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Landgericht Köln·7 O 223/05·13.10.2005

Produkthaftung: Kein Schadensersatz bei überharter Erdnuss in Schokoummantelung

ZivilrechtProdukthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz für eine durch Biss auf eine überharte, schokoladenumhüllte Erdnuss verursachte Zerstörung seiner Prothese. Das Landgericht hält die Erwartung, alle Schokoerdnüsse seien „weich genug“, für unberechtigt und verneint einen Produktfehler nach § 3 ProdHG. Ebenso liegt keine deliktische Pflichtverletzung (§ 823 BGB) vor; die Klage wird abgewiesen, die Widerklage stattgegeben.

Ausgang: Klage des Klägers auf Schadensersatz abgewiesen; Widerklage der Beklagten auf Feststellung der Nichtverpflichtung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Produkt ist nur dann fehlerhaft (§ 3 Abs. 1 ProdHG), wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigt unter Berücksichtigung von Darbietung, Gebrauch und Inverkehrbringen erwartet werden kann.

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Die natürliche Beschaffenheit eines Naturprodukts (hier Erdnuss) kann dazu führen, dass eine überdurchschnittliche Härte keine Fehlerhaftigkeit begründet, sofern diese Gefahr offen oder Teil der Verkehrserwartung ist.

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Der Hersteller ist nicht zur Warnung vor allgemein bekanntem Erfahrungswissen über natürliche Eigenschaften eines Produkts verpflichtet, sofern keine besondere Behandlung die Gefahr verdeckt oder vergrößert.

4

Bei einer Teilklage ist eine negative Feststellungswiderklage zulässig, wenn ein selbständiger Streitgegenstand und ein berechtigtes Interesse des Widerklägers vorliegt.

Relevante Normen
§ 33 ZPO§ 1 Abs. 1 ProdHG§ 3 Abs. 1 ProdHG§ 823 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen Schaden, der durch den Biss am 07.07.2003 auf ihr Produkt "Nellys Chocolini" hervorgerufen worden ist, zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines angeblichen Bisses auf eine überharte Erdnuss.

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Die Beklagte ist Herstellerin von O, gerösteten, mit Schokolade überzogenen Erdnüssen.

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Der Kläger behauptet, er habe am 07.07.2003 O verzehrt. Beim Biss auf eine der O habe er auf eine überharte Nuss gebissen. Hierdurch sei seine Prothese zerstört worden.

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Der Kläger behauptet, er habe bislang 2002,08 € an Kosten für Heilbehandlung und Instandsetzung des Gebisses bezahlt. Die zu erwartenden weiteren Kosten beliefen sich auf 8.983,77 €.

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Er ist der Auffassung, bei der harten Nuss lägen ein Fabrikations- und ein Instruktionsfehler der Beklagten vor.

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Der Kläger beantragt im Wege einer Teilklage,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000,00 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2004 zu zahlen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000,00 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2004 zu zahlen,
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hilfweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm einen Teilbetrag von 2.000,00 € auf den materiellen Schaden, der durch den Biss des Klägers am 07.07.2003 auf das Produkt der Beklagten O hervorgerufen worden ist, zu ersetzen.

  1. hilfweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm einen Teilbetrag von 2.000,00 € auf den materiellen Schaden, der durch den Biss des Klägers am 07.07.2003 auf das Produkt der Beklagten O hervorgerufen worden ist, zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt die Beklagte,

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festzustellen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen Schaden, der durch den Biss am 07.07.2003 auf ihr Produkt O hervorgerufen worden ist, zu ersetzen.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Den Biss des Klägers auf die Nuss bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.

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Die Beklagte behauptet, alle Prozessabläufe bei der Produktion der O würden überwacht, geprüft und dokumentiert.

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Sie ist der Auffassung, bei den verwendeten Erdnüssen handele es sich um Naturprodukte, bei denen eine überdurchschnittliche Härte keinen Fehler darstelle.

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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

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Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.11.2004. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 16.12.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet, die Widerklage hingegen begründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

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Die Widerklage ist zulässig. Bei einer Teilklage ist eine negative Feststellungswiderklage hinsichtlich der ganzen Forderung zulässig, da insoweit ein selbstständiger Streitgegenstand vorliegt (Zöller-Vollkommer, 25. Aufl. 2005, § 33 ZPO Rn. 7 a.E., 25). Das Rechtsschutzinteresse der Beklagten liegt vor, da diese aufgrund der von dem Kläger insgesamt behaupteten entstandenen und noch entstehenden Behandlungskosten von inzwischen 10.985,85 € ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Denn der Kläger berühmt sich hinsichtlich des vor Erhebung der Widerklage nicht streitgegenständlichen Restbetrags eines weiteren Schadensersatzanspruchs, zumal sich die vom Kläger behaupteten Behandlungskosten im Verlaufe des Rechtsstreits erhöht haben sollen. Die Erhebung der Widerklage ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, da sich die Parteien nicht auf die Erhebung einer Teilklage zur grundsätzlichen Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten verständigt haben, sondern die Beklagte der Klägerin die klageweise Geltendmachung ihrer Ansprüche überließ.

24

I.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihm durch den Biss am 07.07.2003 auf ihr Produkt O entstanden ist, gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdHG, da kein fehlerhaftes Produkt vorliegt. Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Bei der Beurteilung eines Produktfehlers ist darauf abzustellen, ob ein Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit nach der Verkehrsauffassung in dem entsprechenden Bereich für erforderlich hält (OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1248, 1249). Die Sicherheitserwartung muss berechtigt sein, d.h. die Allgemeinheit kann nicht von jedem Produkt in jeder Situation totale Sicherheit erwarten. Es handelt sich vielmehr um eine Wertungsfrage, für die § 3 Abs. 1 ProdHG die maßgeblichen Kriterien aufstellt (Münchener Kommentar-Cahn, 4. Aufl. 2004, § 3 ProdHG Rn. 4; Palandt-Sprau, 63. Aufl. 2004, § 3 ProdHG Rn. 8).

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Nach der Verkehrsauffassung ist die Sicherheitserwartung des Klägers, alle mit Schokolade ummantelten Erdnüssen müssten weich genug sein, nicht berechtigt:

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Insbesondere die Natur der Sache lässt Rückschlüsse auf den Erwartungshorizont zu (Palandt-Sprau, a.a.O., § 3 ProdHG Rn. 9). In Übereinstimmung mit der Rechtslage bei § 823 BGB sowie der Begründung zum ProdHG ist davon auszugehen, dass unvermeidbare bzw. offenbare Gefahren nicht die Fehlerhaftigkeit des betreffenden Produkts begründen. Produkte, deren Gefährlichkeit offen zutage liegt und bei denen kosteneffektive Sicherheitsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen, sind folgerichtig weder konstruktiv fehlerhaft noch ist der Hersteller gehalten, eine Warnung auszusprechen (Münchener Kommentar-Cahn, a.a.O., § 3 ProdHG Rn. 15 ff.)

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.

29

Hiernach ist die Sicherheitserwartung des Klägers unberechtigt. Bei den "O" handelt es sich um mit Schokolade ummantelte Erdnüsse. Die Erdnüsse stellen dabei ein Naturprodukt dar, die – abgesehen vom Entfernen der Schale – vor der Ummantelung nicht verarbeitet werden. Es ist allgemein unter Erwachsenen und Kindern als potenziellen Konsumenten bekannt, dass Erdnüsse zuweilen überdurchschnittlich hart sein können. Der Kläger konnte sich daher nicht darauf verlassen, dass sich unter den Erdnüssen zuweilen nicht auch eine "härtere" Nuss befindet, auch wenn dies nicht der Regelfall ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Erdnüsse vor der Ummantelung mit Schokolade anderweitig behandelt und gerade durch diesen Vorgang eine "übernatürliche" Härte erhalten würden. Die aufgrund von natürlichen Witterungseinflüssen und in der Pflanze ablaufenden Prozessen sich ergebende außergewöhnliche Härte einer Erdnuss genügt hierfür nicht.

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Eine andere Bewertung ist vorliegend auch nicht durch den Gebrauch, mit dem der Hersteller billigerweise rechnen kann, gerechtfertigt. Zwar werden "O" in der Regel zwischendurch und anlässlich anderer Tätigkeiten genascht, womit der Verzehr nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht, sondern der Verzehrende seine Aufmerksamkeit beim Verzehr auf andere Dinge richtet. Da dem Verzehrenden jedoch bekannt sein muss, dass Nüsse als Naturprodukte zuweilen "überhart" sein können, ist es seinem Risikobereich zuzuordnen, wenn er sich beim Verzehr bewusst ablenken lässt.

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Auch die Ummantelung der Erdnüsse mit Schokolade bewirkt nicht, dass die ummantelte Erdnuss nunmehr nach der Verkehrsauffassung als "sicher", als "weich genug" angesehen werden muss. Zwar wird dem Verzehrenden durch den Schokoladenüberzug der Blick auf die Erdnuss versperrt. Allerdings führt dies nicht dazu, dass der Verzehrende aufgrund dessen die potenzielle Gefahr einer überharten Nuss vernachlässigen kann, da ihm bewusst ist, dass sich unter dem Schokoladenüberzug ein Naturprodukt, eine möglicherweise "überharte" Erdnuss befindet. Die Erkennbarkeit einer "überharten" Erdnuss wird hierdurch nicht eingeschränkt, da sich eine überharte Erdnuss äußerlich ohnehin nicht von "weichen" Erdnüssen unterscheidet.

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Da das Produkt, die "überharte" mit Schokolade ummantelte Erdnuss, insoweit nicht "fehlerhaft" i.S.v. § 3 Abs. 1 ProdHG war, ist unerheblich, ob – bei hier nicht vorliegender Annahme eines Fehlers – ein Fabrikations- oder Instruktionsfehler anzunehmen wäre. Die Annahme eines Instruktionsfehlers ist zudem ohnehin unzutreffend, da einem mündigen Verbraucher die potentielle Härte von Erdnüssen als Naturprodukte bekannt ist. Da dies zum allgemeinen Erfahrungswissen gehört, bedarf es nicht eines Warnhinweises auf der Packung.

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II.

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Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 BGB zu, da der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, denn die überharte Nuss stellt keinen Fehler dar.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

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Streitwert:

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bis zum 10.04.2005: 2.000,00 €

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ab dem 11.04.2005: 10.985,85 € (Klage 2.000,00 €; Widerklage 10.985,85 €, eine Addition von Klage und Widerklage findet nicht statt)