisierung auf technische oder tatsächliche Widerstände stoße, habe der Statiker hierauf hinzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 29.666,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.05.2008 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass er für den vorliegenden Mangel als Statiker nicht verantwortlich sei. Die Einhaltung der Mindestmaße der Garagenverordnung sei von ihm nicht zu berücksichtigen gewesen. Ihn habe auch keine dahingehende Hinweispflicht getroffen. Der Beklagte behauptet, dass es dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen U, bewusst gewesen sei, dass es mit der Einhaltung der Mindestmaße der Anforderungen der Garagenverordnung Probleme geben werde. Auch hätte die Klägerin eine hohe Ablösesumme an die Stadt Köln zahlen müssen, wenn die Anzahl der genehmigten Tiefgaragenplätze (48 Stück) hätte unterschritten werden müssen. Ferner sei die Planung des Beklagten jedenfalls nicht für die eingetretenen Mängel kausal geworden, da die Berechnungen des Beklagten im Bauvorhaben überhaupt nicht realisiert worden seien. Anstelle von ursprünglich geplanten Stützen mit einer Breite von 24 cm seien Stützen mit einer Breite von 30 cm verwendet worden.

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Der Streithelfer zu 2) ist im Termin vom 15.01.2010 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Streithelferin zu 1) ist mit Schriftsatz vom 25.03.2010 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten schon dem Grunde nach nicht zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 635 BGB a.F. Dem Beklagten ist kein von ihm zu vertretender Werkmangel vorzuwerfen. Dieser ist nicht darin zu erblicken, dass der Beklagte eine Planung mit Rastermaßen vorlegte, aufgrund deren Umsetzung die Voraussetzungen der Garagenverordnung nicht eingehalten wurden. Der Beklagte erstellte unbestritten eine Planung, die zwar den statischen Anforderungen Rechnung trug, aber die Anforderungen der Garagenverordnung außer acht ließ. Der Beklagte war als Statiker jedoch nicht dazu verpflichtet, für die Einhaltung der Bestimmungen der Garagenverordnung Sorge zu tragen. Dies fiel allein in den Verantwortungsbereich des Architekten, des Streithelfers zu 2). Grundsätzlich haben sowohl der Architekt als auch der Statiker als Sonderfachmann einen eigenen, voneinander getrennten Aufgabenbereich, für den sie allein verantwortlich sind. So darf der Architekt sich im Regelfall auf die Angaben des Statikers verlassen und muss diese nicht im Einzelnen überprüfen. Hierfür würde ihm oft auch die fachliche spezielle Qualifikation fehlen (OLG Köln, NJW-RR 1986, 183 ff.). Der Statiker muss grundsätzlich nicht dafür Sorge tragen, dass die vom Architekten entworfene gestalterische Planung den Gebrauchsanforderungen des Bauherren gerecht wird. Dies nämlich ist im Regelfall Aufgabenbereich des Architekten (OLG Köln, NJW-RR 1986, 183 ff.). Auch die Herstellung hinreichend breiter Abstellplätze fällt in den Bereich der allgemeinen, von konstruktiven Belangen nicht berührten Gebrauchstauglichkeit, für die allein Architekt verantwortlich ist und nicht der Statiker (OLG Köln, NJW-RR 1986, 183 ff.). Es besteht im konkreten Fall kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzurücken. Dies wäre unter Umständen dann geboten, wenn der Beklagte als Statiker die Planung der allgemeinen Gebrauchstauglichkeit mitübernommen, sich im Ergebnis die Erbringung von Architektenleistungen angemaßt hätte. Allein aus dem Umstand, dass die Pläne vom 25.04.2000 vom Beklagten und nicht vom Streithelfer zu 2) gefertigt wurden - insoweit besteht ein Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher der o.g. Entscheidung zugrunde lag - lässt sich dies jedoch nicht herleiten. Im vorliegenden Fall erfolgte die Erstellung der Pläne vom 25.04.2000 in Abstimmung mit dem bereits zum damaligen Zeitpunkt beauftragten Architekten der Klägerin, dem Streithelfer zu 2). Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Streithelfer zu 2) auf dem ersten Plan vom 25.04.2000 (Anlage B 4) handschriftliche Ergänzungen vornahm und der letztlich zur Ausführung gelangte Plan dem Streithelfer zu 2) übergeben wurde. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Streithelfer zu 2) im Rahmen seiner handschriftlichen Ergänzungen auf dem ersten Plan vom 25.04.2000 die Stützenbreite mit 20 cm handschriftlich festhielt, wird deutlich, dass er die Prüfung der allgemeinen Gebrauchstauglichkeit, d.h. die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der Garagenverordnung, auch tatsächlich übernommen hatte. Vor diesem Hintergrund bestand für den Beklagten auch im konkreten Fall kein Anlass, entgegen den bereits dargelegten Grundsätzen, bei dem Entwurf des Rasterplans die Einhaltung der Vorschriften der Garagenverordnung zu berücksichtigen. Auch der Einwand der Klägerin, dass eine Ausführungsplanung für das streitgegenständliche Garagenbauwerk unüblich und nicht erforderlich sei, führt zu keiner anderen Bewertung. Für viele Architektenleistungen ist eine Ausführungsplanung nicht vorgeschrieben. Es steht vielmehr im Ermessen des Architekten, ob er eine solche vornimmt oder anderweitig eine ausführungsreife Planlösung sicherstellt. Gleich welchen Weg der Architekt wählt, bleibt es bei seiner Verantwortlichkeit für die Sicherstellung der allgemeinen Gebrauchstauglichkeit des Objekts. Dem Beklagten ist auch keine Verletzung einer Hinweispflicht vorzuwerfen. Zwar änderte der Beklagte die Stützenbreite in dem zweiten Plan vom 25.04.2000 (Anlage B 5) auf 24 cm ab. Hinsichtlich des Bestehens von Prüfungs- und Hinweispflichten kommt es entscheidend darauf an, ob sich der Ausführende auf die Sachkompetenz des Architekten verlassen darf (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rdnr. 1520). Dies ist angesichts der bereits dargelegten Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Architekt und Statiker zu bejahen. Aufgrund dieser war der Beklagte nicht zu einer Überprüfung verpflichtet, ob bei einer Verbreiterung der Stützenbreite um 4 cm die Vorschriften der GaragenVO noch eingehalten würden. Auch hatte er keinen Anlass, dahingehende Bedenken aufgrund der von ihm vorgenommenen Planänderung gegenüber dem Streothelfer zu 2) anzumelden. Dass durch eine Verbreiterung die Vorschriften der GaragenVO nicht mehr eingehalten würden, musste sich ihm nicht aufdrängen. So hatte der Streithelfer zu 2) selbst handschriftlich an einer Stelle die Stützenbreite auf 24 cm festgelegt (s. Anlage B 4). Vor diesem Hintergrund Bestand für den Beklagten kein Anlass zu der Annahme, dass eine Verbreiterung um 4 cm grundsätzlich geeignet war, auf die Gebrauchstauglichkeit der Garage Einfluss zu nehmen. Er durfte darauf vertrauen, dass seine Planung, die er dem Streithelfer zu 2) übergab, von diesem im Hinblick auf die Gebrauchstauglichkeit überprüft werde.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 29.666,67 €.