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Landgericht Köln·7 O 3/05·09.10.2008

Kunstkauf: Keine Rückabwicklung wegen Doublierung; Gewährleistung verjährt

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Gemälde und berief sich auf Wasserschaden, Restaurierung und eine Doublierung. Das Landgericht wies die Klage ab, weil kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche nach § 477 BGB a.F. verjährt seien und Arglist des Verkäufers nicht bewiesen wurde. Einen Wasserschaden bzw. eine Restaurierung sah das Gericht nach Sachverständigengutachten nicht als erwiesen an. Eine Aufklärungspflicht über die unstreitig vorhandene, vom Künstler veranlasste Doublierung verneinte es; auch Anfechtung und Bereicherungsausgleich schieden aus.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises (Rückabwicklung) vollständig abgewiesen, insbesondere wegen Verjährung und fehlender Aufklärungspflicht/Arglist.

Abstrakte Rechtssätze

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Kaufrechtliche Mängelgewährleistungsansprüche nach § 477 BGB a.F. verjähren sechs Monate nach Übergabe, sofern nicht eine arglistige Täuschung oder ein arglistiges Verschweigen des Mangels nachgewiesen ist.

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Arglistiges Verschweigen liegt auch in der Verletzung einer Aufklärungspflicht; eine solche besteht, wenn der Käufer nach der Verkehrsauffassung die Mitteilung eines für den Kaufentschluss wesentlichen Umstands erwarten darf, wobei Sachkunde des Verkäufers und Kaufpreis Bedeutung erlangen können.

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Eine vom Künstler selbst veranlasste und vor dem Inverkehrbringen durchgeführte Doublierung begründet ohne nachgewiesenen Wert- oder Authentizitätsverlust regelmäßig keine Offenbarungspflicht des Kunsthändlers gegenüber dem Käufer.

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Ein Anfechtungsrecht wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass der betreffende Umstand eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist; fehlt es an einer wertbildenden Relevanz, scheidet die Anfechtung aus.

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Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen (§ 123 Abs. 1 BGB) setzt das Bestehen einer Aufklärungspflicht voraus; ist eine solche zu verneinen, liegt keine Täuschung durch Schweigen vor.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 477 Abs. 1 BGB a.F.§ 195 BGB a.F.§ Art. 229 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 195 BGB n.F.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises für ein Bild welches sie von dem Beklagten erworben hat.

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Die Klägerin ist Kunstsammlerin, der Beklagte betreibt eine Kunstgalerie. Die Klägerin kaufte am 07.01.2000 vom Beklagten das Bild „X“ des Malers L aus dem Jahr 1964 zum Preis von 374.500 US-Dollar. Der Beklagte hatte das Bild direkt vom Künstler erworben. Es war im Jahr 1996 von dem Restaurator T im Auftrag des Künstlers und unter dessen Aufsicht doubliert worden. Doublierung bedeutet Unterlegung der Originalleinwand eines Gemäldes mit einer neuen, stützenden Leinwand. Zudem fügte der Künstler selbst einige Pinselstriche ein. Das Bild wurde im März 2000 ausgeliefert und hing in der Wohnung der Klägerin, später befand es sich in deren Lager. Im Jahr 2002 übergab sie es dem Galeristen Ropac zum Verkauf. Auf der Auktion am 11.11.2004 wurde das Bild nicht verkauft. Die Klägerin verlangte vom Beklagten aufgrund mehrerer von ihr behaupteten Mängel die Rückabwicklung des Kaufvertrages und bot ihm an, das Bild Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück zu übereignen, was der Beklagte ablehnte. Die Klägerin behauptet, das Bild sei mangelhaft, da es vor dem Verkauf an sie einen Wasserschaden erlitten habe und doubliert und restauriert worden sei. Sie behauptet weiter, der Beklagte habe Kenntnis von dem Wasserschaden, der Doublierung und der Restauration gehabt, da er vom Künstler selbst hierüber unterrichtet worden sei. Die Klägerin behauptet weiter, nur beschädigte Bilder würden doubliert werden und Bilder aus den sechziger Jahren würden nicht grundlos doubliert. Sie ist der Auffassung, eine Doublierung müsse von einem Fachmann erkannt werden und sei ein untrügliches Zeichen für eine vorherige Beschädigung des Bildes. Sie ist ferner der Ansicht, der Beklagte hätte das Bild angesichts des hohen Verkaufspreises vor dem Verkauf untersuchen müssen. Dabei hätte er den Mangel erkennen müssen, zumal er bei Bildern derartigen Alters mit Mängeln rechnen hätte müssen. Sie selbst gehe weiterhin davon aus, dass auch Gemälde aus den 50er oder 60er Jahren immer noch in hervorragendem Zustand seien. Der Beklagte habe – sofern er tatsächlich keine Kenntnis vom Zustand des Bildes gehabt haben sollte – jedenfalls durch Unterlassen einer Untersuchung bewusst die Augen vor dem Zustand des Bildes verschlossen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 374.500 US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.02.2000 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Gemäldes von L „X“, 1964, Öl/Leinwand, 182,8 x 143,8 cm, zu zahlen;

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festzustellen, dass sich der Beklagte wegen der Rücknahme des Gemäldes von L „X“, 1964, Öl/Leinwand, 182,8 x 142,8 cm in Annahmeverzug befindet.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, das Bild sei mangelfrei. Er bestreitet, dass das Bild einen Wasserschaden erlitten habe. Eine Restaurierung des Bildes habe nicht stattgefunden. Der Untergrund sei zwar 1996 von T aufgrund einiger feiner Haarrisse im Ölauftrag doubliert worden, um den Untergrund zu sichern. Diese Unterschicht sei allerdings leicht zu entfernen. Er ist der Ansicht, dass der Künstler das Bild bis zum Verkauf an den Beklagten im Jahr 1999/2000, also vor dem in Verkehr bringen jederzeit so umgestalten konnte, wie dies ihm beliebe. Er bestreitet, Kenntnis von einem Mangel gehabt zu haben: Weder habe er am 07.01.2000 von einem Wasserschaden, noch von einer Restaurierung oder Doublierung gewusst. Er ist der Ansicht, es bestehe keine Untersuchungspflicht, wenn ein Gemälde aus dem Atelier eines Künstlers stamme. Eine äußerliche Prüfung habe keine Beeinträchtigungen des Bildes gezeigt. Dass das Bild im Dezember 2004 nicht auf der Auktion verkauft werden konnte, habe daran gelegen, dass dieses nicht mehr marktfrisch gewesen sei. Mit den behaupteten Mängeln habe dies nichts zu tun. Mit Schriftsatz vom 14.04.2008 trägt die Klägerin vor, sie habe in den letzten Monaten intensiv versucht, das Gemälde auf dem amerikanischen Markt zu verkaufen, und zwar zunächst über die Galerie M in Z, die den Künstler in den USA vertritt, und dann, als dies nicht gelang, über „O“ bei A in Z. Jedes der angefragten Museen bzw. der angefragten Privatsammler habe aber, nachdem es bzw. er von der Doublierung gehört und das Bild besichtigt habe, von einem Kauf Abstand genommen. Hierzu hat sie Zeugenbeweis der Geschäftsführer von M sowie des Zeugen B von A in Z angeboten. Mit Schriftsatz vom 29.04.2008 hat der Beklagte gerügt, der Vortrag sei, da über nähere Informationen und Konditionen der Verkaufsbemühungen und der entsprechenden Vertragspartner nichts berichtet wird, nicht einlassungsfähig. Eine Konkretisierung des Vortrags der Klägerin ist hierauf nicht erfolgt. Der Beklagte ...............................................? des Künstlers L vorgelegt, ...............................................................? dahingehend ..................................................? Gemälde seines Wissens niemals einen Wasserschaden erlitten habe. Aufgrund eines Telefonats mit der Klägerin im Dezember 2004 habe er sich bei der Galerie informiert, bei der dieser Wasserschaden eingetreten sein solle, und erfahren, dass das Gemälde zum Zeitpunkt des möglichen Eintritts des Wasserschadens nicht in der Galerie gewesen sei und daher auch keinen Wasserschaden erlitten habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.07.2005, vom 21.10.2005 sowie Ergänzungsbeweisbeschluss vom 28.03.2007, vom 18.06.2007 sowie vom 19.09.2007 durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Dipl.-Restauratorin P vom 24.10.2006 sowie das Ergänzungsgutachten vom 31.07.2007 und das Gutachten des Prof. I vom 20.02.2008 verwiesen. Im übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage war abzuweisen, da sie unbegründet ist. Für einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Eventuelle vertragliche Mangelgewährleistungsansprüche sind jedenfalls verjährt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die gemäß § 477 BGB a.F. einschlägige Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Übergabe des Kaufgegenstandes ist aufgrund der Übergabe im März 2000 bereits im September 2000 abgelaufen. Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil etwa der Beklagte einen Mangel des Bildes arglistig verschwiegen hätte, was dazu führen würde, dass gemäß §§ 477 Abs. 1, 195 BGB a.F., Art. 229 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, §§ 438 Abs. 3 Satz 1, 195 BGB n.F. dazu führen würde, dass die entsprechenden Ansprüche drei Jahre nach dem 01.01.2002 verjähren würden, also nach der Klageerhebung vom 30.12.2004. Der insofern beweisbelasteten Klägerin ist es nämlich nicht gelungen, den Beweis dafür zu führen, dass der Beklagte arglistig in Bezug auf etwaige Mängel des Bildes gehandelt hat.

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Arglist liegt auch vor, wenn der Verkäufer gegenüber dem Käufer eine Aufklärungspflicht verletzt. Dies wiederum ist der Fall, wenn der Käufer einen Umstand nicht offenbart, dessen Mitteilung der Käufer nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte und der für seinen Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung war. Diese Aufklärungspflicht steigert sich mit Sachkunde des Verkäufers und der Höhe des Kaufpreises (Münchn.Komm.-Westermann, § 436, Rdnr. 6).

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Zunächst liegt von den behaupteten „Fehlern“ des Bildes ohnehin nur der der Doublierung tatsächlich vor. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Bild einen Wasserschaden hat/hatte, wie es die Klägerin behauptet, die hierfür beweisbelastet ist.

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Dies ergibt zum einen die schriftliche Stellungnahme des Künstlers selbst vom 05.02.2005, Bl. 65 d.A., in der er darlegt, er habe von einem Wasserschaden keine Kenntnis. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich hierbei lediglich um Parteivortrag handelt, und nicht etwa um einen Urkundsbeweis. Ferner kann auch die Sachverständige P in ihrem Gutachten vom 24.10.2006 keine Anzeichen für einen Wasserschaden feststellen (Seite 16 f. des Gutachtens/Bl. 202 d.A.). Vor diesem Hintergrund kann die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, das streitgegenständliche Bild habe einen Wasserschaden erlitten. Auch eine Restaurierung des Bildes hat nicht stattgefunden. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der Sachverständigen P aus dem Gutachten vom 24.10.2006 (Seite 10 des Gutachtens/Bl. 196 d.A.), der sich die Kammer anschließt. Die Sachverständige, die das Bild selbst in Augenschein genommen hat, legt nachvollziehbar dar, dass mit Ausnahme der Doublierung keine Hinweise auf restauratorische Maßnahmen am Bild ersichtlich sind.

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Die Doublierung indes ist zwischen den Parteien unstreitig. Allerdings handelt es sich nach der Auffassung der Kammer bei der Doublierung vorliegend nicht um einen solchen Umstand, der vom Beklagten zu offenbaren gewesen wäre.

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Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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1.   Die Doublierung stellt hier ausnahmsweise bereits keinen Umstand dar, der abstrakt dazu geeignet wäre, die Kaufentscheidung zu beeinflussen. Zwar geht eine Doublierung grundsätzlich mit einem Wertverlust des Bildes einher. Da sie hier allerdings unstreitig vom Künstler selbst in Auftrag gegeben wurde, gilt dies für den vorliegenden Fall gerade nicht. Hier schließt sich die Kammer den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. I in dem Gutachten vom 20.02.2008 an. Dieser legt dar, dass der Grund für den mit der Doublierung einhergehenden Wertverlust die Kaschierung eines Mangels ist. Ein solcher liegt aber hier gerade nicht vor, so dass eher die Vermutung nahe liegt, so wie es auch der Künstler L in seiner Stellungnahme auf die bereits oben Bezug genommen wurde, darlegt die Doublierung, das Bild lediglich haltbarer machen sollte. Auch ein Authentizitätsverlust, der zu einer Wertminderung führen würde, ist vorliegend nicht Folge der Doublierung, da diese gerade im Auftrag des Künstlers selbst und von ihm beaufsichtigt durchgeführt wurde und zwar vor in Verkehr bringen des Bildes. Umstände, die in dem Bild selbst begründet wären, aus denen sich ausnahmsweise dennoch hier ein Wertverlust ergeben könnte, sind von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden. Der Vortrag, dass die im Rahmen der Verkaufsbemühungen der letzten Monate angefragten Museen und Privatsammler den Kauf des Bildes aufgrund der Doublierung abgelehnt haben, ist insofern unsubstantiiert, als er für die Gegenseite nicht einlassungsfähig ist. Die Klägerin hätte darlegen müssen, welche konkreten Verkaufsversuche gescheitert sind und unter welchen Umständen. Der in diesem Zusammenhang angebotene Zeugenbeweis wäre daher ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Dies wurde auch bereits von der Gegenseite gerügt, so dass ein entsprechender gerichtlicher Hinweis hier nicht erforderlich war.

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2.   Selbst wenn grundsätzlich ein Handelsbrauch existiert, nachdem für einen Kunsthändler eine Pflicht besteht, ein Bild auf eine eventuell vorhandene Doublierung zu überprüfen und eine bekannte Doublierung zu offenbaren, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes: Die Prüfungspflicht resultiert ja daraus, dass eine Doublierung einen Wertverlust/Authentizitätsverlust herbeiführt. Da hier aber weder ein Wert – noch ein Authentizitätsverlust eingetreten ist, entfällt der Grund für einen eventuell bestehenden Handelsbrauch in Bezug auf die Prüfung/Offenbarung. Darüber hinaus bestand für den Beklagten schon bereits deshalb kein Anlass, das Bild auf eine Doublierung hin zu überprüfen, weil er das Bild ja aus erster Hand vom Künstler selbst erworben hat. Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass es auf die Frage der Erkennbarkeit der Doublierung für den Beklagten nicht ankommt, da, selbst wenn er die Doublierung gekannt hätte, keine Aufklärungspflicht bestand.

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Soweit die Sachverständige P in ihrem Gutachten ausführt, die Doublierung sei nicht gut gelungen, da am oberen und unteren Bildrand unbemalte Grundierung mit einem Zentimeter breiten Streifen erkennbar ist, kann auch über diesen Umstand keine Aufklärungspflicht des Beklagten bestehen, da insofern kein Informationsgefälle vorliegt. Aufklärung kann der Käufer nur hinsichtlich solcher Umstände erwarten, die ihm nicht erkennbar sind (Palandt-Heinrichs, § 123, Rdnr. 5 m.w.N.). Diese 1 cm breiten Ränder indes sind bereits mit bloßem Auge erkennbar. Außerdem waren sie bereits Gegenstand des Zustandsberichts des Z-er Auktionshauses S, in dem es heißt: „Auf der Bildvorderseite sind entlang der oberen und unteren Kante schmale Streifen des Heftrandes sichtbar“.

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Auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann die Klägerin nicht Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Die Zahlung an den Beklagten erfolgte nämlich nicht rechtsgrundlos. Der Kaufvertrag konnte nämlich von der Klägerin nicht angefochten und damit gemäß § 142 BGB rückwirkend beseitigt werden, da kein Anfechtungsgrund vorliegt.

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1.              Die Doublierung stellt keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB dar, da hiervon nur solche Eigenschaften erfasst werden, die nach der Verkehrsauffassung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit der Sache von Bedeutung sind (BGH 34, 32, 41; 88, 240/245). Vorliegend ist nach dem oben Ausgeführten eine Wertminderung jedoch gerade zu verneinen.

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Auch eine arglistige Täuschung, die zur Anfechtung nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigen würde, liegt nicht vor. In Bezug auf die Doublierung kann eine solche nur in der unterlassenen Aufklärung über diese gesehen werden. Dies stellt allerdings nur dann eine arglistige Täuschung im Sinne der Vorschrift dar, wenn eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht (BGH, NJW 89, 763, NJW-RR 91, 439), die hier ja gerade zu verneinen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 1,5 x 374.500 US-Dollar.