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Landgericht Köln·7 O 227/14·25.02.2016

Klage auf restlichen Werklohn nach VOB/B wegen nicht prüffähiger Schlussrechnung abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtBauvertragsrecht (VOB/B)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Generalunternehmer) verlangt restlichen Werklohn aus einer Schlussrechnung nach einem VOB/B-Vertrag. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für Änderungen, deren Zeitpunkt und die kalkulatorische Grundlage nicht schlüssig erfüllt hat. Die Schlussrechnung sei nicht prüffähig, sodass die Forderung nicht fällig sei.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 31.057,11 € abgewiesen; Schlussrechnung nicht prüffähig und Darlegung unzureichend

Abstrakte Rechtssätze

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Wer die Geltendmachung einer Mehr- oder Mindervergütung aus einem VOB/B-Bauvertrag behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast für Art, Umfang, Zeitpunkt der Änderungen und deren Auswirkung auf die Preisgrundlage.

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Nach § 2 Abs. 5 VOB/B bedarf die Ermittlung eines neuen Preises der Darstellung der Mehr- und Minderkosten auf Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation; bloße Behauptungen ohne rechnerische Verknüpfung sind nicht schlüssig.

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Die Voraussetzungen einer Anordnung i.S.d. § 1 Abs. 3, 4 i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B setzen ein dem Auftraggeber zurechenbares, einseitig verpflichtendes Verhalten voraus; ein bloßes Einverständnis des Auftraggebers genügt nicht.

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Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B ist die Fälligkeit eines Anspruchs auf Schlussrechnung an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung geknüpft; fehlt die Abgrenzung ausgeführter von nicht ausgeführten Leistungen, ist die Rechnung nicht prüffähig und die Forderung nicht fällig.

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Zinsen und außergerichtliche Kosten folgen prozessual der Entscheidung über die unbegründete Hauptforderung.

Relevante Normen
§ 631 Abs. 1 BGB§ 12 VOB/B§ 14 VOB/B§ 16 VOB/B§ 2 Abs. 5 VOB/B§ 1 Abs. 3 VOB/B

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um restliche Werklohnansprüche.

3

Am 06.05.2013 schlossen die Parteien einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage zu einer „Pauschalvergütung in Höhe von 356.554,62 € netto (Anlage K1, Bl. 6 d.A.). In dem Vertrag wurde die Geltung der VOB/B vereinbart.

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Die Klägerin erstellte am 21.03.2014 die Schlussrechnung 10-11/2014 (Anlage B3, Bl. 43 d.A.) über einen Betrag in Höhe von 31.057,11 €. Dieser folgt aus dem vertraglich vereinbarten „Festpreis“ in Höhe von 424.300,00 €, abzüglich einer Zahlung von 392.000,00 €, abzüglich einer Gutschrift von 17.973,93 €, zuzüglich einer Mehrkostenforderung in Höhe von 16.731,04 €.

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Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, mahnte die Klägerin diese Forderung mehrfach erfolglos an, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2014 (Anlage K2, Bl. 19 d.A.), in welchem eine Zahlungsfrist auf den 16.05.2014 gesetzt wurde.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagten sei bei den Absprachen über die Änderungen der auszuführenden Leistungen detailliert erläutert worden, welche Beträge hierdurch erspart würden und mit welchen Mehrkosten sie im Hinblick auf die zu erbringenden Mehrleistungen zu rechnen habe.

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Die Gutschrift in Höhe von 17.769,94 EUR setze sich aus folgenden Positionen zusammen:

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PositionBetrag
Fliesenarbeiten auf einer Fläche von 180 m² und Materialkosten von 30,00 EUR pro Quadratmeter10.531,00 EUR
Balkon2.079,00 EUR
Fensterbänke566,01 EUR
Innentüren1.325,00 EUR
Sanitärinstallation3.268,93 EUR
Gesamt17.766,29 EUR
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Die Mehrleistungen in Höhe von 16.731,00 EUR würden aus folgenden Positionen bestehen:

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PositionBetrag
Farbanstrich dunkler Ton535,50 EUR
Fensterbänke Innenanstrich729,47 EUR
Türanschläge innen539,00 EUR
Dachziegel214,00 EUR
Türen624,00 EUR
Kernbohrungen175,00 EUR
Kamin1221,40 EUR
Haustür3545,12 EUR
Balkonaufbau800,50 EUR+ 375,00 EUR
Elektroinstallation2.038,31 EUR
Fliesenlieferung5747,59 EUR
Gesamt16.544,89 EUR
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Es seien alle einzelnen Punkte eingehend besprochen worden und die kalkulatorischen Grundlagen für die Gutschriften und die Mehrkosten offen gelegt worden. Die Beklagte sei mit der Berechnung der Beträge in ihrer Gesamtheit einverstanden gewesen. Eine nochmalige Erläuterung sei bei Erteilung der Schlussrechnung erfolgt. Sie habe alle in dem Abnahmeprotokoll gerügten Mängel behoben, soweit diese anzuerkennen seien. Nunmehr sei das Werk mangelfrei.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 31.057,11 €, zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2014 zu zahlen.

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2.       die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.239,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2014 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, das Werk weise zahlreiche Mängel auf. Hierzu verweist sie  auf das Abnahmeprotokoll (Anlage B7, Bl. 52 d.A.) und trägt vor, die dort bezeichneten Mängel bestünden – bis auf die Mängel 1, 10 und 12 weiterhin fort. Darüber hinaus blättere der Putz in der Garage, im begehbaren Kleiderschrank und dem Hauswirtschaftsraum ab. Die Sockelabdichtung sei fehlerbehaftet und das Abdichtungssystem nicht funktionstauglich. Die Sanierungskosten betrügen mindestens 20.000,00 €.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei nicht schlüssig. Es sei nicht erkennbar, wie sich die Forderung aus der Schlussrechnung zusammensetze, da keine Urkalkulation in Bezug auf die gesamte bauliche Maßnahme vorgelegt wurde. Die Schlussrechnung sei nicht prüfbar. Es fehle im Hinblick auf die Kalkulation an einer Abgrenzung der ausgeführten Leistungen von den nicht ausgeführten Leistungen.

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Zum übrigen Parteivorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 31.057,11 € gem. §§ 631 Abs. 1 BGB, 12, 14, 16 VOB/B.

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Die Klageforderung ist nicht schlüssig. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast für den aus dem Werkvertrag vom 06.05.2013 resultierenden Vergütungsanspruch auch auf den Hinweis der Kammer vom 20.02.2015 (Bl. 123 d.A.) nicht hinreichend nachgekommen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen sowie für die Änderung der Preisgrundlage trägt derjenige, der sich hierauf beruft. Dabei sind die etwaigen Mehr-oder Minderkosten substantiiert darzulegen (Werner-Pastor, der Bauprozess, 13. Auflage, Rn. 1466).

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Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Soweit sie vorträgt, der Beklagten sei bei den Absprachen über die Änderungen der auszuführenden Leistungen detailliert erläutert worden, welche Beträge durch die nicht zu erbringenden Leistungen erspart würden und mit welchen Mehrkosten sie im Hinblick auf die zu erbringenden Mehrleistungen zu rechnen habe, bleibt offen, wann eine solche Absprache zwischen welchen Personen getroffen worden sein soll. Da nach § 2 Abs. 5 VOB/B der neue Preis unter Berücksichtigung der Mehr-und Minderkosten möglichst vor Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist, kommt es allerdings entscheidend auf den Zeitpunkt der behaupteten Absprachen an, zu welchem es an Vortrag mangelt.

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Auch ist nicht dargelegt, dass die Änderungen auf Anordnung der Beklagten vorgenommen wurden (§ 1 Abs. 3, 4 VOB/B). Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte sei damit „einverstanden“ gewesen, lässt sich eher dahingehend interpretieren, dass die Änderungen auf Anregung der Klägerin vorgenommen wurden. Dies erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen einer Anordnung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B, wonach eine eindeutige Verpflichtung durch ein dem Auftraggeber zurechenbares Verhalten im Sinne einer einseitigen Einwirkung auf den Auftragnehmer gegeben sein muss (Werner-Pastor, der Bauprozess, 13. Auflage Rn. 1462).

27

Die Ermittlung des neuen Preises nach § 2 Abs. 5 VOB/B hat auf Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation des Auftragnehmers unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu erfolgen (Werner-Pastor, der Bauprozess, 13. Auflage Rn. 1463). Eine solche ist nicht schlüssig dargetan. Die vorgelegte kalkulatorische Grundlage bezieht sich nur auf die Bau- und Leistungsbeschreibung im ursprünglichen Generalunternehmervertrag, ohne die behaupteten Mehr-und Minderkosten anhand dieses Vergütungsgefüges zu berechnen. Dies gilt auch für die Berechnung der Höhe der Gutschriften.

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Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 VOB/B sind nicht dargelegt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, der Beklagten ihren Vergütungsanspruch angekündigt zu haben, bevor sie mit der Ausführung der zusätzlichen Leistungen begonnen hat. Den  Zeitpunkt der „Absprachen“ hat sie nicht näher bezeichnet.

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Darüber hinaus ist die Forderung auch nicht fällig. Da die Geltung der VOB/B in dem Vertrag vom 06.05.2013 vereinbart wurde, ist das Vorliegen einer prüffähigen Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung gem. § 16 III Nr. 1 VOB/B. Eine solche ist hier nicht gegeben. Denn es fehlt mit Blick auf die Kalkulation an einer Abgrenzung der ausgeführten Leistungen von den nicht ausgeführten Leistungen. Die mangelnde Prüfbarkeit der Schlussrechnung vom 21.03.2014 (Anlage B3, Bl. 43 d.A.) wurde von der Beklagten fristgerecht mit Schreiben vom 05.04.2014 (Anlage B1, Bl. 38 d.A.) gerügt (Kandel in: Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl., 2013, § 16 Abs. 3 Rn. 27).

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Die prozessualen Nebenforderungen in Form von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO:

32

Streitwert: 31.057,11 €