VOB/B: Prüffähigkeit der Ersatzschlussrechnung und Verjährung des Werklohns
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte restlichen Werklohn aus einem VOB/B-Bauvertrag und berief sich darauf, erst ihre eigene Schlussrechnung 2009 habe Fälligkeit ausgelöst. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Auftraggeberin bereits 2004 nach § 14 Abs. 4 VOB/B eine Ersatzschlussrechnung erstellt hatte und diese fälligkeitsbegründend war. Eine fehlende Prüffähigkeit könne die Klägerin nicht geltend machen, weil sie die Rechnung tatsächlich geprüft und die Prüffähigkeit damals nicht substantiiert gerügt habe; zudem sei der spätere Einwand nach § 242 BGB treuwidrig. Die Werklohnansprüche seien daher mit Ablauf 2007 verjährt, die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf restlichen Werklohn wegen eingetretener Verjährung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anforderungen an die Prüffähigkeit nach § 14 VOB/B gelten grundsätzlich auch für eine vom Auftraggeber nach § 14 Abs. 4 VOB/B ersatzweise erstellte Schlussrechnung.
Eine Schlussrechnung ist für die Fälligkeit maßgeblich, wenn sie grundsätzlich prüffähig ist; Unrichtigkeit oder inhaltliche Unvollständigkeit hindern die Fälligkeitswirkung nicht.
Der Auftraggeber muss in eine Ersatzschlussrechnung nur solche Leistungen und Unterlagen einstellen, die ihm zugänglich sind; nicht anerkannte oder nicht hinreichend konkretisierte Nachträge müssen nicht aufgenommen werden.
Die Rüge fehlender Prüffähigkeit erfordert substantiierte Einwendungen, aus denen hervorgeht, dass ohne prüffähige Rechnung keine sachliche Auseinandersetzung erfolgen soll; pauschale Hinweise genügen nicht.
Wer eine Ersatzschlussrechnung tatsächlich prüft und sich inhaltlich mit ihr auseinandersetzt, kann sich später nicht mehr auf fehlende Prüffähigkeit berufen; ein verspäteter Einwand kann nach § 242 BGB als treuwidrig ausgeschlossen sein.
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Prüffähigkeit einer ersatzweise vom Auftraggeber gem. § 14 Abs. 4 VOB/B gestellten Schlussrechnung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte restlichen Werklohn für Tischlerarbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens am Jüdischen Wohlfahrtszentrum in Köln-Ehrenfeld geltend. Die Beklagte beauftragte die Klägerin gemäß Bauleistungsvertrag vom 25.06./23.08.2001 mit der Durchführung der entsprechenden Arbeiten gemäß dem Leistungsverzeichnis der Beklagten (Anlage K1). Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und die VOB/B zugrunde. In den Vertragsunterlagen fanden sich auch Regelungen über besondere Anforderungen an die Prüfbarkeit der Rechnungen. Danach sind z.B. Abschlagsforderungen durch prüfbare und fortlaufende Massenermittlungen und Aufmaßzeichnungen zu belegen. Wegen der näheren Einzelheiten dieser Regelungen wird auf die auf Bl. 163 ff. d.A. zitierten Regelungen und auf Anlage K1 Bezug genommen.
Die Klägerin führte bis zum 29.01.2004 die Arbeiten aus. Am 29.01.2004 erfolgte die Gesamtabnahme (Anlage K2). Eine Schlussrechnung erstellte die Klägerin im Nachgang jedoch nicht. Nachdem auch bis zum 30.03.2004 keine Schlussrechnung erstellt war, forderte die Beklagte die Klägerin zur Stellung einer solchen auf. Anschließend forderte die Beklagte die Klägerin über das von ihr eingeschaltete Architekturbüro mit Schreiben vom 14.07.2004 nochmals zur Stellung der Schlussrechnung bis zum 31.07.2004 auf (Anlage B1). Auch hierauf erfolgte eine Rechnungsstellung jedoch nicht. Mit Schreiben der Architekten vom 19.08.2004 wies die Beklagte die Klägerin hierauf hin und kündigte an, gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B die Schlussrechnung nunmehr auf Kosten der Klägerin selbst zu erstellen (Anlage B2). Auch hierauf regierte die Klägerin nicht.
Mit Schreiben des Architekten vom 24.09.2004 (Anlage B3) übersendete die Beklagte der Klägerin dann eine von ihren Architekten erstellte Schlussrechnung vom selben Datum (Anlage B4 und B5). Diese wies – abzüglich der Kosten für die Erstellung der Schlussrechnung von 341,04 EUR – einen Restbetrag zugunsten der Klägerin von 20.410,38 EUR auf. Bei der Erstellung dieser Schlussrechnung war die Beklagte zunächst von der letzten von der Klägerin selbst erstellten Abschlagsrechnung ausgegangen (Abschlagsrechnung Nr. 7 vom 03.02.2004, vgl. Anlage B6), welche sie prüfte und der Schlussrechnung beifügte. Außerdem berücksichtigte die Beklagte weitere von der Klägerin erbrachte Leistungen, die sie im Schlussrechnungsblatt (Anlage B5) mit „Nachtrag 4“ und „Nachtrag 5“ bezeichnete. Dabei bezog sie sich bzgl. des Nachtrages 4 auf das „7. Nachtragsangebot“ der Klägerin vom 26.03.2004 (Anlage B7) und bzgl. des Nachtrages 5 auf Mehrmassen, wobei diese auf eine Nachtragsforderung der Klägerin vom 29.03.2004 zurückgingen, die als „4. Nachtrag“ bezeichnet war (Anlage B8), welche die Beklagte aber erheblich kürzte (von 86.381,00 EUR netto auf 3.456,94 EUR netto). Wegen der Einzelheiten wiesen die Architekten auf die Aufstellung gem. Anlage B9 hin. Die Schlussrechnung der Beklagten ging der Klägerin am 28.09.2004 zu.
Mit Schreiben vom 18.11.2004 (Anlage K8) teilte die Klägerin der Beklagten dann mit, dass sie die von der Beklagten erstellte Schlussrechnung nicht anerkennen könne, zumal zahlreiche Nachforderungspositionen nicht in diese Rechnung eingeflossen seien. Diese Positionen listete die Klägerin in dem Schreiben dezidiert auf. Außerdem gab die Klägerin in dem Schreiben an, dass von ihr noch die Fensterpositionen und ein Teil der Türpositionen auf Leistungsänderungen und Mehrungen zu prüfen seien. Die Klägerin werde daher eine eigene Schlussrechnung aufstellen und in dieser weitere Nachtragspositionen „aus bereits formulierten Nachtragsangeboten“ berücksichtigen.
Es passierte dann Jahre lang nichts. Die Klägerin erteilte der Beklagten erst unter dem 22.07.2009 die aus Anlage K3 ersichtliche Schlussrechnung. Die Schlussrechnung belief sich auf brutto 370.380,90 EUR und endete bei Berücksichtigung bereits erhaltener Teilzahlungen mit einem noch offenen Rechnungsbetrag von 64.107,46 EUR. In dieser Schlussrechnung machte die Klägerin gleichzeitig erstmals die Nachtragspositionen N14 bis N23 sowie alle Positionen ihres 8. Nachtragsangebotes (Positionen N24 ff.) geltend, welches ebenfalls vom 22.07.2009 stammt (Anlage K5). Alleine das 8. Nachtragsangebot beläuft sich auf 46.606,34 EUR. Die Berechtigung zahlreicher Rechnungspositionen der Schlussrechnung der Klägerin ist zwischen den Parteien streitig.
Mit der Schlussrechnung verlangte die Klägerin auch die Sicherungsbürgschaft heraus. Insoweit erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 26.10.2009, aus der Bürgschaft keine Rechte mehr herzuleiten. Zahlungen auf die Schlussrechnung der Klägerin leistete die Beklagte nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Werklohnforderung erst durch die von ihr erstellte Schlussrechnung vom 22.07.2009 nach Ablauf der entsprechenden Prüffrist fällig geworden sei. Die von der Beklagten unter dem 24.09.2004 erstellte Schlussrechnung sei nicht prüffähig gewesen und erfülle auch nicht die vertraglich von der Beklagten selbst geforderten Anforderungen an eine prüffähige Rechnung (Bl. 163 ff. d.A.), da dieser keine Mengenberechnungsblätter und Aufmaßzeichnungen beigefügt waren. Diese Unterlagen habe erst die Klägerin selbst mit ihrer Schlussrechnung vom 22.07.2009 erstmals vorgelegt.
Nachdem die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 15.05.2012 (Bl. 298 d.A.) teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 61.144,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 30.10.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Meinung, dass die Fälligkeit der Werklohnforderung der Klägerin und der Beginn der Verjährungsfrist mit der von ihre ersatzweise gestellten Schlussrechnung vom 24.09.2004 bewirkt worden seien, so dass zum 31.12.2007 Verjährung eingetreten sei. Sie ist außerdem der Meinung, dass etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls verwirkt seien. Sie habe nach fünf Jahren nicht mehr mit der Erstellung einer Schlussrechnung der Klägerin und der Geltendmachung von Ansprüchen gerechnet.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Etwaige Ansprüche der Klägerin auf restlichen Werklohn für die streitgegenständlichen Arbeiten sind jedenfalls verjährt. Die Werklohnansprüche der Klägerin aus dem Bauvorhaben sind mit Erstellung der Ersatzrechnung der Beklagten vom 24.09.2004 fällig geworden und damit mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt.
Da auf den zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag unstreitig die VOB/B Anwendung finden, hingen die Fälligkeit der Klageforderung und der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist von der Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung nach § 14 VOB/B und den entsprechenden Vereinbarungen der Parteien ab. Die Anforderungen des § 14 VOB/B an eine prüffähige Schlussrechnung müssen grundsätzlich auch dann erfüllt sein, wenn wie hier gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B eine Rechnung ersatzweise vom Auftraggeber erstellt wird. Auch der Auftraggeber muss dann auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrages abrechnen. Liegt danach z.B. ein Bauvertrag nach Einheitspreis vor und ist ein Aufmaß noch nicht erstellt, muss entsprechend der Auftraggeber dieses für seine Ersatzschlussrechnung selbst erstellen (BGH NJW 2002, 676).
Es spricht nach Auffassung der Kammer bereits viel dafür, dass die Rechnung nach diesen Maßgaben ordnungsgemäß und prüffähig war. Die Schlussrechnung der Beklagten bezog sich auf die konkreten Mengen, Positionen und Aufmaße, die gerade von der Klägerin stammten. Die Beklagte hat die insoweit von der Klägerin ihr vorgelegten Rechnungen und noch offene Nachtragsangebote als Grundlage genommen und hier Kürzungen vorgenommen. Daraus hat sie dann ihre Schlussrechnung erstellt. Weitere Leistungen oder Nachträge musste die Beklagte dabei nicht berücksichtigen. Unterlagen, die ihr nicht vorlagen, musste sie ebenfalls nicht vorlegen. Der Auftraggeber muss bei einer Ersatzrechnung nur die ihm zugänglichen Leistungen in die Rechnung einstellen (BGH NJW 1984, 1757). Auch muss er keine von ihm nicht akzeptieren Nachträge berücksichtigen (BGH, NJW 2002, 676, 677). Ein weiteres Aufmaß war auf dieser Grundlage offensichtlich nicht erforderlich, so dass die Beklagte hier auch – anders als bei BGH NJW 2002, 676 – kein Aufmaß erstellen und dokumentieren musste. Die Kammer neigt zudem zu der Auffassung, dass die Klägerin daher im konkreten Einzelfall auch nicht die von ihren eigenen AGB vorgesehenen Anforderungen erfüllen und Mengenberechnungsblätter und Aufmaßzeichnungen beilegen musste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Anforderungen an die Abrechnungen ja gerade der Überprüfung durch den Auftraggeber dienen sollten. Es handelte sich hier schließlich um Unterlagen, die gerade der Klägerin vorlagen und die teilweise wohl auch Grundlage für deren Teilrechnungen und Nachtragsangebote waren, auf deren Grundlage die Beklagte dann ihrerseits ihre Schlussrechnung gerade erstellt hat. Die Prüffähigkeit hing von solchen Unterlagen daher wohl nicht ab.
Auch der Umstand, dass einzelne Positionen in der Rechnung fehlen, bewirkt entgegen der Auffassung der Klägerin (Bl. 348 d.A.) gerade nicht, dass eine Rechnung nicht prüffähig und damit nicht fälligkeitsbewirkend ist. Es kommt nur darauf an, ob die Rechnung grundsätzlich prüffähig ist und nicht darauf, ob sie richtig und vollständig ist. Sie muss lediglich das ganze Bauprojekt erfassen, wobei der Auftraggeber gerade nicht verpflichtet ist, von ihm nicht anerkannte Nachträge aufzunehmen. Der Hinweis der Klägerin auf BGH NJW 2002, 676 auf Bl. 352 d.A. ist daher ebenfalls unzutreffend. Dort ist nur bestätigt, dass der Auftragnehmer natürlich die inhaltliche Unvollständigkeit der vom Auftraggeber erstellten Rechnung rügen kann. Dies heißt aber nicht, dass die vom Auftraggeber zunächst vorgelegte Schlussrechnung dann keine Fälligkeit bewirkt hat. Das nachträgliche Schreiben der Klägerin vom 18.11.2004 mit Einwendungen gegen die Rechnung hindert daher deren Fälligkeitsbewirkung nicht. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den VOB/B oder dem Gesetz.
Die vorstehenden Fragen können aber letztlich offen bleiben, denn jedenfalls kann sich die Klägerin nicht auf eine fehlende Prüffähigkeit berufen, weil sie die Rechnung der Beklagten vom 24.09.2004 tatsächlich geprüft hat (vgl. BGH NZBau 2002, 90) und sie in dem Schreiben vom 18.11.2004 auch an keiner Stelle konkret eine fehlende Prüffähigkeit beanstandete. Lediglich an einer Stelle erwähnt die Klägerin in dem Schreiben in einem gänzlich anderen Zusammenhang (nämlich in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Architekten für die Erstellung der Ersatzrechnung) pauschal, dass die Rechnung nicht den Vorgaben des § 14 VOB/B entspreche. Ein derart pauschaler Hinweis genügt aber für den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit gerade nicht. Vielmehr setzt eine wirksame Rüge des Fehlens einer prüffähigen Schlussrechnung gemäß §§ 14, 16 VOB/B als Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung voraus, dass die erhobenen Einwendungen der Gegenseite verdeutlichen, dass der Empfänger der Rechnung nicht bereit ist, in eine sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat (OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 655). Dies geht aus dem Schreiben der Klägerin aber gerade nicht hervor. Im Gegenteil wird aus dem Schreiben deutlich, dass die Klägerin eine umfassende Prüfung der Rechnung durchaus vorgenommen hat und sich inhaltlich mit der Beklagten über diese auseinandersetzt. So bezieht sich die Klägerin in dem Schreiben gerade darauf, dass zahlreiche bestimmte Positionen in die Rechnung nicht eingeflossen seien. Diese zählt sie in ihrem Schreiben vom 18.11.2004 enumerativ auf und nennt dazu auch konkrete Rechnungsbeträge. Außerdem kündigt sie noch weitere Nachträge an, die sie aber selbst nur mit Schätzbeträgen angibt (und die dementsprechend von der Beklagten in der Rechnung auch weder berücksichtigt werden konnten noch mussten; vgl. BGH NJW 2002, 676, 677 und BGH NJW 1984, 1757). Das Schreiben der Klägerin vom 18.11.2004 war aus Sicht der Beklagten daher gerade so zu verstehen, dass die von ihr erstellte Rechnung aus Sicht der Klägerin prüffähig war und die Beklagte darüber in eine inhaltliche Auseinandersetzung eintreten will.
Nach dem Vorstehenden kann sich die Klägerin nicht auf eine fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung der Beklagten und eine damit einhergehende nicht bewirkte Fälligkeit ihrer Ansprüche berufen. Dies ist auch sachgerecht und entspricht auch der in der VOB/B, insbesondere im (hier nicht unmittelbar geltenden) § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B verankerten Interessenlage. Werden Einwände gegen die Prüfbarkeit einer Rechnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erhoben, kann sich nach dieser Regelung der Auftraggeber später nicht mehr auf eine fehlende Prüfbarkeit berufen. Umgekehrtes muss interessengerechterweise auch hier gelten. Es ist bei der Gesamtschau aller vorstehenden Umstände auch noch einmal hervorzuheben, dass die Prüffähigkeit einer Rechnung keinen Selbstzweck verfolgt, sondern ihre Bedeutung und ihr Ausmaß vom konkreten Einzelfall abhängen (vgl. auch Ganten/Jagenburg/Motzke, VOB/B, 2. Auflage, 2008, § 16 Nr. 3, Rn. 26).
Der Einwand auf eine fehlende Prüffähigkeit wäre der Klägerin überdies auch jedenfalls nach § 242 BGB verwehrt. Insofern liegt eine der Verwirkung vergleichbare Interessenlage vor. Denn selbst wenn man eine fehlende Prüffähigkeit der Rechnung bejahen würde, ist der Klägerin ein solcher Einwand nunmehr nach Treu und Glauben verwehrt. Denn hätte die Klägerin bereits in ihrem Schreiben vom 18.11.2004 konkret die vermeintliche mangelnde Prüfbarkeit der Rechnung gerügt, wäre es der Beklagten möglich gewesen, eine neue (prüfbare) Rechnung zu stellen und so die Fälligkeit der Forderung, den Beginn der Verjährungsfrist und im Ergebnis auch Rechtssicherheit herbeizuführen. Diese Möglichkeit wurde ihr genommen. Die Beklagte konnte anhand des Schreibens der Klägerin vielmehr davon ausgehen, dass diese die Rechnung für prüffähig hält, da ausweislich der dort mehrseitig aufgeführten dezidierten inhaltlichen Einwendungen gegen die Rechnung diese ja offensichtlich eine Prüfung gerade vorgenommen hatte und sich auf eine inhaltliche Auseinandersetzung hierüber einließ. Indem die Klägerin den Einwand einer fehlenden Prüffähigkeit erst etwa 7 ½ Jahre (!) nach Rechnungslegung der Beklagten erstmals erhebt, handelt sie demnach treuwidrig. Das Berufen hierauf stellt ein venire contra factum proprium dar und ist daher gemäß § 242 BGB unzulässig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: bis 65.000,00 EUR