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Landgericht Köln·7 O 309/04·21.02.2005

Heimträgerhaftung: Unbemerkter Heimausgang einer Alzheimerpatientin und Sturzfolgen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Krankenkasse verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz ihrer Heilbehandlungsaufwendungen, nachdem eine desorientierte Alzheimerpatientin unbemerkt ein Pflegeheim verließ und im Straßenraum stürzte. Streitig war, welche Überwachungs- und Sicherungspflichten den Heimträger treffen und ob der Sturz auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre. Das LG Köln bejahte eine Pflichtverletzung aus Heimvertrag, weil zugängliche Ausgänge so zu überwachen sind, dass ein unbemerktes Verlassen unter gewöhnlichen Umständen ausgeschlossen ist. Der Beklagte haftet für sämtliche unfallbedingten Kosten einschließlich Physiotherapie; Zinsen gibt es erst ab Rechtshängigkeit, da vorher kein Verzug nachgewiesen ist.

Ausgang: Zahlungsklage überwiegend zugesprochen; nur vorgerichtliche Zinsen mangels Verzuges abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Heimvertrag verpflichtet den Heimträger gegenüber erheblich desorientierten, hilflosen Bewohnern, organisatorisch sicherzustellen, dass sie das Heim nicht unbemerkt ohne angemessene Betreuung verlassen.

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Eine lückenlose Überwachung „auf Schritt und Tritt“ ist nicht geschuldet; erforderlich und zumutbar ist jedoch die Überwachung aller unverschlossenen und für Bewohner zugänglichen Ausgänge durch organisatorische oder technische Maßnahmen, die ein unbemerktes Verlassen gewöhnlich ausschließen.

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Verwirklicht sich bei unbegleitetem Verlassen eines Pflegeheims durch einen desorientierten Bewohner ein typisches Gefährdungsrisiko (z.B. Sturz im öffentlichen Raum), ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich gegeben.

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Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens entlastet den Pflichtigen nicht schon bei bloßer Möglichkeit eines gleichen Schadenseintritts; er hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten sicher oder jedenfalls mit erhöhter Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.

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Zahlt ein Sozialversicherungsträger unfallbedingte Heilbehandlungskosten, gehen die entsprechenden Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen den Schädiger nach § 116 Abs. 1 SGB X in Höhe der Aufwendungen auf den Träger über.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X§ 116 Abs. 1 SGB X§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 709 Satz 1 und 2 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.265,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 15.07.2004 zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die am 22.05.1921 geborene Frau C war im Juli gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Klägerin und in dem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim "K-Haus" in Köln untergebracht, wo sich seit dem Jahre 2001 in vollstationärer Pflege befand. Frau C litt an einer Alzheimererkrankung und stand unter Betreuung. In einem Pflegegutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein vom 01.08.2002 wurde Frau C als sehr verwirrt und umtriebig beschrieben. Ferner hieß es in dem Gutachten, dass Frau C örtlich, zeitlich und zur Person desorientiert sei und rat- und hilflos wirke. Weiter wurde in dem Gutachten festgestellt, dass mit ihr eine sinnvolle Kommunikation und Beschäftigung nicht möglich sei. Aufgrund eines eingeschränkten Denk- und Wahrnehmungsvermögens könne Frau C nicht angeben, wie sie heiße und ob sie Kinder habe. Unter Bezug auf die Mobilität von Frau C hieß es in dem Gutachten, dass das Gangbild zwar verlangsamt jedoch sicher sei; es seien darüber hinaus aber auch Koordinationsstörungen zu beobachten.

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Am 23.07.2003 verließ Frau C nach dem Mittagessen unbemerkt das von der Beklagten betriebene Pflegeheim und kam im öffentlichen Straßenraum zu Fall, wobei sie sich eine Schenkelhalsfraktur zuzog. Sie wurden aufgrund dieser Verletzung mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus eingeliefert und verblieb dort in stationärer Behandlung bis zum 05.08.2002. Nach der Rückführung von Frau C in das Pflegeheim der Beklagten durch einen Krankentransport schloß sich dort eine ambulante Therapie an.

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Zum Zeitpunkt ihres Sturzes war Frau C aufgrund der angeordneten Betreuung nicht mehr berechtigt, über ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht selbst zu bestimmen. Eine Erlaubnis, das Pflegeheim ohne Begleitung einer Pflegekraft zu verlassen, war von seiten ihrer Betreuerin nicht erteilt worden. Zuvor hatte Frau C das Pflegeheim nicht verlassen und war auch nicht gestürzt, es war jedoch vorgekommen, dass sie sich in Zimmer von anderen Heimbewohnern begab und sich dort in eine Zimmerecke oder das Badezimmer stellte. Freiheitsbeschränknde Maßnahmen waren von der Betreuerin nicht veranlasst worden.

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Nach dem Sturz von Frau C zahlte die Klägerin als Krankenversicherer von Frau C für deren stationäre Heilbehandlung 3.774,82 Euro, für den Einsatz des Rettungswagens am Unfalltag 232,00 Euro, für den Rücktransport in das Pflegeheim 128,00 Euro, ferner wandte sie Wegegebühren in Höhe von 379,00 Euro und sonstige Heilmittel in Höhe von 3,36 Euro auf.

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Nachdem die Klägerin mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 07.11.2002 ein Schadensersatzanspruch angemeldet hatte, ohne diesen jedoch zu beziffern, nannte sie mit Schreiben vom 12.08.2003 gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Beklagten die von ihr geltend gemachten Aufwendungen, die sich aus den Kosten sowie die stationäre Heilbehandlung, den Rettungswageneinsatz am Unfalltag, die Rückfahrt in das Pflegeheim, Wegegebühren und sonstige Heilmittel sowie weiteren 748,00 Euro für eine Physiotherapie zusammensetzten, und forderte ihn auf, diesen Betrag binnen eines Monats an sie zu zahlen; eine Zahlung erfolgte nicht.

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Die Klägerin behauptet, aufgrund des Unfalls sei im Rahmen der nach der stationären Heilbehandlung erfolgenden ambulanten Heilbehandlung eine Physiotherapie erfolgt, für die sie 748,00 Euro aufgewendet habe.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Pflichten gegenüber Frau C verletzt, da er gehalten gewesen wäre, die Pflegebetreuung von Frau C so auszugestalten und zu organisieren, dass jede vermeidbare Gefährdung hätte ausgeschlossen werden können. Hierzu behauptet sie, diese Überwachung von Frau C habe am Unfalltag nicht stattgefunden, vielmehr sei es Frau C sogar möglich gewesen, den ordentlichen Ausgang zu benutzen, woraus zu folgern sei, dass diese Türe weder personell noch technisch überwacht worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.265,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2003 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, eine ständige und lückenlose Überwachung könne von ihm nicht verlangt werden und verstoße auch gegen das Menschenwürdegebot. Die körperliche Mobilität sei ein wesentlicher Bestandteil eines menschenwürdigen Lebensabends, eine vollständige Überwachung käme einer Freiheitsberaubung gleich. Eine solche sei auch nicht veranlasst gewesen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass Frau C das Heim verlassen würde. Jedenfalls aber treffe ihn vorliegend kein Verschulden, denn da er kein Recht gehabt habe, Frau C zu fixieren oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen vorzunehmen, sei ihr unbemerktes Entweichen aus dem Pflegeheim letztlich nicht zu verhindern gewesen.

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Der Beklagte behauptet, es stehe auch nicht fest, dass ein Sturz nicht auch dann eingetreten wäre, wenn eine Pflegekraft Frau C begleitet hätte und einer etwaigen weitergehenden Überwachungspflicht damit genügt hätte.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten gem. § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 5.265,58 Euro verlangen.

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Der Beklagte hat seine ihm gegenüber Frau C aufgrund des bestehenden die Unterbringung, Verpflegung und Pflege von Frau C umfassenden Heimvertrages bestehenden Pflichten verletzt, denn ein solcher Vertrag beinhaltet gegenüber einer erheblich desorientierten Alzheimerpatientin, wie es Frau C war, auch die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, diese Person nicht ohne angemessene Betreuung das Pflegeheim verläßt. Das Verlassen eines Pflegeheims ohne jede Begleitung ist für eine Person, die sich wie Frau C in einem Zustand der örtlichen, zeitlichen und persönlichen Desorientierung befindet und daher weitgehend hilflos ist, mit erheblichen Gefährdungen für ihre körperliche Unversehrtheit verbunden. Aus diesem Grund bestand für den Beklagten die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass Frau C nicht unbegleitet das Heim verläßt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Beklagte nicht gehalten sein kann, jeden Bewohner des Pflegeheims und auch nicht einmal Bewohner, die sich in einem Zustand befinden, wie ihn Frau C im Juli 2003 aufwies, auf Schritt und Tritt zu verfolgen und lückenlos zu überwachen. Jedoch kann von dem Beklagten verlangt werden und ist es für ein vertragsgemäßes Verhalten des Beklagten demnach auch erforderlich, alle unverschlossenen und den Heimbewohnern zugänglichen Ausgänge so zu überwachen, dass ein unbemerktes Verlassen des Pflegeheims unter gewöhnlichen Umständen ausgeschlossen ist. Ob sich der Beklagte dabei des Einsatzes von Pförtnern bedient oder technische Hilfsmittel einsetzt wie Videokameras, ein Alarmsystem, Lichtschranken oder Bewegungsmelder bleibt ihr überlassen, das Ergreifen von Maßnahmen dieser Art war für den Beklagten jedoch ohne weiteres möglich und auch zumutbar. Weder überspannt dies personell und wirtschaftlich die Möglichkeiten des Beklagten noch stellt dies eine unzulässige Freiheitsbeeinträchtigung dar, denn die Bewohner des Pflegeheims werden auf diese Weise nicht generell daran gehindert, das Pflegeheim zu verlassen, sondern es wird lediglich sichergestellt, dass dies nicht unbemerkt geschieht.

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Diese für den Beklagten danach bestehende Pflicht, durch die vorstehend genannten Maßnahmen sicherzustellen, dass Heimbewohner wie Frau C nicht ohne weiteres das Pflegeheim verlassen können, hat der Beklagte verletzt, denn aus seinem eigenen Vorbringen ergibt sich, dass er solche Maßnahmen, die er nicht für geboten hält, nicht ergriffen hat.

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Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Versäumung ausreichender Maßnahmen zur Verhinderung des unbemerkten Entfernens von Frau C aus dem Haus und ihrem anschließenden Sturz ist ebenfalls gegeben.

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Zunächst ist davon auszugehen, dass es Frau C nicht möglich gewesen wäre, unbemerkt das Pflegeheim zu verlassen, wenn der Beklagte die o. g. Maßnahmen ergriffen hätten, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es Frau C auch dann gelungen wäre, die Sicherungsmaßnahmen zu umgehen und unbemerkt das Haus zu verlassen. Vielmehr muss bei einer Person mit dem Krankheitsbild von Frau C angenommen werden, dass sie nicht in der Lage ist, unter Ausschaltung oder Umgehung der vorstehend aufgezeichneten Sicherungsmaßnahmen, das Pflegeheim zu verlassen, ohne dass dies sogleich aufgefallen wäre und damit ein weiteres Entfernen ohne Begleitung hätte verhindert werden können.

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Angesichts der fortgeschrittenen Alzheimererkrankung und den damit verbundenen Desorientierung, Hilflosigkeit und Koordinationsstörung bei Frau C geht das Gericht auch davon aus, dass sich das Risiko eines Sturzes durch das Verlassen des Heimes nicht nur unwesentlich erhöht sondern sich gerade das typische mit dem unbegleiteten Verlassen verbunden Risiko auch tatsächlich verwirklicht hat. Der Beklagte kann insoweit nicht damit gehört werden, dass zuvor der Gang von Frau C zwar langsam aber sicher gewesen sei und es zum Sturz dieser Art vorher nicht gekommen war, denn gerade bei Alzheimerpatienten ergibt sich eine besondere Gefahr daraus, dass sie nicht auf ihre Umgebung und insbesondere nicht auf die Bodenbeschaffenheit achten oder aber dass sie sich verlaufen und den Weg zurück zum Pflegeheim nicht mehr finden und damit auch ihre körperlichen Kräfte überbeanspruchen. Beides bewirkt die erhöhte Gefahr eines Sturzes, welche in dieser Weise nicht gegeben ist, wenn und so lange sie sich im Heim oder außerhalb desselben in Begleitung einer Pflegekraft befinden.

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Der Beklagte kann auch nicht einwenden, dass der Sturz möglicherweise auch dann erfolgt wäre, wenn eine Pflegekraft Frau C bei ihrem Ausflug begleitet hätte, der die bloße Möglichkeit eines solchen ebenfalls zum Schaden führenden Geschehensablaufs reicht für eine Entlastung nicht aus, vielmehr hätte der Beklagte dartun und unter Beweis stellen müssen, dass auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten, nämlich der Begleitung von Frau C durch eine Pflegekraft und deren ordnungsgemäßen Verhalten es ebenfalls sicher oder aber jedenfalls mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu einem Sturz und der damit einhergehenden Verletzung von Frau C gekommen wäre.

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Schließlich liegt auch das erforderliche Verschulden auf Seiten des Beklagten vor, denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, dass es ihm bzw. für ihn tätigen Personen ausnahmsweise nicht möglich war, die erforderlichen o. g. Maßnahmen zu ergreifen und deren Umsetzung auch durchzuführen und zu überwachen.

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Der Höhe nach beläuft sich der danach bestehende Schadensersatzanspruch auf die geltend gemachten Kosten von 5.265,58 Euro. Er umfaßt auch die von der Klägerin beanspruchten Kosten für eine Physiotherapie. Dass eine Physiotherapie im von der Klägerin behaupteten Zeitraum stattgefunden hat und unfallbedingt war, ist seitens des Beklagten zwar bestritten worden, angesichts der Verletzung, die sich Frau C unstreitig zugezogen hat, besteht jedoch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass nach dem Ende der stationären Heilbehandlung eine weitere auch eine Physiotherapie umfassende Heilbehandlung erfolgt ist. Dafür, dass dies vorliegend ausnahmsweise nicht der Fall war, ist nichts ersichtlich und auch vom Beklagten nichts vorgetragen worden. In Höhe dieser Kosten sind die der Frau C entstandenen Ansprüche gegen den Beklagten auf Schadensersatz dadurch, dass sie von der Klägerin bezahlt worden sind, gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf diese übergegangen.

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Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ein Verzugseintritt des Beklagten vor Rechtshängigkeit ist nicht festzustellen. Ergibt sich weder aus dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 07.11.2002, da darin noch keine Bezifferung von Ansprüchen der Klägerin erfolgt ist noch aus dem Schreiben vom 12.08.2003, da sich dieses nicht an den Beklagten sondern dessen Haftpflichtversicherer richtetet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert:

30

5.265,58 Euro.